EnergieStG | ||
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA 612-20
vom 15.07.06 (BGBl_I_06,1534, 08,660, 1007)
zuletzt geändert durch Art.13 iVm Art.15 Abs.4 des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes
vom 22.12.09 (BGBl_I_09,3950)
= Art.1 des Gesetzes zur Neuregelung der Besteuerung von Energieerzeugnissen und zur Änderung des Stromsteuergesetzes (aF)
bearbeitet und verlinkt (809)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2010 ] [ 2009 ] [ 2008 ] [ 2007 ] [ 2006 ] |
§§§
Allgemeines |
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(1) 1Energieerzeugnisse unterliegen im Steuergebiet der Energiesteuer.
2Steuergebiet im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland.
3Die Energiesteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinne der Abgabenordnung (1).
(2) Energieerzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes sind:
Waren der Positionen 1507 bis 1518 der Kombinierten Nomenklatur, die dazu bestimmt sind, als Kraftoder Heizstoff verwendet zu werden,
Waren der Positionen 2701, 2702 und 2704 bis 2715 der Kombinierten Nomenklatur,
Waren der Positionen 2901 und 2902 der Kombinierten Nomenklatur,
Waren der Unterposition 2905 11 00 der Kombinierten Nomenklatur, die nicht von synthetischer Herkunft sind und die dazu bestimmt sind, als Kraft- oder Heizstoff verwendet zu werden,
Waren der Positionen 3403, 3811 und 3817 der Kombinierten Nomenklatur,
Waren der Unterposition 3824 90 99 der Kombinierten Nomenklatur, die dazu bestimmt sind, als Kraftoder Heizstoff verwendet zu werden.
(3) 1Als Energieerzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes gelten auch:
andere als die in Absatz 2 genannten Waren, die zur Verwendung als Kraftstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraftstoffen bestimmt sind oder als solche zum Verkauf angeboten oder verwendet werden,
andere als die in Absatz 2 genannten Waren, ganz oder teilweise aus Kohlenwasserstoffen, die zur Verwendung als Heizstoff bestimmt sind oder als solche zum Verkauf angeboten oder verwendet werden.
2Satz 1 gilt nicht für Waren, die sich in einem Steueraussetzungsverfahren nach den Vorschriften des Gesetzes über das Branntweinmonopol in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21.Juli 2004 (BGBl.I S.1753), in der jeweils geltenden Fassung befinden.
(4) ...(2)
§§§
Im Sinn dieses Gesetzes ist oder sind:
Systemrichtlinie: die Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl.L 9 vom 14.1.2009, S.12) in der jeweils geltenden Fassung;
Kombinierte Nomenklatur: die Warennomenklatur nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr.2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl.L 256 vom 7.9.1987, S.1, L 341 vom 3.12.1987, S.38, L 378 vom 31.12.1987, S.120, L 130 vom 26.5.1988, S.42), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr.1031/2008 (ABl.L 291 vom 31.10.2008, S.1) geändert worden ist, in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung;
Zollkodex: die Verordnung (EWG) Nr.2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl.L 302 vom 19.10.1992, S.1, L 79 vom 1.4.1993, S.84, L 97 vom 18.4.1996, S.38), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr.1791/2006 (ABl.L 363 vom 20.12.2006, S.1) geändert worden ist;
Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft: das Gebiet, in dem die Systemrichtlinie gilt;
andere Mitgliedstaaten oder Gebiete anderer Mitgliedstaaten: das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft ohne das Steuergebiet;
Drittgebiete: die Gebiete, die außerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Gemeinschaft liegen, aber zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören;
Drittländer: die Gebiete, die außerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Gemeinschaft liegen und nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören;
Zollgebiet der Gemeinschaft: das Gebiet nach Artikel 3 des Zollkodex;
a) beim Eingang von Energieerzeugnissen aus Drittländern der Ort, an dem sich die Energieerzeugnisse bei ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nach Artikel 79 des Zollkodex befinden,
b) beim Eingang von Energieerzeugnissen aus Drittgebieten der Ort, an dem die Energieerzeugnisse in sinngemäßer Anwendung von Artikel 40 des Zollkodex zu gestellen sind;
steuerrechtlich freier Verkehr: weder ein Verfahren der Steueraussetzung (§ 5) noch ein zollrechtliches Nichterhebungsverfahren (§ 19 Absatz 2);
Personen: natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit;
Verheizen: das Verbrennen von Energieerzeugnissen zur Erzeugung von Wärme;
Kohle: Waren der Positionen 2701, 2702 und 2704 der Kombinierten Nomenklatur;
Erdgas: Waren der Unterpositionen 2711 11 und 2711 21 der Kombinierten Nomenklatur;
Flüssiggase: Waren der Unterpositionen 2711 12 bis 2711 19 der Kombinierten Nomenklatur;
Gasförmige Kohlenwasserstoffe: Waren der Unterposition 2711 29 der Kombinierten Nomenklatur;
Megawattstunde (MWh): die Messeinheit der Energie der Gase, ermittelt aus dem Normvolumen (Vn) und dem Brennwert (Ho,n);
Gigajoule (GJ): die Messeinheit der Energie der Energieerzeugnisse nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10, ermittelt aus dem Wägewert und dem Heizwert (Hu);
Kilogramm (kg): der Wägewert (Gewicht in Luft); das Gewicht der Umschließungen gehört nicht zum Gewicht der Energieerzeugnisse im Sinn dieses Gesetzes.
§§§
(2) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuer
(3) 1Abweichend von den Absätzen 1 und 2 beträgt die Steuer
1. | (1) für 1 000 l ordnungsgemäß gekennzeichnete Gasöle der | 61,35 EUR, 76,35 EUR, | |
2. | für 1 000 kg Heizöle der Unterpositionen
2710 19 61 bis 2710 19 69 der Kombinierten Nomenklatur
| 25,00 EUR, | |
3. | für 1 000 l Schmieröle und andere
Öle der Unterpositionen 2710 19 81 bis 2710 19 99 der Kombinierten
Nomenklatur
| 61,35 EUR, | |
4. | für 1 MWh Erdgas und 1 MWh
gasförmige Kohlenwasserstoffe
| 5,50 EUR, | |
5. | für 1 000 kg Flüssiggase
| 60,60 EUR, |
wenn sie zum Verheizen oder zum Antrieb von Gasturbinen und Verbrennungsmotoren in begünstigten Anlagen
nach den §§ 3 und 3a verwendet oder zu diesen Zwecken abgegeben werden.
2Nach Satz 1 versteuerte Energieerzeugnisse können auch aus dem Steuergebiet
verbracht oder zu den in § 25 Abs.1, den §§ 26, 27 Abs.1 und § 44 Abs.2 genannten steuerfreien Zwecken abgegeben oder verwendet werden, soweit die Energieerzeugnisse von diesen Vorschriften erfasst werden.
(4) (2) 1Andere als die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Energieerzeugnisse unterliegen der
gleichen Steuer wie die Energieerzeugnisse,
denen sie nach ihrer Beschaffenheit und ihrem
Verwendungszweck am nächsten stehen.
2Werden
Ölabfälle der Unterpositionen 2710 91 und
2710 99 der Kombinierten Nomenklatur oder andere
vergleichbare Abfälle zu den in Absatz 3 genannten
Zwecken verwendet oder abgegeben,
sind abweichend von Satz 1 für den Vergleich
mit der Beschaffenheit ausschließlich die in Absatz 1 Nummer 9 und 10 und Absatz 3 Satz 1
genannten Energieerzeugnisse heranzuziehen.
3Der Steuersatz nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 kommt nur bei einer ordnungsgemäßen Kennzeichnung
der Energieerzeugnisse zur Anwendung.
4Satz 3 gilt nicht für Biokraft- und Bioheizstoffe
sowie Abfälle im Sinn des Satzes 2.
(5) Das zuständige Hauptzollamt kann in Einzelfällen auf Antrag die Steuer für Leichtöle und mittelschwere Öle bis auf 20 Euro für 1 000 Liter ermäßigen, wenn diese Öle bei der Herstellung oder beim Verbrauch von Energieerzeugnissen angefallen sind und im Betrieb verheizt werden, weil sie zur Verwendung als Kraftstoff oder zu einer steuerfreien Verwendung im Betrieb nicht geeignet sind.
(6) ...(3)
§§§
(1) 1Begünstigte Anlagen sind ortsfeste Anlagen,
deren mechanische Energie ausschließlich der Stromerzeugung dient oder
die ausschließlich der gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme dienen und nicht von Nummer 1 erfasst werden oder
die ausschließlich dem leitungsgebundenen Gastransport oder der Gasspeicherung dienen.
2Im Falle der Nummer 2 ist weitere Voraussetzung, dass ein Jahresnutzungsgrad von mindestens 60 Prozent erreicht wird.
(2) Ortsfest im Sinne dieses Gesetzes sind Anlagen, die während des Betriebes ausschließlich an ihrem jeweiligen Standort verbleiben und nicht auch dem Antrieb von Fahrzeugen dienen.
(3) Jahresnutzungsgrad im Sinne dieses Gesetzes ist der Quotient aus der Summe der genutzten erzeugten mechanischen und thermischen Energie in einem Kalenderjahr und der Summe der zugeführten Energie aus Energieerzeugnissen in derselben Berichtszeitspanne.
(4) (Ow) Wer Anlagen nach Absatz 1 Satz 1 Nr.2 betreiben will, hat sie vor der erstmaligen Inbetriebnahme dem zuständigen Hauptzollamt anzumelden.
§§§
(1) Sonstige begünstigte Anlagen sind Arbeitsmaschinen und Fahrzeuge, die ausschließlich dem Güterumschlag in Seehäfen dienen.
(2) Als Arbeitsmaschinen und Fahrzeuge im Sinne des Absatzes 1 gelten ausschließlich solche, die bestimmungsgemäß abseits von öffentlichen Straßen eingesetzt werden oder über keine Genehmigung für die überwiegende Verwendung auf öffentlichen Straßen verfügen.
§§§
Energieerzeugnisse | ||
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Steueraussetzung |
Die folgenden Energieerzeugnisse unterliegen dem Steueraussetzungsverfahren (§ 5):
Waren der Positionen 1507 bis 1518 der Kombinierten Nomenklatur, die dazu bestimmt sind, als Kraftoder Heizstoff verwendet zu werden,
Waren der Unterpositionen 2707 10, 2707 20, 2707 30 und 2707 50 der Kombinierten Nomenklatur,
Waren der Unterpositionen 2710 11 bis 2710 19 69 der Kombinierten Nomenklatur; für die Beförderung unter Steueraussetzung gilt dies für Waren der Unterpositionen 2710 11 21, 2710 11 25 und 2710 19 29 der Kombinierten Nomenklatur nur dann, wenn sie als lose Ware befördert werden,
Waren der Position 2711 der Kombinierten Nomenklatur mit Ausnahme der Unterpositionen 2711 11, 2711 21 und 2711 29 der Kombinierten Nomenklatur,
Waren der Unterposition 2901 10 der Kombinierten Nomenklatur,
Waren der Unterpositionen 2902 20, 2902 30, 2902 41, 2902 42, 2902 43 und 2902 44 der Kombinierten Nomenklatur,
Waren der Unterposition 2905 11 00 der Kombinierten Nomenklatur, die nicht von synthetischer Herkunft sind und die dazu bestimmt sind, als Kraft- oder Heizstoff verwendet zu werden,
Waren der Unterposition 3824 90 99 der Kombinierten Nomenklatur, die dazu bestimmt sind, als Kraft- oder Heizstoff verwendet zu werden.
§§§
(1) Die Steuer ist ausgesetzt (Steueraussetzungsverfahren) für Energieerzeugnisse im Sinne des § 4 (2), die
nach den §§ 10 bis 13 befördert werden.
(3) (1) Steuerlagerinhaber im Sinn dieses Gesetzes sind Personen, denen die Erlaubnis erteilt worden ist, Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 unter Steueraussetzung herzustellen (§ 6 Absatz 3) oder unter Steueraussetzung zu lagern (§ 7 Absatz 2).
§§§
(1) 1Herstellungsbetriebe im Sinne dieses Gesetzes sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 Betriebe, in denen Energieerzeugnisse im Sinne des § 4 (2) hergestellt werden.
2Herstellungshandlungen sind das Gewinnen oder Bearbeiten und in den Fällen von § 4 Nr.1, 7 und 8 das Bestimmen der Waren zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoff.
(2) Für Betriebe, die nicht schon aus einem anderen Grunde Herstellungsbetriebe sind, gelten nicht als Herstellung von Energieerzeugnissen
das Mischen von Energieerzeugnissen mit anderen Stoffen
das Trocknen oder bloße mechanische Reinigen von Energieerzeugnissen vor der ersten Verwendung sowie die Entnahme von Energieerzeugnissen aus Waren der Abschnitte XVI und XVII der Kombinierten Nomenklatur,
das Gewinnen von Energieerzeugnissen
a) in Vorrichtungen zur Reinigung oder Reinhaltung von Gewässern und in Wasseraufbereitungsanlagen,
b) beim Reinigen von Putzstoffen, Arbeitskleidung oder Altpapier,
das Gewinnen und Bearbeiten von Energieerzeugnissen durch Aufbereiten von Ölabfällen der Unterpositionen 2710 91 und 2710 99 der Kombinierten Nomenklatur und von anderen mit diesen vergleichbaren gebrauchten Energieerzeugnissen in den Betrieben, in denen sie angefallen sind,
das Gewinnen und Bearbeiten von Energieerzeugnissen, die zuvor steuerfrei verwendet worden sind, in dem Betrieb des Verwenders.
(3) 1Wer Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung herstellen will, bedarf der Erlaubnis.
2Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen
erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit
keine Bedenken bestehen und die - soweit
nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung
dazu verpflichtet - ordnungsmäßig kaufmännische
Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse
aufstellen (1).
3Vor der Erteilung ist Sicherheit für die Steuer zu leisten, die voraussichtlich während zweier Monate für aus dem Herstellungsbetrieb in den freien Verkehr entnommene Energieerzeugnisse entsteht (§ 8), wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind.
(4) 1Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen
nach Absatz 3 Satz 2 nicht mehr erfüllt ist oder eine angeforderte Sicherheit nicht geleistet wird.
2Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.
§§§
(1) 1Lager für Energieerzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes sind vorbehaltlich Absatz 2 Betriebe, in denen Energieerzeugnisse im Sinne des § 4 (2) unter Steueraussetzung gelagert werden.
2Das Lager muss dem Großhandel, dem Großhandelsvertrieb durch Hersteller, dem Mischen
von Energieerzeugnissen, der Versorgung von Verwendern mit steuerfreien Energieerzeugnissen oder der Abgabe von Energieerzeugnissen nach § 2 Abs.1 Nr.8 Buchstabe a, Abs.2 Nr.2 oder Abs.3 dienen.
3Energieerzeugnisse dürfen im Lager miteinander oder mit anderen Stoffen gemischt werden, wenn das Gemisch ein Energieerzeugnis im Sinne des § 4 (2) unter Steueraussetzung gelagert werden. ist.
(2) 1Wer Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung
lagern will, bedarf der Erlaubnis.
2Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen
erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit
keine Bedenken bestehen und die - soweit
nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung
dazu verpflichtet - ordnungsmäßig kaufmännische
Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse
aufstellen (1).
3Vor der Erteilung ist Sicherheit für die Steuer zu leisten, die voraussichtlich
während zweier Monate für aus dem Lager in den freien Verkehr entnommene Energieerzeugnisse
in Person des Antragstellers entsteht (§ 8), wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar
sind.
(3) 1Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 2 nicht mehr erfüllt ist oder eine angeforderte Sicherheit nicht geleistet wird.
2Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.
(4) 1Das Lager kann auch der Einlagerung von Energieerzeugnissen durch Dritte (Einlagerer) dienen.
2Will der Einlagerer Steuerschuldner nach § 8 Abs.2 Satz 2 werden, muss ihm zuvor eine Erlaubnis erteilt worden sein (zugelassener Einlagerer).
3Diese wird auf Antrag erteilt, wenn die Einlagerung durch den Einlagerer
dem Großhandel oder dem Großhandelsvertrieb durch Hersteller dient und der Einlagerer die eingelagerten
Energieerzeugnisse im eigenen Namen vertreibt.
4Die Erlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Energieerzeugnisse
ausschließlich nach § 2 Abs.1 Nr.8 Buchstabe a, Abs.2 Nr.2 oder Abs.3 versteuert oder zu steuerfreien Zwecken entnommen werden sollen.
5Absatz 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 gelten entsprechend.
(5) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann das Hauptzollamt auf Antrag für Flüssiggase, ordnungsgemäß gekennzeichnete Gasöle der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur und Heizöle der Unterpositionen 2710 19 61 bis 2710 19 69 der Kombinierten Nomenklatur, die nach § 2 Abs.1 Nr.8 Buchstabe a, Abs.2 Nr.2 oder Abs.3 versteuert oder zu steuerfreien Zwecken nach den §§ 25, 26 oder § 27 Abs.1 abgegeben werden sollen oder die unter Steueraussetzung in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet verbracht werden sollen, auch dann eine Erlaubnis nach Absatz 2 erteilen, wenn das Lager keine Lagerstätten besitzt.
(6) Auf Antrag des Erdölbevorratungsverbandes nach § 2 Abs.1 des Erdölbevorratungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6.April 1998 (BGBl.I S.679), zuletzt geändert durch Artikel 129 der Verordnung vom 25.November 2003 (BGBl.I S.2304), in der jeweils geltenden Fassung ist zuzulassen, dass Energieerzeugnisse zur Erfüllung der Verbandszwecke unter Steueraussetzung gelagert werden.
§§§
(1) 1Die Steuer entsteht dadurch, dass Energieerzeugnisse
im Sinne des § 4 (7) aus dem Steuerlager entfernt werden, ohne dass sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren (2)
anschließt, oder dass sie zum Ge- oder Verbrauch innerhalb
des Steuerlagers entnommen werden (Entnahme in den steuerrechtlich freien Verkehr (2) ).
2Schließt sich an die Entnahme in den steuerrechtlich freien Verkehr (3) ein Verfahren der Steuerbefreiung
(§ 24 Abs.1) an, kommt es zu keiner Steuerentstehung.
(1a) (4) 1Die Steuer entsteht nicht, wenn die
Energieerzeugnisse auf Grund ihrer Beschaffenheit
oder infolge unvorhersehbarer Ereignisse
oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder
unwiederbringlich verloren gegangen sind.
2Energieerzeugnisse
gelten dann als vollständig zerstört
oder unwiederbringlich verloren gegangen,
wenn sie als solche nicht mehr genutzt werden
können.
3Die vollständige Zerstörung sowie der
unwiederbringliche Verlust der Energieerzeugnisse
sind hinreichend nachzuweisen.
(2) 1Steuerschuldner ist vorbehaltlich Satz 2
daneben im Fall einer unrechtmäßigen Entnahme
a) die Person, die die Energieerzeugnisse in den steuerrechtlich freien Verkehr entnommen hat oder in deren Namen die Energieerzeugnisse entnommen worden sind,
b) jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war (5).
2Der zugelassene Einlagerer (§ 7 Abs.4 Satz 2) wird für die von ihm oder auf seine Veranlassung aus dem Steuerlager entfernten Energieerzeugnisse Steuerschuldner.
3Bestehen Zweifel an der Zuordnung der Entnahme, so ist der Steuerlagerinhaber
Steuerschuldner.
