BGB   (76)  
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  Vormundschaft / Betreuung / Pflegschaft  
  Vormundschaft  
  Begründung der Vormundschaft  

§_1773   BGB
Voraussetzungen

(1) Ein Minderjähriger erhält einen Vormund, wenn er nicht unter elterlicher Sorge steht oder wenn die Eltern weder in den die Person noch in den das Vermögen betreffenden Angelegenheiten zur Vertretung des Minderjährigen berechtigt sind.

(2) Ein Minderjähriger erhält einen Vormund auch dann, wenn sein Familienstand nicht zu ermitteln ist.

§§§



§_1774   BGB (F)
Anordnung von Amts wegen

1Das Familiengericht (1) hat die Vormundschaft von Amts wegen anzuordnen.
2aIst anzunehmen, dass ein Kind mit seiner Geburt eines Vormunds bedarf, so kann schon vor der Geburt des Kindes ein Vormund bestellt werden;
2bdie Bestellung wird mit der Geburt des Kindes wirksam.

§§§



§_1775   BGB (F)
Mehrere Vormünder

1Das Familiengericht (1) kann ein Ehepaar gemeinschaftlich zu Vormündern bestellen.
2Im Übrigen soll das Familiengericht (1), sofern nicht besondere Gründe für die Bestellung mehrerer Vormünder vorliegen, für den Mündel und, wenn Geschwister zu bevormunden sind, für alle Mündel nur einen Vormund bestellen.

§§§



§_1776   BGB
Benennungsrecht der Eltern

(1) Als Vormund ist berufen, wer von den Eltern des Mündels als Vormund benannt ist.

(2) Haben der Vater und die Mutter verschiedene Personen benannt, so gilt die Benennung durch den zuletzt verstorbenen Elternteil.

§§§



§_1777   BGB
Voraussetzungen des Benennungsrechts

(1) Die Eltern können einen Vormund nur benennen, wenn ihnen zur Zeit ihres Todes die Sorge für die Person und das Vermögen des Kindes zusteht.

(2) Der Vater kann für ein Kind, das erst nach seinem Tode geboren wird, einen Vormund benennen, wenn er dazu berechtigt sein würde, falls das Kind vor seinem Tode geboren wäre.

(3) Der Vormund wird durch letztwillige Verfügung benannt.

§§§



§_1778   BGB (F)
Übergehen des benannten Vormunds

(1) Wer nach § 1776 als Vormund berufen ist, darf ohne seine Zustimmung nur übergangen werden,

  1. wenn er nach den §§ 1780 bis 1784 nicht zum Vormund bestellt werden kann oder soll,

  2. wenn er an der Übernahme der Vormundschaft verhindert ist,

  3. wenn er die Übernahme verzögert,

  4. wenn seine Bestellung das Wohl des Mündels gefährden würde,

  5. wenn der Mündel, der das 14.Lebensjahr vollendet hat, der Bestellung widerspricht, es sei denn, der Mündel ist geschäftsunfähig.

(2) Ist der Berufene nur vorübergehend verhindert, so hat ihn das Familiengericht (1) nach dem Wegfall des Hindernisses auf seinen Antrag anstelle des bisherigen Vormunds zum Vormund zu bestellen.

(3) Für einen minderjährigen Ehegatten darf der andere Ehegatte vor den nach § 1776 Berufenen zum Vormund bestellt werden.

(4) Neben dem Berufenen darf nur mit dessen Zustimmung ein Mitvormund bestellt werden.

§§§



§_1779   BGB (F)
Auswahl durch das Familiengericht (1)

(1) Ist die Vormundschaft nicht einem nach § 1776 Berufenen zu übertragen, so hat das Familiengericht (1) nach Anhörung des Jugendamts den Vormund auszuwählen.

(2) 1Das Familiengericht (1) soll eine Person auswählen, die nach ihren persönlichen Verhältnissen und ihrer Vermögenslage sowie nach den sonstigen Umständen zur Führung der Vormundschaft geeignet ist.
2Bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Personen sind der mutmaßliche Wille der Eltern, die persönlichen Bindungen des Mündels, die Verwandtschaft oder Schwägerschaft mit dem Mündel sowie das religiöse Bekenntnis des Mündels zu berücksichtigen.

(3) 1Das Familiengericht (1) soll bei der Auswahl des Vormunds Verwandte oder Verschwägerte des Mündels hören, wenn dies ohne erhebliche Verzögerung und ohne unverhältnismäßige Kosten geschehen kann.
2aDie Verwandten und Verschwägerten können von dem Mündel Ersatz ihrer Auslagen verlangen;
2bder Betrag der Auslagen wird von dem Familiengericht (1) festgesetzt.

§§§



§_1780   BGB
Unfähigkeit zur Vormundschaft

Zum Vormund kann nicht bestellt werden, wer geschäftsunfähig ist.

§§§



§_1781   BGB
Untauglichkeit zur Vormundschaft

Zum Vormund soll nicht bestellt werden:

  1. wer minderjährig ist,

  2. derjenige, für den ein Betreuer bestellt ist.

§§§



§_1782   BGB
Ausschluss durch die Eltern

(1) 1Zum Vormund soll nicht bestellt werden, wer durch Anordnung der Eltern des Mündels von der Vormundschaft ausgeschlossen ist.
2Haben die Eltern einander widersprechende Anordnungen getroffen, so gilt die Anordnung des zuletzt verstorbenen Elternteils.

(2) Auf die Ausschließung ist die Vorschrift des § 1777 anzuwenden.

§§§



§_1783   BGB
(weggefallen)

§§§



§_1784   BGB
Beamter oder Religionsdiener als Vormund

(1) Ein Beamter oder Religionsdiener, der nach den Landesgesetzen einer besonderen Erlaubnis zur Übernahme einer Vormundschaft bedarf, soll nicht ohne die vorgeschriebene Erlaubnis zum Vormund bestellt werden.

