BGBl.III/FNA 7104-6
Verordnung
über die Pflichten der Makler, Darlehens- und Anlagenvermittler, Anlageberater, (1) Bauträger und Baubetreuer
(Makler- und Bauträgerverordnung)
(MaBV)
vom 20.06.74 (BGBl_I_74,1314)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.11.90 (BGBl_I_90,2479)
zuletzt geändert durch Art.2 iVm Art.4 der Verordnung
zur Anpassung gewerberechtlicher Verordnungen an die Dienstleistungsrichtlinie
vom 09.03.10 (BGBl_I_10,264)
bearbeitet und verlinkt (240)
von
H-G Schmolke
§§§
§_1 MaBV (F)
Anwendungsbereich
1Diese Verordnung gilt für Gewerbetreibende, die Tätigkeiten nach § 34c Absatz 1 der Gewerbeordnung ausüben, unabhängig vom Bestehen einer Erlaubnispflicht. (2)
2Die Verordnung gilt nicht, soweit
§ 34c Absatz 5 der Gewerbeordnung Anwendung
findet. (2)
3Gewerbetreibende, die
als Versicherungs- oder Bausparkassenvertreter im Rahmen ihrer Tätigkeit
für ein der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegendes Versicherungs- oder Bausparunternehmen (1)
den Abschluß von Verträgen über Darlehen vermitteln oder die Gelegenheit zum
Abschluß solcher Verträge nachweisen oder
den Abschluß von Verträgen über die Nutzung der von ihnen für Rechnung
Dritter verwalteten Grundstücke, grundstücksgleichen Rechte, gewerblichen
Räume oder Wohnräume vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluß solcher
Verträge nachweisen, unterliegen hinsichtlich dieser Tätigkeit nicht den Vorschriften dieser Verordnung.
§§§
§_2 MaBV (F)
Sicherheitsleistung, Versicherung
(1) 1aBevor der Gewerbetreibende zur Ausführung des Auftrages Vermögenswerte des Auftraggebers erhält oder zu deren Verwendung ermächtigt wird, hat er dem Auftraggeber in Höhe dieser Vermögenswerte Sicherheit zu leisten oder eine zu diesem Zweck geeignete Versicherung abzuschließen;
1bdies gilt nicht in den Fällen des § 34c Abs.1 Satz 1 Nr.4 Buchstabe a (2) der Gewerbeordnung, sofern dem Auftraggeber Eigentum an einem Grundstück übertragen oder ein Erbbaurecht bestellt oder übertragen werden soll.
2Zu sichern sind Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen etwaiger von dem Gewerbetreibenden und den Personen, die er zur Verwendung der Vermögenswerte
ermächtigt hat, vorsätzlich begangener unerlaubter Handlungen, die sich gegen die in
Satz 1 bezeichneten Vermögenswerte richten.
(2) 1Die Sicherheit kann nur durch die Stellung eines Bürgen geleistet werden.
2Als Bürge können nur Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Sitz im Geltungsbereich dieser Verordnung, Kreditinstitute, die im Inland zum Geschäftsbetrieb befugt sind, sowie Versicherungsunternehmen bestellt werden, die zum Betrieb der Bürgschaftsversicherung im Inland befugt sind.
3Die Bürgschaftserklärung muß den Verzicht auf die Einrede der Vorausklage enthalten.
4Die Bürgschaft darf nicht vor dem Zeitpunkt ablaufen, der sich aus Absatz 5 ergibt.
(3) Versicherungen sind nur dann im Sinne des Absatzes 1 geeignet, wenn
das Versicherungsunternehmen zum Betrieb der
Vertrauensschadensversicherung im Inland befugt ist und
die allgemeinen Versicherungsbedingungen dem Zweck dieser Verordnung
gerecht werden, insbesondere den Auftraggeber aus dem Versicherungsvertrag
auch in den Fällen des Insolvenzverfahrens (1) des
Gewerbetreibenden unmittelbar berechtigen.
(4) 1Sicherheiten und Versicherungen können nebeneinander geleistet und abgeschlossen werden.
2Sie können für jeden einzelnen Auftrag oder für mehrere gemeinsam geleistet oder abgeschlossen werden.
3Der Gewerbetreibende hat dem Auftraggeber die zur unmittelbaren Inanspruchnahme von Sicherheiten und Versicherungen erforderlichen Urkunden auszuhändigen, bevor er Vermögenswerte des Auftraggebers erhält oder zu
deren Verwendung ermächtigt wird.
(5) 1Die Sicherheiten und Versicherungen sind aufrechtzuerhalten
in
den Fällen des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 1a und 2 der Gewerbeordnung (6), bis der
Gewerbetreibende die Vermögenswerte an den in dem Auftrag bestimmten
Empfänger übermittelt hat,
in den Fällen des § 34c Abs.1 Satz 1 Nr.4 Buchstabe a (4) der
Gewerbeordnung, sofern ein Nutzungsverhältnis begründet werden soll, bis
zur Einräumung des Besitzes und Begründung des Nutzungsverhältnisses,
in den Fällen des § 34c Abs.1 Satz 1 Nr.4 Buchstabe b (5) der Gewerbeordnung
bis zur Rechnungslegung; sofern die Rechnungslegungspflicht gemäß § 8 Abs.2 entfällt, endet die Sicherungspflicht mit der vollständigen
Fertigstellung des Bauvorhabens.
2aErhält der Gewerbetreibende Vermögenswerte des Auftraggebers in Teilbeträgen, oder wird er ermächtigt, hierüber in Teilbeträgen zu verfügen, endet die Verpflichtung aus Absatz 1 Satz 1, erster Halbsatz, in bezug auf die Teilbeträge, sobald er dem Auftraggeber die ordnungsgemäße Verwendung dieser Vermögenswerte nachgewiesen hat;
2bdie Sicherheiten und Versicherungen für den letzten Teilbetrag sind bis zu dem in Satz 1 bestimmten Zeitpunkt aufrechtzuerhalten.