4Werden Energieerzeugnisse zu steuerfreien Zwecken an einen Nichtberechtigten abgegeben,
ist neben dem Inhaber des Steuerlagers auch der Nichtberechtigte Steuerschuldner.
5Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner.
(3) Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die in einem Monat die Steuer entstanden ist, vorbehaltlich des Absatzes 4 bis zum 15.Tag des folgenden Monats eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung).
(4) 1Für Energieerzeugnisse, für die die Steuer in der Zeit vom 1.bis 18.Dezember entstanden ist, hat der Steuerschuldner bis zum 22.Dezember eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu
berechnen (Steueranmeldung).
2Dies gilt nicht für Unternehmen, die im vorangegangenen Kalenderjahr weniger
als 60 Millionen Euro Energiesteuer entrichtet haben.
3Das Bundesministerium der Finanzen kann im Verwaltungswege zulassen, dass statt der nach Satz 1 anzumeldenden Steuer ein Durchschnittsbetrag angemeldet wird.
4Für die Anmeldung von Energieerzeugnissen, für die die Steuer in der Zeit vom 19.bis 31.Dezember
entstanden ist, gilt Absatz 3 sinngemäß.
5Ist die Anmeldung eines Durchschnittsbetrages zugelassen
worden, hat der Steuerschuldner die Anmeldung der Steuer nach Satz 1 in der nach Satz 4 abzugebenden Steueranmeldung nachzuholen.
(5) Die Steuer, die in einem Monat entstanden ist, ist vorbehaltlich des Absatzes 6 am zehnten Tag des zweiten auf die Entstehung folgenden Monats fällig.
(6) 1Abweichend von Absatz 5 ist die Steuer, die im
November entstanden ist, am 27.Dezember fällig.
2Säumniszuschläge werden abweichend von § 240 Abs.3 der Abgabenordnung nur dann nicht erhoben, wenn die Steuer spätestens am letzten Werktag des Kalenderjahres entrichtet worden ist, wobei der Sonnabend nicht als Werktag gilt.
3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Steuer, die in der Zeit vom 1.bis 18.Dezember entstanden und nach Absatz 4 in voller Höhe oder als Durchschnittsbetrag anzumelden ist.
4Ist ein Durchschnittsbetrag entrichtet worden, ist der Unterschiedsbetrag
zwischen dem Durchschnittsbetrag und der angemeldeten Steuer am 10.Februar des folgenden
Jahres fällig.
(6a) (6) 1Abweichend von den Absätzen 3 bis 6 haben Steuerschuldner nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben.
2Die Steuer ist sofort fällig.
(7) Für die nach Absatz 1 entstehende Steuer ist im Voraus Sicherheit zu leisten, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind.
§§§
(1) Werden Energieerzeugnisse im Sinne des § 4 (4) außerhalb eines Herstellungsbetriebes hergestellt, entsteht die Steuer mit der Herstellung, es sei denn, es schließt sich ein Verfahren der Steuerbefreiung (§ 24 Absatz 1) an, (1).
(1a) (2) Wer Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 außerhalb eines Herstellungsbetriebs herstellen will, hat dies dem Hauptzollamt vorher anzuzeigen.
(2) 1aSteuerschuldner ist der Hersteller und, falls keine Anzeige nach Absatz 1a erstattet worden ist, jede an der Herstellung beteiligte Person;
1bmehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner (3).
2Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die die Steuer
entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen
(Steueranmeldung).
3Die Steuer ist sofort fällig.
4Das Hauptzollamt kann auf Antrag eine § 8 Abs.3 bis 6
entsprechende Regelung treffen;
4b§ 6 Abs.3 Satz 2 und 3 und § 8 Abs.7 gelten sinngemäß.
§§§
(1) 1Registrierte Empfänger sind Personen, die Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung
in ihren Betrieben im Steuergebiet zu gewerblichen
Zwecken empfangen dürfen, wenn die Energieerzeugnisse
aus einem Steuerlager in einem anderen
Mitgliedstaat oder von einem Ort der Einfuhr in einem
anderen Mitgliedstaat versandt wurden.
2Der Empfang durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts steht dem Empfang zu gewerblichen Zwecken
gleich.
(2) 1Registrierte Empfänger bedürfen der Erlaubnis.
2Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt
Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit
keine Bedenken bestehen und die - soweit
nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung
dazu verpflichtet - ordnungsmäßig kaufmännische
Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse
aufstellen.
3In den Fällen des Absatzes 1
Satz 1 Nummer 1 ist vor Erteilung der Erlaubnis Sicherheit
für die voraussichtlich während zweier Monate
entstehende Steuer zu leisten.
4In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 ist vor Erteilung der Erlaubnis Sicherheit in Höhe der im Einzelfall
entstehenden Steuer zu leisten sowie die Erlaubnis
auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Versender
und einen bestimmten Zeitraum zu beschränken.
5Die Voraussetzungen der Sätze 2, 3 und 4 erster
Halbsatz gelten nicht für die Erlaubnis, die einer
Einrichtung des öffentlichen Rechts erteilt wird.
(3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.
(4) 1Die Steuer entsteht für Energieerzeugnisse, die in den Betrieb eines registrierten Empfängers aufgenommen werden, mit der Aufnahme in den
Betrieb, es sei denn, es schließt sich ein Verfahren
der Steuerbefreiung (§ 24 Absatz 1) an.
2Steuerschuldner ist der registrierte Empfänger.
(5) 1Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die in einem Monat die Steuer entstanden ist, eine Steuererklärung abzugeben und darin die
Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung).
2Für
die Fristen zur Abgabe der Steuererklärung und die
Fälligkeit der Steuer gilt § 8 Absatz 3 bis 6 entsprechend.
§§§
(1) Registrierte Versender sind Personen, die Energieerzeugnisse vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung versenden dürfen.
(2) 1Registrierte Versender bedürfen der Erlaubnis.
2Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt
Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit
keine Bedenken bestehen und die - soweit
nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung
dazu verpflichtet - ordnungsmäßig
kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse
aufstellen.
3Die Erlaubnis ist bei
Beförderungen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 davon abhängig, dass Sicherheit nach § 11 Absatz 2
geleistet worden ist.
(3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.
§§§
(1) Begünstigte, die Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 unter Steueraussetzung im Steuergebiet empfangen dürfen, sind vorbehaltlich des Absatzes 2
die ausländische Truppe und deren ziviles Gefolge im Sinn von Artikel 1 des Abkommens vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen (BGBl.1961 II S.1183, 1190) in der jeweils geltenden Fassung (NATO-Truppenstatut);
in der Bundesrepublik Deutschland errichtete internationale militärische Hauptquartiere nach Artikel 1 des Protokolls über die Rechtsstellung der auf Grund des Nordatlantikvertrages errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere vom 28. August 1952 (BGBl.1969 II S.2000) in der jeweils geltenden Fassung (Hauptquartierprotokoll) sowie Artikel 1 des Abkommens vom 13. März 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland (BGBl.1969 II S.1997, 2009) in der jeweils geltenden Fassung (Ergänzungsabkommen);
Stellen der Vereinigen Staaten von Amerika oder anderer von den Vereinigten Staaten bezeichneten Regierungen in der Bundesrepublik Deutschland nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 15. Oktober 1954 über die von der Bundesrepublik zu gewährenden Abgabenvergünstigungen für die von den Vereinigten Staaten im Interesse der gemeinsamen Verteidigung geleisteten Ausgaben (BGBl.1955 II S.821, 823) in der jeweils geltenden Fassung;
die in internationalen Übereinkommen vorgesehenen internationalen Einrichtungen.
(2) Ein Empfang unter Steueraussetzung ist nur möglich, wenn
im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts und den Artikeln 65 bis 67 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem Abkommen vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (BGBl.1961 II S.1183, 1218) in der jeweils geltenden Fassung für die ausländische Truppe und deren ziviles Gefolge vorliegen,
im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts und Artikel 15 des Ergänzungsabkommens für die in der Bundesrepublik Deutschland errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere vorliegen,
im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach Artikel III Nummer 2 und den Artikeln IV bis VI des unter Absatz 1 Nummer 3 genannten Abkommens vom 15. Oktober 1954 für die Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika oder anderen von den Vereinigten Staaten bezeichneten Regierungen in der Bundesrepublik Deutschland vorliegen,
es sich im Fall des Absatzes 1 Nummer 4 bei den Energieerzeugnissen um Kraftstoff (Benzin oder Dieselkraftstoff) handelt, der für die in § 59 Absatz 2 und 3 bezeichneten Dienststellen oder Personen zum Betrieb ihrer Kraftfahrzeuge bestimmt ist, und für den jeweiligen Kraftstoff eine Steuerbefreiung auf Gegenseitigkeit besteht,
im Fall des Absatzes 1 Nummer 5 die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach den jeweiligen internationalen Übereinkommen für die internationalen Einrichtungen vorliegen.
§§§
(1) Beförderungen gelten, soweit in diesem Gesetz oder den dazu ergangenen Rechtsverordnungen keine Ausnahmen vorgesehen sind, nur dann als unter Steueraussetzung durchgeführt, wenn sie mit einem elektronischen Verwaltungsdokument nach Artikel 21 der Systemrichtlinie erfolgen.
(2) 1Unbeschadet Absatz 1 gelten in den Fällen des § 10 Absatz 1 Nummer 2 und des § 11 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c Beförderungen nur dann
als unter Steueraussetzung durchgeführt, wenn
dem Inhaber des abgebenden Steuerlagers oder
dem registrierten Versender eine Freistellungsbescheinigung
nach Artikel 13 Absatz 1 der Systemrichtlinie
vorliegt.
2Die Freistellungsbescheinigung
ist während der Beförderung mitzuführen.
3Satz 2
gilt auch in den Fällen des § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c.
§§§
(1) Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 dürfen unter Steueraussetzung befördert werden aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet
zu Begünstigten (§ 9c) im Steuergebiet.
(2) 1Wenn Steuerbelange gefährdet erscheinen,
hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der
registrierte Versender Sicherheit für die Beförderung
zu leisten.
2Werden die Energieerzeugnisse
über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats in
ein anderes Steuerlager im Steuergebiet oder zu einem
Begünstigten (§ 9c) im Steuergebiet befördert,
hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der
registrierte Versender abweichend von Satz 1 fürdie Beförderung unter Steueraussetzung eine in
allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit zu leisten.
3Das Hauptzollamt kann in den Fällen der Sätze 1
und 2 auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit
durch den Eigentümer, den Beförderer oder den
Empfänger der Energieerzeugnisse geleistet wird.
(3) Die Energieerzeugnisse sind unverzüglich
vom Inhaber des empfangenden Steuerlagers in sein Steuerlager aufzunehmen oder
vom Begünstigten (§ 9c) zu übernehmen.
(4) 1Die Beförderung unter Steueraussetzung beginnt,
wenn die Energieerzeugnisse das abgebende
Steuerlager verlassen oder am Ort der Einfuhr in
den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden
sind.
2Sie endet mit der Aufnahme der Energieerzeugnisse
in das empfangende Steuerlager oder
mit der Übernahme der Energieerzeugnisse durch
den Begünstigten (§ 9c).
§§§
(1) Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 dürfen unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert werden
aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet
b) in Betriebe von registrierten Empfängern,
c) zu Begünstigten im Sinn des Artikels 12 Absatz 1 der Systemrichtlinie
in anderen Mitgliedstaaten;
aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr in anderen Mitgliedstaaten
b) in Betriebe von registrierten Empfängern,
c) zu Begünstigten (§ 9c)
im Steuergebiet;
(2) 1In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 hat
der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte
Versender eine in allen Mitgliedstaaten
gültige Sicherheit zu leisten.
2Das Hauptzollamt
kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch
den Eigentümer, den Beförderer oder den Empfänger
der Energieerzeugnisse geleistet wird.
3Werden
die Energieerzeugnisse auf dem Seeweg oder
durch feste Rohrleitungen befördert, kann der Steuerlagerinhaber
oder der registrierte Versender von
der Sicherheitsleistung befreit werden, wenn Steuerbelange
nicht gefährdet erscheinen und die anderen
betroffenen Mitgliedstaaten damit einverstanden
sind.
(3) Die Energieerzeugnisse sind unverzüglich
vom Inhaber des abgebenden Steuerlagers, vom registrierten Versender oder vom Empfänger, wenn dieser die Energieerzeugnisse im Steuergebiet in Besitz genommen hat, aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu befördern,
vom Inhaber des empfangenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom registrierten Empfänger in seinen Betrieb im Steuergebiet aufzunehmen oder
vom Begünstigten (§ 9c) zu übernehmen.
(4) 1In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 beginnt
die Beförderung unter Steueraussetzung,
wenn die Energieerzeugnisse das abgebende Steuerlager
verlassen oder am Ort der Einfuhr in den
zollrechtlich freien Verkehr überführt worden sind.
2In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 endet die
Beförderung unter Steueraussetzung mit der Aufnahme
der Energieerzeugnisse in das empfangende
Steuerlager oder mit der Übernahme der
Energieerzeugnisse durch den Begünstigten
(§ 9c).
§§§
§§§
(1) Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 dürfen unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet zu einem Ort befördert werden, an dem die Energieerzeugnisse das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlassen.
(2) 1Werden Energieerzeugnisse über Gebiete anderer
Mitgliedstaaten ausgeführt, hat der Steuerlagerinhaber
als Versender oder der registrierte Versender
für die Beförderung unter Steueraussetzung
eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit zu leisten.
2Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen,
dass die Sicherheit durch den Beförderer oder
den Eigentümer der Energieerzeugnisse geleistet
wird.
3Werden die Energieerzeugnisse auf dem Seeweg
oder durch feste Rohrleitungen ausgeführt,
kann der Steuerlagerinhaber oder der registrierte
Versender von der Sicherheitsleistung befreit werden,
wenn Steuerbelange nicht gefährdet erscheinen
und die anderen betroffenen Mitgliedstaaten
damit einverstanden sind.
4Werden Energieerzeugnisse
nicht über Gebiete anderer Mitgliedstaaten
befördert, hat der Steuerlagerinhaber oder der registrierte
Versender Sicherheit zu leisten, wenn
Steuerbelange gefährdet erscheinen.
(3) Die Energieerzeugnisse sind unverzüglich vom Inhaber des abgebenden Steuerlagers, vom registrierten Versender oder vom Empfänger, falls dieser die Energieerzeugnisse bereits im Steuergebiet in Besitz genommen hat, aus dem Steuergebiet auszuführen.
(4) 1Die Beförderung unter Steueraussetzung beginnt,
wenn die Energieerzeugnisse das abgebende
Steuerlager verlassen oder am Ort der Einfuhr in
den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden
sind.
2Sie endet, wenn die Energieerzeugnisse das
Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft
verlassen.
§§§
(1) Als Unregelmäßigkeit gilt ein während derBeförderung unter Steueraussetzung eintretender Fall, mit Ausnahme der in § 8 Absatz 1a geregelten Fälle, auf Grund dessen die Beförderung oder ein Teil der Beförderung nicht ordnungsgemäß beendet werden kann.
(2) Tritt während der Beförderung von Energieerzeugnissen nach den §§ 10, 11 und 13 im Steuergebiet eine Unregelmäßigkeit ein, entsteht die Steuer, es sei denn, dass die Energieerzeugnisse nachweislich an Personen im Steuergebiet abgegeben worden sind, die zum Bezug von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung oder von steuerfreien Energieerzeugnissen berechtigt sind.
(3) Wird während der Beförderung unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat oder von einem Ort der Einfuhr in einem anderen Mitgliedstaat im Steuergebiet festgestellt, dass eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist und kann nicht ermittelt werden, wo die Unregelmäßigkeit eingetreten ist, so gilt sie als im Steuergebiet und zum Zeitpunkt der Feststellung eingetreten.
(4) 1Sind Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung aus dem Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat befördert worden (§ 11 Absatz 1 Nummer 1, § 13 Absatz 1) und nicht an ihrem Bestimmungsort eingetroffen, ohne dass während der Beförderung eine Unregelmäßigkeit festgestellt worden ist, so gilt die Unregelmäßigkeit nach Absatz 1 als im Steuergebiet zum Zeitpunkt des Beginns der Beförderung eingetreten, es sei denn, der Versender führt innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Beginn der Beförderung den hinreichenden Nachweis, dass die Energieerzeugnisse
am Bestimmungsort eingetroffen sind und die Beförderung ordnungsgemäß beendet wurde oder
auf Grund einer außerhalb des Steuergebiets eingetretenen Unregelmäßigkeit nicht am Bestimmungsort eingetroffen sind.
2Hatte die Person, die Sicherheit geleistet hat (§ 11 Absatz 2, § 13 Absatz 2), keine Kenntnis davon, dass die Energieerzeugnisse nicht an ihrem Bestimmungsort eingetroffen sind, und konnte sie auch keine Kenntnis davon haben, so hat sie innerhalb einer Frist von einem Monat ab Übermittlung dieser Information durch das Hauptzollamt die Möglichkeit, den Nachweis nach Satz 1 zu führen.
(5) Werden Energieerzeugnisse über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet oder zu einem Begünstigten (§ 9c) im Steuergebiet befördert, gelten die Absätze 2 bis 4 sinngemäß.
jede andere Person als unter Nummer 1 und 2, die Sicherheit geleistet hat,
die Person, die die Energieerzeugnisse aus der Beförderung entnommen hat oder in deren Namen die Energieerzeugnisse entnommen wurden,
jede Person, die an der Entnahme aus der Beförderung beteiligt war und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Entnahme unrechtmäßig war.
2Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner.
(7) 1Der Steuerschuldner hat für die Energieerzeugnisse,
für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich
eine Steuererklärung abzugeben und darin
die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung).
2Die Steuer ist sofort fällig.
(8) Wird in den Fällen der Absätze 3 bis 5 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Tag, an dem die Beförderung begonnen hat, festgestellt, dass die Unregelmäßigkeit in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten und die Steuer in diesem Mitgliedstaat nachweislich erhoben worden ist, wird die im Steuergebiet entrichtete Steuer auf Antrag erstattet.
§§§
Steuerrechtlich freier Verkehr (1) |
---|
(1) 1Werden Energieerzeugnisse im Sinne des § 4 (5) aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaates (1) zu gewerblichen Zwecken bezogen, entsteht die Steuer dadurch, dass der Bezieher
die Energieerzeugnisse im Steuergebiet in Empfang nimmt oder
die außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommenen Energieerzeugnisse in das Steuergebiet verbringt oder verbringen lässt.
2Schließt sich an die Empfangnahme oder das Verbringen ein Verfahren der Steuerbefreiung (§ 24 Abs.1) an, kommt es zu keiner Steuerentstehung.
3Steuerschuldner ist der Bezieher.
4Der Bezug durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts steht dem Bezug zu gewerblichen
Zwecken gleich.
(2) 1Werden Energieerzeugnisse im Sinne des § 4 (5) aus dem aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaates (1) in anderen als den in Absatz 1 Satz 1 Nr.1 und 2 genannten Fällen in das Steuergebiet verbracht, entsteht die Steuer dadurch, dass sie erstmals im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken in Besitz gehalten oder verwendet werden.
2Dies gilt nicht, wenn die in Besitz gehaltenen
Energieerzeugnisse für einen anderen
Mitgliedstaat bestimmt sind und unter zulässiger
Verwendung eines Begleitdokuments
nach Artikel 34 der Systemrichtlinie durch
das Steuergebiet befördert werden (2).
