Anmerkungen zu Art.3 Abs.2   GG HG Schmolke
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  1. Erstmals in der neuen LBO (1996) hat der saarländische Gesetzgeber sich besonders um eine Gleichstellung von Mann und Frau im Begrifflichen bemüht, die über das bisher übliche Verfahren hinausgeht. In den letzten Jahren waren generelle Regelungen üblich, wonach Amts- und Funktionsbezeichnungen in weiblicher und männlicher Form geführt werden. Die Frauenrechtlerinnen sehen sich aber in weiten Bereichen der gesellschaftlichen Realität nicht wahrgenommen und folgern von der sprachlichen Ausgrenzung auf die inhaltliche Ausgrenzung. Deshalb fordern sie die Gleichbehandlung von Männern und Frauen in der Amtssprache. Der Gesetzgeber hat sich nun entschlossen die männlichen Funktionsbegriffe der LBO durch weibliche zu ergänzen. Er arbeitet jetzt grundsätzlich mit Doppelbegriffen wie, z.B. "die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser", "die Aufstellerin oder der Aufsteller" und "die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder der Bezirksschornsteinfegermeister".

  2. Zwischenzeitlich wurden auch andere Gesetze und Verordnungen feminisiert. Mit dieser Gesetzgebungstechnik verliert der Gesetzgeber den Blick für das Wesentliche und gleitet ins politisch Manipulative ab.

    (vgl zu diesem Thema, HG Schmolke, Öffentliches Baurecht des Saarlandes,
    Saarlouis 1997, S.39 ff
    )

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