(6) (7) 1Soweit nach den Absätzen 2 und 3 eine
Bürgschaft oder Versicherung verlangt wird, ist
von Gewerbetreibenden aus einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum als Nachweis eine
Bescheinigung über den Abschluss einer Bürgschaft
oder Versicherung als hinreichend anzuerkennen,
die von einem Kreditinstitut oder einem
Versicherungsunternehmen in einem anderen
Mitgliedstaat oder Vertragsstaat ausgestellt wurde,
sofern die in diesem Staat abgeschlossene
Versicherung im Wesentlichen vergleichbar ist zu
der, die von in Deutschland niedergelassenen
Gewerbetreibenden verlangt wird, und zwar hinsichtlich
der Zweckbestimmung, der vorgesehenen
Deckung bezüglich des versicherten Risikos,
der Versicherungssumme und möglicher Ausnahmen
von der Deckung.
2Bei nur teilweiser
Gleichwertigkeit kann eine zusätzliche Sicherheit
verlangt werden, die die nicht gedeckten Risiken
absichert.
§§§
§_3 MaBV (F)
Besondere Sicherungspflichten für Bauträger
(1) 1Der Gewerbetreibende darf in den Fällen des § 34c Abs.1 Satz 1 Nr.4 Buchstabe a (1)
der Gewerbeordnung, sofern dem Auftraggeber Eigentum an einem Grundstück übertragen
oder ein Erbbaurecht bestellt oder übertragen werden soll, Vermögenswerte des
Auftraggebers zur Ausführung des Auftrages erst entgegennehmen oder sich zu deren
Verwendung ermächtigen lassen, wenn
der Vertrag zwischen dem Gewerbetreibenden und dem Auftraggeber
rechtswirksam ist und die für seinen Vollzug erforderlichen Genehmigungen
vorliegen, diese Voraussetzungen durch eine schriftliche Mitteilung des
Notars bestätigt und dem Gewerbetreibenden keine vertraglichen
Rücktrittsrechte eingeräumt sind,
azur Sicherung des Anspruchs des Auftraggebers auf Eigentumsübertragung oder Bestellung oder Übertragung eines Erbbaurechts an dem Vertragsobjekt eine Vormerkung an der vereinbarten Rangstelle im Grundbuch eingetragen ist;
bbezieht sich der Anspruch auf Wohnungs- oder Teileigentum oder ein
Wohnungs- oder Teilerbbaurecht, so muß außerdem die Begründung dieses
Rechts im Grundbuch vollzogen sein,
die Freistellung des Vertragsobjekts von allen Grundpfandrechten, die der
Vormerkung im Rang vorgehen oder gleichstehen und nicht übernommen werden
sollen, gesichert ist, und zwar auch für den Fall, daß das Bauvorhaben
nicht vollendet wird,
die Baugenehmigung erteilt worden ist oder, wenn eine Baugenehmigung nicht
oder nicht zwingend vorgesehen ist,
von der zuständigen Behörde bestätigt worden ist, daß
aa) die Baugenehmigung als erteilt gilt oder
bb) nach den baurechtlichen Vorschriften mit dem Vorhaben begonnen
werden darf, oder,
wenn eine derartige Bestätigung nicht vorgesehen ist, von dem
Gewerbetreibenden bestätigt worden ist, daß
aa) die Baugenehmigung als erteilt gilt oder
bb) nach den baurechtlichen Vorschriften mit dem Bauvorhaben begonnen
werden darf,
und nach Eingang dieser Bestätigung beim Auftraggeber mindestens ein
Monat vergangen ist.
2Die Freistellung nach Satz 1 Nr.3 ist gesichert, wenn gewährleistet ist, daß die nicht zu übernehmenden Grundpfandrechte im Grundbuch gelöscht werden, und zwar, wenn das Bauvorhaben vollendet wird, unverzüglich nach Zahlung der geschuldeten
Vertragssumme, andernfalls unverzüglich nach Zahlung des dem erreichten Bautenstand
entsprechenden Teils der geschuldeten Vertragssumme durch den Auftraggeber.
3Für den Fall, daß das Bauvorhaben nicht vollendet wird, kann sich der Kreditgeber vorbehalten, an Stelle der Freistellung alle vom Auftraggeber vertragsgemäß im Rahmen des Absatzes 2 bereits geleisteten Zahlungen bis zum anteiligen Wert des Vertragsobjekts zurückzuzahlen.
4Die zur Sicherung der Freistellung erforderlichen Erklärungen einschließlich etwaiger Erklärungen nach Satz 3 müssen dem Auftraggeber
ausgehändigt worden sein.
5aLiegen sie bei Abschluß des notariellen Vertrages bereits vor, muß auf sie in dem Vertrag Bezug genommen sein;
5bandernfalls muß der Vertrag einen ausdrücklichen Hinweis auf die Verpflichtung des Gewerbetreibenden zur Aushändigung der Erklärungen und deren notwendigen Inhalt enthalten.
(2) 1Der Gewerbetreibende darf in den Fällen des Absatzes 1 die Vermögenswerte ferner in bis zu sieben Teilbeträgen entsprechend dem Bauablauf entgegennehmen oder sich zu deren Verwendung ermächtigen lassen.