3Steuerschuldner ist, wer die Energieerzeugnisse versendet, in Besitz hält oder verwendet (3).
4Schließt sich an die Inbesitznahme ein Verfahren
der Steuerbefreiung an (§ 24 Abs.1) oder werden die Energieerzeugnisse in einem solchen Verfahren verwendet,
kommt es zu keiner Steuerentstehung.
(2a) (4) § 8 Absatz 1a gilt entsprechend.
(3) (Ow) Wer Energieerzeugnisse nach Absatz 1 oder 2 beziehen, in Besitz halten oder verwenden will, hat dies dem Hauptzollamt vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu leisten.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht
für Kraftstoffe in Hauptbehältern von Fahrzeugen, Spezialcontainern, Arbeitsmaschinen und -geräten sowie Kühl- und Klimaanlagen,
für Kraftstoffe, die in Reservebehältern eines Fahrzeugs bis zu einer Gesamtmenge von 20 Litern mitgeführt werden,
für Heizstoffe im Vorratsbehälter der Standheizung eines Fahrzeugs.
(5) 1Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung).
2Die Steuer ist am 25.Tag des auf die Entstehung folgenden Monats fällig.
3Wird das Verfahren nach Absatz 3 nicht eingehalten, ist die Steuer sofort fällig.
4Das Hauptzollamt kann zur Steuervereinfachung zulassen, dass der Steuerschuldner
abweichend von Satz 1 die Steueranmeldung für Energieerzeugnisse, für die die Steuer in einem Monat
entstanden ist, bis zum 15.Tag des auf die Entstehung folgenden Monats abgibt.
§§§
(1) 1Energieerzeugnisse im Sinne des § 4 (2), die eine Privatperson für ihren Eigenbedarf (1) in einem anderen Mitgliedstaat im steuerrechtlich freien Verkehr (1) erwirbt und selbst in das Steuergebiet befördert, sind steuerfrei.
2Die Steuerfreiheit ist jedoch ausgeschlossen für
flüssige Heizstoffe, ausgenommen Flüssiggase in Flaschen, und
Kraftstoffe, die in anderen Behältnissen als dem Hauptbehälter des Fahrzeugs befördert werden, ausgenommen in Reservebehältern des Fahrzeugs bis zu einer Gesamtmenge von 20 Litern.
(2) 1Die Steuer für Energieerzeugnisse, die nach Absatz 1 Satz 2 nicht steuerfrei sind oder die auf Rechnung der Privatperson befördert werden, entsteht mit dem Verbringen in das Steuergebiet.
2Steuerschuldner ist die Privatperson.
(3) 1Für Energieerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, hat der Steuerschuldner unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung).
2Die Steuer ist sofort fällig.
§§§
(1) 1Für Energieerzeugnisse, für die auf Grund der Ausnahmeregelungen des § 15 Abs.4 Nr.1 oder Abs.4 Nr.3 keine Steuer nach § 15 Abs.1 oder 2 entstanden ist oder die nach § 16 Abs.1 in Hauptbehältern von Fahrzeugen unversteuert in das Steuergebiet verbracht worden sind, entsteht die Steuer dadurch, dass sie
aus dem Hauptbehälter oder dem Vorratsbehälter ohne technische Notwendigkeit entnommen oder nach der Entnahme abgegeben oder verwendet werden, soweit die Steuer nicht nach § 21 Abs.1 entsteht,
zur stationären Nutzung eines Wasserfahrzeugs als Wohn-, Hotelschiff oder zu ähnlichen Zwecken verwendet werden.
2Steuerschuldner ist, wer eine der genannten Handlungen vornimmt.
3Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner.
(2) 1Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung).
2Die Steuer ist sofort fällig.
3aDas Hauptzollamt kann auf Antrag im Einzelfall abweichende Fristen bestimmen;
3b§ 8 Abs.7 gilt sinngemäß.
§§§
(1) 1Versandhandel betreibt, wer Energieerzeugnisse im Sinne des § 4 (6) aus dem steuerrechtlich freien Verkehr des Mitgliedstaates (1), in dem er seinen Sitz hat, an Privatpersonen in anderen Mitgliedstaaten liefert und den Versand der Energieerzeugnisse an den Erwerber selbst durchführt oder durch andere durchführen lässt (Versandhändler).
2Als Privatpersonen gelten alle Erwerber, die sich gegenüber dem Versandhändler nicht als Abnehmer ausweisen, deren innergemeinschaftliche Erwerbe nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuer
unterliegen.
(2) 1Werden Energieerzeugnisse nach Absatz 1 durch einen Versandhändler mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat in das Steuergebiet geliefert, entsteht die Steuer mit der Auslieferung der Energieerzeugnisse an die Privatperson im Steuergebiet.
2...(2)
(2a) (3) § 8 Absatz 1a gilt entsprechend.
(3) (4) 1Wer als Versandhändler Energieerzeugnisse
in das Steuergebiet liefern will, hat dies
vorher anzuzeigen und eine im Steuergebiet ansässige
Person als Beauftragten zu benennen.
2Die Anzeige und die Benennung haben gegenüber
dem für den Beauftragten zuständigen
Hauptzollamt zu erfolgen.
3Der Beauftragte bedarf
der Erlaubnis.
4Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt
Personen erteilt, gegen deren
steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen
und die – soweit nach dem Handelsgesetzbuch
oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet
– ordnungsmäßig kaufmännische Bücher
führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse
aufstellen.
5Der Beauftragte hat dem Hauptzollamt jede Lieferung unter Angabe der für die Versteuerung
maßgebenden Merkmale vorher anzuzeigen
und für die entstehende Steuer Sicherheit
zu leisten sowie Aufzeichnungen über die Lieferungen
des Versandhändlers in das Steuergebiet
zu führen.
(4) (4) 1Steuerschuldner ist der Beauftragte.
2Er hat
für Energieerzeugnisse, für die die Steuer entstanden
ist, unverzüglich eine Steuererklärung
abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen
(Steueranmeldung).
3Die Steuer ist am 25. Tag des auf die Entstehung der Steuer folgenden Monats fällig.
4Werden Energieerzeugnisse
nicht nur gelegentlich im Versandhandel
geliefert, kann das Hauptzollamt auf Antrag des
Beauftragten zulassen, dass der Beauftragte abweichend
von Satz 2 die Steueranmeldung für
Energieerzeugnisse, für die die Steuer in einem
Monat entstanden ist, bis zum 15. Tag des auf
die Entstehung der Steuer folgenden Monats abgibt,
und dass die fristgerechte Abgabe der
Steueranmeldung der Anzeige nach Absatz 3 Satz 5 gleichsteht.
5Voraussetzung dafür ist, dass
der Beauftragte Sicherheit in Höhe der während
eines Monats entstehenden Steuer leistet.
6Wird das Verfahren nach Absatz 3 nicht eingehalten,
ist der Versandhändler Steuerschuldner.
7Er hat unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben.
8Die Steuer ist sofort fällig.
(5) (4) 1Die Erlaubnis des Beauftragten ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 3 Satz 4 und 5 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.
(6) 1Wer als Versandhändler mit Sitz im Steuergebiet Energieerzeugnisse des steuerrechtlich
freien Verkehrs (5) in einen anderen Mitgliedstaat liefern will, hat dies vorher dem zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen (Ow).
2Er hat Aufzeichnungen über die gelieferten Energieerzeugnisse zu führen und die von dem Mitgliedstaat geforderten Voraussetzungen für die Lieferung zu erfüllen.
§§§
(1) 1Tritt während der Beförderung von Energieerzeugnissen
nach § 15 Absatz 1 und 2 oder § 18
Absatz 2 im Steuergebiet eine Unregelmäßigkeit
ein, entsteht die Steuer, es sei denn, die Energieerzeugnisse
sind nachweislich an Personen im
Steuergebiet abgegeben worden, die zum Bezug
von steuerfreien Energieerzeugnissen berechtigt
sind.
2Dies gilt auch, wenn während der Beförderung
im Steuergebiet eine Unregelmäßigkeit festgestellt
wurde, ohne dass sich der Ort, an dem sie begangen
wurde, bestimmen lässt.
(2) Als Unregelmäßigkeit gilt ein während der Beförderung eintretender Fall, mit Ausnahme der in § 8 Absatz 1a geregelten Fälle, auf Grund dessen die Beförderung oder ein Teil der Beförderung nicht ordnungsgemäß beendet werden kann.
(3) 1Steuerschuldner ist derjenige, der die Sicherheit
nach § 15 Absatz 3 oder § 18 Absatz 3 Satz 5
geleistet hat und im Fall des § 15 Absatz 2 Satz 2 die Person, die die Energieerzeugnisse in Besitz
hält.
2Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse,
für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich
eine Steueranmeldung abzugeben.
3Die Steuer ist sofort fällig.
(4) Wird im Fall des Absatzes 1 Satz 2 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren nach Beginn der Beförderung der Energieerzeugnisse der Ort der Unregelmäßigkeit festgestellt und liegt dieser in einem anderen Mitgliedstaat, wird die nach Absatz 3 erhobene Steuer auf Antrag des Steuerschuldners erlassen oder erstattet, wenn er den Nachweis über die Entrichtung der Steuer in diesem Mitgliedstaat vorlegt.
§§§
Einfuhr aus Drittländern oder Drittgebieten (1) |
---|
der Eingang von Energieerzeugnissen aus Drittländern oder Drittgebieten in das Steuergebiet, es sei denn, die Energieerzeugnisse befinden sich beim Eingang in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren;
die Entnahme von Energieerzeugnissen aus einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren im Steuergebiet, es sei denn, es schließt sich ein weiteres zollrechtliches Nichterhebungsverfahren an.
(2) Zollrechtliche Nichterhebungsverfahren sind
beim Eingang von Energieerzeugnissen im zollrechtlichen Status als Nichtgemeinschaftswaren aus Drittländern und Drittgebieten:
die nach Titel III Kapitel 1 bis 4 des Zollkodex vorgesehenen besonderen Verfahren der Zollüberwachung beim Eingang in das Zollgebiet der Gemeinschaft,
die vorübergehende Verwahrung nach Titel III Kapitel 5 des Zollkodex,
die Verfahren in Freizonen oder Freilagern nach Titel IV Kapitel 3 Abschnitt 1 des Zollkodex,
alle in Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex genannten Verfahren,
das nationale Zollverfahren der Truppenverwendung nach § 2 des Truppenzollgesetzes vom 19. Mai 2009 (BGBl.I S.1090) in der jeweils geltenden Fassung,
und die dazu ergangenen Vorschriften;
beim Eingang von Energieerzeugnissen im zollrechtlichen Status als Gemeinschaftswaren aus Drittgebieten in sinngemäßer Anwendung die nach Titel III Kapitel 1 bis 4 des Zollkodex vorgesehenen besonderen Verfahren der Zollüberwachung beim Eingang in das Zollgebiet der Gemeinschaft.
§§§
Tritt in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren, in dem sich die Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 befinden, eine Unregelmäßigkeit ein, gilt Artikel 215 des Zollkodex sinngemäß.
§§§
(1) 1Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt der Überführung der Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 in
den steuerrechtlich freien Verkehr durch die Einfuhr,
es sei denn, die Energieerzeugnisse werden unmittelbar
am Ort der Einfuhr in ein Verfahren der Steueraussetzung
(§ 5) oder ein Verfahren der Steuerbefreiung
(§ 24 Absatz 1) überführt.
2Die Steuer entsteht
nicht, wenn die Energieerzeugnisse unter
Steueraussetzung aus dem Steuergebiet oder einem
anderen Mitgliedstaat über Drittländer oder
Drittgebiete in das Steuergebiet befördert wurden.
die Person, die nach den Zollvorschriften verpflichtet ist, die Energieerzeugnisse anzumelden oder in deren Namen die Energieerzeugnisse angemeldet werden,
jede andere Person, die an einer unrechtmäßigen Einfuhr beteiligt war.
2Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner.
(3) 1Für die Fälligkeit, den Zahlungsaufschub, das
Erlöschen, ausgenommen das Erlöschen durch
Einziehung, das Steuerverfahren sowie die Nacherhebung,
den Erlass und die Erstattung in anderen
Fällen als nach Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b
und Artikel 239 des Zollkodex gelten die Zollvorschriften
sinngemäß.
2Abweichend von Satz 1 bleiben die §§ 163 und 227 der Abgabenordnung unberührt.
(4) Für Energieerzeugnisse, die in der Truppenverwendung (§ 19 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe e) zweckwidrig verwendet werden, finden abweichend von den Absätzen 1 bis 3 die Vorschriften des Truppenzollgesetzes Anwendung.
§§§
Steuerrechtlich freier Verkehr in sonstigen Fällen (1) |
---|
(1) 1Werden nach § 2 Abs.3 Satz 1 versteuerte Energieerzeugnisse,
ausgenommen Erdgas, nicht zu den in § 2 Abs.3 Satz 1 und 2 genannten Zwecken abgegeben oder verwendet, entsteht vorbehaltlich Absatz 3 und § 21 die Steuer in Höhe der Differenz zu dem zutreffenden Steuersatz des § 2 Abs.1 oder 2.
2Kann der Verbleib der Energieerzeugnisse nicht festgestellt werden, gilt Satz 1 entsprechend.
(2) Werden nach § 2 Abs.1 Nr.8 Buchstabe a oder Abs.2 Nr.2 versteuerte Flüssiggase nicht unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen abgegeben oder verwendet, entsteht die Steuer in Höhe der Differenz zu dem Steuersatz des § 2 Abs.1 Nr.8 Buchstabe b.
2Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Verbleib der Energieerzeugnisse
nicht festgestellt werden kann.
(3) 1Die Steuer entsteht nicht, wenn die Energieerzeugnisse
untergegangen sind.
2Schwund steht dem Untergang gleich.
3Darüber hinaus entsteht keine Steuer, wenn Energieerzeugnisse im Sinne des § 4 (1) an ein Steuerlager abgegeben werden.
(4) 1Steuerschuldner ist, wer eine der genannten
Handlungen vornimmt.
2Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner.
3Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich
eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung).
4Die Steuer ist sofort fällig.
§§§
(1) 1Die Steuer entsteht für Energieerzeugnisse, die zugelassene Kennzeichnungsstoffe enthalten und die als Kraftstoff bereitgehalten, abgegeben, mitgeführt oder verwendet werden, in Höhe des Steuersatzes
nach § 2 Abs.1 Nr.4 Buchstabe a.
2Satz 1 gilt nicht in den Fällen nach den §§ 3, 3a, 17 Abs.1 Satz 1 Nr.2, §§ 26, 27 Abs.1 sowie in den nach § 66 Abs.1 Nr.12 zugelassenen Fällen.
3Zu versteuern ist abweichend von Satz 1
mindestens die Menge, die dem Fassungsvermögen des jeweiligen Hauptbehälters entspricht, wenn die genannten Handlungen bei der Überprüfung von Fahrzeugen oder Anlagen, in denen Energieerzeugnisse als Kraftstoff verwendet werden, festgestellt werden,
nur die in den Rohrleitungen, Armaturen oder im Abgabeschlauch eines Transportmittels verbliebene Restmenge an gekennzeichnetem Gasöl in dem Fall, dass ein Gemisch dadurch entstanden ist, dass die Restmenge beim Abgabevorgang eines nicht gekennzeichneten Energieerzeugnisses diesem zugegeben wurde.
(2) 1Steuerschuldner ist, wer eine der genannten Handlungen vornimmt.
2Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner.
3Im Falle des Absatzes 1 bleiben Steuern, die auf Grund von anderen als den dort genannten Tatbeständen entstanden sind, unberührt.
4Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung).
5Die Steuer ist sofort fällig.
§§§
(1) 1Ist für Energieerzeugnisse im Sinne des § 4 (1) eine Steuer nicht auf Grund einer sonstigen Bestimmung dieses Gesetzes entstanden, so entsteht sie dadurch, dass die Energieerzeugnisse als Kraft- oder Heizstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraft- oder Heizstoffen abgegeben oder verwendet werden.
2Satz 1 gilt nicht für Gemische, die bei den in § 6 Abs.2 Nr.1 und 2 genannten Mischvorgängen entstanden sind.
(2) 1Steuerschuldner ist, wer eine der genannten Handlungen vornimmt.
2Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner.
3Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich
eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung).
4Die Steuer ist sofort fällig.
§§§
(1) 1Für andere als in § 4 genannte Energieerzeugnisse, ausgenommen Kohle und Erdgas, entsteht die Steuer vorbehaltlich § 20 Abs.1 dadurch, dass sie
erstmals im Steuergebiet als Kraft- oder Heizstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraft- oder Heizstoffen abgegeben werden,
im Steuergebiet als Kraft- oder Heizstoff verwendet werden, wenn eine Steuer nicht nach Nummer 1 entstanden ist,
mit Energieerzeugnissen im Sinne des § 4 (1) außerhalb eines Steuerlagers gemischt werden, wenn das Gemisch ein Energieerzeugnis nach § 4 ist und als Kraft- oder Heizstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraft- oder Heizstoffen abgegeben oder verwendet wird, oder
mit versteuertem Erdgas gemischt werden, wenn das Gemisch Erdgas ist und als Kraft- oder Heizstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraft- oder Heizstoffen abgegeben oder verwendet wird.
2Nachweisliche Vorversteuerungen sind anzurechnen.
3Die Steuer entsteht nicht, wenn die Voraussetzungen
eines Verfahrens der Steuerbefreiung (§ 24 Abs.1) vorliegen.
(2) Absatz 1 gilt nicht
für Kraft- und Heizstoffadditive der Position 3811 der Kombinierten Nomenklatur und andere Energieerzeugnisse, die zur Verwendung als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraft- oder Heizstoffen bestimmt sind, wenn sie an ein Steuerlager abgegeben, aus dem Steuergebiet verbracht oder ausgeführt werden.
im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr.1 derjenige, der die Energieerzeugnisse abgibt, wenn dieser im Steuergebiet ansässig ist, andernfalls der Empfänger,
im Übrigen derjenige, der eine der genannten Handlungen vornimmt.
(4) 1Wer Energieerzeugnisse nach Absatz 1 abgeben, beziehen oder verwenden will, hat dies dem zuständigen Hauptzollamt vorher anzuzeigen.
2Erfolgen die Handlungen nicht nur gelegentlich, kann das Hauptzollamt
auf weitere Anzeigen verzichten.
(5) Für die nach Absatz 1 entstehende Steuer ist im Voraus Sicherheit zu leisten, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind.
(6) 1Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die in einem Monat die Steuer entstanden ist, eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung).
2Für die Fristen zur Abgabe der Steuererklärung und die Fälligkeit der
Steuer gilt § 8 Abs.3 bis 6 entsprechend.
3Wird das Verfahren nach Absatz 4 nicht eingehalten oder eine nach Absatz 5 angeforderte Sicherheit nicht geleistet, hat der Steuerschuldner für die entstandene Steuer unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung).
4Die Steuer ist sofort fällig.
§§§
A-4 | Steuerbefreiungen | 24-30 |
---|
(1) 1Verfahren der Steuerbefreiung sind die steuerfreie
Verwendung und die steuerfreie Verteilung.
2Energieerzeugnisse, die nach den §§ 25 bis 29 steuerfrei verwendet werden dürfen, können zu diesen Zwecken steuerfrei abgegeben werden.
(2) 1Wer Energieerzeugnisse steuerfrei in den Fällen der §§ 25 bis 29 verwenden will, bedarf der Erlaubnis als Verwender.