(2) Diese Erlaubnis darf nur versagt werden, wenn ein wichtiger dienstlicher Grund vorliegt.

§§§



§_1785   BGB (F)
Übernahmepflicht

Jeder Deutsche hat die Vormundschaft, für die er von dem Familiengericht (1) ausgewählt wird, zu übernehmen, sofern nicht seiner Bestellung zum Vormund einer der in den §§ 1780 bis 1784 bestimmten Gründe entgegensteht.

§§§



§_1786   BGB (F)
Ablehnungsrecht

(1) Die Übernahme der Vormundschaft kann ablehnen:

  1. ein Elternteil, welcher zwei oder mehr noch nicht schulpflichtige Kinder überwiegend betreut oder glaubhaft macht, dass die ihm obliegende Fürsorge für die Familie die Ausübung des Amts dauernd besonders erschwert,

  2. wer das 60. Lebensjahr vollendet hat,

  3. wem die Sorge für die Person oder das Vermögen von mehr als drei minderjährigen Kindern zusteht,

  4. wer durch Krankheit oder durch Gebrechen verhindert ist, die Vormundschaft ordnungsmäßig zu führen,

  5. wer wegen Entfernung seines Wohnsitzes von dem Sitz des Familiengerichts (1) die Vormundschaft nicht ohne besondere Belästigung führen kann,

  6. (weggefallen)

  7. wer mit einem anderen zur gemeinschaftlichen Führung der Vormundschaft bestellt werden soll,

  8. awer mehr als eine Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft führt;
    bdie Vormundschaft oder Pflegschaft über mehrere Geschwister gilt nur als eine;
    cdie Führung von zwei Gegenvormundschaften steht der Führung einer Vormundschaft gleich.

(2) Das Ablehnungsrecht erlischt, wenn es nicht vor der Bestellung bei dem Familiengericht (1) geltend gemacht wird.

§§§



§_1787   BGB (F)
Folgen der unbegründeten Ablehnung

(1) Wer die Übernahme der Vormundschaft ohne Grund ablehnt, ist, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt, für den Schaden verantwortlich, der dem Mündel dadurch entsteht, dass sich die Bestellung des Vormunds verzögert.

(2) Erklärt das Familiengericht (1) die Ablehnung für unbegründet, so hat der Ablehnende, unbeschadet der ihm zustehenden Rechtsmittel, die Vormundschaft auf Erfordern des Vormundschaftsgerichts vorläufig zu übernehmen.

§§§



§_1788   BGB (F)
Zwangsgeld

(1) Das Familiengericht (1) kann den zum Vormund Ausgewählten durch Festsetzung von Zwangsgeld zur Übernahme der Vormundschaft anhalten.

(2) 1Die Zwangsgelder dürfen nur in Zwischenräumen von mindestens einer Woche festgesetzt werden.
2Mehr als drei Zwangsgelder dürfen nicht festgesetzt werden.

§§§



§_1789   BGB (F)
Bestellung durch das Familiengericht (1)

1Der Vormund wird von dem Familiengericht (1) durch Verpflichtung zu treuer und gewissenhafter Führung der Vormundschaft bestellt.
2Die Verpflichtung soll mittels Handschlags an Eides statt erfolgen.

§§§



§_1790   BGB
Bestellung unter Vorbehalt

Bei der Bestellung des Vormunds kann die Entlassung für den Fall vorbehalten werden, dass ein bestimmtes Ereignis eintritt oder nicht eintritt.

§§§



§_1791   BGB
Bestallungsurkunde

(1) Der Vormund erhält eine Bestallung.

(2) Die Bestallung soll enthalten den Namen und die Zeit der Geburt des Mündels, die Namen des Vormunds, des Gegenvormunds und der Mitvormünder sowie im Falle der Teilung der Vormundschaft die Art der Teilung.

§§§



§_1791a   BGB (F)
Vereinsvormundschaft

(1) 1Ein rechtsfähiger Verein kann zum Vormund bestellt werden, wenn er vom Landesjugendamt hierzu für geeignet erklärt worden ist.
2aDer Verein darf nur zum Vormund bestellt werden, wenn eine als ehrenamtlicher (1) Einzelvormund geeignete Person nicht vorhanden ist oder wenn er nach § 1776 als Vormund berufen ist;
2bdie Bestellung bedarf der Einwilligung des Vereins.

(2) aDie Bestellung erfolgt durch Beschluss des Familiengerichts (2);
bdie §§ 1789, 1791 sind nicht anzuwenden.

(3) 1aDer Verein bedient sich bei der Führung der Vormundschaft einzelner seiner Mitglieder oder Mitarbeiter;
1beine Person, die den Mündel in einem Heim des Vereins als Erzieher betreut, darf die Aufgaben des Vormunds nicht ausüben.
2Für ein Verschulden des Mitglieds oder des Mitarbeiters ist der Verein dem Mündel in gleicher Weise verantwortlich wie für ein Verschulden eines verfassungsmäßig berufenen Vertreters.

(4) Will das Familiengericht (3) neben dem Verein einen Mitvormund oder will es einen Gegenvormund bestellen, so soll es vor der Entscheidung den Verein hören.

§§§



§_1791b   BGB (F)
Bestellte Amtsvormundschaft des Jugendamts

(1) 1Ist eine als ehrenamtlicher (1) Einzelvormund geeignete Person nicht vorhanden, so kann auch das Jugendamt zum Vormund bestellt werden.
2Das Jugendamt kann von den Eltern des Mündels weder benannt noch ausgeschlossen werden.

(2) aDie Bestellung erfolgt durch Beschluss des Familiengerichts (2);
bdie §§ 1789, 1791 sind nicht anzuwenden.