2Die Teilbeträge können aus den nachfolgenden
Vomhundertsätzen zusammengesetzt werden:
30 vom Hundert der Vertragssumme in den Fällen, in denen Eigentum an einem
Grundstück übertragen werden soll, oder 20 vom Hundert der Vertragssumme
in den Fällen, in denen ein Erbbaurecht bestellt oder übertragen werden
soll, nach Beginn der Erdarbeiten,
vom der restlichen Vertragssumme
- 40 vom Hundert nach Rohbaufertigstellung, einschließlich
Zimmererarbeiten,
- 8 vom Hundert für die Herstellung der Dachflächen und Dachrinnen,
- 3 vom Hundert für die Rohinstallation der Heizungsanlagen,
- 3 vom Hundert für die Rohinstallation der Sanitäranlagen,
- 3 vom Hundert für die Rohinstallation der Elektroanlagen,
- 10 vom Hundert für den Fenstereinbau, einschließlich der Verglasung,
- 6 vom Hundert für den Innenputz, ausgenommen Beiputzarbeiten
- 3 vom Hundert für den Estrich,
- 4 vom Hundert für die Fliesenarbeiten im Sanitärbereich,
- 12 vom Hundert nach Bezugsfertigkeit und Zug um Zug gegen
Besitzübergabe,
- 3 vom Hundert für die Fassadenarbeiten,
- 5 vom Hundert nach vollständiger Fertigstellung.
3Sofern einzelne der in Satz 2 Nr.2 genannten Leistungen nicht anfallen, wird der jeweilige Vomhundertsatz anteilig auf die übrigen Raten verteilt.
4Betrifft das Bauvorhaben einen Altbau, so gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, daß der hiernach zu errechnende Teilbetrag für schon erbrachte Leistungen mit Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 entgegengenommen werden kann.
(3) aDer Gewerbetreibende darf in den Fällen des § 34c Abs.1 Satz 1 Nr.4 Buchstabe a (2) der Gewerbeordnung, sofern ein Nutzungsverhältnis begründet werden soll, Vermögenswerte des Auftraggebers zur Ausführung des Auftrages in Höhe von 20 vom Hundert der Vertragssumme nach Vertragsabschluß entgegennehmen oder sich zu deren
Verwendung ermächtigen lassen;
bim übrigen gelten Absatz 1 Satz 1 Nr.1 und 4 und
Absatz 2 entsprechend.
§§§
§_4 MaBV (F)
Verwendung von Vermögenswerten des Auftraggebers
(1) Der Gewerbetreibende darf Vermögenswerte des Auftraggebers, die er erhalten hat
oder zu deren Verwendung er ermächtigt worden ist, nur verwenden
in den Fällen
des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 1a und 2 der
Gewerbeordnung (4)
zur Erfüllung des Vertrages, der durch die Vermittlung oder die Nachweistätigkeit des Gewerbetreibenden zustande gekommen ist,
ain den Fällen des § 34c Abs.1 Satz 1 Nr.4 (2) der Gewerbeordnung zur
Vorbereitung und Durchführung des Bauvorhabens, auf das sich der Auftrag
bezieht;
bals Bauvorhaben gilt das einzelne Gebäude, bei
Einfamilienreihenhäusern die einzelne Reihe.
(2) Der Gewerbetreibende darf in den Fällen des § 34c Abs.1 Satz 1 Nr.4 Buchstabe b (3)
der Gewerbeordnung, in denen er das Bauvorhaben für mehrere Auftraggeber vorbereitet und durchführt, die Vermögenswerte der Auftraggeber nur im Verhältnis der Kosten der einzelnen Einheiten zu den Gesamtkosten des Bauvorhabens verwenden.
§§§
§_5 MaBV
Hilfspersonal
Ermächtigt der Gewerbetreibende andere Personen, Vermögenswerte des Auftraggebers zur Ausführung des Auftrages entgegenzunehmen oder zu verwenden, so hat er
sicherzustellen, daß dies nur nach Maßgabe der §§ 3 und 4 geschieht.
§§§
§_6 MaBV (F)
Getrennte Vermögensverwaltung
(1) 1Erhält der Gewerbetreibende zur Ausführung des Auftrages Vermögenswerte des Auftraggebers, so hat er sie von seinem Vermögen und dem seiner sonstigen Auftraggeber getrennt zu verwalten.
2Dies gilt nicht für vertragsgemäß im Rahmen des § 3 Abs.2 oder 3 (1) geleistete Zahlungen.
(2) 1Der Gewerbetreibende hat Gelder, die er vom Auftraggeber erhält, unverzüglich für Rechnung des Auftraggebers auf ein Sonderkonto bei einem Kreditinstitut im Sinne des § 2 Abs.2 Satz 2 einzuzahlen und auf diesem Konto bis zur Verwendung im Sinne des § 4 zu belassen.
2Er hat dem Kreditinstitut offenzulegen, daß die Gelder für fremde Rechnung eingelegt werden und hierbei den Namen, Vornamen und die Anschrift des Auftraggebers anzugeben.
3Er hat das Kreditinstitut zu verpflichten, den Auftraggeber
unverzüglich zu benachrichtigen, wenn die Einlage von dritter Seite gepfändet oder
das Insolvenzverfahren (2) über
das Vermögen des Gewerbetreibenden eröffnet wird, und dem Auftraggeber jederzeit
Auskunft über den Stand des Kontos zu erteilen.
4Er hat das Kreditinstitut ferner zu
verpflichten, bei diesem Konto weder das Recht der Aufrechnung noch ein Pfand- oder
Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn wegen Forderungen, die in bezug
auf das Konto selbst entstanden sind.
(3) 1Wertpapiere im Sinne des § 1 Abs.1 des Gesetzes über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren, die der Gewerbetreibende vom Auftraggeber erhält, hat er unverzüglich für Rechnung des Auftraggebers einem Kreditinstitut im Sinne des § 2 Abs.2 Satz 2 zur Verwahrung anzuvertrauen.
