RsprS SBG § 9 (3)
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zu § 9   SBG (3)

    Polizei

  1. Aus Rechtsgründen ist es nicht zu beanstanden, wenn bei Beförderungsentscheidungen im Polizeibereich des Saarlandes alle mit der Wertungsstufe "2" beurteilten Beamten dann als im wesentlichen gleich geeignet eingestuft werden, wenn sie im arithmetischen Notenmittel nicht um mehr als 0,5 Punkte voneinander abweichen. (vgl OVG Saarl, B, 04.08.00, - 1_W_6/00 - Auswahlentscheidung - SKZ_01,104/15 (L) = DNr.00.209

  2. Bei der derzeitigen Beurteilungspraxis in bezug auf saarländische Polizeibeamte kann es rechtlich nicht beanstandet werden, wenn der Dienstherr bis zu der Besoldungsgruppe A 10 einschließlich Beamte im Laufbahnabschnitt des gehobenen Dienstes, die dasselbe Gesamturteil aufweisen, als im wesentlichen gleich qualifiziert ansieht, sofern die aus den Noten der Einzelmerkmale gebildeten arithmetischen Mittel nicht mehr als 0,50 voneinander abweichen; es ist naheliegend, daß bei der Vergabe von Beförderungsämtern höherer Besoldungsgruppen insoweit strengere Anforderungen gestellt werden müssen. (vgl OVG Saarl, B, 17.06.91, - 1_W_65/91 - Leistungsbezogener Vorrang - SKZ_91,254/34 (L) = DNr.91.092

  3. Zur Gültigkeit der Richtlinien für die Beurteilung von Beamtinnen und Beamten im Polizeivollzugsdienst des Saarlandes vom 01.06.92 und der hierzu ergangenen ergänzenden Hinweise für das Landeskriminalamt vom 01.06.92. (vgl OVG Saarl, B, 22.06.93, - 1_W_31/92 - Quotenregelung - SKZ_93,277/40 (L) = DNr.93.102

  4. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Minister des Innern die Bedeutung der Dienstposten der Außendienstleiter der Schutzpolizei primär anhand der Zahl der Mitarbeiter der Dienststelle einschätzt. (vgl OVG Saarl, E, 02.09.91, - 1_W_61/91 - Dienstposten - SKZ_92,114/52 (L) = DNr.91.123

  5. Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken dagegen, daß der Dienstherr über die Zulassung zur Ausbildung für den höheren Polizeivollzugsdienst in einem dreistufen Auswahlverfahren entscheidet, wobei die letzte dienstliche Beurteilung neben weiteren Kriterien (Ergebnis der Laufbahnprüfung, Leistungstest) nur für die Frage von Bedeutung ist, welche Bewerber im wesentlichen gleich gut geeignet sind und auf Grund dessen an dem zweiten Verfahrensabschnitt des Auswahlverfahrens teilnehmen. (vgl OVG Saarl, E, 18.09.95, - 1_W_20/95 - Auswahlverfahren - ZBR_96,29-30 (L) = Juris = SörS-Nr.95.098)

  6. Keine durchgreifenden Bedenken bestehen weiterhin dagegen, daß eine behördenfremde Person mit Erfahrungen der Personalplanung und -entwicklung Mitglied einer siebenköpfigen, gleichberechtigten Auswahlkommission ist, sofern der Dienstherr den Bewertungsbeitrag dieses Kommissionsmitglieds letztverantwortlich übernimmt. (vgl OVG Saarl, E, 18.09.95, - 1_W_20/95 - Auswahlverfahren - ZBR_96,29-30 (L) = Juris =95.098)

  7. Hat der Dienstherr die zu Lasten eines Bewerbers ergangene negative Auswahlentscheidung bisher nicht nachvollziehbar begründet, so können daraus ernstliche Zweifel - auch - an der Rechtmäßigkeit der zugunsten der Mitbewerber getroffenen Auswahlentscheidung jedenfalls dann nicht hergeleitet werden, wenn das vorliegende Beurteilungsergebnis des ausgeschiedenen Bewerbers deutlich von denjenigen der erfolgreichen Bewerber abweicht. (vgl OVG Saarl, E, 18.09.95, - 1_W_20/95 - Auswahlverfahren - ZBR_96,29-30 (L) = Juris = SörS-Nr.95.098)