2Wer Energieerzeugnisse steuerfrei in den Fällen der §§ 25 bis 29 abgeben will, bedarf vorbehaltlich Absatz 3 der Erlaubnis als Verteiler.
(3) 1Einer Erlaubnis als Verteiler bedarf nicht der Inhaber eines Steuerlagers, soweit er Energieerzeugnisse aus dem Steuerlager zu steuerfreien Zwecken abgibt.
2In diesem Fall befinden sich die Energieerzeugnisse mit der Entfernung aus dem Steuerlager im Verfahren der Steuerbefreiung des Empfängers.
(4) Inhabern einer Erlaubnis nach Absatz 2 kann auch die Ausfuhr und das Verbringen von Energieerzeugnissen aus dem Steuergebiet erlaubt werden, sofern Steuerbelange nicht beeinträchtigt sind.
(5) 1Die Erlaubnis nach Absatz 2 und 4 wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen.
2Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzung nach Satz 1 nicht mehr erfüllt ist.
(6) 1Der Erlaubnisinhaber hat die Energieerzeugnisse, soweit er sie in seinem Betrieb verwenden will, unverzüglich aufzunehmen.
2Die Energieerzeugnisse dürfen nur zu dem in der Erlaubnis genannten Zweck verwendet
oder abgegeben werden.
§§§
(1) 1Energieerzeugnisse im Sinne des § 4 (1) dürfen steuerfrei verwendet werden zu anderen Zwecken als
zur Herstellung von in § 4 genannten Kraft- oder Heizstoffen.
2Eine steuerfreie Verwendung ist ausgeschlossen, wenn
in der Verwendung eine Herstellung nach § 6 liegt.
3Satz 2 gilt nicht, wenn zur Herstellung eines Energieerzeugnisses
nach § 4 Waren der Unterpositionen 2710 11 21, 2710 11 25 oder 2710 19 29 der Kombinierten
Nomenklatur eingesetzt werden und diese im Sinne des § 4 Nr.3 (1) nicht unter Steueraussetzung befördert werden
können.
(2) 1Energieerzeugnisse dürfen steuerfrei verwendet werden als Probe zu Untersuchungszwecken.
§§§
(1) Auf dem Betriebsgelände eines Herstellungsbetriebes (§ 6) und eines Gasgewinnungsbetriebes (§ 44 Abs.3) dürfen Energieerzeugnisse vom Inhaber des Betriebes steuerfrei zur Aufrechterhaltung des Betriebes verwendet werden.
(2) 1Auf dem Betriebsgelände eines Betriebes, der Energieerzeugnisse herstellt und nicht von Absatz 1 erfasst wird, dürfen auf dem Betriebsgelände hergestellte Energieerzeugnisse vom Inhaber des Betriebes steuerfrei
zur Aufrechterhaltung des Betriebes verwendet werden.
2§ 1 Abs.3 Satz 2 gilt nicht.
(3) 1Auf dem Betriebsgelände eines Betriebes, der Energieerzeugnisse herstellt und nicht von Absatz 1 erfasst wird, dürfen auch nicht auf dem Betriebsgelände hergestellte Energieerzeugnisse vom Inhaber des Betriebes steuerfrei zur Aufrechterhaltung des Betriebes verwendet werden, soweit die im Betrieb hergestellten Energieerzeugnisse als Kraft- oder Heizstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraft- oder Heizstoffen abgegeben oder verwendet werden.
2§ 1 Abs.3 Satz 2 gilt nicht.
3Satz 1 gilt nicht für Kohlebetriebe (§ 31 Abs.1 Satz 1).
(4) 1Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für
2Nicht erfasst werden von den Absätzen 2 und 3 die in § 6 Abs.2 genannten Vorgänge.
§§§
(1) 1Energieerzeugnisse der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 99 der Kombinierten Nomenklatur dürfen steuerfrei verwendet werden in Wasserfahrzeugen
für die Schifffahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt,
bei der Instandhaltung von Wasserfahrzeugen nach Nummer 1 und
2Dies gilt für Energieerzeugnisse der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur nur, wenn sie ordnungsgemäß gekennzeichnet sind.
(2) Flugbenzin der Unterposition 2710 11 31 der Kombinierten Nomenklatur, dessen Researchoktanzahl den Wert von 100 nicht unterschreitet, und Flugturbinenkraftstoff der Unterposition 2710 19 21 der Kombinierten Nomenklatur dürfen steuerfrei verwendet werden in Luftfahrzeugen
für die Luftfahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt,
bei der Instandhaltung von Luftfahrzeugen nach Nummer 1 sowie
(3) Die in Absatz 2 genannten Energieerzeugnisse dürfen steuerfrei verwendet werden in für Luftfahrzeuge bestimmten Triebwerken und Motoren bei deren Entwicklung und Herstellung.
§§§
1Zu den in § 2 Abs.3 Satz 1 genannten Zwecken dürfen steuerfrei verwendet werden:
gasförmige Kohlenwasserstoffe, die aus dem biologisch abbaubaren Anteil von Erzeugnissen der Land- und Forstwirtschaft oder von Abfällen gewonnen werden, die bei der Tierhaltung, bei der Lagerung von Abfällen oder bei der Abwasserreinigung anfallen oder die aus Gründen der Luftreinhaltung und aus Sicherheitsgründen bei der Lagerung oder Verladung von Energieerzeugnissen, beim Betanken von Fahrzeugen, bei der Entgasung von Transportmitteln, bei Verfahren der chemischen Industrie, ausgenommen bei der Herstellung von Energieerzeugnissen, und beim Kohleabbau aufgefangen werden,
Energieerzeugnisse der Position 2705 der Kombinierten Nomenklatur.
2Ein Mischen mit anderen Energieerzeugnissen unmittelbar vor der Verwendung schließt für den eingesetzten Anteil an Energieerzeugnissen nach Satz 1 die Steuerbefreiung nicht aus.
3Satz 1 Nr.2 gilt nicht für Energieerzeugnisse der Position 2705 der Kombinierten Nomenklatur, soweit diese Waren der Position 2710 oder 2711 der Kombinierten Nomenklatur, die nicht nach Satz 1 steuerfrei sind, durch Beimischung enthalten oder aus diesen Waren erzeugt worden sind.
§§§
§§§
(1) 1Die Steuer entsteht vorbehaltlich § 21 nach dem zutreffenden Steuersatz des § 2, wenn die Energieerzeugnisse entgegen der in der Erlaubnis genannten Zweckbestimmung verwendet oder abgegeben werden,
nicht in den Betrieb aufgenommen werden oder der Verbleib der Energieerzeugnisse nicht festgestellt werden kann.
2Die Steuer entsteht nicht, wenn die Energieerzeugnisse untergegangen oder an Personen abgegeben
worden sind, die zum Bezug von steuerfreien Energieerzeugnissen berechtigt sind.
3Darüber hinaus entsteht auch keine Steuer, wenn Energieerzeugnisse im Sinne des § 4 (1) an Steuerlagerinhaber abgegeben werden.
4Schwund steht dem Untergang gleich.
(2) 1Steuerschuldner ist der Erlaubnisinhaber, wenn er vor Entstehung der Steuer Besitz an den Energieerzeugnissen erlangt hat, sonst der Steuerlagerinhaber.
2Werden Energieerzeugnisse zu steuerfreien Zwecken an einen Nichtberechtigten abgegeben, ist daneben auch der Nichtberechtigte Steuerschuldner.
3Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner.
4Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung).
5Die Steuer ist sofort fällig.
§§§
Kohle |
---|
(1) 1Kohlebetriebe im Sinne dieses Gesetzes sind vorbehaltlich Absatz 2 Betriebe, in denen Kohle gewonnen oder bearbeitet wird.
2Kohlelieferer im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Kohle gewerbsmäßig liefert.
(2) Für Betriebe, die nicht schon aus anderen Gründen Kohlebetriebe sind, gelten das Mischen, Trocknen und Zerkleinern von Kohle nicht als Bearbeiten von Kohle.
(3) (Ow) Wer Kohle gewinnen oder bearbeiten will, hat dies dem zuständigen Hauptzollamt vor Eröffnung des Betriebes anzumelden.
(4) 1Wer als Inhaber eines Kohlebetriebes oder als Kohlelieferer Kohle unversteuert beziehen will, bedarf der Erlaubnis.
2Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die - soweit
nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung
dazu verpflichtet - ordnungsmäßig kaufmännische
Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse
aufstellen (1).
3Vor der Erteilung ist Sicherheit für die Steuer zu leisten, die voraussichtlich während
zweier Monate entsteht (§ 32), wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind.
(5) 1Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Absatz 4 Satz 2 nicht mehr erfüllt ist oder eine angeforderte Sicherheit nicht geleistet wird.
2Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.
§§§
(1) 1Die Steuer entsteht vorbehaltlich der §§ 34 und 35 dadurch, dass
Kohle im Steuergebiet erstmals an Personen geliefert wird, die die Kohle nicht als Inhaber einer Erlaubnis nach § 31 Abs.4 oder § 37 Abs.1 beziehen,
Kohle im Steuergebiet durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 31 Abs.4 verwendet wird,
selbst gewonnene oder bearbeitete Kohle im Steuergebiet verwendet wird, soweit die Steuer nicht nach Nummer 2 entsteht.
2Satz 1 Nr.2 und 3 gilt nicht, wenn zugleich die Voraussetzungen des § 37 Abs.1 und 2 vorliegen.
im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr.1 der Kohlelieferer, wenn dieser im Steuergebiet ansässig ist, andernfalls der Empfänger,
im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr.2 der Inhaber der Erlaubnis,
im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr.3 derjenige, der die Kohle verwendet.
2Wird Kohle zu steuerfreien Zwecken an einen Nichtberechtigten geliefert, ist im Falle der Nummer 1 neben dem Kohlelieferer auch der Nichtberechtigte Steuerschuldner.
(3) Für die nach Absatz 1 entstehende Steuer ist im Voraus Sicherheit zu leisten, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind.
(4) 1Die Kohle gilt als geliefert im Sinne des Absatzes 1 Nr.1, wenn deren Verbleib bei der Beförderung im Steuergebiet nicht festgestellt werden kann.
2Dies gilt nicht für untergegangene Kohle.
3Schwund steht dem Untergang gleich.
4Neben dem Steuerschuldner nach Absatz 2 Satz 1 Nr.1 ist derjenige Steuerschuldner, der die Kohle verwendet.
5Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner.
§§§
(1) 1Der Steuerschuldner hat für Kohle, für die in einem
Monat die Steuer nach § 32 Abs.1 entstanden ist, bis zum 15.Tag des folgenden Monats eine Steuererklärung
abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung).
2Die Steuer, die in einem Monat entstanden ist, ist am 25.Tag des folgenden Monats fällig.
(2) 1In den Fällen des § 32 Abs.4 hat der Steuerschuldner unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung).
2Die Steuer ist sofort fällig.
§§§
1Wird Kohle aus einem Mitgliedstaat in das Steuergebiet verbracht, gelten die §§ 15, 16 Abs.1 Satz 1 und Abs.2 und § 18 sinngemäß, es sei denn, dass im Falle des § 15 die Kohle durch den Inhaber einer Erlaubnis nach § 31 Abs.4 oder § 37 Abs.1 bezogen, in Besitz gehalten oder verwendet wird.
2Abweichend von § 15 Absatz 2 Satz 2 muss bei der Beförderung von Kohle das dort genannte Begleitdokument nicht mitgeführt werden (1).
§§§
Wird Kohle in das Steuergebiet eingeführt (§ 19), gelten die §§ 19a und 19b mit der Maßgabe sinngemäß, dass die Steuer nicht entsteht, wenn die Einfuhr durch den Inhaber einer Erlaubnis nach § 31 Absatz 4 oder § 37 Absatz 1 erfolgt oder sich die Abgabe an einen solchen unmittelbar an die Einfuhr anschließt.
§§§
(1) Ist für Kohle eine Steuer nicht auf Grund einer sonstigen Bestimmung dieses Gesetzes entstanden, so entsteht sie dadurch, dass die Kohle im Steuergebiet als Kraft- oder Heizstoff verwendet wird.
(2) 1Steuerschuldner ist derjenige, der die Kohle verwendet.
2Der Steuerschuldner hat für Kohle, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung).
3Die Steuer ist sofort fällig.
§§§
(1) 1Wer Kohle steuerfrei in den Fällen des Absatzes 2
verwenden will, bedarf der Erlaubnis.
2Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen.
3Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzung nach Satz 2 nicht mehr erfüllt ist.
(2) 1Kohle darf steuerfrei verwendet werden
zu anderen Zwecken als zur Verwendung als Kraftoder Heizstoff,
auf dem Betriebsgelände eines Kohlebetriebes (§ 31 Abs.1 Satz 1) vom Inhaber des Betriebes zur Aufrechterhaltung des Betriebes,
als Probe zu betrieblich erforderlichen Untersuchungen und Prüfungen oder zu Zwecken der Steuer- oder Gewerbeaufsicht,
6.bis zum 31.Dezember 2010 von privaten Haushalten als Heizstoff zur Deckung des eigenen Wärmebedarfs.
2Wenn im Falle von Satz 1 Nr.3 die erzeugte mechanische
Energie neben der Stromerzeugung auch anderen Zwecken dient, ist nur der auf die Stromerzeugung entfallende
Anteil an Kohle von der Steuer befreit.
3Das Hauptzollamt kann auf Antrag in den Fällen des Satzes 1 Nr.3 und 4 zulassen, dass Kohle aus betrieblichen Gründen auch zu anderen als den dort genannten Zwecken steuerfrei bezogen werden kann.
4Für diese Kohle entsteht die Steuer mit der Verwendung als Kraft- oder Heizstoff.
5Steuerschuldner ist der Inhaber der Erlaubnis.
6Für die Steueranmeldung und die Fälligkeit gilt § 33 Abs.1 entsprechend.
(3) 1Die Kohle darf nur zu den in der Erlaubnis genannten Zwecken verwendet werden.
2Die Steuer entsteht für Kohle, die entgegen der in der Erlaubnis genannten
Zweckbestimmung verwendet wird oder deren Verbleib nicht festgestellt werden kann.
3Die Steuer entsteht nicht für Kohle, die untergegangen ist.
4Schwund steht dem Untergang gleich.
5Steuerschuldner ist der Erlaubnisinhaber.
6Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich
eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung).
7Die Steuer ist sofort fällig.
(4) (2) 1Kohle gilt als entgegen der in der Erlaubnis
genannten Zweckbestimmung verwendet (Absatz 3), soweit die Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung
von Kohle nach § 37 Absatz 2 Satz 1
Nummer 4 in Verbindung mit § 51 Absatz 1 Nummer 1 oder der Fortbestand einer solchen Erlaubnis
durch Angaben erwirkt worden ist, die in wesentlicher
Hinsicht unrichtig oder unvollständig waren.
2Abweichend von Absatz 3 Satz 6 und 7 bestimmt das Hauptzollamt die Frist für die Abgabe der Steueranmeldung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der
Steuer.
§§§
Erdgas |
---|
(1) 1Die Steuer entsteht dadurch, dass geliefertes
oder selbst erzeugtes Erdgas im Steuergebiet zum Verbrauch aus dem Leitungsnetz entnommen wird, es sei
denn, es schließt sich eine steuerfreie Verwendung (§ 44) an.
2Gasgewinnungsbetriebe und Gaslager gelten mit der Maßgabe als dem Leitungsnetz zugehörig, dass
ein dortiger Verbrauch von Erdgas als Entnahme aus dem Leitungsnetz gilt.
3Die Entnahme aus dem Leitungsnetz zur nicht leitungsgebundenen Weitergabe gilt
als Entnahme zum Verbrauch.
der Lieferer, wenn dieser im Steuergebiet ansässig ist und das gelieferte Erdgas nicht durch einen anderen Lieferer aus dem Leitungsnetz entnommen wird,
andernfalls derjenige, der das Erdgas aus dem Leitungsnetz entnimmt.
(3) (Ow) Wer mit Sitz im Steuergebiet Erdgas liefern, selbst erzeugtes Erdgas zum Selbstverbrauch im Steuergebiet entnehmen oder Erdgas von einem nicht im Steuergebiet ansässigen Lieferer zum Verbrauch beziehen will, hat dies vorher beim Hauptzollamt anzumelden.
(4) 1Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass derjenige, der Erdgas an seine Mieter, Pächter oder vergleichbare Vertragsparteien liefert, nicht als anderer Lieferer (Absatz 2 Nr.1) gilt.
2An den Inhaber der Zulassung geliefertes Erdgas gilt dann mit der Lieferung
an ihn als aus dem Leitungsnetz entnommen.
3§ 42 bleibt dadurch unberührt.
(5) 1Erdgas gilt mit der Lieferung an einen Lieferer, der entgegen Absatz 3 nicht angemeldet ist, als im Steuergebiet zum Verbrauch aus dem Leitungsnetz entnommen, wenn die Lieferung des Erdgases in der Annahme erfolgt, dass eine Steuer nach Absatz 1 entstanden sei.
2Eine Steuerentstehung durch die tatsächliche Entnahme des Erdgases aus dem Leitungsnetz bleibt dadurch unberührt.
3Dem nicht angemeldeten Lieferer wird auf Antrag die Steuer, die der ihn beliefernde Lieferer
entrichtet hat, vergütet, soweit er nachweist, dass die durch die tatsächliche Entnahme des Erdgases entstandene
Steuer entrichtet worden ist, für das Erdgas keine Steuer entstanden ist oder das Erdgas steuerfrei
entnommen worden ist.
(6) Für die nach Absatz 1 entstehende Steuer ist im Voraus Sicherheit zu leisten, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind.
§§§
(1) 1Der Steuerschuldner hat für Erdgas, für das in einem Monat (Veranlagungsmonat) die Steuer nach § 38 Abs.1 entstanden ist, bis zum 15.Tag des folgenden Monats eine Steuererklärung abzugeben und darin
die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung).
2Die Steuer, die in einem Monat entstanden ist, ist am 25.Tag des folgenden Monats fällig.
(2) 1Abweichend von Absatz 1 kann der Steuerschuldner die Steuer auch jährlich anmelden.
2Das Wahlrecht kann nur für volle Kalenderjahre ausgeübt werden.
3Es ist durch eine schriftliche Erklärung auszuüben, die dem Hauptzollamt vor Beginn des Kalenderjahres, ab dem die Steuer jährlich angemeldet werden soll, vorliegen muss.
4Entsteht die Steuer in der Person eines Steuerschuldners erstmals innerhalb eines Kalenderjahres, hat dieser das Wahlrecht spätestens bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats auszuüben, der
dem Monat folgt, in dem die Steuer erstmals entstanden ist.
5Das Wahlrecht kann nur vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden.
6Der Widerruf ist vor Beginn des Kalenderjahres, für den er gelten soll, gegenüber
dem Hauptzollamt schriftlich zu erklären.
(3) Bei jährlicher Anmeldung ist die Steuer für jedes Kalenderjahr (Veranlagungsjahr) bis zum 31.Mai des folgenden Kalenderjahres anzumelden und unter Anrechnung der geleisteten monatlichen Vorauszahlungen nach Absatz 5 am 25.Juni dieses Kalenderjahres fällig.
(4) 1Scheidet ein Steuerschuldner während des Veranlagungsjahres aus der Steuerpflicht aus, ist die Höhe der zu entrichtenden Steuer bis zum Ablauf des fünften Kalendermonats, der dem Ende der Steuerpflicht folgt,
anzumelden.