2Absatz 2 Satz 2 bis 4 ist anzuwenden.
§§§
§_7 MaBV (F)
Ausnahmevorschrift
(1) 1Gewerbetreibende im Sinne des § 34c Abs.1 Satz 1 Nr.4 Buchstabe a (1) der
Gewerbeordnung, die dem Auftraggeber Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder ein Erbbaurecht zu bestellen oder zu übertragen haben, sind von den Verpflichtungen des § 3 Abs.1 und 2, des § 4 Abs.1 und der §§ 5 und 6, die übrigen
Gewerbetreibenden im Sinne des § 34c Abs.1 der Gewerbeordnung sind von den
Verpflichtungen des § 2, des § 3 Abs.3 und der §§ 4 bis 6 freigestellt, sofern sie
Sicherheit für alle etwaigen Ansprüche des Auftraggebers auf Rückgewähr oder
Auszahlung seiner Vermögenswerte im Sinne des § 2 Abs.1 Satz 1 geleistet haben.
2§ 2 Abs.2, Abs.4 Satz 2 und 3 und Abs.5 Satz 1 gilt entsprechend.
3In den Fällen des § 34c Abs.1 Satz 1 Nr.4 Buchstabe a (2) der Gewerbeordnung, in denen dem Auftraggeber Eigentum an einem Grundstück übertragen oder ein Erbbaurecht bestellt oder übertragen werden soll, ist die Sicherheit aufrechtzuerhalten, bis die Voraussetzungen des § 3 Abs.1 erfüllt sind und das Vertragsobjekt vollständig fertiggestellt ist.
4Ein Austausch der Sicherungen der §§ 2 bis 6 und derjenigen des § 7 ist zulässig.
(2) 1Der Gewerbetreibende ist von den in Absatz 1 Satz 1 erwähnten Verpflichtungen
auch dann freigestellt, wenn es sich bei dem Auftraggeber um
eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder
einen in das Handelsregister oder das Genossenschaftsregister
eingetragenen Kaufmann
handelt und der Auftraggeber in gesonderter Urkunde auf die Anwendung dieser
Bestimmungen verzichtet.
2Im Falle des Satzes 1 Nr.2 hat sich der Gewerbetreibende
vom Auftraggeber dessen Eigenschaft als Kaufmann durch einen Auszug aus dem
Handelsregister oder dem Genossenschaftsregister nachweisen zu lassen.
§§§
§_8 MaBV
Rechnungslegung
(1) 1Hat der Gewerbetreibende zur Ausführung des Auftrages Vermögenswerte des Auftraggebers erhalten oder verwendet, so hat er dem Auftraggeber nach Beendigung des Auftrages über die Verwendung dieser Vermögenswerte Rechnung zu legen.
2§ 259 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist anzuwenden.
(2) Die Verpflichtung, Rechnung zu legen, entfällt, soweit der Auftraggeber nach
Beendigung des Auftrages dem Gewerbetreibenden gegenüber schriftlich darauf
verzichtet oder der Gewerbetreibende mit den Vermögenswerten des Auftraggebers eine
Leistung zu einem Festpreis zu erbringen hat.
§§§
§_9 MaBV
Anzeigepflicht
1Der Gewerbetreibende hat der zuständigen Behörde die jeweils mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen unverzüglich
anzuzeigen.
2Dies gilt bei juristischen Personen auch für die nach Gesetz, Satzung
oder Gesellschaftsvertrag jeweils zur Vertretung berufenen Personen.
3In der Anzeige sind Name, Geburtsname, sofern er vom Namen abweicht, Vornamen, Staatsangehörigkeit, Geburtstag, Geburtsort und Anschrift der betreffenden Personen anzugeben.
§§§
§_10 MaBV (F)
Buchführungspflicht
(1) 1Der Gewerbetreibende hat von der Annahme des Auftrages an nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Aufzeichnungen zu machen sowie Unterlagen und Belege übersichtlich zu sammeln.
2Die Aufzeichnungen sind unverzüglich und in deutscher
Sprache vorzunehmen.
(2) Aus den Aufzeichnungen und Unterlagen sämtlicher Gewerbetreibender müssen
ersichtlich sein
der Name und Vorname oder die Firma sowie die Anschrift des Auftraggebers,
folgende Angaben, soweit sie im Einzelfall in Betracht kommen,
das für die Vermittler- oder Nachweistätigkeit oder für die Tätigkeit
als Baubetreuer vom Auftraggeber zu entrichtende Entgelt;
Wohnungsvermittler haben das Entgelt in einem Bruchteil oder
Vielfachen der Monatsmiete anzugeben;
ob der Gewerbetreibende zur Entgegennahme von Zahlungen oder sonstigen
Leistungen ermächtigt ist;
Art und Höhe der Vermögenswerte des Auftraggebers, die der
Gewerbetreibende zur Ausführung des Auftrages erhalten oder zu deren
Verwendung er ermächtigt werden soll;
daß der Gewerbetreibende den Auftraggeber davon unterrichtet hat, daß
er von ihm nur im Rahmen des § 3 Vermögenswerte entgegennehmen oder
sich zu deren Verwendung ermächtigen lassen und diese Vermögenswerte
nur im Rahmen des § 4 verwenden darf, es sei denn, daß nach § 7
verfahren wird;
Art, Höhe und Umfang der vom Gewerbetreibenden für die Vermögenswerte
zu leistenden Sicherheit und abzuschließenden Versicherung, Name oder
Firma und Anschrift des Bürgen und der Versicherung;
Vertragsdauer.