§§§



§_1791c   BGB (F)
Gesetzliche Amtsvormundschaft des Jugendamts

(1) 1aMit der Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind und das eines Vormunds bedarf, wird das Jugendamt Vormund, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat;
1bdies gilt nicht, wenn bereits vor der Geburt des Kindes ein Vormund bestellt ist.
2Wurde die Vaterschaft nach § 1592 Nr.1 oder 2 durch Anfechtung beseitigt und bedarf das Kind eines Vormunds, so wird das Jugendamt in dem Zeitpunkt Vormund, in dem die Entscheidung rechtskräftig wird.

(2) War das Jugendamt Pfleger eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, endet die Pflegschaft kraft Gesetzes und bedarf das Kind eines Vormunds, so wird das Jugendamt Vormund, das bisher Pfleger war.

(3) aDas Familiengericht (1) hat dem Jugendamt unverzüglich eine Bescheinigung über den Eintritt der Vormundschaft zu erteilen;
b§ 1791 ist nicht anzuwenden.

§§§



§_1792   BGB
Gegenvormund

(1) 1Neben dem Vormund kann ein Gegenvormund bestellt werden.
2aIst das Jugendamt Vormund, so kann kein Gegenvormund bestellt werden;
2bdas Jugendamt kann Gegenvormund sein.

(2) Ein Gegenvormund soll bestellt werden, wenn mit der Vormundschaft eine Vermögensverwaltung verbunden ist, es sei denn, dass die Verwaltung nicht erheblich oder dass die Vormundschaft von mehreren Vormündern gemeinschaftlich zu führen ist.

(3) Ist die Vormundschaft von mehreren Vormündern nicht gemeinschaftlich zu führen, so kann der eine Vormund zum Gegenvormund des anderen bestellt werden.

(4) Auf die Berufung und Bestellung des Gegenvormunds sind die für die Begründung der Vormundschaft geltenden Vorschriften anzuwenden.

§§§



  Führung der Vormundschaft  

§_1793   BGB (F)
Aufgaben des Vormunds, Haftung des Mündels

(1) 1Der Vormund hat das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen, insbesondere den Mündel zu vertreten.
2§ 1626 Abs.2 gilt entsprechend.
3Ist der Mündel auf längere Dauer in den Haushalt des Vormunds aufgenommen, so gelten auch die §§ 1618a, 1619, 1664 entsprechend.

(1a) (1) 1Der Vormund hat mit dem Mündel persönlichen Kontakt zu halten.
2Er soll den Mündel in der Regel einmal im Monat in dessen üblicher Umgebung aufsuchen, es sei denn, im Einzelfall sind kürzere oder längere Besuchsabstände oder ein anderer Ort geboten.

(2) Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Vertretungsmacht nach Absatz 1 gegenüber dem Mündel begründet werden, haftet der Mündel entsprechend § 1629a.

§§§



§_1794   BGB
Beschränkung durch Pflegschaft

Das Recht und die Pflicht des Vormunds, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen, erstreckt sich nicht auf Angelegenheiten des Mündels, für die ein Pfleger bestellt ist.

§§§



§_1795   BGB
Ausschluss der Vertretungsmacht

(1) Der Vormund kann den Mündel nicht vertreten:

  1. bei einem Rechtsgeschäft zwischen seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder einem seiner Verwandten in gerader Linie einerseits und dem Mündel andererseits, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht,

  2. bei einem Rechtsgeschäft, das die Übertragung oder Belastung einer durch Pfandrecht, Hypothek, Schiffshypothek oder Bürgschaft gesicherten Forderung des Mündels gegen den Vormund oder die Aufhebung oder Minderung dieser Sicherheit zum Gegenstand hat oder die Verpflichtung des Mündels zu einer solchen Übertragung, Belastung, Aufhebung oder Minderung begründet,

  3. bei einem Rechtsstreit zwischen den in Nummer 1 bezeichneten Personen sowie bei einem Rechtsstreit über eine Angelegenheit der in Nummer 2 bezeichneten Art.

(2) Die Vorschrift des § 181 bleibt unberührt.

§§§



§_1796   BGB (F)
Entziehung der Vertretungsmacht

(1) Das Familiengericht (1) kann dem Vormund die Vertretung für einzelne Angelegenheiten oder für einen bestimmten Kreis von Angelegenheiten entziehen.

(2) Die Entziehung soll nur erfolgen, wenn das Interesse des Mündels zu dem Interesse des Vormunds oder eines von diesem vertretenen Dritten oder einer der in § 1795 Nr.1 bezeichneten Personen in erheblichem Gegensatz steht.

§§§



§_1797   BGB (F)
Mehrere Vormünder

(1) 1Mehrere Vormünder führen die Vormundschaft gemeinschaftlich.
2Bei einer Meinungsverschiedenheit entscheidet das Familiengericht (1), sofern nicht bei der Bestellung ein anderes bestimmt wird.

(2) 1Das Familiengericht (1) kann die Führung der Vormundschaft unter mehrere Vormünder nach bestimmten Wirkungskreisen verteilen.
2Innerhalb des ihm überwiesenen Wirkungskreises führt jeder Vormund die Vormundschaft selbständig.

(3) Bestimmungen, die der Vater oder die Mutter für die Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den von ihnen benannten Vormündern und für die Verteilung der Geschäfte unter diese nach Maßgabe des § 1777 getroffen hat, sind von dem Familiengericht (1) zu befolgen, sofern nicht ihre Befolgung das Interesse des Mündels gefährden würde.

§§§



§_1798   BGB (F)
Meinungsverschiedenheiten

Steht die Sorge für die Person und die Sorge für das Vermögen des Mündels verschiedenen Vormündern zu, so entscheidet bei einer Meinungsverschiedenheit über die Vornahme einer sowohl die Person als das Vermögen des Mündels betreffenden Handlung das Familiengericht (1).

