VBVG  
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BGBl.III/FNA 400-14

Gesetz
über die Vergütung von Vormündern und Betreuern

(Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz)

(VBVG)


vom 21.04.05 (BGBl_I_05,1073)
geändert durch Art.53 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes
vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2585)

= Art.8 des Zweiten Betreuungsrechtsänderungsgesetzes

frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2009 ]     [ 2008 ]

§§§




A-1Allgemeines1-2

§_1   VBVG (F)
Feststellung der Berufsmäßigkeit und Vergütungsbewilligung

(1) 1Das Familiengericht (1) hat die Feststellung der Berufsmäßigkeit gemäß § 1836 Abs.1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu treffen, wenn dem Vormund in einem solchen Umfang Vormundschaften übertragen sind, dass er sie nur im Rahmen seiner Berufsausübung führen kann, oder wenn zu erwarten ist, dass dem Vormund in absehbarer Zeit Vormundschaften in diesem Umfang übertragen sein werden.
2Berufsmäßigkeit liegt im Regelfall vor, wenn

  1. der Vormund mehr als zehn Vormundschaften führt oder

  2. die für die Führung der Vormundschaft erforderliche Zeit voraussichtlich 20 Wochenstunden nicht unterschreitet.

(2) 1Trifft das Familiengericht (1) die Feststellung nach Absatz 1 Satz 1, so hat es dem Vormund oder dem Gegenvormund eine Vergütung zu bewilligen.
2Ist der Mündel mittellos im Sinne des § 1836d des Bürgerlichen Gesetzbuchs, so kann der Vormund die nach Satz 1 zu bewilligende Vergütung aus der Staatskasse verlangen.

§§§



§_2   VBVG (F)
Erlöschen der Ansprüche

1aDer Vergütungsanspruch erlischt, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung beim Familiengericht (1) geltend gemacht wird;
1bdie Geltendmachung des Anspruchs beim Vormundschaftsgericht gilt dabei auch als Geltendmachung gegenüber dem Mündel.
2§ 1835 Abs.1a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

§§§



A-2Vergütung3

§_3   VBVG (F)
Stundensatz des Vormunds

(1) 1Die dem Vormund nach § 1 Abs.2 zu bewilligende Vergütung beträgt für jede Stunde der für die Führung der Vormundschaft aufgewandten und erforderlichen Zeit 19,50 Euro.
2Verfügt der Vormund über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Vormundschaft nutzbar sind, so erhöht sich der Stundensatz

  1. auf 25 Euro, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind;

  2. auf 33,50 Euro, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.

3Eine auf die Vergütung anfallende Umsatzsteuer wird, soweit sie nicht nach § 19 Abs.1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt, zusätzlich ersetzt.

(2) 1Bestellt das Familiengericht (3) einen Vormund, der über besondere Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Vormundschaft allgemein nutzbar und durch eine Ausbildung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 erworben sind, so wird vermutet, dass diese Kenntnisse auch für die Führung der dem Vormund übertragenen Vormundschaft nutzbar sind.
2Dies gilt nicht, wenn das Familiengericht (1) aus besonderen Gründen bei der Bestellung des Vormunds etwas anderes bestimmt.

(3) 1Soweit die besondere Schwierigkeit der vormundschaftlichen Geschäfte dies ausnahmsweise rechtfertigt, kann das Familiengericht (1) einen höheren als den in Absatz 1 vorgesehenen Stundensatz der Vergütung bewilligen.
2Dies gilt nicht, wenn der Mündel mittellos ist.

(4) Der Vormund kann Abschlagszahlungen verlangen.

§§§



A-3Betreuer4-10

§_4   VBVG
Stundensatz und Aufwendungsersatz des Betreuers

(1) 1Die dem Betreuer nach § 1 Abs.2 zu bewilligende Vergütung beträgt für jede nach § 5 anzusetzende Stunde 27 Euro.
2Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, so erhöht sich der Stundensatz

  1. auf 33,50 Euro, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind;

  2. auf 44 Euro, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.

(2) 1Die Stundensätze nach Absatz 1 gelten auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstandener Aufwendungen sowie anfallende Umsatzsteuer ab.
2Die gesonderte Geltendmachung von Aufwendungen im Sinne des § 1835 Abs.3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.

(3) 1§ 3 Abs.2 gilt entsprechend.
2§ 1 Abs.1 Satz 2 Nr.2 findet keine Anwendung.

