BierStV | ||
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[ I ] | [ ] |
Verordnung
zur Durchführung des Biersteuergesetzes
vom 05.10.09 (BGBl_I_09,3262, 3319)
= Art.4 der Fünften Verordnung
zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (aF) (aF)
vom 05.10.09 (BGBl_I_09,3262, )
bearbeitet und verlinkt (0)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2010 ] [ 2009 ] |
§§§
Allgemeines |
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Im Sinn dieser Verordnung ist
Systemrichtlinie: Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) in der jeweils geltenden Fassung;
EDV-gestütztes Beförderungs- und Kontrollsystem: System, über das Personen, die an Beförderungen unter Steueraussetzung beteiligt sind, elektronische Meldungen über Bewegungen von Bier mit der Zollverwaltung austauschen; das System dient der Kontrolle dieser Bewegungen;
elektronisches Verwaltungsdokument: Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz, der mit einem eindeutigen Referenzcode versehen ist;
Begleitdokument: begleitendes Verwaltungsdokument nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck;
vereinfachtes Begleitdokument: das Dokument nach Artikel 2 Absatz 1 oder ein anderes Dokument nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission vom 17. Dezember 1992 über ein vereinfachtes Begleitdokument für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr des Abgangsmitgliedstaats befinden (ABl. L 369 vom 18.12.1992, S. 17) in Verbindung mit Artikel 34 der Systemrichtlinie;
a) für im Eisenbahnverkehr, mit der Post, im Luftoder im Seeverkehr befördertes Bier die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, an dem das Bier von Eisenbahngesellschaften, Postdiensten, Luftverkehrs- oder Schifffahrtsgesellschaften im Rahmen eines durchgehenden Beförderungsvertrags zur Beförderung mit Bestimmung in ein Drittland oder Drittgebiet übernommen wird,
b) für in sonstiger Weise oder unter anderen als in Buchstabe a genannten Umständen befördertes Bier die letzte Zollstelle vor dem Ausgang der Waren aus dem Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft;
Ausfallverfahren: Verfahren das zu Beginn, während oder nach Beendigung der Beförderung von Bier unter Steueraussetzung angewendet wird, wenn das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung steht;
Zollkodex-Durchführungsverordnung: die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1992, S. 1, L 268 vom 19.10.1994, S. 32, L 180 vom 19.7.1996, S. 34, L 156 vom 13.6.1997, S. 59, L 111 vom 29.4.1999, S. 88), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 312/2009 (ABl. L 98 vom 17.4.2009, S. 3) geändert worden ist;
Brauerei: jedes Steuerlager, in dem Bier unter Steueraussetzung im Brauverfahren hergestellt und gelagert werden darf.
§§§
Zu § 2 des Gesetzes |
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1Die steuerbare Menge bestimmt sich bei Bier in Fertigpackungen
nach deren Füllmenge, im Übrigen nach dem Raumgehalt der Umschließung.
2Das Hauptzollamt
kann auf Antrag zulassen, dass die steuerbare Menge
des Bieres nicht nach dem Raumgehalt der Umschließung
ermittelt wird, wenn sie auf andere Weise genau
festgestellt werden kann und Steuerbelange nicht beeinträchtigt
werden.
§§§
Zu den §§ 4, 5 und 14 Absatz 3 des Gesetzes |
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(1) 1Das Steuerlager (§ 4 des Gesetzes) umfasst die
Gesamtheit der baulich zueinander gehörenden Räume,
in denen sich die Einrichtungen zur Herstellung, zur Be- und
Verarbeitung, zum Um- und Abfüllen sowie zum
verkaufsfertigen Herrichten und zur Lagerung von Bier
befinden, ebenso die Lagerorte für Roh- und Ausgangsstoffe,
Halb- und Fertigerzeugnisse, die Ladeeinrichtungen,
die Werkstätten zum Instandhalten des Betriebs
und die Verwaltung.
2Ferner gehören dazu die
Räume, Flächen und ortsfesten Transportanlagen, die
jene Räume miteinander verbinden, sowie die daran
angrenzenden Flächen, soweit diese für betriebliche
Zwecke genutzt werden.
(2) In einem Steuerlager darf Bier unter Steueraussetzung
hergestellt, be- oder verarbeitet, um- und abgefüllt, verkaufsfertig hergerichtet und gelagert werden oder
zeitlich unbegrenzt von Herstellern, Großhändlern oder gewerblichen Lagerbetrieben gelagert, verkaufsfertig hergerichtet und anderen, zugelassenen Lagerbehandlungen unterzogen werden.
(3) Das Steuerlager ist so einzurichten, dass im Rahmen der Steueraufsicht der Ablauf der Herstellung, der Be- und Verarbeitung sowie der Verbleib des Bieres verfolgt werden kann.
(4) Abgefülltes Bier ist übersichtlich zu lagern.
(5) Das zuständige Hauptzollamt kann unter Berücksichtigung von Belangen der Steueraufsicht bestimmen, dass
bestimmte Räume und Flächen des Unternehmens nicht in das Steuerlager einbezogen werden,
einzelne Räume und Flächen in demselben Bundesland oder im Umkreis von bis zu 50 Kilometer als vorübergehend zum Steuerlager gehörend behandelt werden.
§§§
(1) 1Der Antrag auf Erlaubnis zum Betrieb eines Steuerlagers
nach § 5 des Gesetzes ist vor dem geplanten
Betriebsbeginn eines Steuerlagers beim zuständigen
Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
zu stellen.
2Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung
beizufügen:
ein aktueller Registerauszug bei Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen oder einzutragen sind,
Lagepläne der Räumlichkeiten des beantragten Steuerlagers mit Angabe der Anschriften sowie den Funktionen der Räume, Flächen und Einrichtungen,
eine Betriebserklärung mit der Beschreibung der Betriebsvorgänge bezogen auf die Herstellung, Be- oder Verarbeitung und Lagerung des Bieres im beantragten Steuerlager.
(2) 1Zuständig ist das Hauptzollamt, von dessen Bezirk
aus der Antragsteller sein Unternehmen betreibt
oder, wenn dieser kein Unternehmen betreibt, in dessen
Bezirk er seinen Wohnsitz hat.
2Für einen Antragsteller,
der sein Unternehmen an einem Ort außerhalb des
Steuergebiets betreibt, oder für einen Antragsteller,
der außerhalb des Steuergebiets wohnt ist das Hauptzollamt
zuständig, in dessen Bezirk der Antragsteller
erstmalig steuerlich in Erscheinung tritt.
(3) Der Antragsteller, der ermäßigte Steuersätze beansprucht, hat in dem Antrag seine rechtlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeiten von anderen Brauereien offen zu legen.
(4) Brauereien, die erstmals mit der Herstellung von Bier beginnen, haben in ihrem Antrag die voraussichtliche Jahreserzeugung anzugeben.
(5) 1Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts
hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen,
wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder
für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.
2Das Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1
verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt
werden.
(6) Beabsichtigt der Steuerlagerinhaber weitere Steuerlager zu betreiben, beantragt er in entsprechender Anwendung der Absätze 1, 3 und 5 eine Erweiterung der Erlaubnis.
§§§
(1) 1Das zuständige Hauptzollamt erteilt schriftlich
unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis in dem vom Antragsteller
beantragten zulässigen Umfang.
2Dabei sind
die Räume, Flächen und Einrichtungen des Steuerlagers
oder der Steuerlager zu bestimmen.
3Mit der Erlaubnis
werden nach einer Verwaltungsvorschrift des
Bundesministeriums der Finanzen für den Steuerlagerinhaber
und für jedes Steuerlager Verbrauchsteuernummern
vergeben.
4Vor der Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit
nach § 6 zu leisten, soweit Anzeichen für eine
Gefährdung der Steuer erkennbar sind.
5Die Erlaubnis
kann befristet werden.
(2) Eine Erlaubnis für ein Steuerlager wird nicht erteilt, wenn Bier ausschließlich gelagert werden soll und
der jährliche Lagerumschlag (Zu- und Abgang) voraussichtlich unter 5 000 Hektolitern (hl) liegt,
die Lagerdauer für das Bier weniger als 1,5 Monate im Jahresdurchschnitt beträgt.
(3) Das zuständige Hauptzollamt kann Ausnahmen von Absatz 2 zulassen, wenn
der Steuerlagerinhaber bereits ein Steuerlager betreibt, in dem Bier hergestellt wird,
das Bier im Steuerlager verkaufsfertig hergerichtet und weiter gehenden Lagerbehandlungen unterzogen wird.
(4) 1In den Fällen des § 4 Absatz 6 wird die Erlaubnis
erweitert.
2Die Absätze 1 bis 3 bleiben unberührt.
§§§
(1) 1Bei Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer
legt das zuständige Hauptzollamt die Höhe der Sicherheitsleistung
anhand der Menge des Bieres fest, die voraussichtlich in zwei
Monaten im Jahresdurchschnitt aus dem Steuerlager in den
steuerrechtlich freien Verkehr überführt wird.
