GewOZVO  
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BS Nr.

Verordnung
über Zuständigkeiten zur Durchführung der Gewerbeordnung

(Gewerbeordnungs-Zuständigkeitsverordnung)

(GewOZVO)


vom 21.10.14 (Amtsbl_I_14,394)

 

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von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2014 ]

§§§






Auf Grund des § 155 Absatz 2 und 3 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl.I S.202), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. August 2014 (BGBl.I S.1348), und auf Grund der §§ 1 und 6 Nummer 3 der Ersten Verordnung zur Durchführung der Gewerbeordnung vom 25. März 1975 (Amtsbl. S.497), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2011 (Amtsbl.I S.1629), verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr:

§_1   GewOZVO
Sachliche Zuständigkeit

(1) Im Fachbereich des für Wirtschaft zuständigen Ministeriums ist die Gemeinde zuständige Behörde für die Durchführung der Gewerbeordnung sowie der darauf beruhenden Rechtsverordnungen, soweit in dieser Verordnung oder durch andere Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Verordnung über Zuständigkeiten nach der Gewerbeordnung vom 4. Dezember 1996 (Amtsbl. S. 1507, 1508), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174), bleibt unberührt.

§§§



§_2   GewOZVO
Sachliche Zuständigkeit der Landkreise

Abweichend von § 1 sind die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken, die Landeshauptstadt Saarbrücken und die kreisfreien Städte, soweit ihnen auf Grund anderer Vorschriften Aufgaben der Landkreise zugewiesen sind, zuständig für den Vollzug

  1. des § 34c der Gewerbeordnung,

  2. des § 34f der Gewerbeordnung,

  3. des § 34h der Gewerbeordnung

sowie der Rechtsverordnungen, die auf Grund der §§ 34c, 34g der Gewerbeordnung erlassen wurden.

§§§



§_3   GewOZVO
Sachliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsamtes

Neben der Zuständigkeit aus § 9 des Saarländischen Spielhallengesetzes ist das Landesverwaltungsamt in Spielhallen auch zuständig für die Überwachung der Pflichten aus § 3 Absatz 2 und 3, § 3a der Spielverordnung.

§§§



§_4   GewOZVO
Abweichende Zuständigkeit des für Wirtschaft zuständigen Ministeriums

Das für Wirtschaft zuständige Ministerium ist zuständig für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von besonders sachkundigen Versteigerern gemäß § 34b Absatz 5 der Gewerbeordnung.

§§§



§_5   GewOZVO
Besondere Zuständigkeit zur Festsetzung von Messen, Ausstellungen und Märkten

(1) Das für Wirtschaft zuständige Ministerium ist zuständig für

  1. die Festsetzung von Messen und Ausstellungen nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz sowie die Entgegennahme der Anzeige über die Nichtdurchführung der Veranstaltung gemäß § 69 Absatz 1 und 3 in Verbindung mit §§ 64, 65 der Gewerbeordnung und

  2. von der Festsetzung der Messen und Ausstellungen abweichende Regelungen der Zeit, der Öffnungszeiten und des Platzes in dringenden Fällen gemäß § 69b Absatz 1 der Gewerbeordnung.

(2) Die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken, die Landeshauptstadt Saarbrücken und die kreisfreien Städte, soweit ihnen auf Grund anderer Vorschriften Aufgaben der Landkreise zugewiesen sind, sind für die Festsetzung von Spezial- und Jahrmärkten nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz gemäß § 69 Absatz 1 in Verbindung mit § 68 der Gewerbeordnung zuständig.

(3) Die Gemeinden sind zuständig für

  1. die Festsetzung von Großmärkten und Wochenmärkten nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz gemäß § 69 Absatz 1 in Verbindung mit §§ 66, 67 der Gewerbeordnung,

  2. von der Festsetzung der Spezial- und Jahrmärkte sowie der Groß- und Wochenmärkte abweichende Regelungen der Zeit, der Öffnungszeiten und des Platzes in dringenden Fällen gemäß § 69b der Gewerbeordnung,

  3. den Erlass von Rechtsverordnungen auf Grund § 67 Absatz 2 Satz 1 der Gewerbeordnung über die Gegenstände des Wochenmarktverkehrs,

  4. die Festsetzung von Volksfesten nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz und von der Festsetzung abweichende Regelungen der Zeit, der Öffnungszeiten und des Platzes in dringenden Fällen sowie Entgegennahme der Anzeige über die Nichtdurchführung dieser Veranstaltungen gemäß § 60b Absatz 1 in Verbindung mit §§ 69 und 69b der Gewerbeordnung.