§§§



§_5   VBVG
Stundenansatz des Betreuers

(1) 1Der dem Betreuer zu vergütende Zeitaufwand ist

  1. in den ersten drei Monaten der Betreuung mit fünfeinhalb,

  2. im vierten bis sechsten Monat mit viereinhalb,

  3. im siebten bis zwölften Monat mit vier,

  4. danach mit zweieinhalb

Stunden im Monat anzusetzen.
2Hat der Betreute seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Heim, beträgt der Stundenansatz

  1. in den ersten drei Monaten der Betreuung achteinhalb,

  2. im vierten bis sechsten Monat sieben,

  3. im siebten bis zwölften Monat sechs,

  4. danach viereinhalb

Stunden im Monat.

(2) 1Ist der Betreute mittellos, beträgt der Stundenansatz

  1. in den ersten drei Monaten der Betreuung viereinhalb,

  2. im vierten bis sechsten Monat dreieinhalb,

  3. im siebten bis zwölften Monat drei,

  4. danach zwei

Stunden im Monat.
2Hat der mittellose Betreute seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Heim, beträgt der Stundenansatz

  1. in den ersten drei Monaten der Betreuung sieben,

  2. im vierten bis sechsten Monat fünfeinhalb,

  3. im siebten bis zwölften Monat fünf,

  4. danach dreieinhalb

Stunden im Monat.

(3) 1Heime im Sinne dieser Vorschrift sind Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung und Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden.
2§ 1 Abs.2 des Heimgesetzes gilt entsprechend.

(4) 1Für die Berechnung der Monate nach den Absätzen 1 und 2 gelten § 187 Abs.1 und § 188 Abs.2 erste Alternative des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
2aÄndern sich Umstände, die sich auf die Vergütung auswirken, vor Ablauf eines vollen Monats, so ist der Stundenansatz zeitanteilig nach Tagen zu berechnen;
2b§ 187 Abs.1 und § 188 Abs.1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
3Die sich dabei ergebenden Stundenansätze sind auf volle Zehntel aufzurunden.

(5) 1Findet ein Wechsel von einem beruflichen zu einem ehrenamtlichen Betreuer statt, sind dem beruflichen Betreuer der Monat, in den der Wechsel fällt, und der Folgemonat mit dem vollen Zeitaufwand nach den Absätzen 1 und 2 zu vergüten.
2Dies gilt auch dann, wenn zunächst neben dem beruflichen Betreuer ein ehrenamtlicher Betreuer bestellt war und dieser die Betreuung allein fortführt.
3Absatz 4 Satz 2 und 3 ist nicht anwendbar.

§§§



§_6   VBVG
Sonderfälle der Betreuung

1aIn den Fällen des § 1899 Abs.2 und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erhält der Betreuer eine Vergütung nach § 1 Abs.2 in Verbindung mit § 3;
1bfür seine Aufwendungen kann er Vorschuss und Ersatz nach § 1835 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit Ausnahme der Aufwendungen im Sinne von § 1835 Abs.2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beanspruchen.
2aIst im Fall des § 1899 Abs.4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Verhinderung tatsächlicher Art, sind die Vergütung und der Aufwendungsersatz nach § 4 in Verbindung mit § 5 zu bewilligen und nach Tagen zu teilen;
2b§ 5 Abs.4 Satz 3 sowie § 187 Abs.1 und § 188 Abs.1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

§§§



§_7   VBVG
Vergütung und Aufwendungsersatz für Betreuungsvereine

(1) 1Ist ein Vereinsbetreuer bestellt, so ist dem Verein eine Vergütung und Aufwendungsersatz nach § 1 Abs.2 in Verbindung mit den §§ 4 und 5 zu bewilligen.
2§ 1 Abs.1 sowie § 1835 Abs.3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden keine Anwendung.

(2) 1a§ 6 gilt entsprechend;
1bder Verein kann im Fall von § 6 Satz 1 Vorschuss und Ersatz der Aufwendungen nach § 1835 Abs.1, 1a und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verlangen.
2§ 1835 Abs.5 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(3) Der Vereinsbetreuer selbst kann keine Vergütung und keinen Aufwendungsersatz nach diesem Gesetz oder nach den §§ 1835 bis 1836 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geltend machen.

