SHzVO | ||
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[ I ] | [ ] |
BS-Saar Nr.1130-1-1
vom 08.07.02 (Amtsbl_02,1419)
zuletzt geändert durch Art.5 Abs.6 iVm Art.14 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen
vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
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von
H-G Schmolke
§§§
[ Änderungen-2007 ] [ 2006 ] [ 2005 ] |
§§§
Auf Grund des § 16 des Saarländischen Hoheitszeichengestezes (SHzG) vom 07.November 2001 (Amtsbl.2002 S.566) verordnet das Ministerium für Inneres und Sport:
Landeswappen |
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(1) 1Juristische Personen des privaten Rechts, an denen das Land mehrheitlich beteiligt ist, dürfen das Landeswappen auf ihrem Briefkopf, auf Durckschriften und in elektronischen Dokumenten verwenden.
2Die Führung von Landessiegel und Amtsschild ist nicht gestattet.
(2) 1Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (1) kann auf Antrag nicht führungsberechtigten Stellen die Verwendung des Landeswappens genehmigen.
2In dem Antrag ist der Verwendungszweck des Landeswappens und die Art der Darstellung anzugeben.
§§§
Beflaggung |
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(1) Ohne besondere Anordnung sind die öffentlichen Dienstgebäude der Landesbehörden sowie die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, an folgenden Tagen zu beflaggen:
am 27.Januar (Tag des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus),
am 9.Mai (Europatag), (1)
am 20 Juli (Gedenktag der deutschen Widerstandsbewegung gegen den Nationalsozialismus),
(2) Am 27 Januar und am zweiten Sonntag vor dem ersten Advent (Volkstrauertag) ist halbmast zu flaggen.
§§§
1In besonderen Fällen erlässt das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (1) eine Beflaggungsanordnung.
2Sie ist der Staatskanzlei, den obersten Landesbehörden, den Landkreisen und dem Regionalverband (2) Saarbrücken schriftlich, mündlich, durch Telefax oder E-Mail bekannt zu geben.
3Diese haben die Dienststellen ihres Geschäftsbereichs sowie die ihnen unmittelbar nachgeordneten Behörden bzw die ihrer Aufsicht unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie von der Beflaggungsanordnung betroffen sind, zu unterrichten.
§§§
(1) Grundsätzlich werden bei allen Beflaggungsanlässen die Bundes- und Landesflagge sowie, soweit die technischen Voraussetzungen vorhanden sind, die Europaflagge (in Blau mit zwölf kreisförmig angeordneten fünfstrahligen goldenen Sternen) gemeinsam gesetzt.
(2) 1Der Europaflagge gebührt bei allen Beflaggungsanordnungen die bevorzugte Stelle an der linken Seite von außen auf das zu beflaggende Gebäude, die Anlage oder Einrichtung gesehen.
2Rechts daneben soll die Bundes-, dann die Landesflagge gesetzt werden.
3Kann die Europaflagge nicht gesetzt werden, erhält die Bundesflagge die bevorzugte Stelle.
(3) 1Die Größe der Flaggen soll in einem angemessenen Verhältnis zur Größe der Flaggenmasten stehen.
2Mehrere nebeneinander gesetzte Flaggen sollen gleich groß sein.
(4) Bei Trauerbeflaggung werden die Flaggen halbmast aufgezogen oder mit Trauerflor versehen.
(5) Die Beflaggung beginnt bei Tagesanbruch, jedoch nicht vor 7.00 Uhr, und endet bei Sonnenuntergang.
§§§
Landessiegel |
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(1) Jede Dienststelle hat ein Siegelverzeichnis zu führen, in dem neben einem Abdruck des Siegels vermerkt sein soll:
die Ausführung des Landessiegels (§ 9 Abs.1 des Saarländischen Hoheitszeichengesetzes),
deren Unterschrift (Bestätigung des Empfangs und der Belehrung),
das Datum der Ungültigkeitserklärung oder der Vernichtung des Landessiegels.
(2) 1Die im Siegelverzeichnis aufgeführte Personen führen das Landessiegel im Auftrag des Saarlandes und sind für die ordnungsgemäße Aufbewahrung verantwortlich.
2Sie sind verpflichtet, ihr Landessiegel verschlossen, möglichst in einem Panzerschrank, aufzubewahren.
3Die verantwortliche Person ist entsprechend zu belehren.
4Belehrung und Empfang des Landessiegels sind durch Unterschrift zu bestätigen.
§§§
(1) aDas Landessiegel wird in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen sowie bei Beurkundungen und rechtsverbindlichen Schriftstücken verwendet;
bim allgemeinen Verwaltungsschriftverkehr soll das Landessiegel nicht verwendet werden.
(2) Die Verwendung des Landessiegels als Prägesiegel soll Beurkundungen vorbehalten bleiben, die für die betroffenen Personen eine herausragende persönliche Bedeutung haben, insbesondere bei Ernennungs, Promotions, Approbationsurkunden, oder bei denen es die besondere Bedeutung der Beurkundung erfordert, wie beim Abschluss von Staatsverträgen.
(3) 1Die Anzahl der mit der Führung eines Landessiegels betrauten Personen ist so klein wie möglich zu halten.
2Die Landessiegel sind zur eindeutigen Identifizierung mit einer Kennzahl, beginnend mit der Zahl 1, zu versehen.
3Die Kennzahl eines abhanden gekommenen Landessiegels darf bei derselben Dienststelle vor Ablauf von fünf Jahren nicht wieder vergeben werden.
(4) Für elektronische Landessiegel gelten die Absätze 1 und 3 sinngemäß.
§§§
Die für die zentrale Materialbeschaffung zuständige Stelle beauftrat eine zuverlässige Firma mit der Herstellung von Landessiegeln und ist für deren ordnungsgemäße Anfertigung verantwortlich.
§§§
1In den Siegelumschriften von Staatskanzlei und Ministerien ist vor deren amtlicher Bezeichnung das Wort "Saarland" zu setzen (Anlage 7 bis 9 des Saarländischen Hoheitszeichengesetzes).
2In den Siegelumschriften der übrigen führungsberechtigten Stellen ist nur deren amtliche Bezeichnung aufzuführen.
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Schluss |
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(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Allgemeine Beflaggungsanordnung vom 6.Juli 1998 (GMBl.Saar S.200) außer Kraft.
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