(4) 1Die jeweilige Festsetzungsbehörde nach Absatz 1 bis 3 ist zuständig für die Untersagung der Teilnahme als Aussteller oder Anbieter an einer bestimmten Veranstaltung oder einer Art von Veranstaltung wegen Unzuverlässigkeit gemäß § 70a sowie § 60b Absatz 2 in Verbindung mit § 70a der Gewerbeordnung, es sei denn, es handelt sich um die Untersagung der Teilnahme als Aussteller oder Anbieter an mehreren Arten von Veranstaltungen.
2In diesem Fall sind die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken, die Landeshauptstadt Saarbrücken und die kreisfreien Städte, soweit ihnen auf Grund anderer Vorschriften Aufgaben der Landkreise zugewiesen sind, zuständig.
3Wenn zugleich die Teilnahme an Messen oder Ausstellungen untersagt wird, ist abweichend von Satz 2 das für Wirtschaft zuständige Ministerium zuständig.

§§§



§_6   GewOZVO
Sachliche Zuständigkeit für Versagung, Rücknahme, Widerruf und Entziehung

(1) Die für die Erteilung von Erlaubnissen, Genehmigungen, Konzessionen oder sonstigen Berechtigungen, für öffentliche Bestellungen sowie für die Ausstellung von Befähigungszeugnissen zuständigen Behörden entscheiden auch über deren Versagung, Rücknahme, Widerruf oder Entziehung. Ebenso entscheiden sie über die Ausübung eines Gewerbebetriebs durch einen Stellvertreter.

(2) 1Für die Verhinderung der Fortsetzung nicht zugelassener Gewerbebetriebe nach § 15 Absatz 2 der Gewerbeordnung sind die Gemeinden zuständig, soweit diese Zuständigkeit nicht nach anderen Vorschriften einer anderen Behörde zugewiesen ist.
2Abweichend davon ist das Landesverwaltungsamt im Anwendungsbereich des Saarländischen Spielhallengesetzes zuständig für die Verhinderung der Fortführung nicht zugelassener Gewerbebetriebe im Sinne des § 1 Absatz 2 des Saarländischen Spielhallengesetzes.

§§§



§_7   GewOZVO
Örtliche Zuständigkeit

1Örtlich zuständig ist diejenige Behörde, in deren Bezirk oder Gebiet sich die gewerbliche Niederlassung befindet oder errichtet werden soll.
2Ist hiernach eine Zuständigkeit nicht begründet, so richtet sich diese nach dem Wohnsitz, bei Fehlen eines Wohnsitzes nach dem Aufenthaltsort, in Ermangelung dessen nach dem Ort, in dem das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.
3Bei Anlagen und technischen Einrichtungen sind die Stellen örtlich zuständig, in deren Bezirk oder Gebiet diese sich befinden oder errichtet werden sollen.
4Unterliegen bestimmte Tätigkeiten einer behördlichen Genehmigung, Aufsicht oder Überwachung, so sind die Stellen örtlich zuständig, in deren Bezirk oder Gebiet der Anlass für die Amtshandlung hervortritt.
5Die Vorschriften der §§ 61 und 35 Absatz 7 der Gewerbeordnung bleiben hiervon unberührt.

§§§



§_8   GewOZVO
Ordnungswidrigkeiten

(1) 1Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Titel X der Gewerbeordnung und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen folgt der Zuständigkeit nach §§ 1 bis 7, soweit in dieser Verordnung oder durch andere Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt wird.
2Das Landesverwaltungsamt ist im Rahmen seiner Zuständigkeit nach § 3 in Spielhallen auch zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 19 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 1b und Nummer 2 der Spielverordnung in Verbindung mit § 144 Absatz 2 Nummer 1a der Gewerbeordnung.

(2) Abweichend hiervon sind die Gemeinden zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Titel X der Gewerbeordnung bei Verstößen gegen §§ 34d und 34e der Gewerbeordnung sowie bei Verstößen gegen die auf Grund §§ 34d und 34e der Gewerbeordnung erlassenen Rechtsverordnungen.

§§§



§_9   GewOZVO
Inkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
2Zugleich tritt die Dritte Verordnung zur Durchführung der Gewerbeordnung vom 7. Februar 2002 (Amtsbl. S. 822), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 11. Dezember 2012 (Amtsbl. I S. 1564), außer Kraft.

§§§





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