  8. §§§

    Schulleiter

  9. Der Dienstherr hat bei der Besetzung einer Schulleiterstelle als bedeutsames Kriterium für eine sachgerechte Auswahl zwischen mehreren Bewerbern zu berücksichtigen, welcher von ihnen sich in seinem bisherigen beruflichen Werdegang in Verwaltungsaufgaben, die denjenigen eines Schulleiters der konkreten Schulform entsprechen oder nahekommen, am meisten bewährt hat. (vgl OVG Saarl, B, 18.08.89, - 1_W_140/89 - Schulleiterstelle - SKZ_90,109/18 (L) = DNr.89.081

  10. Es ist rechtlich unbedenklich, wenn bei der Besetzung der Stelle des Leiters einer Grundschule derjenige von zwei in gleicher Weise qualifizierten Bewerbern ausgewählt wird, der seine Berufserfahrung an Grundschulen gesammelt hat, während der Konkurrent durchgängig an Hauptschulen tätig war. (vgl OVG Saarl, B, 11.02.97, - 1_V_1/97 - Grundschuleiter - SKZ_98,274/33 (L) = DNr.97.010

  11. Bei dem Abstellen auf umfangreiche Schulleitungserfahrung des für eine Rektorenstelle ausgewählten Grundschullehrers handelt es sich um einen leistungsnahen und bezogen auf das Anforderungsprofil besonders sachgerechten Auswahlgesichtspunkt. (vgl OVG Saarl, B, 12.12.94, - 1_W_58/94 - Rektorenstelle - SKZ_95,117/45 (L) = DNr.94.177

  12. §§§

    Versorgungsverwaltung

  13. Zum Leistungsvergleich zwischen zwei Beförderungskandidaten (Einzelfall aus der saarländischen Versorgungsverwaltung). (vgl OVG Saarl, U, 02.04.98, - 1_R_371/96 - Folgenbeseitigungsanspruch - SKZ_98,243 (L) = DNr.98.055

  14. §§§

    Finanzverwaltung

  15. Es gibt keine tragfähige Grundlage für die Annahme, die Beamten der saarländischen Finanzämter würden nicht nach ihrer im Beurteilungszeitraum sichtbar gewordenen Leistung und Eignung, sondern nach ihrem Dienstalter beurteilt. (vgl OVG Saarl, U, 26.04.91, - 1_R_50/90 - Beurteilungsrichtlinie MdF - SKZ_91,253/29 (L) = DNr.91.065

  16. Eine Quotierung bei der Vergabe der Gesamturteile findet bei der Beurteilung saarländischer Finanzbeamter nicht statt. (vgl OVG Saarl, U, 26.04.91, - 1_R_50/90 - Beurteilungsrichtlinie MdF - SKZ_91,253/29 (L) = DNr.91.065

  17. Im Bereich der saarländischen Finanzverwaltung erfolgt eine vergleichende Beurteilung; daher gibt es keinen absoluten Bewertungsmaßstab. (vgl OVG Saarl, U, 26.04.91, - 1_R_50/90 - Beurteilungsrichtlinie MdF - SKZ_91,253/29 (L) = DNr.91.065

  18. Unter Berücksichtigung der Regelung über den Beurteilungsmaßstab in den Richtlinien vom 01.03.85 kann ein Leistungsvergleich zwischen saarländischen Steuerbeamten sachgerecht auch anhand solcher Regelbeurteilungen durchgeführt werden, die zu um 12 Monate voneinander abweichenden Stichtagen und unter Zugrundelegung unterschiedlich langer Beurteilung zeiträume erstellt wurden. (vgl OVG Saarl, B, 30.12.94, - 1_W_71/94 - Beförderungsauswahl - SKZ_95,117/46 (L) = DNr.94.185

  19. Der Haushaltsgesetzgeber ist nicht verpflichtet, einen besonderen Stellenplan für die Steuerbeamten aufzustellen, die in der Groß- und Konzernbetriebsprüfung eingesetzt sind. (vgl OVG Saarl, B, 22.06.93, - 1_R_14/92 - Höherwertige Dienstaufgaben - SKZ_93,276/39 (L) = DNr.93.101