2Die Höhe der Sicherheitsleistung
ist regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
(2) 1aSind Steuerbelange gefährdet, kann das zuständige
Hauptzollamt Sicherheitsleistung bis zur Höhe des
Steuerwerts des tatsächlichen Bestands im Steuerlager
sowie der entstandenen, aber noch nicht entrichteten
Steuer verlangen;
1b§ 221 der Abgabenordnung bleibt
unberührt.
2Auf Antrag des Steuerlagerinhabers kann
das zuständige Hauptzollamt das Steuerlager, soweit
die baulichen Voraussetzungen dafür vorliegen, unter
amtlichen Mitverschluss nehmen und die Sicherheitsleistung
auf die entstandene, aber noch nicht entrichtete
Steuer beschränken.
§§§
(1) 1Der Steuerlagerinhaber hat dem zuständigen
Hauptzollamt die Änderung der in § 4 dargestellten Verhältnisse
vorher schriftlich anzuzeigen.
2Änderungen der
räumlichen Ausdehnung des oder der Steuerlager oder
der angeordneten Sicherungsmaßnahmen bedürfen der
Zustimmung des zuständigen Hauptzollamts.
3Sonstige
Veränderungen, insbesondere Überschuldung, drohende
oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit oder
Zahlungseinstellung oder die Stellung des Antrags auf
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat der Steuerlagerinhaber
dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich
anzuzeigen.
(2) 1Soll der Betrieb eines Steuerlagers eingestellt
werden oder mehr als sechs Wochen ruhen, so hat
der Steuerlagerinhaber dies dem zuständigen Hauptzollamt
vorher schriftlich anzuzeigen.
2Soll der Betrieb
wieder aufgenommen werden, hat der Steuerlagerinhaber
dies spätestens eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen.
3Das zuständige Hauptzollamt kann im Einzelfall
hierzu Anordnungen treffen oder Ausnahmen zulassen.
4Wird der Betrieb eines Steuerlagers eingestellt, widerruft
das zuständige Hauptzollamt die Erlaubnis nach § 5.
5Sofern die Erlaubnis mehrere Steuerlager umfasst,
wird diese geändert.
§§§
(1) Die Erlaubnis nach § 5 erlischt durch
Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse,
Übergabe des Unternehmens an Dritte nach Ablauf von drei Monaten nach der Übergabe,
den Tod des Steuerlagerinhabers nach Ablauf von drei Monaten nach dem Ableben,
Auflösung der juristischen Person oder Personenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, der die Erlaubnis erteilt worden ist,
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerlagerinhabers nach Ablauf von drei Monaten nach dem maßgebenden Ereignis,
Unternehmensumwandlung nach § 1 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes nach Ablauf von drei Monaten nach dem maßgebenden Ereignis,
Änderung der Firma oder des Inhabers bei einer Personengesellschaft oder Personenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, die Verlegung der Niederlassung an einen anderen Ort nach Ablauf von drei Monaten nach dem maßgebenden Ereignis, soweit die folgenden Absätze zum Zeitpunkt des Erlöschens nichts anderes bestimmen.
(2) 1Teilen in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 6
bis 8 die Erben, die Liquidatoren oder der Insolvenzverwalter
dem zuständigen Hauptzollamt vor dem Erlöschen
der Erlaubnis schriftlich mit, dass das Steuerlager
bis zu seinem endgültigen Übergang auf einen
anderen Inhaber oder bis zur Abwicklung des Unternehmens
fortgeführt wird, gilt die Erlaubnis für die
Rechtsnachfolger, die Liquidatoren oder den Insolvenzverwalter
entgegen Absatz 1 bis spätestens zum Ablauf
einer vom zuständigen Hauptzollamt festzusetzenden
angemessenen Frist fort.
2Absatz 1 Nummer 1 bleibt
hiervon unberührt.
(3) 1Beantragen in den in Absatz 1 Nummer 5, 6, 9 und 10 beschriebenen Fällen vor dem Erlöschen der Erlaubnis
die Inhaber des Unternehmens, das den bisherigen Rechtsträger übernommen hat, auf den sich die Erlaubnis vor der Umwandlung bezieht, oder
die Inhaber des Unternehmens, bei dem die Änderungen eingetreten sind,
eine neue Erlaubnis, gilt die Erlaubnis des Rechtsvorgängers
für die Antragsteller entgegen Absatz 1 bis zur
Bestandskraft der Entscheidung über den Antrag fort.
2Absatz 1 Nummer 1 bleibt hiervon unberührt. Wird die
neue Erlaubnis beantragt, kann, soweit sich keine
Änderungen ergeben haben, auf die Angaben und
Unterlagen der bisherigen Erlaubnis Bezug genommen
werden, die dem zuständigen Hauptzollamt bereits vorliegen.
3Mit Zustimmung des zuständigen Hauptzollamts
kann bei Antragstellung auf die Verwendung des amtlich
vorgeschriebenen Vordrucks verzichtet werden.
(4) Die fortgeltende Erlaubnis erlischt
in den Fällen des Absatzes 2, wenn auf eine Fortführung des Steuerlagers oder der Steuerlager verzichtet wird,
in den Fällen des Absatzes 3, wenn keine neue Erlaubnis erteilt wird.
(5) 1Bier, das sich zum Zeitpunkt des Erlöschens der
Erlaubnis im Steuerlager befindet, gilt als zum Zeitpunkt
des Erlöschens in den steuerrechtlich freien Verkehr
überführt.
2Der Steuerlagerinhaber, die Erben, die
Liquidatoren oder der Insolvenzverwalter haben über
die Bestände unverzüglich eine Steuererklärung nach
amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.
3Hat das zuständige Hauptzollamt für die Räumung des
Steuerlagers eine Frist gewährt, gilt die Erlaubnis für
die Zwecke der Räumung bis zum Fristablauf weiter.
(6) 1In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 bis 8 haben dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen
die Liquidatoren und der Insolvenzverwalter jeweils die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder deren Abweisung.
2Entsprechendes gilt in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 9 und 10 für den Steuerlagerinhaber.
§§§
(1) 1Der Steuerlagerinhaber hat ein Belegheft zu führen.
2Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen
treffen.
(2) 1Der Steuerlagerinhaber hat über die Zu- und Abgänge
für das Steuerlager ein Lagerbuch nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck zu führen.
2Das zuständige
Hauptzollamt kann Anordnungen zur Lagerbuchführung
treffen und weitere Aufzeichnungen verlangen.
3Es lässt
auf Antrag anstelle des Lagerbuchs betriebliche Aufzeichnungen
zu, wenn Steuerbelange dadurch nicht
beeinträchtigt werden.
(3) 1Der Steuerlagerinhaber hat die Zu- und Abgänge
unverzüglich aufzuzeichnen.
2Das zuständige Hauptzollamt
kann zulassen, dass insbesondere die Entnahmen
in den freien Verkehr in der Lagerbuchführung für längstens
einen Kalendermonat zusammengefasst aufgezeichnet
werden.
§§§
(1) 1Ist Bier im Steuerlager unbeabsichtigt vollständig
zerstört worden oder unwiederbringlich verloren gegangen,
hat der Steuerlagerinhaber dies dem zuständigen
Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und anhand betrieblicher
Unterlagen nachzuweisen.
2Das zuständige
Hauptzollamt kann Vereinfachungen zulassen und Anordnungen
zur Nachweisführung treffen.
(2) 1Soll im Steuerlager befindliches Bier vernichtet
werden, hat der Steuerlagerinhaber dies mindestens
eine Woche vorher anzuzeigen.
2Das zuständige Hauptzollamt
kann kürzere Fristen zulassen.
3Die Vernichtung
ist, soweit das zuständige Hauptzollamt nicht darauf
verzichtet, amtlich zu überwachen.
4Außersteuerliche
Vorschriften bleiben unberührt.
§§§
(1) 1Der Steuerlagerinhaber hat einmal jährlich im
Steuerlager eine Bestandsaufnahme durchzuführen
und beim zuständigen Hauptzollamt innerhalb eines
Monats nach ihrem Abschluss den Soll- und Istbestand
sowie das Ergebnis nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck (Bestandsanmeldung) anzumelden und dabei
zu Mengenabweichungen Stellung zu nehmen.
2Mit der
Bestandsanmeldung ist ein Bestandsverzeichnis vorzulegen,
in dem die Bestände getrennt nach Steuerklassen
nachzuweisen sind.
3Bei Steuerlagern, die aus einem
Herstellungs- und einem Lagerbereich bestehen,
hat er für die beiden Bereiche getrennte Bestandsanmeldungen
abzugeben.
4Das zuständige Hauptzollamt
kann zulassen, dass der Steuerlagerinhaber die Bestandsanmeldung
in anderer Form abgibt, wenn Steuerbelange
nicht beeinträchtigt werden.