§§§



§_1799   BGB (F)
Pflichten und Rechte des Gegenvormunds

(1) 1Der Gegenvormund hat darauf zu achten, dass der Vormund die Vormundschaft pflichtmäßig führt.
2Er hat dem Familiengericht (1) Pflichtwidrigkeiten des Vormunds sowie jeden Fall unverzüglich anzuzeigen, in welchem das Familiengericht (1) zum Einschreiten berufen ist, insbesondere den Tod des Vormunds oder den Eintritt eines anderen Umstands, infolgedessen das Amt des Vormunds endigt oder die Entlassung des Vormunds erforderlich wird.

(2) Der Vormund hat dem Gegenvormund auf Verlangen über die Führung der Vormundschaft Auskunft zu erteilen und die Einsicht der sich auf die Vormundschaft beziehenden Papiere zu gestatten.

§§§



§_1800   BGB (F)
Umfang der Personensorge

1Das Recht und die Pflicht des Vormunds, für die Person des Mündels zu sorgen, bestimmen sich nach §§ 1631 bis 1633.
2Der Vormund hat die Pflege und Erziehung des Mündels persönlich zu fördern und zu gewährleisten (1).

§§§



§_1801   BGB (F)
Religiöse Erziehung

(1) Die Sorge für die religiöse Erziehung des Mündels kann dem Einzelvormund von dem Familiengericht (1) entzogen werden, wenn der Vormund nicht dem Bekenntnis angehört, in dem der Mündel zu erziehen ist.

(2) Hat das Jugendamt oder ein Verein als Vormund über die Unterbringung des Mündels zu entscheiden, so ist hierbei auf das religiöse Bekenntnis oder die Weltanschauung des Mündels und seiner Familie Rücksicht zu nehmen.

§§§



§_1802   BGB (F)
Vermögensverzeichnis

(1) 1Der Vormund hat das Vermögen, das bei der Anordnung der Vormundschaft vorhanden ist oder später dem Mündel zufällt, zu verzeichnen und das Verzeichnis, nachdem er es mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit versehen hat, dem Familiengericht (1) einzureichen.
2aIst ein Gegenvormund vorhanden, so hat ihn der Vormund bei der Aufnahme des Verzeichnisses zuzuziehen;
2bdas Verzeichnis ist auch von dem Gegenvormund mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit zu versehen.

(2) Der Vormund kann sich bei der Aufnahme des Verzeichnisses der Hilfe eines Beamten, eines Notars oder eines anderen Sachverständigen bedienen.

(3) Ist das eingereichte Verzeichnis ungenügend, so kann das Familiengericht (1) anordnen, dass das Verzeichnis durch eine zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

§§§



§_1803   BGB (F)
Vermögensverwaltung bei Erbschaft oder Schenkung

(1) Was der Mündel von Todes wegen erwirbt oder was ihm unter Lebenden von einem Dritten unentgeltlich zugewendet wird, hat der Vormund nach den Anordnungen des Erblassers oder des Dritten zu verwalten, wenn die Anordnungen von dem Erblasser durch letztwillige Verfügung, von dem Dritten bei der Zuwendung getroffen worden sind.

(2) Der Vormund darf mit Genehmigung des Familiengerichts (1) von den Anordnungen abweichen, wenn ihre Befolgung das Interesse des Mündels gefährden würde.

(3) 1Zu einer Abweichung von den Anordnungen, die ein Dritter bei einer Zuwendung unter Lebenden getroffen hat, ist, solange er lebt, seine Zustimmung erforderlich und genügend.
2Die Zustimmung des Dritten kann durch das Familiengericht (1) ersetzt werden, wenn der Dritte zur Abgabe einer Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist.

§§§



§_1804   BGB
Schenkungen des Vormunds

1Der Vormund kann nicht in Vertretung des Mündels Schenkungen machen.
2Ausgenommen sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.

§§§



§_1805   BGB
Verwendung für den Vormund

1Der Vormund darf Vermögen des Mündels weder für sich noch für den Gegenvormund verwenden.
2Ist das Jugendamt Vormund oder Gegenvormund, so ist die Anlegung von Mündelgeld gemäß § 1807 auch bei der Körperschaft zulässig, bei der das Jugendamt errichtet ist.

§§§



§_1806   BGB
Anlegung von Mündelgeld

Der Vormund hat das zum Vermögen des Mündels gehörende Geld verzinslich anzulegen, soweit es nicht zur Bestreitung von Ausgaben bereitzuhalten ist.

§§§



§_1807   BGB (F)
Art der Anlegung

(1) Die im § 1806 vorgeschriebene Anlegung von Mündelgeld soll nur erfolgen:

  1. in Forderungen, für die eine sichere Hypothek an einem inländischen Grundstück besteht, oder in sicheren Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken;

  2. in verbrieften Forderungen gegen den Bund oder ein Land sowie in Forderungen, die in das Bundesschuldbuch oder in das Landesschuldbuch eines Landes eingetragen sind;

  3. in verbrieften Forderungen, deren Verzinsung vom Bund oder einem Land gewährleistet ist;

  4. in Wertpapieren, insbesondere Pfandbriefen, sowie in verbrieften Forderungen jeder Art gegen eine inländische kommunale Körperschaft oder die Kreditanstalt einer solchen Körperschaft, sofern die Wertpapiere oder die Forderungen von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet erklärt sind;

  5. bei einer inländischen öffentlichen Sparkasse, wenn sie von der zuständigen Behörde des Landes (1), in welchem sie ihren Sitz hat, zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet erklärt ist, oder bei einem anderen Kreditinstitut, das einer für die Anlage ausreichenden Sicherungseinrichtung angehört.

(2) Die Landesgesetze können für die innerhalb ihres Geltungsbereichs belegenen Grundstücke die Grundsätze bestimmen, nach denen die Sicherheit einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld festzustellen ist.

§§§



§_1808   BGB
(weggefallen)

§§§



§_1809   BGB (F)
Anlegung mit Sperrvermerk

Der Vormund soll Mündelgeld nach § 1807 Abs.1 Nr.5 nur mit der Bestimmung anlegen, dass zur Erhebung des Geldes die Genehmigung des Gegenvormunds oder des Familiengerichts (1) erforderlich ist.