  20. Die in den Richtlinien über die Beförderung saarländischer Finanzbeamter enthaltene Regelung, daß ein Beamter, der von seinem mit Rücksicht auf sein Alter eingeräumten Recht Gebrauch macht, nicht an der Regelbeurteilung teilzunehmen, aus dem Kreis der Beförderungskandidaten ausscheidet, kann nicht beanstandet werden. (vgl OVG Saarl, B, 17.04.91, - 1_W_29/91 - Richtlinien für Finanzbeamte - SKZ_91,254/32 (L) = DNr.91.057

  21. Schwerbehinderter

  22. Ein schwerbehinderter Beamter, der nicht über das für die Wahrnehmung des angestrebten Amtes unabdingbare Mindestmaß an körperlicher Eignung verfügt, darf nicht befördert werden. (vgl OVG Saarl, B, 22.04.91, - 1_W_57/91 - Schwerbehindertenbeförderung - SKZ_91,254/33 (L) = DNr.91.062

  23. Bei der Besetzung freier Stellen sind Schwerbehinderte, die bereits in der betreffenden Dienststelle auf geringer bewerteten Dienstposten tätig sind, auf Grund des Erlasses über die Fürsorge für schwerbehinderte Angehörige des öffentlichen Dienstes im Saarland vom 05.09.74 ( GMBl_74,573 ) nur dann bevorzugt zu berücksichtigen, wenn sie in gleicher Weise fachlich und persönlich geeignet sind wie sonstige Bewerber. Daran fehlt es, wenn ein solcher sonstiger Bewerber besser beurteilt worden ist. (vgl OVG Saarl, B, 18.07.84, - 3_W_62/84 - Schwerbehinderter - SKZ_85,161/7 (L) = DNr.84.058

  24. An der dienstlichen Beurteilung eines schwerbehinderten Beamten muß die Schwerbehindertenvertretung nicht beteiligt werden. (vgl OVG Saarl, B, 04.02.94, - 1_W_108/93 - Schwerbehinderter - SKZ_94,257/41 (L) = DNr.94.015

  25. Kraft Verfassungsrechts (Art.33 Abs.2 GG) dürfen nur behinderungsbedingte quantitative Leistungsminderungen, nicht aber auch qualitative Leistungsmängel bei der dienstlichen Beurteilung schwerbehinderter Beamter ausgleichend berücksichtigt werden. (vgl OVG Saarl, B, 21.11.01, - 1_Q_44/01 - Dienstliche Beurteilung - SKZ_02,158/27 (L) = SörS-Nr.01.194)

  26. Sonstige Problemfälle

    Aufstieg

  27. Die Ausschlußregelung des § 839 Abs.3 BGB gilt entsprechend, wenn ein Beamter Schadensersatzansprüche darauf stützt, beim Aufstieg rechtswidrig übergangen worden zu sein. (vgl OVG Saarl, U, 24.07.97, - 1_R_47/95 - Zulassung zum Aufstieg - SKZ_98,107/16 (L) = DNr.97.079

  28. Die Entscheidung, welche Bewerber zum Aufstieg in eine höhere Laufbahn zugelassen werden, ist daran auszurichten, wer erwarten läßt, nach erfolgreicher Einführung den Anforderungen der höheren Laufbahn am besten zu entsprechen. In diesem Rahmen darf der Dienstherr unter anderem darauf abstellen, welchen Eindruck die Bewerber bei einem Vorstellungsgespräch gemacht haben; allerdings müssen dabei allen Kandidaten der engeren Wahl gleiche Chancen eingeräumt werden, und der Dienstherr muß nachvollziehbar darlegen, wieso der einzelne Bewerber einen besseren beziehungsweise schlechteren Eindruck gemacht hat. (vgl OVG Saarl, U, 24.07.97, - 1_R_47/95 - Zulassung zum Aufstieg - SKZ_98,107/16 (L) = SörS-Nr.97.079)

  29. Es ist rechtswidrig, wenn der Dienstherr nach einem Regierungswechsel unter Berufung auf einen "Nachholbedarf und die Notwendigkeit zur "Herstellung von Paritäten" lediglich Mitgliedern einer bestimmten demokratischen Partei ein berufliches Vorwärtskommen ermöglicht, Mitgliedern einer anderen demokratischen Partei dagegen von vornherein einen Aufstieg verwehrt. (vgl OVG Saarl, U, 24.07.97, - 1_R_47/95 - Zulassung zum Aufstieg - SKZ_98,107/16 (L) = SörS-Nr.97.079)