5Der Steuerlagerinhaber
hat den Beginn der Bestandsaufnahme dem
zuständigen Hauptzollamt spätestens drei Wochen im
Voraus anzuzeigen.
(2) Das zuständige Hauptzollamt kann unter Widerrufsvorbehalt zulassen, dass alle oder einzelne Bestände auf Grund einer permanenten Inventur festgestellt und angemeldet werden, wenn durch ein den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechendes Verfahren gesichert ist, dass die Bestände nach Art und Menge zum Stichtag der Bestandsanmeldung festgestellt werden können.
(3) 1Auf Anordnung des zuständigen Hauptzollamts
sind die Bestände im Steuerlager amtlich festzustellen.
2Der Steuerlagerinhaber hat dazu auf Verlangen des zuständigen
Hauptzollamts die Bestände nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden und an der
Bestandsaufnahme teilzunehmen.
3Er hat dafür zu sorgen,
dass die Bestände mit möglichst geringem Aufwand
festgestellt werden können.
(4) Das zuständige Hauptzollamt befreit Inhaber von Versuchs- und Lehrbetrieben von den Verpflichtungen nach Absatz 1, wenn sichergestellt ist, dass dort Bier ausschließlich zu Versuchs- oder Unterrichtszwecken hergestellt und im Rahmen dieser Zwecke verbraucht oder vernichtet wird.
§§§
1Wird in einem Steuerlager, in dem Bier hergestellt
wird, Bier ausgeschenkt, darf der Steuerlagerinhaber
Bier nur in Fässern, Containern, Flaschen, Dosen oder
anderen zugelassenen Fertigpackungen in den Ausschankraum
einbringen.
2Das zuständige Hauptzollamt
kann im Bedarfsfall weitere Anordnungen treffen.
3Es kann auf Antrag des
Steuerlagerinhabers unter bestimmten
Bedingungen und Auflagen Ausnahmen von
Satz 1 zulassen, wenn Steuerbelange dadurch nicht
beeinträchtigt werden.
§§§
Zu § 6 des Gesetzes |
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(1) 1Wer als registrierter Empfänger (§ 6 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes) Bier unter Steueraussetzung
nicht nur gelegentlich empfangen will, hat die
Erlaubnis im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt (§ 4
Absatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu
beantragen.
2Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung
beizufügen:
ein aktueller Registerauszug bei Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen oder einzutragen sind,
einen Lageplan mit dem beantragten Empfangsort im Betrieb mit Angabe der Anschrift,
eine Darstellung der Buchführung über den Empfang und den Verbleib des Bieres,
eine Aufstellung der Steuerklassen der Biere, die in den Betrieb aufgenommen werden sollen.
(2) 1Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts
hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen,
wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder
für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.
2Das zuständige
Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach
Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch
nicht beeinträchtigt werden.
(3) 1Das zuständige Hauptzollamt erteilt schriftlich
unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als registrierter
Empfänger.
2Mit der Erlaubnis wird nach einer Verwaltungsvorschrift
des Bundesministeriums der Finanzen
für jeden Empfangsort eine Verbrauchsteuernummer
vergeben.
3Vor der Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit
für die Steuer nach § 6 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes
zu leisten.
4Für die Berechnung der Sicherheitsleistung
gilt § 6 Absatz 1 entsprechend.
5Die Erlaubnis kann befristet
werden.
(4) Das zuständige Hauptzollamt kann, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden, auf Antrag des registrierten Empfängers unter Widerrufsvorbehalt zulassen, dass Bier als in dessen Betrieb aufgenommen gilt, sobald er im Steuergebiet daran Besitz erlangt hat.
(5) 1Der registrierte Empfänger hat ein Belegheft sowie
Aufzeichnungen über das in seinen Betrieb aufgenommene
Bier zu führen.
2Das zuständige Hauptzollamt
kann dazu Anordnungen treffen.
3Das empfangene Bier
ist vom registrierten Empfänger unverzüglich aufzuzeichnen.
(6) Bei Änderung der dargestellten Verhältnisse gilt § 7 und für das Erlöschen und den Fortbestand der Erlaubnis § 8 entsprechend.
(7) 1Wer als registrierter Empfänger im Einzelfall (§ 6
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes) Bier unter
Steueraussetzung empfangen will, hat die Erlaubnis
im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz
2) unter Angabe von Menge und Steuerklasse
des Bieres sowie des Versenders des Bieres nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen.
2Das zuständige Hauptzollamt
(§ 4 Absatz 2) kann weitere Angaben sowie Aufzeichnungen über den
Bezug verlangen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens
oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.
3Für die Erlaubnis gilt Absatz 3 Satz 1 und 2 entsprechend
mit der Maßgabe, dass die Erlaubnis auf die
beantragte Menge, den angegebenen Versender sowie
auf eine Beförderung und auf einen bestimmten Zeitraum
zu beschränken ist.
4Vor der Erteilung der Erlaubnis
ist Sicherheit für die Steuer nach § 6 Absatz 2 Satz 3
des Gesetzes zu leisten.
5Absatz 4 gilt entsprechend.
§§§
Zu § 7 des Gesetzes |
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(1) 1Wer als registrierter Versender (§ 7 Absatz 1 des
Gesetzes) Bier vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung
versenden will, hat die Erlaubnis im Voraus beim
zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen.
2Dem Antrag
sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:
ein aktueller Registerauszug bei Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen oder einzutragen sind,
eine Aufstellung mit den Orten der Einfuhr beim Eingang des Bieres aus Drittländern und Drittgebieten (§ 3 Nummer 9 des Gesetzes),
eine Darstellung der Aufzeichnungen über den Versand und den Verbleib des Bieres.
(2) 1Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts
hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen,
wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder
für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.
2Das zuständige
Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach
Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch
nicht beeinträchtigt werden.
(3) 1Das zuständige Hauptzollamt erteilt schriftlich
unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als registrierter
Versender.
2Mit der Erlaubnis wird nach einer Verwaltungsvorschrift
des Bundesministeriums der Finanzen für den registrierten Versender eine Verbrauchsteuernummer
vergeben.
3Bei Beförderungen in andere Mitgliedstaaten
ist vor der Erteilung der Erlaubnis Sicherheit
für die Steuer nach § 7 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes
zu leisten.
4Die Erlaubnis kann befristet werden.
(4) 1Die Erlaubnis als registrierter Versender gilt nicht
für die Orte der Einfuhr, an denen Bier nach den Artikeln
263 bis 267 der Zollkodex-Durchführungsverordnung
oder aus einem Zolllager des Typs D im Sinn
des Artikels 525 Absatz 2 Buchstabe a der Zollkodex-
Durchführungsverordnung in den zollrechtlich freien
Verkehr überführt wird.
2Hiervon ausgenommen sind
die Fälle, in denen das Hauptzollamt die Überlassung
des Bieres zum zollrechtlich freien Verkehr prüft und
gegenüber dem Beteiligten erklärt.
(5) 1Der registrierte Versender hat ein Belegheft sowie
Aufzeichnungen über das beförderte Bier zu führen.
2Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen
treffen.
3Das beförderte Bier ist vom registrierten Versender
unverzüglich aufzuzeichnen.
(6) Bei Änderung der Verhältnisse gilt § 7 und für das Erlöschen und den Fortbestand der Erlaubnis § 8 entsprechend.
§§§
Zu den §§ 8 und 28 Nummer 1 des Gesetzes |
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(1) 1Ein Begünstigter, der Bier unter Steueraussetzung
empfangen will, hat vor Beginn der Beförderung
eine Freistellungsbescheinigung nach der Verordnung
(EG) Nr. 31/96 der Kommission vom 10. Januar 1996
über die Verbrauchsteuerfreistellungsbescheinigung
(ABl. L 8 vom 11.1.1996, S. 11) in der jeweils geltenden
Fassung in Verbindung mit Artikel 13 der Systemrichtlinie
in drei Exemplaren auszufertigen und dem zuständigen
Hauptzollamt zur Bestätigung in Feld 6 vorzulegen.
2Der Begünstigte hat die mit Bestätigungsvermerk
des zuständigen Hauptzollamts versehene erste und
zweite Ausfertigung dem Steuerlagerinhaber als Versender
oder dem registrierten Versender auszuhändigen.
3Die dritte Ausfertigung verbleibt beim zuständigen
Hauptzollamt.
4Nach der Übernahme des Bieres verbleibt
die zweite Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung
beim Begünstigten.
5Das Bier ist unverzüglich
nach der Bestätigung nach Satz 1 zu beziehen.
(2) Zuständiges Hauptzollamt ist für Begünstigte
nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes das Hauptzollamt, das für den Sitz der amtlichen Beschaffungsstelle oder der Organisation der ausländischen Streitkräfte, die zur Erteilung des Auftrages berechtigt ist, örtlich zuständig ist,
nach § 8 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes das Hauptzollamt, das für die Überwachung der Kontingente und Bezugsmengen von Diplomatengut oder von Konsulargut zuständig ist,
nach § 8 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes das Hauptzollamt, das für den Sitz der internationalen Einrichtung örtlich zuständig ist.