§§§



§_1810   BGB (F)
Mitwirkung von Gegenvormund oder Familiengericht (1)

1aDer Vormund soll die in den §§ 1806, 1807 vorgeschriebene Anlegung nur mit Genehmigung des Gegenvormunds bewirken;
1bdie Genehmigung des Gegenvormunds wird durch die Genehmigung des Familiengerichts (1) ersetzt.
2Ist ein Gegenvormund nicht vorhanden, so soll die Anlegung nur mit Genehmigung des Familiengerichts (1) erfolgen, sofern nicht die Vormundschaft von mehreren Vormündern gemeinschaftlich geführt wird.

§§§



§_1811   BGB (F)
Andere Anlegung

1Das Familiengericht (2) kann dem Vormund eine andere Anlegung als die in (1) § 1807 vorgeschriebene gestatten.
2Die Erlaubnis soll nur verweigert werden, wenn die beabsichtigte Art der Anlegung nach Lage des Falles den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung zuwiderlaufen würde.

§§§



§_1812   BGB (F)
Verfügungen über Forderungen und Wertpapiere

(1) 1Der Vormund kann über eine Forderung oder über ein anderes Recht, kraft dessen der Mündel eine Leistung verlangen kann, sowie über ein Wertpapier des Mündels nur mit Genehmigung des Gegenvormunds verfügen, sofern nicht nach den §§ 1819 bis 1822 die Genehmigung des Familiengerichts (1) erforderlich ist.
2Das Gleiche gilt von der Eingehung der Verpflichtung zu einer solchen Verfügung.

(2) Die Genehmigung des Gegenvormunds wird durch die Genehmigung des Familiengerichts (1) ersetzt.

(3) Ist ein Gegenvormund nicht vorhanden, so tritt an die Stelle der Genehmigung des Gegenvormunds die Genehmigung des Familiengerichts (1), sofern nicht die Vormundschaft von mehreren Vormündern gemeinschaftlich geführt wird.

§§§



§_1813   BGB (F)
Genehmigungsfreie Geschäfte

(1) Der Vormund bedarf nicht der Genehmigung des Gegenvormunds zur Annahme einer geschuldeten Leistung:

  1. wenn der Gegenstand der Leistung nicht in Geld oder Wertpapieren besteht,

  2. wenn der Anspruch nicht mehr als 3.000 Euro beträgt,

  3. (1) wenn der Anspruch das Guthaben auf einem Giro- oder Kontokorrentkonto zum Gegenstand hat oder Geld zurückgezahlt wird, das der Vormund angelegt hat,

  4. wenn der Anspruch zu den Nutzungen des Mündelvermögens gehört,

  5. wenn der Anspruch auf Erstattung von Kosten der Kündigung oder der Rechtsverfolgung oder auf sonstige Nebenleistungen gerichtet ist.

(2) 1Die Befreiung nach Absatz 1 Nr.2, 3 erstreckt sich nicht auf die Erhebung von Geld, bei dessen Anlegung ein anderes bestimmt worden ist.
2Die Befreiung nach Absatz 1 Nr.3 gilt auch nicht für die Erhebung von Geld, das nach § 1807 Abs.1 Nr.1 bis 4 angelegt ist.

§§§



§_1814   BGB (F)
Hinterlegung von Inhaberpapieren

1Der Vormund hat die zu dem Vermögen des Mündels gehörenden Inhaberpapiere nebst den Erneuerungsscheinen bei einer Hinterlegungsstelle oder bei einem der in § 1807 Abs.1 Nr.5 genannten Kreditinstitute mit der Bestimmung zu hinterlegen, dass die Herausgabe der Papiere nur mit Genehmigung des Familiengerichts (1) verlangt werden kann.
2Die Hinterlegung von Inhaberpapieren, die nach § 92 zu den verbrauchbaren Sachen gehören, sowie von Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheinen ist nicht erforderlich.
3Den Inhaberpapieren stehen Orderpapiere gleich, die mit Blankoindossament versehen sind.

§§§



§_1815   BGB (F)
Umschreibung und Umwandlung von Inhaberpapieren

(1) 1Der Vormund kann die Inhaberpapiere, statt sie nach § 1814 zu hinterlegen, auf den Namen des Mündels mit der Bestimmung umschreiben lassen, dass er über sie nur mit Genehmigung des Familiengerichts (1) verfügen kann.
2Sind die Papiere vom Bund oder einem Land ausgestellt, so kann er sie mit der gleichen Bestimmung in Schuldbuchforderungen gegen den Bund oder das Land umwandeln lassen.

(2) Sind Inhaberpapiere zu hinterlegen, die in Schuldbuchforderungen gegen den Bund oder ein Land umgewandelt werden können, so kann das Familiengericht (1) anordnen, dass sie nach Absatz 1 in Schuldbuchforderungen umgewandelt werden.

§§§



§_1816   BGB (F)
Sperrung von Buchforderungen

Gehören Schuldbuchforderungen gegen den Bund oder ein Land bei der Anordnung der Vormundschaft zu dem Vermögen des Mündels oder erwirbt der Mündel später solche Forderungen, so hat der Vormund in das Schuldbuch den Vermerk eintragen zu lassen, dass er über die Forderungen nur mit Genehmigung des Familiengerichts (1) verfügen kann.

§§§



§_1817   BGB (F)
Befreiung

(1) 1Das Familiengericht (1) kann den Vormund auf dessen Antrag von den ihm nach den §§ 1806 bis 1816 obliegenden Verpflichtungen entbinden, soweit

  1. der Umfang der Vermögensverwaltung dies rechtfertigt und

  2. eine Gefährdung des Vermögens nicht zu besorgen ist.