  30. Täuscht der Dienstherr einen Beamten über die Gründe, aus denen dessen Bewerbung abgelehnt wurde, so kann er sich im späteren Schadensersatzprozeß nicht mit Erfolg darauf berufen, der Beamte hätte die wahren Gründe erkennen und durch Anrufung des Gerichts die Stellenbesetzung verhindern können. (vgl OVG Saarl, U, 24.07.97, - 1_R_47/95 - Zulassung zum Aufstieg - SKZ_98,107/16 (L) = DNr.97.079

  31. Bei der Nichtberücksichtigung eines in der Aufstiegsausbildung für den gehobenen Dienst befindlichen Polizeibeamten im Rahmen einer Beförderungskonkurrenz handelt es sich um eine sachgerechte, insbesondere willkürfreie Ermessensentscheidung des Dienstherrn. (vgl OVG Saarl, B, 19.09.00, - 1_Q_37/99 - Gleichbehandlung - SKZ_01,105/18 (L) = SörS-Nr.00.248)

  32. §§§

    Zusicherung

  33. Zur fehlenden Bindung an eine vor Inkrafttreten des SVwVfG abgegebenen Einstellungszusicherung (Unzuständigkeit, inhaltliche Rechtswidrigkeit). (vgl OVG Saarl, E, 24.08.89, - 1_R_4/89 - Berufschullehrer - JURIS =89.082)

  34. Zur Frage der Rechtsverbindlichkeit einer beamtenrechtlichen Zusicherung auf Einweisung in eine bestimmte Stelle. (vgl OVG Saarl, U, 07.08.58, - 1_M_19/58 - Einweisungszusicherung - AS_7,89 -95 = SörS-Nr.58.003)

  35. §§§



    Einigungsstelle

  36. Beisitzer einer Einigungsstelle müssen nicht unparteiisch sein. (vgl OVG Saarl, U, 24.11.94, - 1_R_63/92 - Anforderungsprofil - SKZ_95,117/43 (L) = DNr.94.163

  37. §§§

    Funktionsbewertungen

  38. Funktionsbewertungen sind von den Gerichten allein auf Willkürfreiheit zu kontrollieren. (vgl OVG Saarl, B, 20.06.94, - 1_W_27/94 - Funktionsbewertung - SKZ_94,258/50 (L) = DNr.94.092

  39. Für die Vergabe der Zulage nach Fußnote 3 zur Besoldungsgruppe A 9 ist es objektivrechtlich geboten, daß der Dienstherr die zulagefähigen Funktionen abstrakt bestimmt; jedoch liegt keine Verletzung von Rechten des einzelnen für die Zulage in Betracht kommenden Beamten allein darin, daß der Dienstherr stattdessen die Wertigkeit der Funktionen ganz konkret ermittelt. (vgl OVG Saarl, B, 20.06.94, - 1_W_27/94 - Funktionsbewertung - SKZ_94,258/50 (L) = DNr.94.092

  40. §§§

    Ministerrat

  41. Für eine rechtsfehlerfreie Auswahl durch den Ministerrat genügt im Regelfall die Vorlage der aktuellen dienstlichen Beurteilungen der für eine Beförderung in Betracht kommenden Beamten; dem Beschluß des Senats vom 09.03.93 - 1_W_49/93 - lag eine abweichende Fallkonstellation zugrunde. (vgl OVG Saarl, B, 07.03.94, - 1_W_112/93 - Ministerrat - SKZ_94,258/43 (L) = DNr.94.029

  42. §§§

    Gemeinde

  43. Die Einstellungspraxis einer Gemeinde, nach der bei dem Ergebnis eines der Einstellung von Beamtenbewerbern zugrunde gelegten Testes ortsansässigen Bewerbern ein "Bonus" gewährt wird, ist rechtswidrig. (vgl OVG Saarl, U, 21.03.79, - 3_R_122/78 - Einheimischenbonus - SKZ_79,157 -159 = SKZ_79,237/2 (L) = DNr.79.003

