Anm | BauPrüfVergVO | HG Schmolke |
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Zu § 9 Abs.4 S.3 BauPrüfVergVO |
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Obwohl die Bauprüfvergütungsverordnung nach der LBO-96 erlassen wurde, wurde dieser Verweis nicht den Änderungen angepaßt. § 3 Abs.3 der LBO-80 bestimmte, daß als allgemeine Regeln der Baukunst auch die von der Obersten Bauaufsichtsbehörde durch öffentliche Bekanntmachung eingeführte technische Baubestimmungen gelten. Die LBO-96 änderte das System. Sie regelt dieses Thema jetzt in § 3 Abs.4 S.1 . Danach kommtes auf die allgemein anerkannten Regeln der Baukunst kommt nicht mehr an, sondern lediglich die durch öffentliche Bekanntmachung eingeführten technischen Regeln sind noch zu beachten. Die neue LBO-2004 hat in § 3 Abs.4 Satz 4 die allgemein anerkannten Regeln der Technik und Baukunst wieder eingeführt, so daß vorstehende Ausführungen überholt sind.
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Zur Anlage 2 PrüfVergVO |
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In der Anlage 2 (Vergütungstafel zu § 14 Abs.2) wurden ursprünglich die DM-Bauwerte im Verhältnis 2 zu 1 in Euro-Beträge umgerechnet mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.10 Abs.10 Nr.4 des Gesetzes Nummer 1484 (7.Rechtsbereinigungsgesetz) vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158). Erst anderthalb Jahre später wurde die Vergütungstafel neu gefasst und die Euro-Werte veröffentlicht und zwar durch Art.1 Nr.3 der Änderungsverordnung vom 02.04.03, Amtsbl_03,1402)
Der zuständigen Ministerialverwaltung war es wohl zuviel Arbeit selbst die Beträge umzurechnen. Deshalb hat man, wie das in den letzten Jahren wohl immer mehr Mode wird, diese Arbeit auf die Personen abgewälzt, die mit dieser VO arbeiten müssen. Damit wird die Euroumstellung zu einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme ersten Ranges. Anstelle, daß einmal verbindlich umgerechnet wurde, muß jetzt jeder Nutzer selbst die Beträge im Verhältnis 1:2 umrechnen. Die Fehlerhäuigkeit wird drastisch zunehmen. Hier zeigt sich, daß man im Saarland der Personalabbau inzwischen soweit fortgeschritten ist, daß man selbst einfachen gesetzgeberischen Vorhaben, die wie die Euro-Umstellung lange vorher bekannt waren, nicht mehr gewachsen ist.
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Zur Typengenehmigung in der PrüfVergVO |
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Die LBO 2004 hat die Typengenehmigung abgeschaft. Siehe dazu die Begründung Zum Fünften Teil LT-Dr-Nr.12/866. Der Verordnungsgeber hat bisher lediglich § 11 Abs.4 der die Typengenehmigung in Bezug nahm aufgehoben. Bisher wurde es versäumt auch den § 16 der veränderten Rechtslage anzupassen. Dort wird der Begriff in Abs.2 Satz 1, Absatz 3, 4 und 5 verwendet.
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Anmerkungen zur BauPrüfVergVO | [ ] |
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