(3) Aus den Aufzeichnungen und Unterlagen von Gewerbetreibenden im Sinne des § 34c
Abs.1 Satz 1 Nr.1, 2 und 3 (2) (8) der Gewerbeordnung müssen ferner folgende Angaben ersichtlich
sein, soweit sie im Einzelfall in Betracht kommen,
bei der Vermittlung oder dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß von
Verträgen über den Erwerb von Grundstücken oder grundstücksgleichen
Rechten: Lage, Größe und Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks, Art, Alter
und Zustand des Gebäudes, Ausstattung, Wohn- und Nutzfläche, Zahl der
Zimmer, Höhe der Kaufpreisforderung einschließlich zu übernehmender
Belastungen, Name, Vorname und Anschrift des Veräußerers;
bei der Vermittlung oder dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß von
Verträgen über die Nutzung von Grundstücken oder grundstücksgleichen
Rechten: Lage, Größe und Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks, Art, Alter
und Zustand des Gebäudes, Ausstattung, Wohn- und Nutzfläche, Zahl der
Zimmer, Höhe der Mietforderung sowie gegebenenfalls Höhe eines
Baukostenzuschusses, einer Kaution, einer Mietvorauszahlung, eines
Mieterdarlehens oder einer Abstandssumme, Name, Vorname und Anschrift des
Vermieters;
bei der Vermittlung oder dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß von
Verträgen über die Nutzung von gewerblichen Räumen oder Wohnräumen: Lage
des Grundstücks und der Räume, Ausstattung, Nutz- und Wohnfläche, Zahl der
Räume, Höhe der Mietforderung sowie gegebenenfalls Höhe eines
Baukostenzuschusses, einer Kaution, einer Mietvorauszahlung, eines
Mieterdarlehens oder einer Abstandssumme, Name, Vorname und Anschrift des
Vermieters;
(weggefallen)
(3) abei der Vermittlung von Verträgen über
den Erwerb von Anteilen an Investmentvermögen,
die von einer inländischen
Kapitalanlagegesellschaft oder Investmentaktiengesellschaft
im Sinne der
§§ 96 bis 111a des Investmentgesetzes
ausgegeben werden, oder von ausländischen
Investmentanteilen, die nach
dem Investmentgesetz öffentlich vertrieben
werden dürfen, oder der auf diese
bezogenen Anlageberatung: Firma und
Sitz der Kapitalanlagegesellschaft, Investmentaktiengesellschaft
oder ausländischen
Investmentgesellschaft, je
ein Stück der Vertragsbedingungen oder
der Satzung, des ausführlichen und gegebenenfalls
des vereinfachten Verkaufsprospektes
sowie der Jahres- und
Halbjahresberichte für das Investmentvermögen,
jeweils in deutscher Sprache
(§ 121 Abs.1 und 3 sowie § 123 des
Investmentgesetzes);
bbei der Vermittlung
von Verträgen über den Erwerb
von ausländischen Investmentanteilen,
die im Geltungsbereich des Investmentgesetzes
öffentlich vertrieben werden
dürfen, oder bei der auf diese bezogenen
Anlageberatung außerdem Angaben
darüber, ob die ausländische Investmentgesellschaft
in ihrem Sitzstaat im
Hinblick auf das Investmentgeschäft einer
staatlichen Aufsicht untersteht, ob
und seit wann die ausländische Investmentgesellschaft
zum öffentlichen Vertrieb
ihrer Investmentanteile berechtigt
ist sowie ob und wann die Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht (1)
den öffentlichen Vertrieb untersagt hat
oder die Berechtigung zum öffentlichen
Vertrieb durch Verzicht erloschen ist;
bei der Vermittlung (4)
von
Verträgen über den Erwerb von sonstigen öffentlich angebotenen
Vermögensanlagen, die für gemeinsame Rechnung der Anleger verwaltet
werden, sowie über den Erwerb von öffentlich angebotenen Anteilen an einer
Kommanditgesellschaft oder der jeweils auf diese bezogenen Anlageberatung (4):
die Kosten, die insgesamt jeweils von jeder Zahlung des Erwerbers
abgezogen werden;
die laufenden Kosten, die darüber hinaus jährlich nach den
Vertragsbedingungen einbehalten werden;
(weggefallen)
ob rechtsverbindlich öffentliche Finanzierungshilfen zugesagt worden
sind;
ob die eingezahlten Gelder von einem Kreditinstitut treuhänderisch
verwaltet werden, sowie Firma und Sitz dieses Kreditinstituts;
ob bei einer Kommanditgesellschaft die Kapitalanteile von
Kommanditisten als Treuhänder für die Anleger gehalten werden, sowie
Name, Vorname oder Firma und Anschrift oder Sitz dieser Treuhänder;
wie hoch der Anteil der Fremdfinanzierung an der gesamten Finanzierung
ist, ob die Kredite fest zugesagt sind und von wem;
ob ein Kontrollorgan für die Geschäftsführung bestellt ist und welche
Befugnisse es hat;
ob die Haftung des Erwerbers auf die Einlage beschränkt ist;
ob weitere Zahlungsverpflichtungen für den Erwerber bestehen oder
entstehen können;
Firma und Sitz des Unternehmens, das die angebotene Vermögensanlage
verwaltet, oder der Gesellschaft, deren Anteile angeboten werden;
bei der Vermittlung (5) von
Verträgen über den Erwerb von öffentlich angebotenen Anteilen an einer
Kapitalgesellschaft oder verbrieften Forderungen gegen eine
Kapitalgesellschaft oder Kommanditgesellschaft oder der jeweils
auf diese bezogenen Anlageberatung (5):
Firma, Sitz und Zeitpunkt der Gründung der Gesellschaft;
ob und an welchen Börsen die Anteile oder Forderungen gehandelt
werden;
ob ein Emissionsprospekt und ein Börsenprospekt vorliegen;
nach welchem Recht sich die Beziehungen zwischen dem Erwerber und der
Gesellschaft richten;
sämtliche mit dem Erwerb verbundenen Kosten;
bei verbrieften Forderungen außerdem Angaben über Zinssatz, Ausgabekurs,
Tilgungs- und Rückzahlungsbedingungen und Sicherheiten.
