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Ungereimtheiten |
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zu § 16 Abs.5 Nr.2 SGB-X
Hier liegt mE ein gesetzgeberisches Versäumis vor. Wie auch im Verwaltungsverfahrensgesetz und in der Abgabenordnung, so hat der Bundesgesetzgeber es auch bei der dem Sozialgesetzbuch 10.Buch bisher versäumt, den Angehörigenbegriff den durch den Erlass des Lebenspartnerschaftsgesetzes veränderten Umständen anzupassen. Siehe dazu die Kritik in den Anmerkungen zu § 20 VwVfG.
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Rechtssprechungshinweise |
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Die Rechtsprechung zu den Befangenheitsfällen im Kommunalrecht und im Verwaltungsverfahrensrecht, lassen sich weitgehend auch auf das Sozialrecht übertragen.
§§§
SGB-X - Anmerkungen | [ ] |
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