2Die Voraussetzungen der Nummer 1 liegen im Regelfall vor, wenn der Wert des Vermögens ohne Berücksichtigung von Grundbesitz 6.000 Euro nicht übersteigt.

(2) Das Familiengericht (1) kann aus besonderen Gründen den Vormund von den ihm nach den §§ 1814, 1816 obliegenden Verpflichtungen auch dann entbinden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr.1 nicht vorliegen.

§§§



§_1818   BGB (F)
Anordnung der Hinterlegung

aDas Familiengericht (1) kann aus besonderen Gründen anordnen, dass der Vormund auch solche zu dem Vermögen des Mündels gehörende Wertpapiere, zu deren Hinterlegung er nach § 1814 nicht verpflichtet ist, sowie Kostbarkeiten des Mündels in der in § 1814 bezeichneten Weise zu hinterlegen hat;
bauf Antrag des Vormunds kann die Hinterlegung von Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheinen angeordnet werden, auch wenn ein besonderer Grund nicht vorliegt.

§§§



§_1819   BGB (F)
Genehmigung bei Hinterlegung

1Solange die nach § 1814 oder nach § 1818 hinterlegten Wertpapiere oder Kostbarkeiten nicht zurückgenommen sind, bedarf der Vormund zu einer Verfügung über sie und, wenn Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefe hinterlegt sind, zu einer Verfügung über die Hypothekenforderung, die Grundschuld oder die Rentenschuld der Genehmigung des Familiengerichts (1).
2Das Gleiche gilt von der Eingehung der Verpflichtung zu einer solchen Verfügung.

§§§



§_1820   BGB (F)
Genehmigung nach Umschreibung und Umwandlung

(1) Sind Inhaberpapiere nach § 1815 auf den Namen des Mündels umgeschrieben oder in Schuldbuchforderungen umgewandelt, so bedarf der Vormund auch zur Eingehung der Verpflichtung zu einer Verfügung über die sich aus der Umschreibung oder der Umwandlung ergebenden Stammforderungen der Genehmigung des Familiengerichts (1).

(2) Das Gleiche gilt, wenn bei einer Schuldbuchforderung des Mündels der im § 1816 bezeichnete Vermerk eingetragen ist.

§§§



§_1821   BGB (F)
Genehmigung für Geschäfte über Grundstücke, Schiffe oder Schiffsbauwerke

(1) Der Vormund bedarf der Genehmigung des Familiengerichts (1):

  1. zur Verfügung über ein Grundstück oder über ein Recht an einem Grundstück;

  2. zur Verfügung über eine Forderung, die auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück oder auf Begründung oder Übertragung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Befreiung eines Grundstücks von einem solchen Recht gerichtet ist;

  3. zur Verfügung über ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk oder über eine Forderung, die auf Übertragung des Eigentums an einem eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk gerichtet ist;

  4. zur Eingehung einer Verpflichtung zu einer der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Verfügungen;

  5. zu einem Vertrag, der auf den entgeltlichen Erwerb eines Grundstücks, eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerks oder eines Rechts an einem Grundstück gerichtet ist.

(2) Zu den Rechten an einem Grundstück im Sinne dieser Vorschriften gehören nicht Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden.

§§§



§_1822   BGB (F)
Genehmigung für sonstige Geschäfte

Der Vormund bedarf der Genehmigung des Familiengerichts (1):

  1. zu einem Rechtsgeschäft, durch das der Mündel zu einer Verfügung über sein Vermögen im Ganzen oder über eine ihm angefallene Erbschaft oder über seinen künftigen gesetzlichen Erbteil oder seinen künftigen Pflichtteil verpflichtet wird, sowie zu einer Verfügung über den Anteil des Mündels an einer Erbschaft,

  2. zur Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses, zum Verzicht auf einen Pflichtteil sowie zu einem Erbteilungsvertrag,

  3. zu einem Vertrag, der auf den entgeltlichen Erwerb oder die Veräußerung eines Erwerbsgeschäfts gerichtet ist, sowie zu einem Gesellschaftsvertrag, der zum Betrieb eines Erwerbsgeschäfts eingegangen wird,

  4. zu einem Pachtvertrag über ein Landgut oder einen gewerblichen Betrieb,

  5. zu einem Miet- oder Pachtvertrag oder einem anderen Vertrag, durch den der Mündel zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet wird, wenn das Vertragsverhältnis länger als ein Jahr nach dem Eintritt der Volljährigkeit des Mündels fortdauern soll,

  6. zu einem Lehrvertrag, der für längere Zeit als ein Jahr geschlossen wird,

  7. zu einem auf die Eingehung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses gerichteten Vertrag, wenn der Mündel zu persönlichen Leistungen für längere Zeit als ein Jahr verpflichtet werden soll,

  8. zur Aufnahme von Geld auf den Kredit des Mündels,

  9. zur Ausstellung einer Schuldverschreibung auf den Inhaber oder zur Eingehung einer Verbindlichkeit aus einem Wechsel oder einem anderen Papier, das durch Indossament übertragen werden kann,

  10. zur Übernahme einer fremden Verbindlichkeit, insbesondere zur Eingehung einer Bürgschaft,

  11. zur Erteilung einer Prokura,

  12. zu einem Vergleich oder einem Schiedsvertrag, es sei denn, dass der Gegenstand des Streites oder der Ungewissheit in Geld schätzbar ist und den Wert von 3.000 Euro nicht übersteigt oder der Vergleich einem schriftlichen oder protokollierten gerichtlichen Vergleichsvorschlag entspricht,

  13. zu einem Rechtsgeschäft, durch das die für eine Forderung des Mündels bestehende Sicherheit aufgehoben oder gemindert oder die Verpflichtung dazu begründet wird.

§§§



§_1823   BGB (F)
Genehmigung bei einem Erwerbsgeschäft des Mündels

Der Vormund soll nicht ohne Genehmigung des Familiengerichts (1) ein neues Erwerbsgeschäft im Namen des Mündels beginnen oder ein bestehendes Erwerbsgeschäft des Mündels auflösen.