2Ein sich unter Anrechnung der geleisteten monatlichen Vorauszahlungen nach Absatz 6 ergebender
Restbetrag ist am 25.Kalendertag des Folgemonats fällig.
(5) 1Bei jährlicher Anmeldung sind auf die Steuerschuld monatliche Vorauszahlungen zu leisten.
2Die Vorauszahlungen für den einzelnen Kalendermonat sind jeweils am 25.Kalendertag des folgenden Kalendermonats fällig.
3Die Höhe der monatlichen Vorauszahlungen wird durch das Hauptzollamt festgesetzt und beträgt
grundsätzlich ein Zwölftel der Steuer, die im vorletzten dem Veranlagungsjahr vorhergehenden Kalenderjahr
entstanden ist.
4Das Hauptzollamt kann die monatlichen Vorauszahlungen abweichend festsetzen, wenn die
Summe der vom Steuerschuldner zu leistenden Vorauszahlungen von der voraussichtlich zu erwartenden Jahressteuerschuld
abweichen würde.
5Der Steuerschuldner hat mit der Ausübung des Wahlrechts nach Absatz 2
oder auf Anforderung dem Hauptzollamt die voraussichtlich zu erwartende Jahressteuerschuld mitzuteilen.
6Kommt der Steuerschuldner den Verpflichtungen nach Satz 5 nicht nach, kann das Hauptzollamt ihn von dem Verfahren nach Absatz 2 ausschließen.
(6) 1Wird die Lieferung oder der Verbrauch von Erdgas nach Ablesezeiträumen abgerechnet oder ermittelt, die mehrere Veranlagungsmonate oder mehrere Veranlagungsjahre betreffen, ist insoweit eine sachgerechte,
von einem Dritten nachvollziehbare Schätzung zur Aufteilung der im gesamten Ablesezeitraum entnommenen Erdgasmenge (1) auf die betroffenen Veranlagungszeiträume zulässig.
2Sofern Ablesezeiträume später enden als der jeweilige Veranlagungszeitraum,
ist für diese Ablesezeiträume die voraussichtlich im Veranlagungszeitraum entnommenen Erdgasmenge (2) zur Versteuerung anzumelden.
3Nachdem ein solcher Ablesezeitraum beendet ist, hat der Steuerschuldner die nach Satz 2 angemeldete Erdgasmenge und die darauf entfallende Steuer entsprechend Satz 1 zu berichtigen.
4Die Berichtigung ist für den Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem der Ablesezeitraum
endet.
5Die Steuer oder der Erstattungsanspruch für die Differenzmenge zwischen der angemeldeten und
der berichtigten Menge gilt insoweit in dem Zeitpunkt als entstanden, in dem der Ablesezeitraum endet.
(7) 1Erfolgt die Anmeldung nach § 38 Abs.3 nicht oder wird eine nach § 38 Abs.6 angeforderte Sicherheit nicht geleistet, hat der Steuerschuldner unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung).
2Die Steuer ist sofort fällig.
§§§
(1) 1Wird Erdgas nicht leitungsgebunden aus einem Mitgliedstaat in das Steuergebiet verbracht, gelten die
§§ 15, 16 Abs.1 Satz 1 und Abs.2 und § 18 sinngemäß.
2Abweichend von § 15 Absatz 2 Satz 2 muss bei der Beförderung von Erdgas das dort genannte
Begleitdokument nicht mitgeführt werden (1).
(2) Absatz 1 gilt nicht für verflüssigtes Erdgas, das im Anschluss an das Verbringen in das Steuergebiet in eine Anlage zur Wiederverdampfung von verflüssigtem Erdgas aufgenommen wird.
§§§
(1) Wird Erdgas nicht leitungsgebunden in das Steuergebiet eingeführt (§ 19), gelten die §§ 19a und 19b sinngemäß.
(2) Absatz 1 gilt nicht für verflüssigtes Erdgas, dass im Anschluss an die Einfuhr in eine Anlage zur Wiederverdampfung von verflüssigtem Erdgas aufgenommen wird.
§§§
(1) 1Wird nach § 2 Abs.3 Satz 1 Nr.4 versteuertes Erdgas nicht zu den in § 2 Abs.3 Satz 1 und 2 genannten Zwecken abgegeben oder verwendet, entsteht die Steuer in Höhe der Differenz zu dem zutreffenden Steuersatz des § 2 Abs.1 Nr.7 oder Abs.2 Nr.1.
2Kann der Verbleib des Erdgases nicht festgestellt werden, gilt Satz 1 entsprechend.
(2) 1Steuerschuldner ist, wer eine der genannten Handlungen vornimmt.
2Der Steuerschuldner hat für Erdgas, für das die Steuer entstanden ist, unverzüglich
eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung).
3Die Steuer ist sofort fällig.
4Das Hauptzollamt kann im Einzelfall auf Antrag eine § 39 entsprechende Regelung treffen.
§§§
(1) 1Ist für Erdgas eine Steuer nicht auf Grund einer sonstigen Bestimmung dieses Gesetzes entstanden, so entsteht sie dadurch, dass das Erdgas als Kraft- oder Heizstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von
Kraft- oder Heizstoffen abgegeben oder verwendet wird.
2Satz 1 gilt nicht für Gemische, die bei Mischvorgängen entstanden sind, die nach § 44 Abs.3 Satz 2 nicht als Erdgasherstellung gelten.
(2) 1Steuerschuldner ist, wer eine der genannten Handlungen vornimmt.
2Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner.
3Der Steuerschuldner hat für Erdgas, für das die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine
Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung).
4Die Steuer ist sofort fällig.
§§§
(1) 1Wer Erdgas steuerfrei nach Absatz 2 verwenden will, bedarf der Erlaubnis.
2Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren
steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen.
3Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzung nach Satz 2 nicht mehr erfüllt ist.
(2) Auf dem Betriebsgelände eines Gasgewinnungsbetriebes (Absatz 3) darf Erdgas vom Inhaber des Betriebes steuerfrei zur Aufrechterhaltung des Betriebes verwendet werden, jedoch nicht zum Antrieb von Fahrzeugen.
(3) 1Gasgewinnungsbetriebe im Sinne dieses Gesetzes sind Betriebe, in denen Erdgas gewonnen oder bearbeitet (hergestellt) wird.
2§ 6 Abs.2 gilt mit der Maßgabe sinngemäß, dass für Betriebe, die nicht schon aus einem anderen Grunde Gasgewinnungsbetriebe sind, auch das Beimischen von Kleinstmengen anderer Stoffe zum Verbessern oder zum Riechbarmachen (Odorieren) von Erdgas nicht als Erdgasherstellung gilt.
(4) 1Das Erdgas darf nur zu dem in der Erlaubnis genannten Zweck verwendet werden.
2Wird Erdgas entgegen der in der Erlaubnis genannten Zweckbestimmung verwendet, gilt § 30 sinngemäß.
§§§
K-5 | Steuerentlastung | 45-60 |
---|
Die Steuerentlastung im Sinne dieses Gesetzes umfasst den Erlass, die Erstattung und die Vergütung einer entstandenen Steuer.
§§§
(1) 1Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für
nachweislich versteuerte, nicht gebrauchte Energieerzeugnisse im Sinne des § 4 (5), die zu gewerblichen Zwecken oder im Versandhandel in einen anderen Mitgliedstaat verbracht worden sind,
nachweislich versteuerte Kohle, die aus dem Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken (1) verbracht oder ausgeführt worden ist,
nachweislich versteuertes Erdgas, das aus dem Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken (1) verbracht oder ausgeführt worden ist,
(2) nachweislich versteuerte, nicht gebrauchte Energieerzeugnisse, die zu gewerblichen Zwecken aus dem Steuergebiet verbracht oder ausgeführt worden sind, ausgenommen Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 sowie Kohle und Erdgas.
2Satz 1 gilt nicht für Kraftstoffe in Hauptbehältern von Fahrzeugen, Spezialcontainern, Arbeitsmaschinen und -geräten sowie Kühl- und Klimaanlagen, für Kraftstoffe in Reservebehältern von Fahrzeugen und für Heizstoffe im Vorratsbehälter der Standheizung von Fahrzeugen.
(2) (3) Die Steuerentlastung wird im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 nur gewährt, wenn
der Entlastungsberechtigte den Nachweis erbringt, dass die Steuer für die Energieerzeugnisse in dem anderen Mitgliedstaat entrichtet worden ist, oder
den Antrag auf Steuerentlastung vor dem Verbringen der Energieerzeugnisse beim Hauptzollamt stellt und die Energieerzeugnisse auf Verlangen vorführt,
die Energieerzeugnisse mit den Begleitpapieren nach Artikel 34 der Systemrichtlinie befördert und
eine ordnungsgemäße Empfangsbestätigung sowie eine amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaats darüber vorlegt, dass die Energieerzeugnisse dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden sind.
(2a) (4) Die Steuerentlastung wird im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 auch gewährt, wenn die Energieerzeugnisse nicht am Bestimmungsort angekommen sind, die Steuer jedoch in einem anderen Mitgliedstaat auf Grund einer dort festgestellten Unregelmäßigkeit nachweislich erhoben worden ist.
(3) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse aus dem Steuergebiet verbracht oder ausgeführt hat.
§§§
(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt
für nachweislich versteuerte, nicht gebrauchte Energieerzeugnisse im Sinne des § 4 (3), die in ein Steuerlager aufgenommen worden sind,
für den Kohlenwasserstoffanteil in gasförmigen Gemischen aus nachweislich versteuerten, nicht gebrauchten Energieerzeugnissen und anderen Stoffen, die bei der Lagerung oder Verladung von Energieerzeugnissen, beim Betanken von Kraftfahrzeugen oder bei der Entgasung von Transportmitteln aufgefangen worden sind, wenn
a) die Gemische zu den in § 2 Abs.3 Satz 1 und 2 genannten Zwecken verwendet worden sind oder
b) aus diesen Gemischen auf dem Betriebsgelände eines Steuerlagers Energieerzeugnisse im Sinne des § 4 (3) hergestellt werden,
für nachweislich versteuerte Schweröle, Erdgase, Flüssiggase und gasförmige Kohlenwasserstoffe, die zu den in § 25 genannten Zwecken verwendet worden sind,
für nachweislich versteuerte Schweröle, Erdgase, Flüssiggase und gasförmige Kohlenwasserstoffe, die unter den Voraussetzungen des § 26 zu den dort genannten Zwecken verwendet worden sind,
für nachweislich versteuerte Kohle, die
a) in einen Kohlebetrieb aufgenommen worden ist oder
b) unter den Voraussetzungen des § 37 Abs.2 Satz 1 Nr.1 und 2 zu den dort genannten Zwecken verwendet worden ist,
(1) für nachweislich versteuertes Erdgas, das in ein Leitungsnetz für unversteuertes Erdgas eingespeist wird.
(2) 1Entlastungsberechtigt ist
in den Fällen des Absatzes 1 Nr.1 und 2 Buchstabe b der Inhaber des Steuerlagers oder der zugelassene Einlagerer,
im Falle des Absatzes 1 Nr.5 Buchstabe a der Inhaber des Kohlebetriebes,
(2) im Fall des Absatzes 1 Nummer 6 derjenige, der das Erdgas eingespeist hat, |
2Der zugelassene Einlagerer ist im Falle der Nummer 1 nur entlastungsberechtigt, soweit der Inhaber des Steuerlagers gegenüber dem Hauptzollamt schriftlich seinen Verzicht auf den Steuerentlastungsanspruch erklärt.
§§§
(1) 1Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich versteuerte Anteile in Gemischen aus ordnungsgemäß gekennzeichnetem Gasöl und anderem Gasöl bis auf den Betrag nach dem Steuersatz des § 2 Abs.3 Satz 1 Nr.1, wenn die Gemische
bei vom Hauptzollamt bewilligten Spülvorgängen oder bei vom Antragsteller nachzuweisenden versehentlichen Vermischungen entstanden und
nachweislich verheizt oder nach § 2 Abs.3 Satz 1 Nr.1 versteuertem Gasöl zugeführt worden sind.
2Dies gilt nicht für die Anteile von Gemischen, die bei Kraftstoffkontrollen in Fahrzeugen oder Antriebsanlagen festgestellt worden sind.
(2) Entlastungsberechtigt ist der Inhaber des Betriebes, der vom Hauptzollamt zum Spülen zugelassen ist, für versehentlich entstandene Gemische der Verfügungsberechtigte.
§§§
(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich nach § 2 Abs.1 Nr.4 versteuerte Gasöle bis auf den Betrag nach dem Steuersatz des § 2 Abs.3 Satz 1 Nr.1, soweit sie nachweislich verheizt worden sind und ein besonderes wirtschaftliches Bedürfnis für die Verwendung von nicht gekennzeichnetem Gasöl zum Verheizen vorliegt.
(2) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich nach § 2 Abs.2 Nr.2 versteuerte Flüssiggase bis auf den Betrag nach dem Steuersatz des § 2 Abs.3 Satz 1 Nr.5, soweit sie nachweislich zu den in § 2 Abs.3 Satz 1 genannten Zwecken abgegeben worden sind.
(3) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Gasöle verwendet oder die Flüssiggase abgegeben hat.
§§§
(1) 1Auf Antrag wird dem Steuerschuldner eine Steuerentlastung gewährt
für nachweislich nach den Steuersätzen des § 2 Abs.1 versteuerte Biokraftstoffe, unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen, ausgenommen Biokraftstoffen oder Additiven der Position 3811 der Kombinierten Nomenklatur,
für nachweislich nach den Steuersätzen des § 2 Abs.1 versteuerte Energieerzeugnisse, die besonders förderungswürdige Biokraftstoffe nach Absatz 5 Nr.3 sind,
für nachweislich nach den Steuersätzen des § 2 Abs.1 versteuerte Energieerzeugnisse, die besonders förderungswürdige Biokraftstoffe nach Absatz 5 Nr.1 oder Nr.2 sind oder enthalten,
(2) für nachweislich nach den Steuersätzen des § 2 Abs.2 versteuerte Energieerzeugnisse, die durch Vergärung oder synthetisch aus Biomasse erzeugtes und auf Erdgasqualität aufbereitetes Biogas (Biomethan) sind oder enthalten, vorausgesetzt, das so erzeugte Biomethan entspricht den Anforderungen für Erdgas nach § 6 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen in der jeweils geltenden Fassung,
für nachweislich nach den Steuersätzen des § 2 Abs.3 versteuerte Energieerzeugnisse, die Biokraft- oder Bioheizstoffe sind oder enthalten.
2Die Steuerentlastung wird vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 bis zum 31.Dezember 2009 gewährt.
3Der Steuerentlastungsanspruch entsteht in dem Zeitpunkt, in dem für die Energieerzeugnisse die Steuer nach den Steuersätzen des § 2 in Person
des Entlastungsberechtigten entsteht.
4In den Fällen des Satzes 1 Nr.1, 2 und 4 wird eine Steuerentlastung nur gewährt, soweit die
Energieerzeugnisse nicht dazu dienen, Verpflichtungen
nach § 37a Abs.1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Abs.3 und 3a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu erfüllen (3).
5Eine Steuerentlastung wird nicht gewährt, sofern der Biokraftstoff bereits zuvor eine
anderweitige direkte staatliche Förderung im
In- oder Ausland erhalten hat und keine Ausgleichs-
oder Antidumpingzölle erhoben wurden (4).
6Das Bundesministerium der Finanzen gibt die konkreten staatlichen Förderungen
im Sinne des Satzes 5, die zu einem Ausschluss
der Steuerentlastung führen, im Bundesanzeiger
bekannt (4).
7Satz 5 gilt nicht für diejenigen
Mengen von dort genannten Energieerzeugnissen
aus Bezugsverträgen, die Hersteller
von Biodiesel sowie Steuerschuldner
vor dem 25. September 2008 abgeschlossen
hatten und deren Nichtabnahme zudem zu
vertraglich festgelegten finanziellen Belastungen
für die Unternehmen führt (4).
8Im Falle von Satz 1 Nr.1 und 2 wird eine
Steuerentlastung für Dieselkraftstoff ersetzende reine Biokraftstoffe und für Ottokraftstoff ersetzende
reine Biokraftstoffe nur gewährt, soweit die in § 37a Abs.3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genannten Mindestanteile an Biokraftstoffen
überschritten werden.
9Satz 4 gilt für besonders förderungswürdige Biokraftstoffe nach Satz 1 Nr.3 entsprechend.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 wird die Steuerentlastung nach Absatz 1 Satz 1 Nr.2 bis 4 auch über den 31.Dezember 2009 hinaus bis zum 31.Dezember 2015 gewährt.
(3) 1Die Steuerentlastung wird in Höhe der auf
den Biokraft- oder Bioheizstoffanteil entfallenden Steuer gewährt.
2Abweichend von Satz 1 wird für
Fettsäuremethylester und Pflanzenöl, die nach den Steuersätzen des § 2 Abs.1 Nr.4 versteuert worden sind, nur eine teilweise Steuerentlastung gewährt.
3Diese beträgt
(5) (11) für 1 000 l Fettsäuremethylester
bis 31. Dezember 2007 399,40 EUR,
vom 1. Januar 2008
bis 31. Dezember 2008 336,40 EUR,
vom 1. Januar 2009
bis 31. Dezember 2012 303,40 EUR,
ab 1. Januar 2013 21,40 EUR,
(12) für 1 000 l Pflanzenöl
bis 31. Dezember 2007 470,40 EUR,
vom 1. Januar 2008
bis 31. Dezember 2008 388,90 EUR,
vom 1. Januar 2009
bis 31. Dezember 2012 304,90 EUR,
ab 1. Januar 2013 21,40 EUR.
4Für andere als die in Satz 2 genannten Biokraftstoffe, die nach den Steuersätzen des § 2 Abs.1 Nr.4 versteuert worden sind, gelten die Sätze 1 und 3 Nr.1 entsprechend (6).
(4) 1Biokraft- und Bioheizstoffe sind unbeschadet
der Sätze 2 bis 5 Energieerzeugnisse ausschließlich
aus Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung vom 21.Juni 2001 (BGBl.I S.1234), geändert durch
die Verordnung vom 9.August 2005 (BGBl.I S.2419), in der jeweils geltenden Fassung.
2Energieerzeugnisse, die anteilig aus Biomasse hergestellt
werden, gelten in Höhe dieses Anteils als Biokraft- oder Bioheizstoffe.
3Fettsäuremethylester gelten in vollem Umfang als Biokraft- oder Bioheizstoffe, wenn sie durch Veresterung von pflanzlichen oder tierischen Ölen oder Fetten gewonnen werden, die selbst Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung sind, und wenn ihre Eigenschaften mindestens den
Anforderungen der DIN EN 14214 (Stand: November 2003) entsprechen.
4Bioethanol gilt nur dann als Biokraftstoff, wenn es sich um Ethylalkohol ex Unterposition
2207 10 00 der Kombinierten Nomenklatur im
Sinne des § 1 Abs.4 handelt und seine Eigenschaften
mindestens den Anforderungen der DIN EN 15376, Ausgabe März 2008, entsprechen (7).
5Für Energieerzeugnisse, die anteilig aus Bioethanol
bestehen, gilt für den Bioethanolanteil Satz 4 sinngemäß.
6Pflanzenöl gilt nur dann als Biokraftstoff,
wenn seine Eigenschaften mindestens den Anforderungen der Vornorm DIN V 51605 (Stand: Juli 2006) entsprechen.