(3) 1Von der Bestätigung nach Absatz 1 Satz 1 in
Feld 6 der Freistellungsbescheinigung wird abgesehen,
wenn eine ausländische Truppe im Sinn des § 8 Absatz
1 Nummer 1 des Gesetzes Bier unter Steueraussetzung
empfängt.
2An ihre Stelle tritt eine Eigenbestätigung
der ausländischen Truppe.
(4) Wird Bier unter Steueraussetzung von einer ausländischen Truppe aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet empfangen, kann anstelle der Freistellungsbescheinigung ein Abwicklungsschein nach § 73 Absatz 1 Nummer 1 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung verwendet werden.
(5) Für die Voraussetzungen der Steuerfreiheit von Bier, das durch Diplomaten und konsularische Missionen empfangen wird, gilt § 17 der Zollverordnung in Verbindung mit den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften sinngemäß.
§§§
Zu den §§ 9 bis 12 des Gesetzes |
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1Das Bundesministerium der Finanzen legt durch eine
Verfahrensanweisung fest, unter welchen Voraussetzungen
und Bedingungen Personen, die für Beförderungen
unter Steueraussetzung das elektronische Verwaltungsdokument
verwenden, mit den Zollbehörden elektronisch Nachrichten
über das EDV-gestützte Beförderungs-
und Kontrollsystem (§ 9 Absatz 1 des Gesetzes)
austauschen.
2Um auf diese Weise elektronisch
Nachrichten austauschen zu können, bedarf es der vorherigen
Anmeldung bei einer vom Bundesministerium
der Finanzen in der Verfahrensanweisung bekannt gegebenen
Stelle.
3Die Verfahrensanweisung wird vom
Bundesministerium der Finanzen im Internet unter
www.zoll.de veröffentlicht.
4Die Personen nach Satz 1
und ihre IT-Dienstleister sind verpflichtet, die in der Verfahrensanweisung
festgelegten Voraussetzungen und
Bedingungen einzuhalten.
§§§
(1) Soll Bier unter Steueraussetzung befördert werden aus einem Steuerlager im Steuergebiet oder vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet
in ein Steuerlager im Steuergebiet oder zu einem Begünstigten im Steuergebiet,
in ein Steuerlager, in den Betrieb eines registrierten Empfängers oder zu einem Begünstigten in einem anderen Mitgliedstaat oder
zu einem Ort, an dem das Bier das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlässt, hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender dem zuständigen Hauptzollamt vor Beginn der Beförderung unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln. In dem Entwurf ist der Stammwürzegehalt des Bieres in Grad Plato und gegebenenfalls entsprechend den Anforderungen des Bestimmungsmitgliedstaats zusätzlich der Alkoholgehalt in Volumenprozent bei 20 Grad Celsius anzugeben.
(2) 1Das zuständige Hauptzollamt überprüft automatisiert
die Angaben in dem Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments.
2Bei Beförderungen vom Ort
der Einfuhr erfolgt zusätzlich ein Abgleich mit der Zollanmeldung.
3Gibt es keine Beanstandungen, wird der
Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments mit
einem eindeutigen Referenzcode versehen und dem
Versender als elektronisches Verwaltungsdokument
übermittelt.
4Beanstandungen werden dem Versender
mitgeteilt.
(3) 1Der Beförderer hat während der Beförderung
einen Ausdruck des vom zuständigen Hauptzollamt
übermittelten elektronischen Verwaltungsdokuments
mitzuführen.
2Anstelle des ausgedruckten elektronischen
Verwaltungsdokuments kann ein Handelspapier mitgeführt werden, wenn dieses
dieselben Daten enthält.
3Bei der Beförderung von Bier aus anderen Mitgliedstaaten
gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(4) 1Der Versender hat auf Verlangen des zuständigen
Hauptzollamts das Bier unverändert vorzuführen.
2Dabei kann das Hauptzollamt Verschlussmaßnahmen anordnen.
(5) 1Ist der Empfänger im Fall des Absatzes 1 Satz 1
Nummer 1 ein Steuerlagerinhaber, leitet das für diesen
zuständige Hauptzollamt das elektronische Verwaltungsdokument
an ihn weiter.
2Dies gilt auch für Beförderungen,
die über einen anderen Mitgliedstaat erfolgen.
3Ein elektronisches Verwaltungsdokument, das
von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats
übermittelt wurde, wird vom zuständigen Hauptzollamt
an den Empfänger im Steuergebiet weitergeleitet,
wenn dieser ein Steuerlagerinhaber oder ein registrierter
Empfänger ist.
§§§
1Wird Bier unter Steueraussetzung zu Begünstigte
befördert, hat der Beförderer während der Beförderung
eine dem Versender nach § 15 Absatz 1 Satz 2 ausgehändigte
Ausfertigung oder eine von den zuständigen
Behörden eines anderen Mitgliedstaats bestätigte
zweite Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung
mitzuführen.
2Die jeweils erste Ausfertigung nimmt der
Versender zu seinen Aufzeichnungen.
§§§
(1) Die Sicherheit für Beförderungen von Bier unter Steueraussetzung kann für mehrere Verfahren als Gesamtbürgschaft oder für jedes Verfahren einzeln als Einzelbürgschaft oder als Barsicherheit geleistet werden.
(2) 1Die Sicherheit als Gesamtbürgschaft oder Einzelbürgschaft
wird durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft
eines tauglichen Steuerbürgen nach § 244 der
Abgabenordnung geleistet.
2Die Bürgschaft ist in einer
Urkunde nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei
dem für den Versender zuständigen Hauptzollamt zu
leisten.
(3) 1Das zuständige Hauptzollamt bestimmt die Höhe
der Bürgschaftssumme und die Höhe der Barsicherheit,
insbesondere unter Berücksichtigung der Steuer, die
bei der Überführung des Bieres in den steuerrechtlich
freien Verkehr im Steuergebiet entstehen würde.
2Die Angemessenheit der Bürgschaftssumme ist im Fall der
Gesamtbürgschaft regelmäßig zu überprüfen.
§§§
(1) Der Versender kann das elektronische Verwaltungsdokument annullieren, solange die Beförderung des Bieres noch nicht begonnen hat.
(2) Um das elektronische Verwaltungsdokument zu annullieren, hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender dem zuständigen Hauptzollamt unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf der elektronischen Annullierungsmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln.
(3) 1Das zuständige Hauptzollamt überprüft automatisiert
die Angaben in der Annullierungsmeldung.
2Gibt es keine Beanstandungen, wird dies dem Versender
unter Angabe des Datums und der Zeit der Prüfung mitgeteilt.
3Beanstandungen werden dem Versender ebenfalls
mitgeteilt.
(4) Ist ein elektronisches Verwaltungsdokument für die Beförderung von Bier unter Steueraussetzung annulliert worden, das für einen Empfänger im Steuergebiet bestimmt war, der entweder ein Steuerlagerinhaber oder ein registrierter Empfänger ist, leitet das für den Empfänger zuständige Hauptzollamt die eingehende Annullierungsmeldung an diesen weiter.
§§§
(1) 1Während der Beförderung des Bieres unter Steueraussetzung
kann der Steuerlagerinhaber als Versender
oder der registrierte Versender den Bestimmungsort
ändern und einen anderen zulässigen Bestimmungsort
angeben (§ 10 Absatz 1, § 11 Absatz 1 Nummer 1, § 12
Absatz 1 des Gesetzes).
2Satz 1 gilt auch für Bier, das
nicht vom Empfänger aufgenommen oder übernommen
oder nicht ausgeführt wird.
(2) Um den Bestimmungsort zu ändern, hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender dem zuständigen Hauptzollamt unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf der elektronischen Änderungsmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln.
(3) 1Das zuständige Hauptzollamt überprüft automatisiert
die Angaben in dem Entwurf der elektronischen
Änderungsmeldung.
2Gibt es keine Beanstandungen,
wird dem Entwurf der Änderungsmeldung eine fortlaufende
Vorgangsnummer zugewiesen und dem Versender
als Änderungsmeldung zum ursprünglichen elektronischen
Verwaltungsdokument übermittelt.
3Beanstandungen
werden dem Versender mitgeteilt.
(4) Wird durch eine Aktualisierung eines elektronischen Verwaltungsdokuments der darin angegebene Empfänger geändert, der entweder ein Steuerlagerinhaber im Steuergebiet oder ein registrierter Empfänger im Steuergebiet ist, gilt für die Weiterleitung des aktualisierten elektronischen Verwaltungsdokuments § 17 Absatz 5 entsprechend.