  44. Z-147 Eignung: Kenntnis örtlicher Verhältnisse

    "... es mag sogar denkbar sein, daß bei Laufbahnen oder bestimmten Dienstposten, die ein Vertrautsein mit den örtlichen Verhältnissen im besonderen Maße erfordern, ein einheimischer Bewerber den Vorzug selbst dann verdient, wenn ein anderer Bewerber - abgesehen von der Kenntnis der örtlichen Verhältnisse, also nach den anderen bei der Beurteilung der Eignung zu berücksichtigenden Gesichtspunkten - besser geeignet wäre. Indessen setzt dies zweierlei voraus: einmal die Feststellung, daß die zu besetzende Stelle ein besonderes Vertrautsein mit den örtlichen Verhältnissen, etwa mit der gemeindlichen Bevölkerungs-, Sozial- oder Wirtschaftsstruktur, (objektiv) verlangt, die Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse also Element der Eignung sind; zum anderen eine individuelle Prüfung des Bewerbers daraufhin, ob er diese Voraussetzungen (subjektiv) erfüllt. Hingegen geht es nicht an, bei sämtlichen in der Gemeinde zu besetzenden Stellen generell gleichsam unwiderleglich zu vermuten, es sei ein besonderes Vertrautsein mit den örtlichen Verhältnissen erforderlich; im Gegenteil kann es Stellen geben, bei denen eine gewisse Distanz wünschenswert sein mag. ..." (vgl OVG Saarl, U, 21.03.79, - 3_R_122/78- DVBl.80,56, S.56 = DNr.79.003
  45. Z-175 Anforderungsprofil

    "... Zunächst einmal fehlt jeglicher diese Darstellung stützende objektive Beleg etwa dafür, daß irgendeinmal - vor der ersten Ausschreibung, nach deren Abschluß, vor den Einstellungsgesprächen oder spätestens bei Erstellung der Vorlage an den Ministerrat - die Anforderungen an den künftigen Leiter der Abteilung D erörtert, präsisiert und fixiert worden wären, ebenso dafür, welche konkreten Vorbehalte insoweit gerade gegenüber dem Antragsteller bestanden; insbesondere hat der Antragsgegner es unterlassen, durch eine wie ausgeführt wohl nicht zwingend vorgeschriebene, desungeachtet aber mögliche, naheliegende und sachangemessene vorgängige dienstliche Beurteilung des Antragstellers eine von diesem auf ihre sachliche Richtigkeit überprüfbare, bei der Auswahlentscheidung verwertbare und vom Gericht nachvollziehbare Grundlage für sein späteres Vorgehen zu schaffen. ..." (vgl OVG Saarl, B, 26.08.86, - 3_W_924/86- Orinal-Urteil, S.18 = DNr.86.060

  46. Lehrerverbeamtung

  47. Die einen äußerst langen Zeitraum - hier: beinahe 14 Jahre - umfassende Beschäftigungsdauer im Lehrer-Angestelltenverhältnis vermag keinen Anspruch auf Verbeamtung zu begründen, und zwar weder aufgrund der dienstvertraglichen Verhältnisse in Verbindung mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes noch aufgrund der Funktionswahrnehmung im Sinne des Art.33 IV GG und auch nicht aufgrund der Fürsorgepflicht. (vgl OVG Saarl, U, 28.04.94, - 1_R_99/91 - Lehrerverbeamtung - SKZ_94,258/48 (L) = DNr.94.063

  48. §§§

    Rechtsschutz

    Konkurrentenstreit

  49. In beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten mit dem Ziel eines vorläufigen Beförderungsverbots ist nicht zu prüfen, ob der die Auswahlentscheidung angreifende Beamte bei rechtmäßigem Vorgehen befördert werden müßte; die Betrachtung muß vielmehr auf das Verhältnis der konkret miteinander Streitenden beschränkt bleiben. (vgl OVG Saarl, B, 29.08.94, - 1_W_30/94 - Beförderungsdienstposten - SKZ_95,116/41 (L) = ZBR_95,88 -89 (L) = DÖD_95,116 (L) = DRiZ_95,271 -276 = Juris = DNr.94.120

  50. Greift der erfolglose Mitbewerber eine Beförderungsentscheidung rechtzeitig an und sucht bei Gericht um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach, darf der Dienstherr vor Abschluß des Anordnungsverfahrens keine Beförderung vornehmen. (vgl OVG Saarl, B, 05.06.98, - 1_Q_82/98 - Beförderungsentscheidung - SKZ_98,246 (L) = DNr.98.086