7Den Kraftstoffen nach den
Sätzen 1 bis 6 sind solche Kraftstoffe gleichgestellt, die einer anderen Norm oder technischen Spezifikation entsprechen, die in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum in Kraft ist, soweit diese Normen oder technischen Spezifikationen mit den
in den Sätzen 1 bis 6 genannten Normen übereinstimmen und die ein gleichwertiges Niveau der Beschaffenheit für die gleichen klimatischen Anforderungen
sicherstellen.
8Die Normblätter, zu beziehen
beim Beuth Verlag GmbH, Berlin, sind beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig
gesichert niedergelegt.
(5) Besonders förderungswürdige Biokraftstoffe sind
synthetische Kohlenwasserstoffe oder synthetische Kohlenwasserstoffgemische, die durch thermochemische Umwandlung von Biomasse gewonnen werden,
Alkohole, die durch biotechnologische Verfahren zum Aufschluss von Zellulose gewonnen werden, oder
(8) Energieerzeugnisse, die einen Bioethanolanteil von mindestens 70 Volumenprozent enthalten, hinsichtlich des Bioethanolanteils.
(6) 1aDie Steuerentlastung darf nicht zu einer
Überkompensation der Mehrkosten im Zusammenhang mit der Erzeugung der in Absatz 1 Satz 1 Nr.1 bis 5 genannten Biokraft- und Bioheizstoffe führen;
1bzu diesem Zweck hat das Bundesministerium der
Finanzen unter Beteiligung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz,
des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie und des Bundesministeriums
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit dem Bundestag jährlich bis zum 1. September (9) einen Bericht über die
Markteinführung der Biokraft- und Bioheizstoffe und die Entwicklung der Preise für Biomasse und
Rohöl sowie die Kraft- und Heizstoffpreise vorzulegen und darin – im Falle einer Überkompensation –
eine Anpassung der Steuerbegünstigung für Biokraft- und Bioheizstoffe entsprechend der Entwicklung
der Rohstoffpreise an die Marktlage vorzuschlagen.
2Hierbei sind die Effekte für den Klimaund
Umweltschutz, der Schutz natürlicher Ressourcen, die externen Kosten der verschiedenen Kraftstoffe,
die Versorgungssicherheit und die Realisierung eines Mindestanteils an Biokraftstoffen und
anderen erneuerbaren Kraftstoffen gemäß der Richtlinie 2003/30/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 8.Mai 2003 zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen
erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor (ABl.EU Nr.L 123 S.42) zu berücksichtigen.
3Für besonders förderungswürdige Biokraftstoffe nach
Absatz 5 Nr.1 und 2 ist zur Feststellung einer Überkompensation ein Vergleich dieser Biokraftstoffe mit vergleichbaren, nicht besonders förderungswürdigen
Biokraftstoffen vorzunehmen.
4Werden Biokraft- und Bioheizstoffe neu in den Markt eingeführt,
hat das Bundesministerium der Finanzen unter Beteiligung der in Satz 1 genannten obersten
Bundesbehörden eine erste Analyse der Mehrkosten in Relation zu der Steuerbegünstigung vorzunehmen.
(6a) (10) 1Unternehmen, die Biokraft- oder Bioheizstoffe
herstellen, sind verpflichtet, die für den Bericht
nach Absatz 6 Satz 1 erforderlichen Daten
für eine zollamtliche Überprüfung bereitzuhalten
und auf Anforderung dem Hauptzollamt vorzulegen.
2Sie sind, wenn sie über eine jährliche Produktionskapazität von mindestens 1 000 Tonnen
verfügen, ferner verpflichtet, der zuständigen
Stelle im Sinne des § 37d Abs.1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
bis zum 31. März jeden
Jahres ihre Produktionskapazität und die produzierte
Menge an Biokraft- und Bioheizstoffen des
Vorjahres zu melden.
3Das Hauptzollamt ist befugt,
zu diesen Zwecken die Vorlage von Beweismitteln
zu verlangen und jede Art von Überprüfung
der Buchführung des Unternehmens oder
sonstige von ihm für zweckdienlich erachtete
Kontrollen durchzuführen.
4Die §§ 193 bis 203
der Abgabenordnung gelten entsprechend.
(7) Im Falle von Störungen des deutschen Biokraft- oder Bioheizstoffmarktes oder des Biokraftoder Bioheizstoffmarktes in der Europäischen Gemeinschaft, die durch Einfuhren aus Drittländern hervorgerufen werden, wird die Bundesregierung bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Einleitung geeigneter Schutzmaßnahmen beantragen.
(1) 1Dem Steuerschuldner wird auf Antrag für nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse, die Biokraftoder Bioheizstoffe enthalten, eine Steuerentlastung gewährt.
2Der Steuerentlastungsanspruch entsteht in dem Zeitpunkt, in dem für die Energieerzeugnisse die Steuer nach den Steuersätzen des § 2 in Person des Entlastungsberechtigten entsteht.
3Die Steuerentlastung wird vorbehaltlich Absatz 2 Satz 3 bis zum 31.Dezember 2009 gewährt.
(2) 1Die Steuerentlastung wird in Höhe der auf den Biokraft- oder Bioheizstoffanteil entfallenden Steuer gewährt.
2Abweichend von Satz 1 wird für Energieerzeugnisse, die nach den Steuersätzen des § 2 Abs.1 Nr.4 versteuert worden sind und die Fettsäuremethylester oder Pflanzenöl als Biokraftstoff enthalten, für den Anteil Fettsäuremethylester oder Pflanzenöl nur eine teilweise Steuerentlastung gewährt.
3Die Steuerentlastung beträgt
für 1 000 l Fettsäuremethylester
a) unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen, ausgenommen Biokraftstoffen oder Additiven der Position 3811 der Kombinierten Nomenklatur
bis 31. Dezember 2007 380,40 EUR,
vom 1.Januar 2008 bis 31.Dezember 2008 320,40 EUR,
vom 1.Januar 2009 bis 31.Dezember 2009 260,40 EUR,
vom 1.Januar 2010 bis 31.Dezember 2010 200,40 EUR,
vom 1.Januar 2011 bis 31.Dezember 2011 140,40 EUR,
ab 1.Januar 2012 20,40 EUR,
bis 31. Dezember 2007 470,40 EUR,
vom 1.Januar 2008 bis 31.Dezember 2008 370,40 EUR,
vom 1.Januar 2009 bis 31.Dezember 2009 290,40 EUR,
vom 1.Januar 2010 bis 31.Dezember 2010 210,40 EUR,
vom 1.Januar 2011 bis 31.Dezember 2011 140,40 EUR,
ab 1.Januar 2012 20,40 EUR.
(3) 1Biokraft- und Bioheizstoffe sind Energieerzeugnisse ausschließlich aus Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung vom 21.Juni 2001 (BGBl.I S.1234), geändert durch die Verordnung vom 9.August 2005 (BGBl.I S.2419), in der jeweils geltenden Fassung.
2Energieerzeugnisse, die anteilig aus Biomasse hergestellt werden, gelten in Höhe dieses Anteils als Biokraft- oder Bioheizstoff.
3Fettsäuremethylester, die durch Veresterung von pflanzlichen und tierischen Ölen und Fetten,
soweit diese selbst Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung sind, gewonnen werden, gelten in vollem Umfang als Biokraft- oder Bioheizstoffe.
4Bioethanol gilt nur dann als Biokraft- oder Bioheizstoff, wenn es sich um Ethylalkohol ex Unterposition 2207 10 00 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholanteil von mindestens 99 Volumenprozent handelt.
5Für Energieerzeugnisse, die anteilig aus Bioethanol bestehen, gilt für den Bioethanolanteil Satz 4 sinngemäß.
(4) 1aDie Steuerentlastung darf nicht zu einer Überkompensation der Mehrkosten im Zusammenhang mit der Erzeugung der in Absatz 1 genannten Biokraft- und Bioheizstoffe führen;
1bzu diesem Zweck hat das Bundesministerium der Finanzen unter Beteiligung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, des Bundesministeriums für
Wirtschaft und Technologie und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
dem Bundestag jährlich insbesondere einen Bericht über die Markteinführung der Biokraft- und Bioheizstoffe
und die Entwicklung der Preise für Biomasse und Rohöl sowie die Kraft- und Heizstoffpreise vorzulegen
und darin – im Falle einer Überkompensation – eine Anpassung der Steuerbegünstigung für Biokraft- und
Bioheizstoffe entsprechend der Entwicklung der Rohstoffpreise an die Marktlage vorzuschlagen.
2Hierbei sind die Effekte für den Klima- und Umweltschutz, der Schutz natürlicher Ressourcen, die externen Kosten der verschiedenen Kraftstoffe, die Versorgungssicherheit und die Realisierung eines Mindestanteils an Biokraftstoffen und anderen erneuerbaren Kraftstoffen gemäß der Richtlinie 2003/30/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 8.Mai 2003 zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor (ABl.EU Nr.L 123 S.42) zu berücksichtigen.
3Werden Biokraftund Bioheizstoffe neu in den Markt eingeführt, hat das
Bundesministerium der Finanzen unter Beteiligung der in Satz 1 genannten obersten Bundesbehörden eine
erste Analyse der Mehrkosten in Relation zu der Steuerbegünstigung vorzunehmen.
(5) Im Falle von Störungen des deutschen Biokraft- oder Bioheizstoffmarktes oder des Biokraft- oder Bioheizstoffmarktes in der Europäischen Gemeinschaft, die durch Einfuhren aus Drittländern hervorgerufen werden, wird die Bundesregierung bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Einleitung geeigneter Schutzmaßnahmen beantragen.
§§§
(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Abs.1 Nr.9, 10 oder Abs.3 Satz 1 versteuert worden sind und
von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des § 2 Nr.3 des Stromsteuergesetzes vom 24.März 1999 (BGBl.I S.378, 2000 I S.147), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 29.Dezember 2003 (BGBl.I S.3076) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
a) für die Herstellung von Glas und Glaswaren, keramischen Erzeugnissen, keramischen Wand- und Bodenfliesen und -platten, Ziegeln und sonstiger Baukeramik, Zement, Kalk und gebranntem Gips, Erzeugnissen aus Beton, Zement und Gips, mineralischen Isoliermaterialien, (1) Asphalt und mineralischen Düngemitteln zum Trocknen, Brennen, Schmelzen, Warmhalten, Entspannen, Tempern oder Sintern der vorgenannten Erzeugnisse oder der zu ihrer Herstellung verwendeten Vorprodukte,
b) (2) für die Metallerzeugung und -bearbeitung sowie im Rahmen der Herstellung von Metallerzeugnissen für die Herstellung von Schmiede-, Press-, Zieh- und Stanzteilen, gewalzten Ringen und pulvermetallurgischen Erzeugnissen und zur Oberflächenveredlung und Wärmebehandlung,/p>
c) für chemische Reduktionsverfahren,
d) gleichzeitig zu Heizzwecken und zu anderen Zwecken als als Heiz- oder Kraftstoff,
für die thermische Abfall- und Abluftbehandlung verwendet worden sind.
(1a) (3) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuerentlastung ab dem 1.Januar 2009 für nachweislich nach § 2 Abs.3 Satz 1 Nr.1 Buchstabe a versteuerte Energieerzeugnisse 61,35 Euro für 1 000 Liter.
(2) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat.
§§§
(1) 1Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse, die zu den in § 27 genannten Zwecken verwendet worden sind.
2In den Fällen des § 27 Abs.1 Satz 1 Nr.1 und 2 wird die Steuerentlastung für Energieerzeugnisse der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur nur gewährt, wenn diese ordnungsgemäß gekennzeichnet sind.
(2) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat.
§§§
(1) 1Eine Steuerentlastung wird auf Antrag vorbehaltlich Absatz 2 gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Abs.1 Nr.9, 10 oder Abs.3 Satz 1 versteuert worden sind und die
zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme in ortsfesten Anlagen mit einem Monats- oder Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent
verwendet worden sind.
2Wenn im Falle von Satz 1 Nr.1 die in der Anlage erzeugte mechanische Energie neben der Stromerzeugung auch anderen Zwecken dient, wird nur für den auf die Stromerzeugung entfallenden Anteil
an Energieerzeugnissen eine Steuerentlastung gewährt.
(1a) (1) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuerentlastung ab dem 1.Januar 2009 für nachweislich nach § 2 Abs.3 Satz 1 Nr.1 Buchstabe a versteuerte Energieerzeugnisse 61,35 Euro für 1 000 Liter.
(2) Absatz 1 Satz 1 Nr.1 gilt nur für Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als zwei Megawatt.
(3) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat.
(4) Für die Berechnung des Monatsnutzungsgrades gilt § 3 Abs.3 sinngemäß.
(5) Die Steuerentlastung nach Absatz 1 Satz 1 Nr.2 wird nur für den Monat oder das Jahr gewährt, in dem die dort genannten Nutzungsgrade erreicht wurden.
§§§
(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Schweröle nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3, Erdgas, Flüssiggase und gasförmige Kohlenwasserstoffe sowie ihnen nach § 2 Absatz 4 gleichgestellte Energieerzeugnisse (5), die nachweislich nach § 2 Abs.3 Satz 1 versteuert worden sind und von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des § 2 Nr.3 des Stromsteuergesetzes oder von einem Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 2 Nr.5 des Stromsteuergesetzes zu betrieblichen Zwecken verheizt oder in begünstigten Anlagen nach § 3 verwendet worden sind.
(2) 1Die Steuerentlastung beträgt
für 1 000 l Schweröle nach § 2 Abs.3 Satz 1 Nr.1 oder Nr.3 16,36 EUR, (1) (4),
für 1 MWh Erdgas oder 1 MWh gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 2 Abs.3 Satz 1 Nr.4 2,20 EUR (2),
für 1 000 kg Flüssiggase nach § 2 Abs.3 Satz 1 Nr.5 24,24 EUR (3).
2Satz 1 gilt für Energieerzeugnisse nach § 2 Absatz 4 sinngemäß (6).
(3) Eine Steuerentlastung wird nur gewährt, soweit der Entlastungsbetrag nach Absatz 2 im Kalenderjahr den Betrag von 205 Euro übersteigt.
(4) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat.
§§§
(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Schweröle nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3, Erdgas, Flüssiggase und gasförmige Kohlenwasserstoffe sowie ihnen nach § 2 Absatz 4 gleichgestellte Energieerzeugnisse (7), die nachweislich nach § 2 Abs.3 Satz 1 versteuert worden sind und die von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des § 2 Nr.3 des Stromsteuergesetzes zu betrieblichen Zwecken verheizt oder in begünstigten Anlagen nach § 3 verwendet worden sind.
(1a) (4) 1Die Steuerentlastung wird bis zum
31. Dezember 2009 gewährt.
2Abweichend davon
wird die Steuerentlastung über den 31. Dezember
2009 hinaus gewährt
bis zum 31. Dezember 2010, wenn
a) die Bundesregierung im Jahr 2009 feststellt, dass zu erwarten ist, dass die in der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der deutschen Wirtschaft zur Klimavorsorge vom 9. November 2000 (Klimaschutzvereinbarung) genannten Ziele zur Verringerung von Treibhausgasen (Emissionsminderungsziele) bis zum 31. Dezember 2009 in Höhe von 96 Prozent und bis zum 31. Dezember 2012 in Höhe von 100 Prozent erreicht werden, und
b) die Feststellung nach Buchstabe a bis zum 31. Dezember 2009 im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht wird;
bis zum 31. Dezember 2011, wenn
a) die Voraussetzungen nach Nummer 1 vorliegen,
b) die Bundesregierung im Jahr 2010 feststellt, dass die in der Klimaschutzvereinbarung genannten Emissionsminderungsziele bis zum 31. Dezember 2009 in Höhe von 96 Prozent erfüllt wurden und zu erwarten ist, dass sie bis zum 31. Dezember 2012 in Höhe von 100 Prozent erreicht werden, und
c) die Feststellung nach Buchstabe b bis zum 31. Dezember 2010 im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht wird;
bis zum 31. Dezember 2012, wenn
a) die Voraussetzungen nach Nummer 2 vorliegen,
b) die Bundesregierung im Jahr 2011 feststellt, dass zu erwarten ist, dass die in der Klimaschutzvereinbarung genannten Emissionsminderungsziele bis zum 31. Dezember 2012 in Höhe von 100 Prozent erfüllt werden, und
c) die Feststellung nach Buchstabe b bis zum 31. Dezember 2011 im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht wird.
3Die Bundesregierung hat ihre Feststellungen zur Erreichung der in der Klimaschutzvereinbarung genannten Emissionsminderungsziele jeweils auf der Grundlage eines von einem unabhängigen wirtschaftswissenschaftlichen Institut erstellten Berichts zu treffen.
(2) 1Die Steuerentlastung beträgt für ein Kalenderjahr 95 Prozent des Steueranteils nach Absatz 3, jedoch höchstens 95 Prozent des Betrags, um den die Summe aus dem Steueranteil nach Absatz 3 und der Stromsteuer nach § 10 Abs.1 Satz 1 des Stromsteuergesetzes im Kalenderjahr den Unterschiedsbetrag übersteigt zwischen
dem Arbeitgeberanteil an den Rentenversicherungsbeiträgen, der sich für das Unternehmen errechnet, wenn in dem Kalenderjahr, für das der Antrag gestellt wird (Antragsjahr), der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung 20,3 Prozent und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 26,9 Prozent betragen hätte, und
dem Arbeitgeberanteil an den Rentenversicherungsbeiträgen, der sich für das Unternehmen errechnet, wenn im Antragsjahr der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung 19,5 Prozent und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 25,9 Prozent betragen hätte.
2Sind die Beitragssätze in der Rentenversicherung
im Antragsjahr niedriger als die in Satz 1 Nr.2 genannten
Beitragssätze, so sind die niedrigeren Beitragssätze für die Berechnung des Arbeitgeberanteils
nach Satz 1 Nr.2 maßgebend.
3Abweichend von Satz 1 wird
im Fall des Absatzes 1a Satz 2 Nr.3 (8) die Steuerentlastung für das Jahr 2012 nur in Höhe von 80 Prozent des nach den Sätzen 1 und 2 berechneten Betrages gewährt, es sei denn, die Bundesregierung stellt
auf der Grundlage eines Berichts nach Absatz 1a Satz 3 (8) im Jahr 2013 fest, dass die in der Klimaschutzvereinbarung genannten Emissionsminderungsziele
bis zum 31. Dezember 2012 in Höhe
von 100 Prozent erfüllt wurden, und diese Feststellung
bis zum 31. Dezember 2013 im Bundesgesetzblatt
bekannt gemacht wird (5).
(3) 1Der Steueranteil (Absatz 2) beträgt
für 1 MWh Erdgas oder 1 MWh gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 2 Abs.3 Satz 1 Nr.4 1,46 EUR,
für 1 000 kg Flüssiggase nach § 2 Abs.3 Satz 1 Nr.5 10,80 EUR,
(6) für 1 000 l Schweröle nach § 2 Abs.3 Satz 1 Nr.1 oder Nr.3 4,09 EUR,
vermindert um 307,50 Euro.
2Satz 1 gilt für Energieerzeugnisse nach § 2 Absatz 4 sinngemäß (9).
(4) Entlastungsberechtigt ist das Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, das die Energieerzeugnisse verwendet hat.