§§§



§_8   VBVG
Vergütung und Aufwendungsersatz für Behördenbetreuer

(1) 1Ist ein Behördenbetreuer bestellt, so kann der zuständigen Behörde eine Vergütung nach § 1836 Abs.2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bewilligt werden, soweit der Umfang oder die Schwierigkeit der Betreuungsgeschäfte dies rechtfertigen.
2Dies gilt nur, soweit eine Inanspruchnahme des Betreuten nach § 1836c des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässig ist.

(2) Unabhängig von den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 kann die Betreuungsbehörde Aufwendungsersatz nach § 1835 Abs.1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Abs.5 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verlangen, soweit eine Inanspruchnahme des Betreuten nach § 1836c des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässig ist.

(3) Für den Behördenbetreuer selbst gilt § 7 Abs.3 entsprechend.

(4) § 2 ist nicht anwendbar.

§§§



§_9   VBVG
Abrechnungszeitraum für die Betreuungsvergütung

1Die Vergütung kann nach Ablauf von jeweils drei Monaten für diesen Zeitraum geltend gemacht werden.
2Dies gilt nicht für die Geltendmachung von Vergütung und Aufwendungsersatz in den Fällen des § 6.

§§§



§_10   VBVG (F)
Mitteilung an die Betreuungsbehörde

(1) Wer Betreuungen entgeltlich führt, hat der Betreuungsbehörde, in deren Bezirk er seinen Sitz oder Wohnsitz hat, kalenderjährlich mitzuteilen

  1. die Zahl der von ihm im Kalenderjahr geführten Betreuungen aufgeschlüsselt nach Betreuten in einem Heim oder außerhalb eines Heims und

  2. den von ihm für die Führung von Betreuungen im Kalenderjahr erhaltenen Geldbetrag.

(2) 1Die Mitteilung erfolgt jeweils bis spätestens 31.März für den Schluss des vorangegangenen Kalenderjahrs.
2Die Betreuungsbehörde kann verlangen, dass der Betreuer die Richtigkeit der Mitteilung an Eides statt versichert.

(3) Die Betreuungsbehörde ist berechtigt und auf Verlangen des Betreuungsgerichts (1) verpflichtet, dem Betreuungsgericht (1) diese Mitteilung zu übermitteln.

§§§



A-4Schluss4-10

§_11   VBVG
Umschulung und Fortbildung von Berufsvormündern

(1) 1Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass es einer abgeschlossenen Lehre im Sinne des § 3 Abs.1 Satz 2 Nr.1 und § 4 Abs.1 Satz 2 Nr.1 gleichsteht, wenn der Vormund oder Betreuer besondere Kenntnisse im Sinne dieser Vorschrift durch eine dem Abschluss einer Lehre vergleichbare Prüfung vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle nachgewiesen hat.
2Zu einer solchen Prüfung darf nur zugelassen werden, wer

  1. mindestens drei Jahre lang Vormundschaften oder Betreuungen berufsmäßig geführt und

  2. an einer Umschulung oder Fortbildung teilgenommen hat, die besondere Kenntnisse im Sinne des § 3 Abs.1 Satz 2 und § 4 Abs.1 Satz 2 vermittelt, welche nach Art und Umfang den durch eine abgeschlossene Lehre vermittelten vergleichbar sind.

(2) 1Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass es einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule im Sinne des § 3 Abs.1 Satz 2 Nr.2 und § 4 Abs.1 Satz 2 Nr.2 gleichsteht, wenn der Vormund oder Betreuer Kenntnisse im Sinne dieser Vorschrift durch eine Prüfung vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle nachgewiesen hat.
2Zu einer solchen Prüfung darf nur zugelassen werden, wer

  1. mindestens fünf Jahre lang Vormundschaften oder Betreuungen berufsmäßig geführt und

  2. an einer Umschulung oder Fortbildung teilgenommen hat, die besondere Kenntnisse im Sinne des § 3 Abs.1 Satz 2 und § 4 Abs.1 Satz 2 vermittelt, welche nach Art und Umfang den durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule vermittelten vergleichbar sind.

(3) 1Das Landesrecht kann weitergehende Zulassungsvoraussetzungen aufstellen.
2Es regelt das Nähere über die an eine Umschulung oder Fortbildung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr.2, Absatzes 2 Satz 2 Nr.2 zu stellenden Anforderungen, über Art und Umfang der zu erbringenden Prüfungsleistungen, über das Prüfungsverfahren und über die Zuständigkeiten.
3Das Landesrecht kann auch bestimmen, dass eine in einem anderen Land abgelegte Prüfung im Sinne dieser Vorschrift anerkannt wird.

§§§




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