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[ I ] | [ ] |
BS-Saar
Gesetz Nr.1596
vom 12.07.06 (Amtsbl_06,1624)
geändert durch Art.1 iVm Art.2 des Gesetzes Nr.1727
zur Änderung des Saarländischen Informationsfreiheitsgesetzes
vom 18.11.10 (Amtsbl_10,2588)
bearbeitet und verlinkt (0)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2010 ] [ 2006 ] |
§§§
1Jeder hat nach diesem Gesetz in entsprechender Anwendung
der §§ 1 bis 9 und 11 des Informationsfreiheitsgesetzes vom 5.September 2005 (BGBl.I S.2722)
in der jeweils geltenden Fassung gegenüber den Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände
einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen.
2Satz 1 gilt auch für juristische Personen des
öffentlichen Rechts, soweit sie Grundrechtsträger sind
und der Anspruch auf Informationszugang zur Ausübung
des jeweiligen Grundrechts geltend gemacht
wird.
3Für sonstige Organe und Einrichtungen des Landes,
der Gemeinden und Gemeindeverbände und den
Saarländischen Rundfunk gilt dieses Gesetz, soweit
sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen.
4Für Forschungseinrichtungen, Hochschulen,
Schulen und sonstige Bildungseinrichtungen sowie
Prüfungseinrichtungen gilt dieses Gesetz nur, soweit
sie nicht im Bereich von Forschung, Lehre, Leistungsbeurteilungen
und Prüfungen tätig werden.
§§§
Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht gegenüber dem Landesamt für Verfassungsschutz sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen im Lande und Teilen von diesen, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 2 Abs.1 Nr.3 des Saarländischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 4. April 2001 (Amtsbl.S.1182), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl.S.474, 530), wahrnehmen in der jeweils geltenden Fassung (1).
§§§
Einer Entscheidung, die den Antrag ganz oder teilweise ablehnt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Antragsteller über den Rechtsbehelf, der gegen die Entscheidung gegeben ist, über die Stelle, bei der der Rechtsbehelf einzulegen ist, und über die Frist belehrt wird.
§§§
(1) Jeder kann den Landesbeauftragten für Informationsfreiheit anrufen, wenn er sein Recht auf Informationszugang nach diesem Gesetz als verletzt ansieht.
(2) Die Aufgabe des Landesbeauftragten für Informationsfreiheit wird von dem Landesbeauftragten für Datenschutz wahrgenommen.
(3) Die §§ 25 bis 29 des Saarländischen Datenschutzgesetzes vom 24.März 1993 (Amtsbl.S.286), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27.Februar 2002 (Amtsbl.S.498), in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend.
§§§
Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Gebühren und Auslagen nach dem Gesetz über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (1) vom 24.Juni 1964 (Amtsbl.S.629), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15.Februar 2006 (Amtsbl.S. 474, 530), in der jeweils geltenden Fassung erhoben.
§§§
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2020 außer Kraft.
§§§
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