(4) Aus den Aufzeichnungen und Unterlagen von Gewerbetreibenden im Sinne des § 34c
Abs.1 Satz 1 Nr.4 (6) der Gewerbeordnung müssen zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 2
folgende Angaben ersichtlich sein, soweit sie im Einzelfall in Betracht kommen,
bei Bauvorhaben, die ganz oder teilweise zur Veräußerung bestimmt sind:
Lage und Größe des Baugrundstücks, das Bauvorhaben mit den von der
Bauaufsicht genehmigten Plänen nebst Baubeschreibung, sofern das
Bauvorhaben nicht genehmigungspflichtig ist, neben den vorerwähnten Plänen
und der Baubeschreibung die Bestätigung der Behörde oder des
Gewerbetreibenden gemäß § 3 Abs.1 Satz 1 Nr.4 Buchstabe a oder b, der
Zeitpunkt der Fertigstellung, die Kaufsache, die Kaufpreisforderung, die
Belastungen, die Finanzierung, soweit sie nicht vom Erwerber erbracht
werden soll;
bei Bauvorhaben, die ganz oder teilweise vermietet, verpachtet oder in
anderer Weise zur Nutzung überlassen werden sollen: Lage und Größe des
Baugrundstücks, das Bauvorhaben mit den von der Bauaufsicht genehmigten
Plänen nebst Baubeschreibung, sofern das Bauvorhaben nicht
genehmigungspflichtig ist, neben den vorerwähnten Plänen und der
Baubeschreibung die Bestätigung der Behörde oder des Gewerbetreibenden
gemäß § 3 Abs.1 Satz 1 Nr.4 Buchstabe a oder b, der Zeitpunkt der
Fertigstellung, der Vertragsgegenstand, die Miet-, Pacht- oder sonstige
Forderung, die darüber hinaus zu erbringenden laufenden Leistungen und die
etwaigen einmaligen Leistungen, die nicht zur Vorbereitung oder
Durchführung des Bauvorhabens verwendet werden sollen;
bei Bauvorhaben, die der Gewerbetreibende als Baubetreuer wirtschaftlich
vorbereiten oder durchführen soll: Lage und Größe des Baugrundstücks, das
Bauvorhaben mit Plänen und Baubeschreibung, der Zeitpunkt der
Fertigstellung, die veranschlagten Kosten, die Kostenobergrenze und die
von dem Gewerbetreibenden bei Dritten zu beschaffende Finanzierung.
(5) Aus den Aufzeichnungen, Unterlagen und Belegen sämtlicher Gewerbetreibender
müssen ferner ersichtlich sein, soweit dies im Einzelfall in Betracht kommt,
Art und Höhe der Vermögenswerte des Auftraggebers, die der
Gewerbetreibende zur Ausführung des Auftrages erhalten hat oder zu deren
Verwendung er ermächtigt wurde,
das für die Vermittler- oder Nachweistätigkeit oder für die Tätigkeit als
Baubetreuer vom Auftraggeber entrichtete Entgelt,
eine Bestätigung des Auftraggebers über die Aushändigung der in § 2 Abs.4
Satz 3 bezeichneten Unterlagen,
Kopie der Bürgschaftsurkunde und des Versicherungsscheins,
Verwendungen von Vermögenswerten des Auftraggebers durch den
Gewerbetreibenden nach Tag und Höhe, in den Fällen des § 2 Abs.5 Satz 2
auch eine Bestätigung des Auftraggebers darüber, daß ihm die
ordnungsgemäße Verwendung der Teilbeträge nachgewiesen worden ist,
Tag und Grund der Auftragsbeendigung,
Tag der Beendigung des Bürgschaftsvertrages und der Versicherung,
die in § 7 Abs.2 erwähnten Unterlagen,
Nachweis, daß dem Auftraggeber die in § 11 bezeichneten Angaben
rechtzeitig und vollständig mitgeteilt worden sind.
(6) Sonstige Vorschriften über Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten des
Gewerbetreibenden (7)
bleiben
unberührt.
§§§
§_11 MaBV (F)
Informationspflicht und Werbung (1)
(1) 1(2) 1Der Gewerbetreibende hat dem Auftraggeber schriftlich und in deutscher Sprache folgende Angaben mitzuteilen, soweit sie im Einzelfall in Betracht kommen:
in den Fällen des § 34c Abs.1 Satz 1 Nr.1 (3) der
Gewerbeordnung (6)
unmittelbar nach der Annahme des Auftrages die in § 10 Abs.2 Nr.2
Buchstaben a und f erwähnten Angaben und spätestens bei Aufnahme der
Vertragsverhandlungen über den vermittelten oder nachgewiesenen
Vertragsgegenstand die in § 10 Abs.2 Nr.2 Buchstabe b bis e und Abs.3 Nr.1 bis 3 erwähnten Angaben,
in den Fällen des § 34c Abs.1 Satz 1 Nr.2 und 3 (4) der Gewerbeordnung
vor der Annahme des Auftrages die in § 10 Abs.2 Nr.2 und Abs.3 Nr.5 bis 7 erwähnten Angaben,
in den Fällen des § 34c Abs.1 Satz 1 Nr.4 (5) der Gewerbeordnung spätestens
bis zur Annahme des Auftrages die in § 10 Abs.2 Nr.2 und Abs.4 erwähnten Angaben.