(5) Ändert sich der im elektronischen Verwaltungsdokument angegebene Empfänger, wird der ursprüngliche Empfänger, der entweder ein Steuerlagerinhaber im Steuergebiet oder ein registrierter Empfänger im Steuergebiet ist, von dem für ihn zuständigen Hauptzollamt durch eine entsprechende Meldung unterrichtet.
(6) Wird durch eine Aktualisierung eines elektronischen Verwaltungsdokuments das darin angegebene Steuerlager des Empfängers geändert, so leitet das für den Empfänger zuständige Hauptzollamt die Änderungsmeldung an diesen weiter.
§§§
(1) 1Nach der Aufnahme des Bieres, auch von Teilmengen,
an einem Bestimmungsort, der in § 10 Absatz
1 Nummer 1 und § 11 Absatz 1 Nummer 2
Buchstabe a und b des Gesetzes genannt ist, hat der
Empfänger dem zuständigen Hauptzollamt unter
Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und
Kontrollsystems unverzüglich, spätestens jedoch fünf
Werktage nach Beendigung der Beförderung, eine Eingangsmeldung
nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz
zu übermitteln.
2Das zuständige Hauptzollamt kann
zur Vermeidung unbilliger Härten auf Antrag des Empfängers
die Frist nach Satz 1 verlängern.
(2) 1Das zuständige Hauptzollamt überprüft automatisiert
die Angaben in der Eingangsmeldung.
2Gibt es
keine Beanstandungen, wird dies dem Empfänger mitgeteilt.
3Gibt es Beanstandungen, wird dies dem
Empfänger ebenfalls mitgeteilt.
4Das für den Versender
zuständige Hauptzollamt übermittelt diesem die Eingangsmeldung,
wenn er ein Steuerlagerinhaber im
Steuergebiet oder ein registrierter Versender im Steuergebiet
ist.
5Eine Eingangsmeldung, die von den zuständigen
Behörden eines anderen Mitgliedstaats übermittelt
wurde, wird an den Versender im Steuergebiet von
dem für ihn zuständigen Hauptzollamt weitergeleitet.
(3) 1Ist der Empfänger ein Begünstigter, hat er dem
zuständigen Hauptzollamt nach der Übernahme des
Bieres, auch von Teilmengen, die Daten, die für die
Eingangsmeldung nach Absatz 1 erforderlich sind, innerhalb
der dort genannten Frist schriftlich zu übermitteln.
2Das Hauptzollamt erstellt nach Prüfung der
Angaben die Eingangsmeldung nach Absatz 1.
3Absatz 2
Satz 4 gilt entsprechend.
(4) Der Empfänger hat auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts das Bier unverändert vorzuführen.
(5) 1In den Fällen des § 12 des Gesetzes erstellt das
Hauptzollamt auf der Grundlage der von der Ausgangszollstelle
übermittelten Ausgangsbestätigung eine Ausfuhrmeldung
mit der bestätigt wird, dass das Bier das
Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft
verlassen hat.
2Dies gilt auch bei der Ausfuhr von Teilmengen.
Das zuständige Hauptzollamt übermittelt die
Ausfuhrmeldung an den Steuerlagerinhaber als Versender
im Steuergebiet oder an den registrierten Versender
im Steuergebiet.
3Ausfuhrmeldungen, die von den zuständigen
Behörden eines anderen Mitgliedstaats übermittelt
wurden, werden an den Versender im Steuergebiet
von dem zuständigen Hauptzollamt weitergeleitet.
(6) 1Unbeschadet des § 30 gilt die Eingangsmeldung
nach Absatz 1 oder die Ausfuhrmeldung nach Absatz 5
als Nachweis, dass die Beförderung des Bieres beendet
wurde.
2Die Ausfuhrmeldung gilt nicht als Nachweis,
wenn nachträglich festgestellt wird, dass das Bier das
Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft
nicht verlassen hat.
(7) 1Ist der Empfänger bei Beförderungen von Bier
unter Steueraussetzung ein Steuerlagerinhaber im
Steuergebiet, der das Bier unter Steueraussetzung in
ein anderes Steuerlager im Steuergebiet oder in den
Betrieb eines Verwenders (§ 23 Absatz 2 des Gesetzes
in Verbindung mit § 153 Absatz 1 des Branntweinmonopolgesetzes)
im Steuergebiet weiterbefördert, kann
das zuständige Hauptzollamt auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt
zulassen, dass das Bier als in sein Steuerlager
aufgenommen und zugleich entnommen gilt,
sobald der Empfänger im Steuergebiet an dem Bier Besitz
erlangt hat.
2Die Vorschriften zu den Beförderungen
unter Steueraussetzung bleiben unberührt.
§§§
Bei Beförderungen von Bier unter Steueraussetzung zwischen Steuerlagern eines Steuerlagerinhabers im Steuergebiet kann das zuständige Hauptzollamt auf Antrag des Steuerlagerinhabers anstelle des Verfahrens mit elektronischem Verwaltungsdokument andere geeignete Verfahren zulassen, wenn Steuerbelange nicht gefährdet sind.
§§§
(1) 1Für Beförderungen von Bier unter Steueraussetzung
in Betriebe von Verwendern (§ 23 Absatz 2 des Gesetzes in Verbindung mit § 153 Absatz 1 des Branntweinmonopolgesetzes) hat der Steuerlagerinhaber als
Versender aus seinem Steuerlager im Steuergebiet oder
der registrierte Versender vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet
das Begleitdokument zu verwenden.
2Anstelle
des Begleitdokuments kann der Versender ein Handelsdokument
verwenden, das alle in dem Begleitdokument
enthaltenen Angaben aufweist.
3Er hat das Handelsdokument
mit der Aufschrift „Begleitdokument für
die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger
Waren unter Steueraussetzung“
zu kennzeichnen.
(2) 1Der Versender hat das Dokument in vier Exemplaren
auszufertigen.
2Er hat die erste Ausfertigung zu
seinen Aufzeichnungen zu nehmen.
3Der Beförderer
des Bieres hat die Ausfertigungen zwei bis vier während
der Beförderung mitzuführen.
(3) 1Der Verwender hat die zweite Ausfertigung als
Beleg zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen und dem
zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) unverzüglich
die mit seinem Empfangsvermerk versehene dritte und
vierte Ausfertigung vorzulegen.
2Dieses bestätigt die
Übereinstimmung der beiden Ausfertigungen und die
Empfangsberechtigung auf der dritten Ausfertigung
(Rückschein).
3Der bestätigte Rückschein ist vom Verwender
spätestens binnen zwei Wochen nach dem Empfang des Bieres an den Versender zurückzusenden.
4Die vierte Ausfertigung verbleibt beim zuständigen
Hauptzollamt.
(4) 1Zur Vereinfachung des Verfahrens kann das für
den Versender zuständige Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2)
auf Antrag des Versenders zulassen, dass dieser anstelle
des Begleitdokuments nach Absatz 1 für das in
einem Kalendermonat an denselben Verwender abgegebene
Bier eine Sammelanmeldung in dreifacher Ausfertigung
unter Angabe der Lieferscheinnummern und
der Biermengen nach Steuerklassen dem Verwender
bis zum siebten Arbeitstag des folgenden Monats übersendet,
wenn die einzelnen Sendungen von einem
Lieferschein mit der deutlich sichtbaren Aufschrift
„Unversteuertes Bier“
begleitet werden.
2Der Verwender hat die Erstausfertigung
zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen und unverzüglich
die mit seinem Empfangsvermerk versehene
zweite und dritte Ausfertigung dem für ihn zuständigen
Hauptzollamt vorzulegen.
3Das zuständige Hauptzollamt
bestätigt die Übereinstimmung der beiden Ausfertigungen
und die Empfangsberechtigung durch Stempelabdruck
auf der zweiten Ausfertigung.
4Der Verwender hat
die bestätigte Sammelanmeldung als Rückschein spätestens
zwei Wochen nach dem Versandmonat an den
Versender zurückzuschicken.
5Die zurückgeschickte
Sammelanmeldung hat der Versender zu seinen Aufzeichnungen
zu nehmen.
6Das für den Versender zuständige
Hauptzollamt kann weitere Vereinfachungen
des Verfahrens zulassen, wenn Steuerbelange dadurch
nicht beeinträchtigt werden.
(5) 1Das für den Versender zuständige Hauptzollamt
kann auf Antrag in geeigneten Fällen, soweit dies der
Vereinfachung des Verfahrens dient und Steuerbelange
nicht gefährdet erscheinen, insbesondere zulassen,
dass anstelle des Dokuments nach Absatz 1 Lieferscheine
oder Rechnungen verwendet werden.
2Der Versender
hat diese mit der Aufschrift
„Lieferschein/Rechnung für die
Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen
Waren unter Steueraussetzung im Steuergebiet“
zu kennzeichnen.
(6) 1Versender und Verwender haben auf Verlangen
des zuständigen Hauptzollamts das Bier unverändert
vorzuführen.
