VBVG | ||
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA 400-14
Gesetz
über die Vergütung
von Vormündern und Betreuern
vom 21.04.05 (BGBl_I_05,1073)
geändert durch Art.53 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes
vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2585)
= Art.8 des Zweiten Betreuungsrechtsänderungsgesetzes
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2009 ] [ 2008 ] |
§§§
A-1 | Allgemeines | 1-2 |
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(1) 1Das Familiengericht (1) hat die Feststellung der Berufsmäßigkeit gemäß § 1836 Abs.1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu treffen, wenn dem Vormund in einem solchen Umfang Vormundschaften übertragen
sind, dass er sie nur im Rahmen seiner Berufsausübung führen kann, oder wenn zu erwarten ist, dass dem Vormund in absehbarer Zeit Vormundschaften in diesem
Umfang übertragen sein werden.
2Berufsmäßigkeit liegt im Regelfall vor, wenn
die für die Führung der Vormundschaft erforderliche Zeit voraussichtlich 20 Wochenstunden nicht unterschreitet.
(2) 1Trifft das Familiengericht (1) die Feststellung nach Absatz 1 Satz 1, so hat es dem Vormund oder dem Gegenvormund eine Vergütung zu bewilligen.
2Ist der Mündel mittellos im Sinne des § 1836d des Bürgerlichen Gesetzbuchs, so kann der Vormund die nach Satz 1 zu bewilligende Vergütung aus der Staatskasse verlangen.
§§§
1aDer Vergütungsanspruch erlischt, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung beim Familiengericht (1)
geltend gemacht wird;
1bdie Geltendmachung
des Anspruchs beim Vormundschaftsgericht gilt
dabei auch als Geltendmachung gegenüber dem Mündel.
2§ 1835 Abs.1a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
§§§
A-2 | Vergütung | 3 |
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(1) 1Die dem Vormund nach § 1 Abs.2 zu bewilligende Vergütung beträgt für jede Stunde der für die Führung der
Vormundschaft aufgewandten und erforderlichen Zeit
19,50 Euro.
2Verfügt der Vormund über besondere Kenntnisse,
die für die Führung der Vormundschaft nutzbar
sind, so erhöht sich der Stundensatz
auf 25 Euro, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind;
auf 33,50 Euro, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.
3Eine auf die Vergütung anfallende Umsatzsteuer wird, soweit sie nicht nach § 19 Abs.1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt, zusätzlich ersetzt.
(2) 1Bestellt das Familiengericht (3) einen Vormund, der über besondere Kenntnisse verfügt, die für die
Führung der Vormundschaft allgemein nutzbar und durch
eine Ausbildung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 erworben
sind, so wird vermutet, dass diese Kenntnisse auch
für die Führung der dem Vormund übertragenen Vormundschaft
nutzbar sind.
2Dies gilt nicht, wenn das Familiengericht (1)
aus besonderen Gründen bei der Bestellung des Vormunds etwas anderes bestimmt.
(3) 1Soweit die besondere Schwierigkeit der vormundschaftlichen Geschäfte dies ausnahmsweise rechtfertigt,
kann das Familiengericht (1) einen höheren als den in Absatz 1 vorgesehenen Stundensatz der Vergütung bewilligen.
2Dies gilt nicht, wenn der Mündel mittellos ist.
(4) Der Vormund kann Abschlagszahlungen verlangen.
§§§
A-3 | Betreuer | 4-10 |
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(1) 1Die dem Betreuer nach § 1 Abs.2 zu bewilligende Vergütung beträgt für jede nach § 5 anzusetzende Stunde 27 Euro.
2Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse,
die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, so erhöht sich der Stundensatz
auf 33,50 Euro, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind;
auf 44 Euro, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.
(2) 1Die Stundensätze nach Absatz 1 gelten auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstandener
Aufwendungen sowie anfallende Umsatzsteuer ab.
2Die gesonderte Geltendmachung von Aufwendungen im
Sinne des § 1835 Abs.3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.