2Vor diesem Zeitpunkt hat der Gewerbetreibende dem
Auftraggeber die Angaben zu machen, die zur Beurteilung des Auftrages nach
dem jeweiligen Verhandlungsstand erforderlich sind.
3Im Falle des § 10 Abs.4 Nr.3 entfällt die Verpflichtung, soweit die Angaben vom Auftraggeber stammen.
2Ist der Auftraggeber eine natürliche Person, kann
er die Übermittlung der Angaben in der Amtssprache eines Mitgliedstaates der Europäischen
Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum
verlangen, wenn er in diesem Mitgliedstaat oder
Vertragsstaat seinen Wohnsitz hat. (7)
(2) (2) 1In den Fällen des § 34c Abs.1 Satz 1
Nr.2 und 3 der Gewerbeordnung gelten beim
Vertrieb von Anteilen an Investmentvermögen
im Sinne des Investmentgesetzes § 121 Abs.1
und 3 sowie § 123 des Investmentgesetzes entsprechend.
2Für die von dem Gewerbetreibenden
nach § 34c Abs.1 Satz 1 Nr.2 und 3 der
Gewerbeordnung verwandte oder veranlasste
Werbung in Textform für den Erwerb von Anteilen
eines Investmentvermögens im Sinne des
Investmentgesetzes gilt § 124 Abs.1 und 2
des Investmentgesetzes entsprechend.
§§§
§_12 MaBV
Unzulässigkeit abweichender Vereinbarungen
Der Gewerbetreibende darf seine Verpflichtungen nach den §§ 2 bis 8 sowie die nach § 2 Abs.1 zu sichernden Schadensersatzansprüche des Auftraggebers durch vertragliche
Vereinbarung weder ausschließen noch beschränken.
§§§
§_13 MaBV (F)
(weggefallen) (3)
§§§
§_14 MaBV (F)
Aufbewahrung
(1) 1Die in § 10 (1) bezeichneten Geschäftsunterlagen sind 5 Jahre in den Geschäftsräumen aufzubewahren.
2Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der letzte
aufzeichnungspflichtige Vorgang für den jeweiligen
Auftrag angefallen ist (2).
3Vorschriften, die eine längere Frist bestimmen, bleiben unberührt.
(2) 1Die nach Absatz 1 aufzubewahrenden Unterlagen können auch in Form einer verkleinerten Wiedergabe aufbewahrt werden, wenn gesichert ist, daß die Wiedergabe mit der Urschrift übereinstimmt.
2aDer Gewerbetreibende hat auf Verlangen der zuständigen Behörde auf seine Kosten die erforderliche Anzahl ohne Hilfsmittel lesbarer Reproduktionen vorzulegen;
2bbei Ermittlungen oder Prüfungen in den Geschäftsräumen sind für verkleinerte Wiedergaben die erforderlichen Lesegeräte bereitzuhalten.
§§§
§_15 MaBV
(weggefallen)
§§§
§_16 MaBV (F)
Prüfungen
(1) 1Gewerbetreibende im Sinne des § 34c Abs.1 Satz 1 Nr.2 (6) und 4 (2) (4)
der Gewerbeordnung haben auf ihre Kosten die Einhaltung der sich aus den §§ 2 bis 14 ergebenden Verpflichtungen für jedes Kalenderjahr durch einen geeigneten Prüfer prüfen zu lassen und der zuständigen Behörde den Prüfungsbericht bis spätestens zum 31.Dezember des darauffolgenden Jahres zu übermitteln.
2Sofern der Gewerbetreibende im Berichtszeitraum keine nach § 34c Abs.1 Satz 1 der Gewerbeordnung erlaubnispflichtige Tätigkeit ausgeübt hat, hat
der spätestens bis zu dem in Satz 1 genannten Termin anstelle des Prüfungsberichts
eine entsprechende Erklärung zu übermitteln.
3Der Prüfungsbericht muß einen Vermerk darüber enthalten, ob Verstöße des Gewerbetreibenden festgestellt worden sind.
4Verstöße sind in dem Vermerk aufzuzeigen.
5Der Prüfer hat den Vermerk mit Angabe von Ort und Datum zu unterzeichnen.
(2) 1Die zuständige Behörde ist befugt, Gewerbetreibende im Sinne des § 34c Abs.1 der Gewerbeordnung auf deren Kosten aus besonderem Anlaß im Rahmen einer
außerordentlichen Prüfung durch einen geeigneten Prüfer überprüfen zu lassen.
2Der Prüfer wird von der zuständigen Behörde bestimmt.
3Absatz 1 Satz 3 bis 5 (1) gilt entsprechend.
(3) 1Geeignete Prüfer sind
Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungs- und
Buchprüfungsgesellschaften,
Prüfungsverbände, zu deren gesetzlichem oder satzungsmäßigem Zweck die
regelmäßige und außerordentliche Prüfung ihrer Mitglieder gehört, sofern
von ihren gesetzlichen Vertretern mindestens einer Wirtschaftsprüfer
ist,
sie die Voraussetzungen des § 63b Abs.5 des Gesetzes betreffend die
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften erfüllen oder
sie sich für ihre Prüfungstätigkeit selbständiger Wirtschaftsprüfer
oder vereidigter Buchprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungs- oder
Buchprüfungsgesellschaft bedienen.
2Bei Gewerbetreibenden im Sinne des § 34c Abs.1 Satz 1 Nr.1 (5) und 1a (7) der Gewerbeordnung können mit der Prüfung nach Absatz 2 (3) auch andere Personen, die öffentlich bestellt oder zugelassen worden sind und die auf Grund ihrer
Vorbildung und Erfahrung in der Lage sind, eine ordnungsgemäße Prüfung in dem
jeweiligen Gewerbebetrieb durchzuführen, sowie deren Zusammenschlüsse betraut werden.