2Dabei kann das zuständige Hauptzollamt
bei zu versendendem Bier Verschlussmaßnahmen anordnen.
§§§
(1) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung, kann der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender abweichend von § 17 nur dann eine Beförderung von Bier unter Steueraussetzung beginnen, wenn ein Ausfalldokument nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck verwendet wird.
(2) 1Der Versender hat vor Beginn der ersten Beförderung
im Ausfallverfahren das zuständige Hauptzollamt
in geeigneter schriftlicher Form über den Ausfall
des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems
zu unterrichten.
2Eine Unterrichtung ist nicht erforderlich,
wenn es sich um einen von der Zollverwaltung
veranlassten Ausfall handelt.
(3) 1Der Versender hat das Ausfalldokument in drei
Exemplaren auszufertigen.
2Er hat die erste Ausfertigung
zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen.
3Die zweite Ausfertigung
hat er unverzüglich dem für ihn zuständigen
Hauptzollamt zu übermitteln.
4Der Beförderer des Bieres
hat während der Beförderung die dritte Ausfertigung
mitzuführen.
(4) 1Der Versender hat auf Verlangen des zuständigen
Hauptzollamts jede Beförderung im Ausfallverfahren
vor Beginn anzuzeigen.
2Daneben hat der Versender
auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts die
zweite Ausfertigung des Ausfalldokuments bereits vor
Beginn einer Beförderung vorzulegen.
3§ 17 Absatz 4 gilt
entsprechend.
(5) 1Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und
Kontrollsystem wieder zur Verfügung, hat der Versender
für alle im Ausfallverfahren durchgeführten Beförderungen
dem zuständigen Hauptzollamt unter Verwendung
des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems
den Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments
zu übermitteln, der dieselben Daten wie
das Ausfalldokument nach Absatz 1 enthält und in
dem auf die Verwendung des Ausfallverfahrens hingewiesen
wird.
2§ 17 Absatz 2 und 5 gilt entsprechend.
(6) 1Das Ausfallverfahren gilt bis zur Übermittlung des
elektronischen Verwaltungsdokuments durch das zuständige
Hauptzollamt.
2Nach der Übermittlung tritt
das elektronische Verwaltungsdokument an die Stelle
des Ausfalldokuments.
(7) 1Der mit dem elektronischen Verwaltungsdokument
übermittelte eindeutige Referenzcode ist vom Versender
auf der ersten Ausfertigung des Ausfalldokuments
in dem dafür vorgesehenen Feld einzutragen.
2Ist die Beförderung noch nicht beendet, ist der Referenzcode
dem Beförderer des Bieres mitzuteilen und
von diesem auf der dritten Ausfertigung des Ausfalldokuments
in dem dafür vorgesehenen Feld einzutragen,
wenn ihm kein Ausdruck des elektronischen Verwaltungsdokuments
übermittelt wurde.
3Die mit dem Referenzcode
versehene dritte Ausfertigung des Ausfalldokuments
gilt als Papier im Sinn des § 17 Absatz 3
Satz 1.
4Für die Eingangs- und Ausfuhrmeldung ist § 22
anzuwenden.
§§§
(1) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung, kann der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender das elektronische Verwaltungsdokument abweichend von § 20 oder das Ausfalldokument nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck annullieren (Annullierungsdokument), solange mit der Beförderung des Bieres noch nicht begonnen wurde.
(2) 1Der Versender hat das Annullierungsdokument in
zwei Exemplaren auszufertigen.
2Er hat die erste Ausfertigung
zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen.
3Mit der
zweiten Ausfertigung hat er unverzüglich das für ihn
zuständige Hauptzollamt zu unterrichten.
(3) 1Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und
Kontrollsystem wieder zur Verfügung und liegt dem Versender
das elektronische Verwaltungsdokument vor, hat er dem zuständigen Hauptzollamt
unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems
den Entwurf der elektronischen Annullierungsmeldung
nach § 20 Absatz 2 zu übermitteln.
2§ 20 Absatz
3 und 4 gilt entsprechend.
§§§
(1) 1Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und
Kontrollsystem nicht zur Verfügung, kann der Steuerlagerinhaber
als Versender oder der registrierte Versender
den Bestimmungsort während der Beförderung des
Bieres abweichend von § 21 nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck ändern (Änderungsdokument).
2Satz 1 gilt auch für Bier, das nicht vom Empfänger aufgenommen
oder übernommen oder nicht ausgeführt wird.
(2) 1Der Versender hat das Änderungsdokument in
zwei Exemplaren auszufertigen.
2Er hat die erste Ausfertigung
zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen.
3Die zweite Ausfertigung hat er dem
zuständigen Hauptzollamt unverzüglich zu übermitteln.
4Er hat den Beförderer
unverzüglich über die geänderten Angaben im elektronischen
Verwaltungsdokument oder Ausfalldokument
zu unterrichten.
5Der Beförderer hat die Angaben unverzüglich
auf der Rückseite des mitgeführten Dokuments
einzutragen, wenn ihm nicht das Änderungsdokument
übermittelt wurde.
(3) 1Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und
Kontrollsystem wieder zur Verfügung, hat der Versender
für alle im Ausfallverfahren durchgeführten Änderungen
des Bestimmungsorts dem zuständigen Hauptzollamt
unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungsund
Kontrollsystems den Entwurf einer elektronischen
Änderungsmeldung nach § 21 Absatz 2 zu übermitteln,
der dieselben Daten wie das Änderungsdokument enthält.
2§ 21 Absatz 3 bis 6 gilt entsprechend.
(4) Für die Unterrichtung über den Ausfall des EDVgestützten Beförderungs- und Kontrollsystems, die Anzeigepflicht bei jeder Änderung des Bestimmungsorts sowie die Übermittlung der zweiten Ausfertigung des Änderungsdokuments gilt § 25 Absatz 2 und 4 Satz 1 und 2 entsprechend.
§§§
(1) 1Kann der Empfänger die Eingangsmeldung nach
§ 22 Absatz 1 nach Beendigung einer Beförderung unter
Steueraussetzung nicht innerhalb der dort festgelegten
Frist übermitteln, weil das EDV-gestützte Beförderungs-
und Kontrollsystem nicht zur Verfügung steht
oder ihm das elektronische Verwaltungsdokument oder
die Änderungsmeldung nach § 21 Absatz 6 nicht zugeleitet
wurde, hat er dem für ihn zuständigen Hauptzollamt
ein Eingangsdokument nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck vorzulegen, mit dem er den Empfang
des Bieres bestätigt.
2Für die Frist zur Vorlage des
Eingangsdokuments und deren Verlängerung gilt § 22
Absatz 1 entsprechend.
(2) 1Der Empfänger hat das Eingangsdokument in
drei Exemplaren auszufertigen.
2Das für ihn zuständige
Hauptzollamt bestätigt die drei Exemplare und gibt dem
Empfänger die erste Ausfertigung zurück.
3Der Empfänger
hat diese bestätigte erste Ausfertigung zu seinen
Aufzeichnungen zu nehmen.
4Wird die Eingangsmeldung
nicht innerhalb der in § 22 Absatz 1 genannten
Frist vom Empfänger übermittelt, übersendet das für
den Empfänger zuständige Hauptzollamt die zweite
Ausfertigung des Eingangsdokuments dem für den Versender
zuständigen Hauptzollamt, das diese an den
Versender weiterleitet.
5Eingangsdokumente, die von
den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats
übersendet wurden, werden an den Versender
im Steuergebiet von dem für ihn zuständigen Hauptzollamt
weitergeleitet.
(3) 1Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und
Kontrollsystem wieder zur Verfügung und liegt das
elektronische Verwaltungsdokument oder die Meldung
nach § 21 Absatz 5 oder Absatz 6 dem Empfänger vor,
hat dieser dem zuständigen Hauptzollamt für das im
Ausfallverfahren erstellte Eingangsdokument unter Verwendung
des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems
eine Eingangsmeldung nach § 22 Absatz 1
zu übermitteln, die dieselben Daten wie das Eingangsdokument
nach Absatz 1 enthält.
2§ 22 Absatz 2 gilt
entsprechend.
(4) 1Kann nach der Beendigung einer Beförderung
von Bier unter Steueraussetzung die Ausfuhrmeldung
nach § 22 Absatz 5 nicht erstellt werden, weil entweder
das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem
nicht zur Verfügung steht oder das elektronische Verwaltungsdokument
nicht übermittelt wurde, so erstellt
das Hauptzollamt ein Ausfuhrdokument, in dem bestätigt
wird, dass das Bier das Verbrauchsteuergebiet der
Europäischen Gemeinschaft verlassen hat.
2Dies gilt
auch bei der Ausfuhr von Teilmengen.
3Das Hauptzollamt
übersendet dem Versender eine Ausfertigung dieses
Ausfuhrdokuments, wenn das Bier aus dem Steuergebiet
versendet wurde.