(3) 1§ 3 Abs.2 gilt entsprechend.
2§ 1 Abs.1 Satz 2 Nr.2 findet keine Anwendung.
§§§
(1) 1Der dem Betreuer zu vergütende Zeitaufwand ist
Stunden im Monat anzusetzen.
2Hat der Betreute seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Heim, beträgt der Stundenansatz
Stunden im Monat.
(2) 1Ist der Betreute mittellos, beträgt der Stundenansatz
Stunden im Monat.
2Hat der mittellose Betreute seinen
gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Heim, beträgt der
Stundenansatz
Stunden im Monat.
(3) 1Heime im Sinne dieser Vorschrift sind Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen,
ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche
Betreuung und Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder
vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und
Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich
betrieben werden.
2§ 1 Abs.2 des Heimgesetzes gilt entsprechend.
(4) 1Für die Berechnung der Monate nach den Absätzen 1 und 2 gelten § 187 Abs.1 und § 188 Abs.2 erste
Alternative des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
2aÄndern sich Umstände, die sich auf die Vergütung auswirken,
vor Ablauf eines vollen Monats, so ist der Stundenansatz
zeitanteilig nach Tagen zu berechnen;
2b§ 187 Abs.1 und § 188 Abs.1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
3Die sich dabei ergebenden Stundenansätze
sind auf volle Zehntel aufzurunden.
(5) 1Findet ein Wechsel von einem beruflichen zu einem ehrenamtlichen Betreuer statt, sind dem beruflichen
Betreuer der Monat, in den der Wechsel fällt, und der Folgemonat
mit dem vollen Zeitaufwand nach den Absätzen 1 und 2 zu vergüten.
2Dies gilt auch dann, wenn
zunächst neben dem beruflichen Betreuer ein ehrenamtlicher
Betreuer bestellt war und dieser die Betreuung allein fortführt.
3Absatz 4 Satz 2 und 3 ist nicht anwendbar.
§§§
1aIn den Fällen des § 1899 Abs.2 und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erhält der Betreuer eine Vergütung nach § 1 Abs.2 in Verbindung mit § 3;
1bfür seine Aufwendungen
kann er Vorschuss und Ersatz nach § 1835 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit Ausnahme der Aufwendungen im
Sinne von § 1835 Abs.2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beanspruchen.
2aIst im Fall des § 1899 Abs.4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Verhinderung tatsächlicher Art, sind die Vergütung und der Aufwendungsersatz nach § 4 in Verbindung mit § 5 zu bewilligen und nach Tagen zu teilen;
2b§ 5 Abs.4 Satz 3 sowie § 187 Abs.1 und § 188 Abs.1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
§§§
(1) 1Ist ein Vereinsbetreuer bestellt, so ist dem Verein eine Vergütung und Aufwendungsersatz nach § 1 Abs.2
in Verbindung mit den §§ 4 und 5 zu bewilligen.
2§ 1 Abs.1 sowie § 1835 Abs.3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden keine Anwendung.
(2) 1a§ 6 gilt entsprechend;
1bder Verein kann im Fall von
§ 6 Satz 1 Vorschuss und Ersatz der Aufwendungen nach
§ 1835 Abs.1, 1a und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
verlangen.
2§ 1835 Abs.5 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(3) Der Vereinsbetreuer selbst kann keine Vergütung und keinen Aufwendungsersatz nach diesem Gesetz oder nach den §§ 1835 bis 1836 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geltend machen.
§§§
(1) 1Ist ein Behördenbetreuer bestellt, so kann der zuständigen Behörde eine Vergütung nach § 1836 Abs.2
des Bürgerlichen Gesetzbuchs bewilligt werden, soweit
der Umfang oder die Schwierigkeit der Betreuungsgeschäfte
dies rechtfertigen.
2Dies gilt nur, soweit eine Inanspruchnahme
des Betreuten nach § 1836c des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässig ist.