§§§



§_1824   BGB (F)
Genehmigung für die Überlassung von Gegenständen an den Mündel

Der Vormund kann Gegenstände, zu deren Veräußerung die Genehmigung des Gegenvormunds oder des Familiengerichts (1) erforderlich ist, dem Mündel nicht ohne diese Genehmigung zur Erfüllung eines von diesem geschlossenen Vertrags oder zu freier Verfügung überlassen.

§§§



§_1825   BGB (F)
Allgemeine Ermächtigung

(1) Das Familiengericht (1) kann dem Vormund zu Rechtsgeschäften, zu denen nach § 1812 die Genehmigung des Gegenvormunds erforderlich ist, sowie zu den in § 1822 Nr.8 bis 10 bezeichneten Rechtsgeschäften eine allgemeine Ermächtigung erteilen.

(2) Die Ermächtigung soll nur erteilt werden, wenn sie zum Zwecke der Vermögensverwaltung, insbesondere zum Betrieb eines Erwerbsgeschäfts, erforderlich ist.

§§§



§_1826   BGB (F)
Anhörung des Gegenvormunds vor Erteilung der Genehmigung

Das Familiengericht (1) soll vor der Entscheidung über die zu einer Handlung des Vormunds erforderliche Genehmigung den Gegenvormund hören, sofern ein solcher vorhanden und die Anhörung tunlich ist.

§§§



§_1827   BGB
(weggefallen)

§§§



§_1828   BGB (F)
Erklärung der Genehmigung

Das Familiengericht (1) kann die Genehmigung zu einem Rechtsgeschäft nur dem Vormund gegenüber erklären.

§§§



§_1829   BGB (F)
Nachträgliche Genehmigung

(1) 1Schließt der Vormund einen Vertrag ohne die erforderliche Genehmigung des Familiengerichts (1), so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der nachträglichen Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ab.
2Die Genehmigung sowie deren Verweigerung wird dem anderen Teil gegenüber erst wirksam, wenn sie ihm durch den Vormund mitgeteilt wird.

(2) aFordert der andere Teil den Vormund zur Mitteilung darüber auf, ob die Genehmigung erteilt sei, so kann die Mitteilung der Genehmigung nur bis zum Ablauf von vier (2) Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erfolgen;
berfolgt sie nicht, so gilt die Genehmigung als verweigert.

(3) Ist der Mündel volljährig geworden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des Familiengerichts (3).

§§§



§_1830   BGB (F)
Widerrufsrecht des Geschäftspartners

Hat der Vormund dem anderen Teil gegenüber der Wahrheit zuwider die Genehmigung des Familiengerichts (1) behauptet, so ist der andere Teil bis zur Mitteilung der nachträglichen Genehmigung des Vormundschaftsgerichts zum Widerruf berechtigt, es sei denn, dass ihm das Fehlen der Genehmigung bei dem Abschluss des Vertrags bekannt war.

§§§



§_1831   BGB (F)
Einseitiges Rechtsgeschäft ohne Genehmigung

1Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das der Vormund ohne die erforderliche Genehmigung des Familiengerichts (1) vornimmt, ist unwirksam.
2Nimmt der Vormund mit dieser Genehmigung ein solches Rechtsgeschäft einem anderen gegenüber vor, so ist das Rechtsgeschäft unwirksam, wenn der Vormund die Genehmigung nicht (2) vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist.

§§§



§_1832   BGB (F)
Genehmigung des Gegenvormunds

aSoweit der Vormund zu einem Rechtsgeschäft der Genehmigung des Gegenvormunds bedarf, finden die Vorschriften der §§ 1828 bis 1831 entsprechende Anwendung;
babweichend von § 1829 Abs.2 beträgt die Frist für die Mitteilung der Genehmigung des Gegenvormunds zwei Wochen (1).

§§§



§_1833   BGB
Haftung des Vormunds

(1) 1Der Vormund ist dem Mündel für den aus einer Pflichtverletzung entstehenden Schaden verantwortlich, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt.
2Das Gleiche gilt von dem Gegenvormund.

(2) 1Sind für den Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.
2Ist neben dem Vormund für den von diesem verursachten Schaden der Gegenvormund oder ein Mitvormund nur wegen Verletzung seiner Aufsichtspflicht verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der Vormund allein verpflichtet.

§§§



§_1834   BGB
Verzinsungspflicht

Verwendet der Vormund Geld des Mündels für sich, so hat er es von der Zeit der Verwendung an zu verzinsen.

§§§



§_1835   BGB (F)
Aufwendungsersatz

(1) 1aMacht der Vormund zum Zwecke der Führung der Vormundschaft Aufwendungen, so kann er nach den für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 669, 670 von dem Mündel Vorschuss oder Ersatz verlangen;
1bfür den Ersatz von Fahrtkosten gilt die in § 5 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (1) für Sachverständige getroffene Regelung entsprechend.
2Das gleiche Recht steht dem Gegenvormund zu.
3aErsatzansprüche erlöschen, wenn sie nicht binnen 15 Monaten nach ihrer Entstehung gerichtlich geltend gemacht werden;
3bdie Geltendmachung des Anspruchs beim Familiengericht (6) gilt dabei auch als Geltendmachung gegenüber dem Mündel.
4...(2)

(1a) (3) 1Das Familiengericht (6) kann eine von Absatz 1 Satz 3 abweichende Frist von mindestens zwei Monaten bestimmen.
2In der Fristbestimmung ist über die Folgen der Versäumung der Frist zu belehren.
3Die Frist kann auf Antrag vom Familiengericht (6) verlängert werden.
4Der Anspruch erlischt, soweit er nicht innerhalb der Frist beziffert wird.