3§ 13a Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2, Absatz 5
bis 7 der Gewerbeordnung gilt für die in Satz 2
genannten Personen, die mit der Prüfung betraut
werden können, entsprechend. (8)
4Ungeeignet für eine Prüfung sind Personen, bei denen die Besorgnis der Befangenheit besteht.
§§§
§_17 MaBV
Rechte und Pflichten der an der Prüfung Beteiligten
(1) 1Der Gewerbetreibende hat dem Prüfer die Einsicht in die Bücher, Aufzeichnungen und Unterlagen zu gestatten.
2Er hat ihm alle Aufklärungen und Nachweise zu geben, die
der Prüfer für eine sorgfältige Prüfung benötigt.
(2) 1Der Prüfer ist zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung und zur Verschwiegenheit verpflichtet.
2Er darf nicht unbefugt Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verwerten, die er bei seiner Tätigkeit erfahren hat.
3Ein Prüfer, der vorsätzlich oder fahrlässig seine Pflichten verletzt, ist dem Gewerbetreibenden zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
4Mehrere Personen haften als Gesamtschuldner.
§§§
§_18 MaBV (F)
Ordnungswidrigkeiten
(1) (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Abs.2 Nr.6 (3) der Gewerbeordnung handelt, wer
Vermögenswerte des Auftraggebers annimmt oder sich zu deren Verwendung
ermächtigen läßt, bevor er
nach § 2 Abs.1 Sicherheit geleistet oder eine Versicherung
abgeschlossen oder
die in § 2 Abs.4 Satz 3 bezeichneten Urkunden ausgehändigt hat,
entgegen § 2 Abs.5, auch in Verbindung mit § 7 Abs.1 Satz 2, oder § 7 Abs.1 Satz 3 die Sicherheit oder Versicherung nicht aufrechterhält,
einer Vorschrift des § 3 über die Entgegennahme oder die Ermächtigung zur
Verwendung von Vermögenswerten des Auftraggebers zuwiderhandelt,
einer Vorschrift des § 4 über die Verwendung von Vermögenswerten des
Auftraggebers zuwiderhandelt,
einer Vorschrift des § 6 Abs.1, Abs.2 Satz 1 oder 2, Abs.3 Satz 1 oder
Abs.3 Satz 2 in Verbindung mit Abs.2 Satz 2 über die getrennte
Vermögensverwaltung zuwiderhandelt,
entgegen § 9 die Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig erstattet,
entgegen § 10 Abs.1 bis 5 erforderliche Aufzeichnungen nicht, nicht
richtig, nicht vollständig, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig
macht oder Unterlagen oder Belege nicht oder nicht übersichtlich sammelt,
entgegen § 11 Abs.1 Satz 1 Nr.1 bis 3 (6) dem Auftraggeber die dort bezeichneten
Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
mitteilt,
...(7)
entgegen § 14 Abs.1 Satz 1 Geschäftsunterlagen nicht während der vorgeschriebenen Frist aufbewahrt,
(weggefallen)
entgegen § 16 Abs.1 Satz 1 oder 2 einen Prüfungsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig oder eine dort genannte Erklärung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
den Duldungs- oder Mitwirkungspflichten des § 17 Abs.1 nicht, nicht
ausreichend oder nicht rechtzeitig nachkommt.
(2) (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs.2 Nr.9 (4) der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in Ausübung eines Reisegewerbes
begeht.
(3) (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 146 Abs.2
Nr.11a (5) der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in Ausübung eines Messe-, Ausstellungsoder
Marktgewerbes begeht.
§§§
§_19 MaBV (F)
Anwendung bei grenzüberschreitender
Dienstleistungserbringung (1)
(1) 1Üben Gewerbetreibende von einer Niederlassung
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
aus im Geltungsbereich dieser Verordnung
vorübergehend selbständig gewerbsmäßig eine
Tätigkeit nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder
Nummer 4 der Gewerbeordnung aus, sind die §§ 8
bis 11, 14 bis 17, 18 Absatz 1 Nummer 6 bis 13,
jeweils auch in Verbindung mit § 18 Absatz 2 und 3, insoweit nicht anwendbar.
2§ 4 Absatz 2 der Gewerbeordnung
gilt entsprechend.
(2) In den Fällen des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer
1 oder Nummer 4 der Gewerbeordnung sind die
§§ 2, 4 bis 8, 10 bis 18 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5
und 7 bis 13, jeweils auch in Verbindung mit § 18
Absatz 2 und 3, auch anzuwenden, wenn der im Inland
niedergelassene Gewerbetreibende die Dienstleistungsfreiheit
in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
in Anspruch nimmt und dort vorübergehend
selbständig gewerbsmäßig tätig wird.
§§§
§_20 MaBV
Übergangsvorschriften
(1) Gewerbetreibende, die Vermögenswerte des Auftraggebers nach den §§ 3 oder 7 Abs.1 in der bis zum 28.Februar 1991 geltenden Fassung abzusichern haben, können die
Verträge weiterhin nach diesen Vorschriften abwickeln.
(2) Betreuungsunternehmen im Sinne des § 37 Abs.2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
und des § 22c Abs.2 des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland, die diese Eigenschaft
verlieren, dürfen Vermögenswerte des Auftraggebers von diesem Zeitpunkt an nur noch
unter den Voraussetzungen der §§ 2 bis 7 entgegennehmen oder sich zu deren Verwendung
ermächtigten lassen.
§§§
§_21 MaBV
Berlin-Klausel
(gegenstandslos)
§§§
§_22 MaBV
Inkrafttreten
(Inkrafttreten)
§§§
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