(2) Unabhängig von den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 kann die Betreuungsbehörde Aufwendungsersatz nach § 1835 Abs.1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Abs.5 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verlangen, soweit eine Inanspruchnahme des Betreuten nach § 1836c des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässig ist.
(3) Für den Behördenbetreuer selbst gilt § 7 Abs.3 entsprechend.
(4) § 2 ist nicht anwendbar.
§§§
1Die Vergütung kann nach Ablauf von jeweils drei Monaten für diesen Zeitraum geltend gemacht werden.
2Dies gilt nicht für die Geltendmachung von Vergütung und Aufwendungsersatz in den Fällen des § 6.
§§§
(1) Wer Betreuungen entgeltlich führt, hat der Betreuungsbehörde, in deren Bezirk er seinen Sitz oder Wohnsitz hat, kalenderjährlich mitzuteilen
die Zahl der von ihm im Kalenderjahr geführten Betreuungen aufgeschlüsselt nach Betreuten in einem Heim oder außerhalb eines Heims und
den von ihm für die Führung von Betreuungen im Kalenderjahr erhaltenen Geldbetrag.
(2) 1Die Mitteilung erfolgt jeweils bis spätestens 31.März für den Schluss des vorangegangenen Kalenderjahrs.
2Die Betreuungsbehörde kann verlangen, dass
der Betreuer die Richtigkeit der Mitteilung an Eides statt
versichert.
(3) Die Betreuungsbehörde ist berechtigt und auf Verlangen des Betreuungsgerichts (1) verpflichtet, dem Betreuungsgericht (1) diese Mitteilung zu übermitteln.
§§§
A-4 | Schluss | 4-10 |
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(1) 1Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass es einer abgeschlossenen Lehre im Sinne des § 3 Abs.1 Satz 2 Nr.1 und § 4 Abs.1 Satz 2 Nr.1 gleichsteht, wenn der Vormund oder Betreuer besondere Kenntnisse im Sinne dieser Vorschrift durch eine dem Abschluss einer Lehre vergleichbare Prüfung vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle nachgewiesen hat.
2Zu einer solchen Prüfung darf nur zugelassen werden, wer
mindestens drei Jahre lang Vormundschaften oder Betreuungen berufsmäßig geführt und
an einer Umschulung oder Fortbildung teilgenommen hat, die besondere Kenntnisse im Sinne des § 3 Abs.1 Satz 2 und § 4 Abs.1 Satz 2 vermittelt, welche nach Art und Umfang den durch eine abgeschlossene Lehre vermittelten vergleichbar sind.
(2) 1Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass es einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule
im Sinne des § 3 Abs.1 Satz 2 Nr.2 und § 4 Abs.1 Satz 2 Nr.2 gleichsteht, wenn der Vormund oder Betreuer
Kenntnisse im Sinne dieser Vorschrift durch eine Prüfung
vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle
nachgewiesen hat.
2Zu einer solchen Prüfung darf nur zugelassen werden, wer
mindestens fünf Jahre lang Vormundschaften oder Betreuungen berufsmäßig geführt und
an einer Umschulung oder Fortbildung teilgenommen hat, die besondere Kenntnisse im Sinne des § 3 Abs.1 Satz 2 und § 4 Abs.1 Satz 2 vermittelt, welche nach Art und Umfang den durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule vermittelten vergleichbar sind.
(3) 1Das Landesrecht kann weitergehende Zulassungsvoraussetzungen aufstellen.
2Es regelt das Nähere über die an eine Umschulung oder Fortbildung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr.2, Absatzes 2 Satz 2 Nr.2 zu stellenden Anforderungen, über Art und Umfang der zu erbringenden Prüfungsleistungen, über das Prüfungsverfahren und über die Zuständigkeiten.
3Das Landesrecht kann auch bestimmen, dass eine in einem anderen Land abgelegte Prüfung im Sinne dieser Vorschrift anerkannt wird.
§§§
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