(2) 1aAufwendungen sind auch die Kosten einer angemessenen Versicherung gegen Schäden, die dem Mündel durch den Vormund oder Gegenvormund zugefügt werden können oder die dem Vormund oder Gegenvormund dadurch entstehen können, dass er einem Dritten zum Ersatz eines durch die Führung der Vormundschaft verursachten Schadens verpflichtet ist;
1bdies gilt nicht für die Kosten der Haftpflichtversicherung des Halters eines Kraftfahrzeugs.
2Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Vormund oder Gegenvormund eine Vergütung nach § 1836 Abs.1 Satz 2 in Verbindung mit dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz erhält (5).

(3) Als Aufwendungen gelten auch solche Dienste des Vormunds oder des Gegenvormunds, die zu seinem Gewerbe oder seinem Beruf gehören.

(4) 1Ist der Mündel mittellos, so kann der Vormund Vorschuss und Ersatz aus der Staatskasse verlangen.
2Absatz 1 Satz 3 und Absatz 1a gelten entsprechend. (4)

(5) 1Das Jugendamt oder ein Verein kann als Vormund oder Gegenvormund für Aufwendungen keinen Vorschuss und Ersatz nur insoweit verlangen, als das einzusetzende Einkommen und Vermögen des Mündels ausreicht.
2Allgemeine Verwaltungskosten einschließlich der Kosten nach Absatz 2 werden nicht ersetzt.

§§§



§_1835a   BGB (F)
Aufwandsentschädigung

(1) 1Zur Abgeltung seines Anspruchs auf Aufwendungsersatz kann der Vormund als Aufwandsentschädigung für jede Vormundschaft, für die ihm keine Vergütung zusteht, einen Geldbetrag verlangen, der für ein Jahr dem Neunzehnfachen dessen entspricht, was einem Zeugen als Höchstbetrag der Entschädigung für eine Stunde versäumter Arbeitszeit (§ 22 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes) (1) gewährt werden kann (Aufwandsentschädigung).
2Hat der Vormund für solche Aufwendungen bereits Vorschuss oder Ersatz erhalten, so verringert sich die Aufwandsentschädigung entsprechend.

(2) Die Aufwandsentschädigung ist jährlich zu zahlen, erstmals ein Jahr nach Bestellung des Vormunds.

(3) aIst der Mündel mittellos, so kann der Vormund die Aufwandsentschädigung aus der Staatskasse verlangen;
bUnterhaltsansprüche des Mündels gegen den Vormund sind insoweit bei der Bestimmung des Einkommens nach § 1836c Nr.1 nicht zu berücksichtigen.

(4) aDer Anspruch auf Aufwandsentschädigung erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten nach Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, geltend gemacht wird;
bdie Geltendmachung des Anspruchs beim Familiengericht (2) gilt auch als Geltendmachung gegenüber dem Mündel.

(5) Dem Jugendamt oder einem Verein kann keine Aufwandsentschädigung gewährt werden.

§§§



§_1836   BGB (F)
Vergütung des Vormunds (2)

(1) 1Die Vormundschaft wird unentgeltlich geführt.
2Sie wird ausnahmsweise entgeltlich geführt, wenn das Gericht bei der Bestellung des Vormunds feststellt, dass der Vormund die Vormundschaft berufsmäßig führt.
3Das Nähere regelt das Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz.

(2) Trifft das Gericht keine Feststellung nach Absatz 1 Satz 2, so kann es dem Vormund und aus besonderen Gründen auch dem Gegenvormund gleichwohl eine angemessene Vergütung bewilligen, soweit der Umfang oder die Schwierigkeit der vormundschaftlichen Geschäfte dies rechtfertigen; dies gilt nicht, wenn der Mündel mittellos ist.

(3) Dem Jugendamt oder einem Verein kann keine Vergütung bewilligt werden.

§§§



§_1836a   BGB (F)
(weggefallen) (1)

§§§



§_1836b   BGB (F)
(weggefallen) (1)

§§§



§_1836c   BGB (F)
Einzusetzende Mittel des Mündels

Der Mündel hat einzusetzen:

  1. 1nach Maßgabe des § 87 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sein Einkommen, soweit es zusammen mit dem Einkommen seines nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners die nach den §§ 82, 85 Abs.1 und § 86 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch maßgebende Einkommensgrenze für die Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch übersteigt.
    2Wird im Einzelfall der Einsatz eines Teils des Einkommens zur Deckung eines bestimmten Bedarfs im Rahmen der Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zugemutet oder verlangt, darf dieser Teil des Einkommens bei der Prüfung, inwieweit der Einsatz des Einkommens zur Deckung der Kosten der Vormundschaft einzusetzen ist, nicht mehr berücksichtigt werden. (1)
    3Als Einkommen gelten auch Unterhaltsansprüche sowie die wegen Entziehung einer solchen Forderung zu entrichtenden Renten;

  2. sein Vermögen nach Maßgabe des § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (2).

§§§



§_1836d   BGB
Mittellosigkeit des Mündels

Der Mündel gilt als mittellos, wenn er den Aufwendungsersatz oder die Vergütung aus seinem einzusetzenden Einkommen oder Vermögen

  1. nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten oder

  2. nur im Wege gerichtlicher Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen aufbringen kann.

§§§



§_1836e   BGB (F)
Gesetzlicher Forderungsübergang

(1) 1Soweit die Staatskasse den Vormund oder Gegenvormund befriedigt, gehen Ansprüche des Vormundes oder Gegenvormunds gegen den Mündel auf die Staatskasse über.
2aNach dem Tode des Mündels haftet sein Erbe nur mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Nachlasses;
2b§ 102 Abs.3 und 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (1) gilt entsprechend, § 1836c findet auf den Erben keine Anwendung (2).

(2) Soweit Ansprüche gemäß § 1836c Nr.1 Satz 3 (3) einzusetzen sind, findet zugunsten der Staatskasse § 850b der Zivilprozessordnung keine Anwendung.

§§§



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§§§