  51. Läßt sich die Frage, wie ein Dienstherr bei rechtmäßigem Verhalten eine bestimmte Stelle voraussichtlich besetzt hätte, nach Ausschöpfung aller Beweismittel nicht eindeutig beantworten, kommen dem Bewerber, dessen Rechte im Auswahlverfahren verletzt wurden, Beweiserleichterungen zugute, die bis zur Umkehr der Beweislast gehen können. (vgl OVG Saarl, U, 24.07.97, - 1_R_47/95 - Zulassung zum Aufstieg - SKZ_98,107/16 (L) = DNr.97.079

  52. §§§

    Einstweiliger Rechtsschutz

  53. Es besteht keine Veranlassung mehr, bei einer Beförderungskonkurrenz dem unterlegenen Mitbewerber einstweiligen Rechtsschutz wegen einer Verletzung der Mitteilungspflicht durch den Dienstherrn zu gewähren, sobald der Mitbewerber die erforderliche Information anderweitig erhalten hat. (vgl OVG Saarl, B, 13.02.91, - 1_W_4/91 - Beförderungskonkurrenz - SKZ_91,254/31 (L) = DNr.91.022

  54. Bei einer statusamtsbezogenen Konkurrenz besteht für eine einstweilige Anordnung, durch die die Ernennung oder Stelleneinweisung eines Beamten vorerst unterbunden werden soll, erst dann Grund, wenn der Vollzug der entsprechenden Auswahlentscheidung absehbar zu erwarten ist; diese Voraussetzung ist regelmäßig erst erfüllt, wenn der Dienstherr dem erfolglosen Mitbewerher mitgeteilt hat, die Vergabe der Stelle an einen Dritten sei vorgesehen; anderes gilt nur, wenn zu besorgen ist, daß der Dienstherr die Stelle ohne vorherige Unterrichtun der Mitbewerber endgültig besetzt. (vgl OVG Saarl, B, 25.11.94, - 1_W_46/94 - Auwahlentscheidung - SKZ_95,117/44 (L) = DNr.94.164

  55. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit dem Ziel eines vorläufigen Beförderungsverbots ist erst nötig, wenn die Aushändigung der Ernennungsurkunde an den Ausgewählten absehbar zu erwarten ist; dagegen genügt nicht, daß durch eine Dienstpostenvergabe eine wichtige Vorentscheidung für die spätere Beförderung gefallen ist, wenn die Beförderung mangels Planstelle erst in 12 Monaten erfolgen soll; in einer solchen Situation kommt allenfalls in Betracht, in bezug auf die Dienstpostenvergabe einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren. (vgl OVG Saarl, B, 14.04.94, - 1_W_18/94 - Dienstpostenvergabe - SKZ_94,258/46 (L) = DNr.94.053

  56. Ein bloßer Formverstoß im Rahmen des Beurteilungsverfahrens rechtfertigt jedenfalls dann nicht den Erlaß einer Sicherungsanordnung, wenn bei der angesichts der Bedeutung der Angelegenheit gebotenen vertieften Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit der angegriffenen dienstlichen Beurteilung hinreichend sicher davon auszugehen ist, daß das Beurteilungsergebnis ungeachtet des geltend gemachten Verfahrensfehlers nicht zu beanstanden ist. (vgl OVG Saarl, B, 29.08.94, - 1_W_30/94 - Beförderungsdienstposten - SKZ_95,116/41 (L) = ZBR_95,88 -89 (L) = DÖD_95,116 (L) = DRiZ_95,271 -276 = Juris = DNr.94.120

  57. Die Zuweisung eines Beförderungsdienstpostens ist kein Verwaltungsakt. (vgl OVG Saarl, B, 07.03.96, - 1_W_31/95 - Beförderungsdienstposten - SKZ_96,269/40 (L) = DNr.96.024

  58. Für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine solche Maßnahme fehlt es an einem Anordnungsgrund. (vgl OVG Saarl, B, 07.03.96, - 1_W_31/95 - Beförderungsdienstposten - SKZ_96,269/40 (L) = DNr.96.024

  59. Adressat einer den Vollzug einer Beförderungsentscheidung vorläufig untersagenden einstweiligen Anordnung ist bei Kreisbeamten der Landrat als insoweit gemäß § 178 IV S.2 KSVG zuständiges Organ. (vgl OVG Saarl, B, 20.06.96, - 1_W_18/96 - Beförderungsauswahl - SKZ_96,269/41 (L) = DNr.96.056

  60. §§§


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