4In den Fällen, in denen ein entsprechendes
Ausfuhrdokument von den zuständigen
Behörden eines anderen Mitgliedstaats übermittelt wurde,
übersendet das zuständige Hauptzollamt dem Versender
eine Ausfertigung.
(5) 1Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und
Kontrollsystem wieder zur Verfügung und liegt das
elektronische Verwaltungsdokument vor, erstellt das
zuständige Hauptzollamt eine Ausfuhrmeldung nach
§ 22 Absatz 5 Satz 1.
2§ 22 Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt
entsprechend.
§§§
1Liegt kein Nachweis nach § 22 Absatz 6 vor, bestätigt
das für den Empfänger zuständige Hauptzollamt
oder das Hauptzollamt, in dessen Bezirk sich die Ausgangszollstelle
befindet, in den Fällen, in denen auch
keine Eingangs- oder Ausfuhrmeldung nach § 28 vorliegt,
die Beendigung der Beförderung unter Steueraussetzung,
wenn hinreichend belegt ist, dass das Bier den
angegebenen Bestimmungsort erreicht hat oder das
Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft
verlassen hat (Ersatznachweis).
2Als hinreichender Beleg
im Sinn von Satz 1 gilt insbesondere ein vom Empfänger
vorgelegtes Dokument, das dieselben Angaben
enthält wie die Eingangsmeldung und in dem dieser
den Empfang des Bieres bestätigt.
§§§
Zu den §§ 13 und 14 Absatz 3 des Gesetzes |
---|
(1) 1Werden beim Empfänger im Steuergebiet Mengenabweichungen
festgestellt, hat das zuständige Hauptzollamt zu prüfen, ob Steuern zu erheben sind.
2Dabei kann es im Allgemeinen Fehlmengen bis zu
0,5 Prozent als auf Grund der Beschaffenheit des Bieres
als unwiederbringlich verloren gegangen ansehen,
sofern es sich nicht um Bier in Fässern, Containern,
Flaschen, Dosen oder anderen Fertigpackungen handelt.
(2) Geht der Rückschein in den Fällen des § 24 nicht binnen zwei Monaten beim Versender ein, ist dies vom Steuerlagerinhaber als Versender oder vom registrierten Versender unverzüglich dem zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) anzuzeigen.
(3) Ist Bier während der Beförderung infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Beförderer dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.
§§§
Zu den §§ 14 und 15 des Gesetzes |
---|
(1) 1Steuererklärungen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 des
Gesetzes sind nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
beim Hauptzollamt Stuttgart abzugeben.
2Es kann für ein Kalenderjahr zusammengefasste
Steuererklärungen (Jahressteuererklärungen) zulassen und Jahressteuerbescheide
erteilen, soweit diese 120 Euro nicht
übersteigen und Steuerbelange nicht beeinträchtigt
sind.
3Für die Abgabe der Jahressteuererklärung und
die Entrichtung der Steuer gilt § 15 Absatz 1 des
Gesetzes mit der Maßgabe, dass die im Kalenderjahr
entstandene Steuer bis zum 7. Januar des Folgejahres
anzumelden und bis zum 20. Januar dieses Jahres zu
entrichten ist.
4Registrierte Empfänger im Einzelfall (§ 13
Absatz 7) haben die Steuererklärung nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck beim zuständigen Hauptzollamt
(§ 4 Absatz 2) abzugeben.
(2) 1Die Steuer für Bier, das einem ermäßigten Steuersatz
unterliegt, wird im laufenden Kalenderjahr nach der Jahreserzeugung des Vorjahres vorläufig festgesetzt.
2Beginnt ein Brauereiinhaber erstmals mit der
Bierherstellung, wird die angegebene voraussichtliche
Jahreserzeugung (§ 4 Absatz 4) für die vorläufige Steuerfestsetzung
zugrunde gelegt.
3Nach Ablauf des Kalenderjahres
ist die Steuer unter Zugrundelegung der Jahreserzeugung
der Brauerei in dem betreffenden Kalenderjahr
abschließend festzusetzen.
4Erfolgt bei Brauereien
ein Wechsel der Abhängigkeit oder Unabhängigkeit
nach § 2 Absatz 3 des Gesetzes nicht zum Beginn
eines Kalenderjahres, wird dieser erst zum Beginn des
folgenden Kalenderjahres steuerlich wirksam.
(3) Steuerschuldner, die erstmals im Kalenderjahr Bier einer ausländischen Brauerei zur Versteuerung zu einem ermäßigten Steuersatz nach § 2 Absatz 2 des Gesetzes anmelden, haben mit der Steuererklärung geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen sich die Grundlagen für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ergeben.
(4) 1Steuerschuldner, die im abgelaufenen Kalenderjahr
Bier aus Drittländern, Drittgebieten oder anderen Mitgliedstaaten zu ermäßigten Steuersätzen vorläufig versteuert haben, haben bis zum Ende des vierten
Monats des laufenden Kalenderjahres eine amtliche
Bescheinigung über die Vorjahreserzeugung der ausländischen
Brauerei vorzulegen.
2Bei Nichtvorlage ist
der Regelsteuersatz anzuwenden.
(5) Steueranmeldungen nach § 15 Absatz 2 des Gesetzes sind nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.
§§§
Zu § 156 Absatz 1 der Abgabenordnung |
---|
Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer wird vom zuständigen Hauptzollamt nur abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung von der angemeldeten oder festgesetzten Steuer mindestens 10 Euro beträgt.
§§§
Zu § 18 des Gesetzes |
---|
1Bier aus Drittländern und Drittgebieten ist in den Fällen
des § 18 Absatz 3 des Gesetzes nach den Zollvorschriften
mit den für die Besteuerung wesentlichen Merkmalen und
nach dem Steuertarif anzumelden.
2Die Steuererklärung ist in der Zollanmeldung oder nach
amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.
§§§
Zu § 19 des Gesetzes |
---|
Werden mehr als 110 Liter Bier nach § 19 des Gesetzes zu privaten Zwecken in das Steuergebiet befördert, wird widerleglich vermutet, dass das Bier zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet befördert wird (§ 20 des Gesetzes).
§§§
Zu § 20 des Gesetzes |
---|
(1) 1Wer Bier aus dem steuerrechtlich freien Verkehr
eines anderen Mitgliedstaats zu gewerblichen Zwecken
im Steuergebiet beziehen, erstmals in Besitz halten
oder verwenden will, hat dies im Voraus dem zuständigen
Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck unter Angabe der für die Besteuerung
wesentlichen Merkmale (Menge, Steuerklasse)
anzuzeigen und Sicherheit für die Steuer nach § 20
Absatz 4 des Gesetzes zu leisten.
2Für die Steueranmeldung
gilt § 31 Absatz 1 Satz 4 entsprechend.
3Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts hat der zur
Anzeige Verpflichtete weitere Angaben zu machen, Aufzeichnungen
über den Bezug des Bieres zu führen und dieses unverändert vorzuführen,
wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht
erforderlich erscheint.
(2) 1Wer Bier aus dem steuerrechtlich freien Verkehr
eines anderen Mitgliedstaats zu gewerblichen Zwecken
im Steuergebiet nicht nur gelegentlich beziehen und
dabei die Verfahrensvereinfachung nach § 20 Absatz 5
Satz 3 des Gesetzes in Anspruch nehmen will, hat dies
im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz
2) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen.
2Für die Zulassung zu diesem Verfahren, die
Sicherheitsleistung, das Belegheft sowie die Aufzeichnungen
über das bezogene Bier, die Anzeigepflicht bei
Änderung der angemeldeten betrieblichen Verhältnisse
und die Steueranmeldung gelten die Regelungen für registrierte
Empfänger in § 13 Absatz 3 Satz 1, 3 und 4,
Absatz 5 und 6 sowie § 31 Absatz 1 Satz 4 entsprechend.
(3) Wird Bier nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 in das Steuergebiet befördert, hat der Beförderer die zweite und dritte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments während der Beförderung mitzuführen.
(4) 1Der Bezieher nach Absatz 1 hat dem zuständigen
Hauptzollamt mit der Steueranmeldung die zweite und dritte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments, versehen mit seiner Empfangsbestätigung, vorzulegen.
2Auf Antrag bestätigt das zuständige Hauptzollamt
die Anmeldung oder Entrichtung der Steuer.
§§§
Wird Bier nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes durch das Steuergebiet befördert, gilt § 35 Absatz 3 entsprechend.
§§§
Zu § 21 des Gesetzes |
---|
(1) Der Versandhändler hat die Anzeige nach § 21 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.
(2) 1Der Beauftragte des Versandhändlers hat den
Antrag auf Erlaubnis vor Aufnahme seiner Tätigkeit
nach § 21 Absatz 4 Satz 3 des Gesetzes beim zuständigen
Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck zu stellen.