§§§
(1) 1Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Benzine nach § 2 Abs.1 Nr.1, Gasöle nach § 2 Abs.1 Nr.4, Erdgas, Flüssiggase und gasförmige Kohlenwasserstoffe sowie ihnen nach § 2 Abs.4 gleichgestellte Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Abs.1 Nr.1, 4 oder Abs.2 versteuert worden sind und die
in zur allgemein zugänglichen Beförderung von Personen bestimmten Schienenbahnen mit Ausnahme von Bergbahnen oder
in Kraftfahrzeugen im genehmigten Linienverkehr nach den §§ 42 und 43 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8.August 1990 (BGBl.I S.1690), das zuletzt durch Artikel 2 Abs.7 des Gesetzes vom 7.Juli 2005 (BGBl.I S.1954) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder
in Kraftfahrzeugen in Verkehren nach § 1 Nr.4 Buchstabe d, g und i der Freistellungs-Verordnung vom 30.August 1962 (BGBl.I S.601), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30.Juni 1989 (BGBl.I S.1273) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
verwendet worden sind, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite
50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt.
2Satz 1 gilt nicht für die Steuer nach § 21.
3Satz 1 gilt nicht, soweit für die Energieerzeugnisse eine vollständige Steuerentlastung nach § 50 gewährt wird.
(2) 1Die Steuerentlastung beträgt
für 1 000 l Benzine nach § 2 Abs.1 Nr.1 oder 1 000 l Gasöle nach § 2 Abs.1 Nr.4 54,02 EUR,
für 1 000 kg Flüssiggase nach § 2 Abs.2 Nr.2 bis zum 31.Dezember 2018 (1) 13,37 EUR,
für 1 MWh Erdgas oder 1 MWh gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 2 Abs.2 Nr.1 bis zum 31.Dezember 2018 (2) 1,00 EUR.
2Satz 1 gilt für Energieerzeugnisse nach § 2 Abs.4 sinngemäß.
(3) Ein Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Entlastungsbetrag nach Absatz 2 mindestens 50 Euro im Kalenderjahr beträgt.
(4) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat.
§§§
(1) 1Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich nach § 2 Abs.1 Nr.4 versteuerte Energieerzeugnisse, die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft zum Betrieb von
bei der Ausführung von Arbeiten zur Gewinnung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse durch Bodenbewirtschaftung
oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung verwendet worden sind.
2Soweit die Energieerzeugnisse für die Ausführung forstwirtschaftlicher Arbeiten
verwendet worden sind, wird eine Steuerentlastung gewährt, wenn
und soweit sie unter den Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr.1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl.L 379 vom 28.12.2006, S.5) zulässig ist (3).
3Eine Steuerentlastung wird abweichend von Satz 1 ebenfalls
gewährt, wenn Gasöle in Betrieben der Imkerei zum Betrieb auch anderer als der dort aufgeführten Fahrzeuge
verwendet worden sind.
4Eine Steuerentlastung wird jährlich für höchstens 15 Liter Gasöl je Bienenvolk gewährt.
(2) Betriebe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des Absatzes 1 sind
Betriebe, die durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung pflanzliche oder tierische Erzeugnisse gewinnen und
a) aus denen natürliche Personen Einkünfte nach § 13 Abs.1 Nr.1 des Einkommensteuergesetzes erzielen oder
b) deren Inhaber eine nichtrechtsfähige Personenvereinigung, eine juristische Person des privaten Rechts oder eine Hauberg-, Wald-, Forst- oder Laubgenossenschaft oder eine ähnliche Realgemeinde im Sinne des § 13 Abs.1 Nr.4 des Einkommensteuergesetzes ist und bei denen im Falle der Gewinnung tierischer Erzeugnisse die mit der Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung die Grenzen des § 51 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1.Februar 1991 (BGBl.I S.230), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20.Dezember 2001 (BGBl.I S.3794) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung nicht überschreitet oder
c) deren Inhaber eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist, die ausschließlich und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgt,
Imkereien, aus denen natürliche Personen Einkünfte nach § 13 Abs.1 Nr.2 des Einkommensteuergesetzes erzielen oder deren Inhaber eine nichtrechtsfähige Personenvereinigung oder eine juristische Person des privaten Rechts ist,
Schöpfwerke zur Be- und Entwässerung land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke,
Betriebe, insbesondere Lohnbetriebe, Betriebe von Genossenschaften und Maschinengemeinschaften, Wasser- und Bodenverbände und Teilnehmergemeinschaften nach dem Flurbereinigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl.I S.546), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs.23 des Gesetzes vom 12.August 2005 (BGBl.I S.2354), soweit diese für die in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Betriebe Arbeiten zur Gewinnung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung ausführen.
(3) Als Arbeitsmaschinen oder Sonderfahrzeuge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr.2 und 3 gelten Maschinen und Fahrzeuge, die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft verwendet werden und nach ihrer Bauart und ihren Vorrichtungen für die Verwendung in diesen Betrieben geeignet und bestimmt sind.
(4) Als Ausführung von Arbeiten zur Gewinnung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung gelten auch
die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft übliche Beförderung von land- und forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern oder gewonnenen Erzeugnissen durch den Betrieb selbst oder durch andere Betriebe der Land- und Forstwirtschaft,
die Durchführung von Meliorationen auf Flächen, die zu einem bereits vorhandenen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehören,
die Unterhaltung von Wirtschaftswegen, deren Eigentümer Inhaber eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft ist,
die Beförderung von Bienenvölkern zu den Trachten und Heimatständen sowie Fahrten zur Betreuung der Bienen.
(5) Die Steuerentlastung beträgt
für 1 000 l Gasöle nach § 2 Abs.1 Nr.4 214,80 EUR,
(1) für 1 000 l Biokraftstoffe
(2) (4) nach § 50 Abs.3 Satz 3 Nr.1
bis 31. Dezember 2007 90,00 EUR,
vom 1. Januar 2008
bis 31.Dezember 2008 150,00 EUR,
vom 1. Januar 2009
bis 31.Dezember 2009 182,92 EUR,
vom 1. Januar 2010
bis 31.Dezember 2012 185,96 EUR,
ab 1.Januar 2013 450,33 EUR.
(5) nach § 50 Abs.2 Satz 3 Nr.2
bis 31. Dezember 2007 23,52 EUR,
vom 1.Januar 2008
bis 31. Dezember 2008 100,00 EUR,
vom 1. Januar 2009
bis 31. Dezember 2009 180,00 EUR,
vom 1. Januar 2010
bis 31. Dezember 2012 184,55 EUR,
ab 1. Januar 2013 450,00 EUR,
jeweils unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen, ausgenommen Biokraftstoffen oder Additiven der Position 3811 der Kombinierten Nomenklatur.
(6) Die Steuerentlastung nach Absatz 5 Nr.1 wird je Kalenderjahr und entlastungsberechtigtem Betrieb nur bis zu einer Höchstmenge von 10 000 Litern und unter Abzug eines Selbstbehalts von 350 Euro gewährt.
(7) Eine Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Entlastungsbetrag nach den Absätzen 5 und 6 mindestens 50 Euro im Kalenderjahr beträgt.
im Falle des Absatzes 5 Nr.1 der Betrieb der Landund
Forstwirtschaft nach Absatz 2 Nr.1 bis 4, der die Gasöle verwendet hat.
2Dabei gelten Gasöle, die durch Betriebe nach Absatz 2 Nr.5 bei der Ausführung von Arbeiten nach Absatz 1 Satz 1 für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach Absatz 2 Nr.1 bis 4 verwendet wurden, als durch den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft verwendet, für den die Arbeiten ausgeführt wurden,
im Falle des Absatzes 5 Nr.2 der Betrieb der Landund Forstwirtschaft nach Absatz 2, der die Biokraftstoffe verwendet hat.
§§§
(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für ordnungsgemäß gekennzeichnete Gasöle nach § 2 Abs.3 Satz 1 Nr.1 sowie für Erdgas, Flüssiggase und gasförmige Kohlenwasserstoffe, die nachweislich nach § 2 Abs.3 Satz 1 versteuert worden sind und die von Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 2 Nr.5 des Stromsteuergesetzes bis zum 31.Dezember 2006 zum Beheizen von Gewächshäusern oder geschlossenen Kulturräumen zur Pflanzenproduktion verwendet worden sind.
(2) Die Steuerentlastung beträgt
für 1 000 l Gasöle nach § 2 Abs.3 Satz 1 Nr.1 40,90 EUR,
für 1 MWh Erdgas oder 1 MWh gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 2 Abs.3 Satz 1 Nr.4 3,00 EUR,
für 1 000 kg Flüssiggase nach § 2 Abs.3 Satz 1 Nr.5 38,90 EUR.
(3) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat.
§§§
(1) Unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit wird den in Absatz 2 aufgeführten Dienststellen und Personen auf Antrag die Steuer für Benzin und Dieselkraftstoff vergütet, die sie als Kraftstoff für den Betrieb ihrer Kraftfahrzeuge aus öffentlichen Tankstellen erworben haben.
(2) Begünstigt im Sinne des Absatzes 1 sind
die diplomatischen und konsularischen Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland, ausgenommen Wahlkonsulate,
1die Leiter der in Nummer 1 genannten Vertretungen, ihre diplomatischen Mitglieder, Konsularbeamte, Mitglieder ihres Verwaltungs- und technischen Personals und ihr dienstliches Hauspersonal sowie die Familienmitglieder dieser Personen.
2Familienmitglieder im Sinne dieser Bestimmung sind der Ehegatte, die unverheirateten Kinder und die Eltern, wenn sie von diesen Personen wirtschaftlich abhängig sind und in ihrem Haushalt leben.
Deutsche oder solche Staatenlose und Ausländer, die ihren ständigen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatten, ehe sie zu den in Absatz 2 Nr.2 genannten Personen gehörten,
Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine private Erwerbstätigkeit ausüben.
§§§
(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag dem Verkäufer von nachweislich nach § 2 Abs.1 Nr.1 bis 4 versteuerten Energieerzeugnissen für die im Verkaufspreis enthaltene Steuer gewährt, die beim Warenempfänger wegen Zahlungsunfähigkeit ausfällt, wenn
der Steuerbetrag bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit 5 000 Euro übersteigt,
keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Zahlungsunfähigkeit im Einvernehmen mit dem Verkäufer herbeigeführt worden ist,
der Zahlungsausfall trotz vereinbarten Eigentumsvorbehalts, laufender Überwachung der Außenstände, rechtzeitiger Mahnung bei Zahlungsverzug unter Fristsetzung und gerichtlicher Verfolgung des Anspruchs nicht zu vermeiden war,
aVerkäufer und Warenempfänger nicht wirtschaftlich miteinander verbunden sind;
bsie gelten auch als verbunden, wenn sie Teilhaber oder Gesellschafter desselben Unternehmens oder Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung sind oder wenn Verkäufer oder Warenempfänger der Leitung des Geschäftsbetriebs des jeweils anderen angehören.
(2) 1Die Steuerentlastung hängt davon ab, dass sie bis zum Ablauf des Jahres, das dem Jahr folgt, in dem die Zahlungsunfähigkeit des Warenempfängers eingetreten ist, schriftlich beantragt wird.
2Dem Antrag sind beizufügen:
Unterlagen über die Beschaffenheit, Herkunft und Versteuerung des Mineralöls,
Nachweise über die eingetretene Zahlungsunfähigkeit des Warenempfängers.
(3) 1Die Steuerentlastung erfolgt unter der auflösenden Bedingung einer nachträglichen Leistung des Warenempfängers.
2Der Verkäufer hat dem Hauptzollamt nachträgliche Leistungen des Warenempfängers unverzüglich
anzuzeigen.
3Führt die Leistung nicht zum Erlöschen der Forderung des Verkäufers, vermindert sich die Erstattung oder Vergütung um den Teil der Teilleistung, der dem Steueranteil an der ausgefallenen Forderung entspricht.
4Das Hauptzollamt kann anordnen, dass der Verkäufer seine Forderung gegen den Warenempfänger
in Höhe des ausgefallenen Steuerbetrages an die Bundesrepublik Deutschland (Bundesfinanzverwaltung) abtritt.
§§§
K-6 | Schluss | 45-60 |
---|
(1) Der Steueraufsicht im Sinne von § 209 der Abgabenordnung unterliegt,
wer Energieerzeugnisse herstellt, in das Steuergebiet verbringt, vertreibt, lagert, kennzeichnet, befördert oder verwendet,
wer als Beauftragter nach § 18 Absatz 3 (1) tätig ist.
(2) 1Die Amtsträger sind befugt, im öffentlichen Verkehr jederzeit, in Betriebsräumen und auf Betriebsgrundstücken während der Geschäfts- und Arbeitszeit unentgeltliche Proben aus Kraftfahrzeugtanks oder anderen
Behältnissen zu entnehmen.
2Zur Probenahme dürfen die Amtsträger Fahrzeuge anhalten.
3Auf Verlangen haben die Betroffenen sich auszuweisen, die Herkunft des Energieerzeugnisses anzugeben und bei der Probenahme die erforderliche Hilfe zu leisten (Ow).
§§§
(1) 1Der Steuerpflichtige kann sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten Personen bedienen, die dem Betrieb oder dem Unternehmen nicht angehören (Steuerliche Betriebsleiter).
2Die Bestellung des steuerlichen Betriebsleiters wird erst wirksam, nachdem das Hauptzollamt
zugestimmt hat.
(2) 1Auf Antrag des Steuerpflichtigen kann das Hauptzollamt Personen, die von der Besteuerung nicht selbst betroffen werden, als Steuerhilfspersonen bestellen.
2Ihnen darf nur die Aufgabe übertragen werden, Tatsachen festzustellen, die für die Besteuerung erheblich sein können.
§§§
(1) Nach näherer Bestimmung des Bundesministeriums der Finanzen stellen die Hauptzollämter für statistische Zwecke Erhebungen an und teilen die Ergebnisse dem Statistischen Bundesamt zur Auswertung mit.
(2) Die Bundesfinanzbehörden können auch bereits aufbereitete Daten dem Statistischen Bundesamt zur Darstellung und Veröffentlichung für allgemeine Zwecke übermitteln.
§§§
Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs.1 Nr.1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
entgegen § 3 Abs.4 eine begünstigte Anlage nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anmeldet,
(1) entgegen § 9 Absatz 1a,(2) § 15 Abs.3, § 18 Abs.3 Satz 1 oder Abs.6 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 34 oder § 40 Abs.1, oder § 23 Abs.4 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
(3) entgegen § 10 Absatz 3, § 11 Absatz 3 oder § 13 Absatz 3 Energieerzeugnisse nicht oder nicht rechtzeitig aufnimmt, nicht oder nicht rechtzeitig übernimmt, nicht oder nicht rechtzeitig befördert oder nicht oder nicht rechtzeitig ausführt,
(4) entgegen § 31 Abs.3 oder § 38 Abs.3 eine Anmeldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abgibt oder
(4) entgegen § 61 Abs.2 Satz 3 sich nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausweist, eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig Hilfe leistet.
§§§
(1) Sichergestellt werden können
Energieerzeugnisse, für die eine Steuer nach § 21 Abs.1 entstanden ist,
Energieerzeugnisse, aus denen zugelassene Kennzeichnungsstoffe zu Unrecht entfernt oder bei denen diese in ihrer Wirksamkeit beeinträchtigt worden sind,
Energieerzeugnisse, die entgegen einem nach § 66 Abs.1 Nr.12 erlassenen Verbot zugelassene Kennzeichnungsstoffe oder andere rot färbende Stoffe enthalten.
(2) Energieerzeugnisse, die ein Amtsträger in Mengen und unter Umständen vorfindet, die auf eine ge- werbliche Zweckbestimmung hinweisen, und für die der Nachweis nicht erbracht werden kann, dass sie
im Steuergebiet ordnungsgemäß versteuert worden oder zur ordnungsgemäßen Versteuerung angemeldet sind,
können sichergestellt werden.
(3) Die §§ 215 und 216 der Abgabenordnung gelten sinngemäß.
§§§
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
die nach § 1a Nummer 2 (4) anzuwendende Fassung der Kombinierten Nomenklatur neu zu bestimmen und den Wortlaut dieses Gesetzes sowie der Durchführungsverordnungen der geänderten Nomenklatur anzupassen, soweit sich hieraus steuerliche Änderungen nicht ergeben,
(5) den Wortlaut dieses Gesetzes an geänderte Fassungen oder Neufassungen des Zollkodex anzupassen, soweit sich hieraus steuerliche Änderungen nicht ergeben, |
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zu regeln, dass die Hauptzollämter im Verwaltungswege eine Steuerbegünstigung oder eine Steuerentlastung für Energieerzeugnisse gewähren können, die bei Pilotprojekten zur technologischen Entwicklung umweltverträglicherer Produkte oder in Bezug auf Kraftstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen verwendet werden,
zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 1 bis 3a zu erlassen und dabei insbesondere
a) (6) die Begriffe der §§ 1 bis 2 näher zu bestimmen sowie Bestimmungen zu den in § 1a genannten Bemessungsgrundlagen zu erlassen,
b) für Energieerzeugnisse nach § 1 Abs.3 unter Berücksichtigung der Heizwertunterschiede abweichend von § 2 Abs.4 besondere Steuersätze festzusetzen,
c) Näheres zu den begünstigten Anlagen nach § 3 einschließlich der Ermittlung des Jahresnutzungsgrades und zur Anmeldepflicht zu bestimmen und Betreibern von solchen Anlagen Pflichten zum Nachweis der dort genannten Voraussetzungen aufzuerlegen,
d) Näheres zu den sonstigen begünstigten Anlagen nach § 3a zu bestimmen und Betreibern von solchen Anlagen Pflichten zum Nachweis der dort genannten Voraussetzungen aufzuerlegen,
zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 4 bis 9 zu erlassen und dabei insbesondere
a) das Erlaubnis- und das Steuerlagerverfahren näher zu regeln,
b) die Lager- und Herstellungshandlungen näher zu umschreiben sowie zu bestimmen, welche Räume, Flächen, Anlagen und Betriebsteile in das Steuerlager einzubeziehen sind,
c) für die Lagerung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung in einer Freizone abweichend von § 7 geringere Anforderungen zu stellen, wenn dies wegen der besonderen Verhältnisse in der Freizone erforderlich erscheint und die Steuerbelange gesichert sind,
d) dem Hersteller für die Herstellung von Energieerzeugnissen außerhalb eines Herstellungsbetriebes besondere Pflichten aufzuerlegen,
(7) zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 9a bis 14 zu erlassen und dabei insbesondere
a) das Erlaubnisverfahren sowie das Verfahren des Bezugs von Energieerzeugnissen als registrierter Empfänger näher zu regeln,
b) das Erlaubnisverfahren sowie das Verfahren des Versands von Energieerzeugnissen durch registrierte Versender näher zu regeln und dabei vorzusehen, den Versand vom Ort der Einfuhr nur dann zuzulassen, wenn steuerliche Belange dem nicht entgegenstehen,
c) das Verfahren der Beförderung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung unter Berücksichtigung der Artikel 21 bis 31 der Systemrichtlinie und den dazu ergangenen Verordnungen sowie das Verfahren der Übermittlung des elektronischen Verwaltungsdokuments und den dazu erforderlichen Datenaustausch zu regeln und dabei das Verfahren abweichend von § 9d zu regeln sowie für Beförderungen unter Steueraussetzung im Steuergebiet Vereinfachungen zuzulassen,
d) zur Durchführung von Artikel 13 der Systemrichtlinie das Verfahren zum Bezug, zur Beförderung und zur Abgabe von Energieerzeugnissen mit Freistellungsbescheinigung näher zu regeln und bei Beförderungen im Steuergebiet anstelle der Freistellungsbescheinigung andere Dokumente vorzusehen,
e) Inhabern von Steuerlagern und registrierten Empfängern zu erlauben, Energieerzeugnisse allein durch Inbesitznahme in das Steuerlager oder den Betrieb aufzunehmen,
zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 15 bis 19b (8) zu erlassen und dabei insbesondere
a) das Verfahren des Verbringens von Energieerzeugnissen zu gewerblichen Zwecken näher zu regeln,
b) die Begriffe Haupt- und Reservebehälter näher zu bestimmen,
c) (9) das Verfahren des Versandhandels näher zu regeln,
d) die Anwendung der Zollvorschriften (§ 19b Absatz 3 (10) ) näher zu regeln,
zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 20 bis 23 zu erlassen und dabei insbesondere
a) die Begriffe des § 23 näher zu bestimmen,
b) Näheres über die Anzeigepflicht nach § 23 Abs.4 zu regeln und besondere Pflichten für die Anzeigepflichtigen vorzusehen,
zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 24 bis 30 zu erlassen und dabei insbesondere
a) die Voraussetzungen für die Steuerbefreiungen einschließlich der Begriffe näher zu bestimmen sowie das Erlaubnisverfahren und das Verfahren der Steuerbefreiung zu regeln und Pflichten für die Abgabe, den Bezug, die Lagerung und die Verwendung der Energieerzeugnisse vorzusehen,
b) die Verwendung, die Verteilung, das Verbringen und die Ausfuhr aus dem Steuergebiet von steuerfreien Energieerzeugnissen unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis allgemein zu erlauben,
c) zuzulassen, dass Energieerzeugnisse, die Erlaubnisinhaber in Besitz genommen haben, als in den Betrieb aufgenommen gelten,
d) die Teile des Betriebes zu bestimmen, in denen nach § 26 Energieerzeugnisse zur Aufrechterhaltung des Betriebes steuerfrei verwendet werden können,
e) die steuerfreie Verwendung nach § 27 Abs.1 für den Bereich der Binnengewässer einzuschränken,
f) vorzusehen, dass Erlaubnisinhaber, die Energieerzeugnisse für Zwecke nach § 27 Abs.1 steuerfrei verwenden, diese Energieerzeugnisse für nicht steuerfreie Zwecke mit der Maßgabe verwenden dürfen, dass bei ihnen eine Steuer nach dem zutreffenden Steuersatz des § 2 entsteht, und das dafür erforderliche Verfahren einschließlich des Verfahrens der Steuererhebung zu regeln,
g) die steuerfreie Verwendung nach § 27 Abs.2 Nr.2 und 3 und Abs.3 auf Betriebe zu beschränken, die durch näher zu bezeichnende Behörden genehmigt wurden, sowie die steuerfreie Verwendung nach § 27 Abs.3 auch für andere als in § 27 Abs.2 genannte Energieerzeugnisse zuzulassen,
zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 31 bis 37 zu erlassen und dabei insbesondere
a) das Erlaubnisverfahren für Kohlebetriebe und Kohlelieferer sowie die Anmeldepflicht nach § 31 Abs.3 näher zu regeln und besondere Pflichten für Inhaber von Kohlebetrieben und Kohlelieferer vorzusehen,
b) die sinngemäße Anwendung der beim Verbringen von Kohle in das Steuergebiet anzuwendenden Vorschriften und die anzuwendenden Verfahren näher zu regeln,
c) (11) die sinngemäße Anwendung der bei der Einfuhr von Kohle in das Steuergebiet anzuwendenden Vorschriften und die anzuwendenden Verfahren näher zu regeln,
d) die Voraussetzungen für die steuerfreie Verwendung einschließlich der Begriffe näher zu bestimmen sowie das Erlaubnisverfahren und das Verfahren der steuerfreien Verwendung zu regeln und dabei Pflichten für die Abgabe, den Bezug, die Lagerung und die Verwendung der Kohle vorzusehen,
e) die Verwendung von steuerfreier Kohle unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis allgemein zu erlauben,
f) die Teile des Betriebes zu bestimmen, in denen nach § 37 Abs.2 Satz 1 Nr.2 Kohle zur Aufrechterhaltung des Betriebes steuerfrei verwendet werden kann,
zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 38 bis 44 zu erlassen und dabei insbesondere
a) das Nähere über die Anmeldepflicht nach § 38 Abs.3 zu regeln und besondere Pflichten für die Anmeldepflichtigen vorzusehen,
b) die sinngemäße Anwendung der beim Verbringen von Erdgas in das Steuergebiet anzuwendenden Vorschriften und die anzuwendenden Verfahren näher zu regeln,
c) (12) die sinngemäße Anwendung der bei der nicht leitungsgebundenen Einfuhr von Erdgas in das Steuergebiet anzuwendenden Vorschriften und die anzuwendenden Verfahren näher zu regeln,
d) die Voraussetzungen für die steuerfreie Verwendung einschließlich der Begriffe näher zu bestimmen sowie das Erlaubnisverfahren und das Verfahren der steuerfreien Verwendung zu regeln und dabei Pflichten für die Abgabe, den Bezug, die Lagerung und die Verwendung des Erdgases vorzusehen,
e) die Teile des Betriebes zu bestimmen, in denen nach § 44 Abs.2 Erdgas zur Aufrechterhaltung des Betriebes steuerfrei verwendet werden kann,
zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 45 bis 60 zu erlassen und dabei insbesondere
a) die Voraussetzungen für die Gewährung der Steuerentlastungen einschließlich der Begriffe näher zu bestimmen und das Verfahren der Steuerentlastung zu regeln sowie Vorschriften über die zum Zwecke der Steuerentlastung erforderlichen Angaben und Nachweise einschließlich ihrer Aufbewahrung zu erlassen,
b) zu bestimmen, dass der Anspruch auf Steuerentlastung innerhalb bestimmter Fristen geltend zu machen ist,
c) abweichend von § 52 Abs.1 Satz 2 für näher zu bestimmende Einzelfälle auch eine Entlastungsmöglichkeit für nicht gekennzeichnete Energieerzeugnisse vorzusehen,
d) Näheres zur Ermittlung der Nutzungsgrade und der elektrischen Nennleistung (§ 53) zu bestimmen,
e) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu § 57 Näheres zur Art der begünstigten Arbeiten, der Fahrzeuge und Maschinen und zur Abgrenzung des Kreises der Berechtigten zu regeln,
11a | (1) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz,
dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie Bestimmungen
zu § 50 zu erlassen und dabei
a) (3) vorzuschreiben, dass für Biokraftstoffe eine Entlastung nach § 50 nur dann in Anspruch genommen werden kann, wenn bei der Erzeugung der eingesetzten Biomasse nachweislich bestimmte ökologische und soziale Anforderungen an eine nachhaltige Produktion der Biomasse sowie zum Schutz natürlicher Lebensräume erfüllt werden und wenn der Biokraftstoff eine bestimmte Treibhausgasminderung aufweist, b) die Anforderungen im Sinne des Buchstaben a festzulegen, c) unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung auch in Abweichung von § 50 Abs.4 Energieerzeugnisse als Biokraftstoffe zu bestimmen oder in Abweichung von § 50 Abs.4 festzulegen, dass bestimmte Energieerzeugnisse nicht oder nicht mehr in vollem Umfang als Biokraftstoffe gelten, d) die besonders förderungswürdigen Biokraftstoffe nach § 50 Abs.5 näher zu bestimmen, e) auch in Abweichung von § 50 Abs.5 andere als die dort genannten Energieerzeugnisse als besonders förderungswürdige Biokraftstoffe zu bestimmen, sofern sie ein hohes CO2-Verminderungspotenzial aufweisen und bei ihrer Herstellung auf eine breitere biogene Rohstoffgrundlage zurückgegriffen werden kann als bei herkömmlichen Biokraftstoffen, |
11b |
(2) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit nähere Bestimmungen zur Durchführung des § 50 sowie der auf Nummer 11a beruhenden Rechtsverordnungen zu erlassen und dabei insbesondere die erforderlichen Nachweise und die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen an Biokraftstoffe sowie die hierfür erforderlichen Probenahmen näher zu regeln, |
zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens Regelungen zur Kennzeichnung von Energieerzeugnissen und zum Umgang mit gekennzeichneten Energieerzeugnissen zu erlassen sowie zur Verfahrensvereinfachung in bestimmten Fällen zu regeln, dass gekennzeichnete Energieerzeugnisse als Kraftstoff mitgeführt, bereitgehalten, abgegeben oder verwendet werden dürfen,
zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen zu bestimmen, dass Energieerzeugnisse bestimmten chemisch-technischen Anforderungen genügen müssen, wenn sie nicht zum höchsten in Betracht kommenden Steuersatz versteuert werden, und dass für steuerliche Zwecke Energieerzeugnisse sowie Zusätze nach bestimmten Verfahren zu untersuchen und zu messen sind,
Verfahrensvorschriften zur Festsetzung und Erhebung der Steuer zu erlassen, insbesondere zur Steueranmeldung, zur Berechnung und Entrichtung der Steuer sowie zur Berechnung und Festsetzung der monatlichen Vorauszahlungen,
die Voraussetzungen für eine Sicherheitsleistung näher zu bestimmen und das Verfahren der Sicherheitsleistung zu regeln, soweit in diesem Gesetz die Leistung einer Sicherheit vorgesehen ist,
zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens anzuordnen, dass Energieerzeugnisse in bestimmter Weise behandelt, bezeichnet, gelagert, versandt, befördert oder verwendet werden müssen und dass im Umgang mit Energieerzeugnissen besondere Pflichten zu erfüllen sind,
zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens zu bestimmen, dass beim Mischen von Energieerzeugnissen, die verschiedenen Steuersätze unterliegen oder für die eine Steuerentlastung nach § 50 gewährt wird, vor Abgabe in Haupt- und Reservebehälter von Motoren in der Person des Mischenden eine Steuer entsteht und das Verfahren der Steuererhebung zu regeln,
1Bestimmungen zu erlassen zur Umsetzung der Steuerbefreiungen nach
a) Artikel XI des Abkommens vom 19.Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen (BGBl.1961 II S.1183, 1190) in der jeweils geltenden Fassung und den Artikeln 65 bis 67 des Zusatzabkommens vom 3.August 1959 zu dem Abkommen vom 19.Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (BGBl.1961 II S.1183, 1218) in der jeweils geltenden Fassung,
b) Artikel 15 des Abkommens vom 13.März 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland (BGBl.1969 II S.1997, 2009) in der jeweils geltenden Fassung und
c) den Artikeln III bis V des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 15.Oktober 1954 über die von der Bundesrepublik zu gewährenden Abgabenvergünstigungen für die von den Vereinigten Staaten im Interesse der gemeinsamen Verteidigung geleisteten Ausgaben (BGBl.1955 II S.821, 823) in der jeweils geltenden Fassung.
2Dabei kann es anordnen, dass bei einem Missbrauch für alle daran Beteiligten die Steuer entsteht und dass bei der Lieferung von versteuerten Energieerzeugnissen dem Lieferer die entrichtete Steuer erstattet oder vergütet wird,
im Falle der Einfuhr Steuerfreiheit für Energieerzeugnisse, soweit dadurch nicht unangemessene Steuervorteile entstehen, unter den Voraussetzungen anzuordnen, unter denen sie nach der Verordnung (EWG) Nr.918/83 des Rates vom 28.März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl.EG Nr.L 105 S.1, 1984 Nr.L 308 S.64, 1985 Nr.L 256 S.47, 1986 Nr.L 271 S.31), zuletzt geändert durch das Protokoll Nr.3 über die Hoheitsrechte des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland auf Zypern (ABl.EU 2003 Nr.L 236 S.940), in der jeweils geltenden Fassung und anderen von den Europäischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll befreit werden können,
(13) 1zur Erleichterung und zur Vereinfachung des automatisierten Besteuerungsverfahrens zu bestimmen, dass Steuererklärungen, Steueranmeldungen oder sonstige für das Besteuerungsverfahren erforderliche Daten durch Datenfernübertragung übermittelt werden können, und dabei insbesondere
das Nähere über Form, Inhalt, Verarbeitung und Sicherung der zu übermittelnden Daten,
die Zuständigkeit für die Entgegennahme der zu übermittelnden Daten,
die Mitwirkungspflichten Dritter und deren Haftung für Steuern oder Steuervorteile, die auf Grund unrichtiger Erhebung, Verarbeitung oder Übermittlung der Daten verkürzt oder erlangt werden,
den Umfang und die Form der für dieses Verfahren erforderlichen besonderen Erklärungspflichten des Anmelde- oder Steuerpflichtigen
zu regeln sowie
im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern anstelle der qualifizierten elektronischen Signatur ein anderes sicheres Verfahren, das die Authentizität und die Integrität des übermittelten elektronischen Dokuments sicherstellt, und
Ausnahmen von der Pflicht zur Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur oder eines anderen sicheren Verfahrens nach Buchstabe g
zuzulassen.
2Zur Regelung der Datenübermittlung
kann in der Rechtsverordnung
auf Veröffentlichungen sachverständiger
Stellen verwiesen werden;
hierbei sind das Datum der Veröffentlichung,
die Bezugsquelle und eine
Stelle zu bezeichnen, bei der die Veröffentlichung
archivmäßig gesichert niedergelegt
ist.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit anderen Mitgliedstaaten (14) Vereinbarungen zu schließen, durch die
für alle oder einige der in § 4 genannten Energieerzeugnisse, soweit sie nicht von § 2 Abs.1 Nr.1 bis 5 und 8 erfasst werden, die Kontrollmaßnahmen für die verbrauchsteuerrechtliche Überwachung der innergemeinschaftlichen Beförderung von Energieerzeugnissen ganz oder teilweise ausgesetzt werden,
für häufig und regelmäßig wiederkehrende Fälle der Beförderung von Energieerzeugnissen des freien Verkehrs im Transitweg durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates Verfahrensvereinfachungen bei den Kontrollmaßnahmen für die verbrauchsteuerrechtliche Überwachung der innergemeinschaftlichen Beförderung von Energieerzeugnissen vorgesehen werden,
(15) für häufig und regelmäßig stattfindende Beförderungen von Energieerzeugnissen in einem Verfahren der Steueraussetzung zwischen den Gebieten von zwei oder mehr Mitgliedstaaten vereinfachte Verfahren festgelegt werden.
(3) aIn Rechtsverordnungen, die auf Grund der in diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigungen erlassen werden, kann auf Veröffentlichungen sachverständiger Stellen verwiesen werden;
bhierbei sind das Datum der Veröffentlichung, die Bezugsquelle und eine Stelle zu
bezeichnen, bei der die Veröffentlichung archivmäßig gesichert niedergelegt ist.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen erlässt die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.
§§§
(1) Für Amtshandlungen, die auf Rechtsverordnungen auf der Grundlage des § 66 Abs.1 Nr.11a Buchstabe a beruhen und die in Zusammenhang mit der Anerkennung von Systemen oder mit der Anerkennung und Überwachung einer unabhängigen Kontrollstelle stehen, werden zur Deckung des Verwaltungsaufwands Gebühren und Auslagen erhoben.
(2) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates die
gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze
zu bestimmen und dabei feste Sätze, auch in
Form von Zeitgebühren oder Rahmensätzen, vorzusehen.
2In der Rechtsverordnung kann die Erstattung von Auslagen auch abweichend vom Verwaltungskostengesetz
geregelt werden.
§§§
(1) 1Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Erdgas, das nachweislich nach § 3 Abs.1 Nr.2 oder § 3 Abs.2 Nr.3 Buchstabe a des Mineralölsteuergesetzes in der am 31.Juli 2006 geltenden Fassung versteuert
wurde und sich am 1.August 2006, 0 Uhr, im Leitungsnetz befindet.
2Der Steuerentlastungsanspruch entsteht am 1.August 2006.
3Entlastungsberechtigt ist, wer in diesem Zeitpunkt Eigentümer des Erdgases ist.
4Der Entlastungsberechtigte hat die Steuerentlastung mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen und in ihr alle für die Bemessung der Entlastung erforderlichen Angaben zu machen
sowie die Höhe der Entlastung darin selbst zu berechnen.
(2) Für Anlagen nach § 3 Abs.1 Satz 1 Nr.2, die erstmalig vor dem 1.August 2006 in Betrieb genommen worden sind, gilt § 3 Abs.4 und für Kohlebetriebe, die vor dem 1.August 2006 eröffnet worden sind, gilt § 31 Abs.3 sinngemäß.
(3) Nach § 6 Abs.2, § 7 Abs.2, § 7a Abs.2 und § 15 Abs.3 des Mineralölsteuergesetzes in der am 31.Juli 2006 geltenden Fassung erteilte Erlaubnisse gelten bis zum 31.Dezember 2006 als nach § 6 Abs.3, § 7 Abs.2 oder Abs.4 oder § 11 Abs.4 dieses Gesetzes erteilte Erlaubnisse fort.
(4) Nach § 12 des Mineralölsteuergesetzes in der am 31.Juli 2006 geltenden Fassung erteilte Erlaubnisse gelten bis zum 31.Dezember 2006 als nach § 24 Abs.2 oder § 44 Abs.1 dieses Gesetzes erteilte Erlaubnisse mit der Maßgabe fort, dass die §§ 30 und 44 Abs.4 anzuwenden sind, wenn die Energieerzeugnisse für andere als die in den §§ 24 bis 29 und 44 Abs.2 genannten steuerfreien Zwecke verwendet werden.
(5) Abweichend von § 27 Abs.1 Satz 2 dürfen Energieerzeugnisse der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur bis zum 30.April 2007 auch nicht gekennzeichnet steuerfrei zu den in § 27 Abs.1 Satz 1 genannten Zwecken abgegeben oder verwendet werden.
(6) Bis zum 31.Oktober 2006 sind der unversteuerte Bezug von Kohle nach § 31 Abs.4 und die steuerfreie Verwendung von Kohle nach § 37 Abs.2 Nr.2, 3 und 4 allgemein erlaubt.
(7) Abweichend von § 32 Abs.1 und § 36 Abs.1 entsteht keine Steuer für am 1.August 2006, 0 Uhr, vorhandene Bestände an Kohle im unmittelbaren Besitz von Personen, wenn der Bestand 100 Tonnen nicht übersteigt.
(8) (1) 1Soweit im Kalenderjahr 2007 ein Steuerentlastungsanspruch
nach § 55 für Schwerölenach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 entstanden ist, beginnt die Festsetzungsfrist
für diesen Anspruch mit Ablauf des 31. Dezember
2008.
2Antragsfristen in einer auf Grund des § 66 Absatz 1 Nummer 11 Buchstabe b
ergangenen Verordnung sind insoweit nicht
anwendbar.
(9) (2) Für Beförderungen unter Steueraussetzung, die vor dem 1. Januar 2011 begonnen worden sind, gelten dieses Gesetz und die Energiesteuer- Durchführungsverordnung in der jeweils am 31. März 2010 geltenden Fassung fort, es sei denn, die Beförderungen sind mit einem elektronischen Verwaltungsdokument (§ 9d Absatz 1) eröffnet worden.
(10) (3) 1§ 57 Absatz 6 findet für die Verbrauchsjahre 2008 und 2009 keine
Anwendung.
2Der Antrag auf die Steuerentlastung für das Verbrauchsjahr 2008 kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009 gestellt werden.
§§§
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