2Dem Antrag ist bei
Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister
eingetragen oder einzutragen sind, in doppelter Ausfertigung
ein aktueller Registerauszug beizufügen.
3Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts
hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen,
wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder
für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.
(3) 1Das zuständige Hauptzollamt erteilt dem Beauftragten
des Versandhändlers schriftlich unter Widerrufsvorbehalt
die Erlaubnis, sofern der Beauftragte Sicherheit
geleistet hat für die im Einzelfall oder bei nicht
nur gelegentlichen Lieferungen nach § 21 Absatz 5
Satz 4 des Gesetzes für die voraussichtlich während
eines Monats entstehende Steuer.
2Für das Erlöschen
und den Fortbestand der Erlaubnis gilt § 8, für die Sicherheitsleistung
§ 6 entsprechend.
3Die Erlaubnis kann
befristet werden.
(4) 1Der Beauftragte hat ein Belegheft zu führen.
2Das zuständige Hauptzollamt kann dazu sowie zu den Aufzeichnungen
und den Anzeigen nach § 21 Absatz 4 Satz 5 des Gesetzes Anordnungen treffen.
3Der Beauftragte ist verpflichtet, alle die Erlaubnis betreffenden
Änderungen der dargestellten Verhältnisse dem zuständigen
Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen.
(5) Die Steueranmeldung nach § 21 Absatz 5 Satz 2 und 6 des Gesetzes ist nach § 31 Absatz 5 abzugeben.
§§§
Zu § 22 des Gesetzes |
---|
(1) 1Stellt der Bezieher (§ 35 Absatz 1 oder Absatz 2)
Abweichungen gegenüber den Angaben im vereinfachten
Begleitdokument fest, hat er dies dem für ihn zuständigen
Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
2§ 30 Absatz 1 gilt entsprechend.
(2) Die Steueranmeldung nach § 22 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes ist nach § 31 Absatz 5 abzugeben.
§§§
Zu § 23 des Gesetzes |
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Für die Verwendung von Bier zu steuerfreien Zwecken gelten die §§ 45 bis 51 der Branntweinsteuerverordnung, für die Verwendung von Bier gegen Erlass, Erstattung oder Vergütung der Biersteuer (Steuerentlastung) gelten die §§ 52 bis 55 der Branntweinsteuerverordnung entsprechend.
§§§
(1) In zugelassenen Brauereien ist Bier von der Steuer befreit, das als Haustrunk unentgeltlich an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer abgegeben wird, die mit der Beschaffung oder Behandlung der zur Bierherstellung bestimmten Rohstoffe, der Herstellung des Bieres oder seinem Vertrieb aus der Brauerei und den auf ihre Rechnung geführten Niederlagen unmittelbar oder mittelbar beschäftigt sind.
(2) 1Der Brauereiinhaber hat anhand betrieblicher
Aufzeichnungen nachzuweisen, welche Personen in einem
Monat zum Empfang von steuerfreiem Haustrunk
berechtigt waren und welche Haustrunkmengen unentgeltlich
abgegeben worden sind.
2Das zuständige
Hauptzollamt kann zulassen, dass der Haustrunk an
bestimmten Plätzen außerhalb der Brauerei aus versteuerten
Biervorräten abgegeben wird, wenn hierfür
ein berechtigtes Bedürfnis besteht.
§§§
(1) 1Bier, das von Haus- und Hobbybrauern in ihren
Haushalten ausschließlich zum eigenen Verbrauch hergestellt
und nicht verkauft wird, ist von der Steuer bis
zu einer Menge von 2 hl je Kalenderjahr befreit.
2Bier, das von Hausbrauern in nicht gewerblichen Gemeindebrauhäusern hergestellt wird, gilt als in den Haushalten
der Hausbrauer hergestellt.
(2) 1Haus- und Hobbybrauer haben den Beginn der
Herstellung und den Herstellungsort dem zuständigen
Hauptzollamt vorab anzuzeigen.
2In der Anzeige ist die
Biermenge anzugeben, die voraussichtlich innerhalb eines
Kalenderjahres erzeugt wird.
3Das zuständige
Hauptzollamt kann Erleichterungen zulassen.
(3) Wird die Menge nach Absatz 1 überschritten, ist eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.
§§§
Zu § 24 des Gesetzes |
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(1) 1Nimmt ein Steuerlager versteuertes Bier wieder in
das Lager zurück (Rückbier), wird die Biersteuer erlassen oder erstattet,
wenn das Bier außerhalb des Steuerlagers nicht mit anderen Stoffen vermischt worden
ist.
2Der Erlass oder die Erstattung sind je Kalendermonat
in der Steuererklärung nach § 31 zu beantragen.
(2) 1Der Steuerlagerinhaber hat das Rückbier mit der
in den Gefäßen tatsächlich enthaltenen Menge im Biersteuerbuch
einzutragen.
2Der Erstattungsbetrag wird mit
noch nicht entrichteter Steuer verrechnet.
(3) Das zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag des Steuerlagerinhabers zulassen, dass Bier, das aus dem Steuerlager entfernt worden war, und versteuertes fremdes Bier als nicht in das Steuerlager eingebracht behandelt werden, wenn dieses Bier nur auf den Betriebshof oder die Abstellplätze für Fahrzeuge gelangt und auf den abgestellten Fahrzeugen verbleibt.
(4) Die Zustimmung des Hauptzollamts nach § 24 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes soll nur erteilt werden, wenn die Rücknahme in das ursprüngliche Steuerlager aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist.
(5) Für die Steuererstattung nach § 24 Absatz 2 des Gesetzes wird die Mindestmenge auf 10 hl je Einzelfall festgesetzt.
§§§
Zu § 25 des Gesetzes |
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(1) 1Wer Bier zu gewerblichen Zwecken, ausgenommen
im Versandhandel, in andere Mitgliedstaaten befördern
will, hat das vereinfachte Begleitdokument auszufertigen.
2Der Beförderer hat die zweite und dritte
Ausfertigung während der Beförderung des Bieres mitzuführen.
(2) 1Wer eine Steuerentlastung nach § 25 Absatz 1
des Gesetzes für in andere Mitgliedstaaten befördertes
versteuertes Bier nicht nur gelegentlich in Anspruch
nehmen will, hat dies vorher dem zuständigen Hauptzollamt
(§ 4 Absatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck anzumelden.
2Dem Antrag ist in doppelter Ausfertigung
eine Aufstellung über die Art des Bieres und
seines Stammwürzegehalts nach Grad Plato beizufügen.
3Der Entlastungsberechtigte hat außerdem zu versichern,
dass das Bier zum Regelsatz versteuert ist.
4Änderungen der dargestellten Verhältnisse hat der Entlastungsberechtigte dem zuständigen Hauptzollamt
unverzüglich anzuzeigen.
(3) 1Der Entlastungsberechtigte hat ein Belegheft zu
führen und Aufzeichnungen über die Beförderungen in
andere Mitgliedstaaten zu führen.
2Das zuständige
Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.
3Auf Verlangen
des zuständigen Hauptzollamts hat der Entlastungsberechtigte
das Bier vor Beginn der Beförderung
vorzuführen.
(4) 1Die Steuerentlastung ist mit einer Entlastungsanmeldung
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für das Bier zu beantragen, das innerhalb eines Entlastungsabschnitts nach Absatz 5 aus dem Steuergebiet
befördert worden ist.
2Der Entlastungsberechtigte hat
die Anmeldung dem zuständigen Hauptzollamt bis
zum zehnten Tag des zweiten auf den Entlastungsabschnitt
folgenden Monats abzugeben, in ihr alle für die
Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben
zu machen und den Entlastungsbetrag selbst zu
berechnen.
3Außerdem ist die dritte vom Empfänger
bestätigte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments
zusammen mit dem Versteuerungsnachweis des
anderen Mitgliedstaats vorzulegen.
4Als Versteuerungsnachweis
gilt auch die amtliche Bestätigung des anderen
Mitgliedstaats, dass das Bier dort ordnungsgemäß
steuerlich erfasst wurde.
5Der Entlastungsberechtigte
hat außerdem, sofern er das Bier nicht selbst versteuert
hat, als Nachweis der Versteuerung im Steuergebiet
(§ 25 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes) dem zuständigen
Hauptzollamt eine Versteuerungsbestätigung des Herstellers
oder Steuerschuldners oder anderen Verkäufers
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen.
6Die Frist nach Satz 2 kann vom Hauptzollamt auf Antrag
im Einzelfall verlängert werden.
(5) 1Der Entlastungsabschnitt umfasst ein
Kalendervierteljahr.
2Das zuständige Hauptzollamt kann ihn auf
Antrag bis auf einen Kalendermonat verkürzen oder
bis auf ein Kalenderjahr verlängern.
3Außerdem kann es
in Einzelfällen die Steuer unverzüglich erlassen, erstatten
oder vergüten.
(6) 1Hat der Entlastungsberechtigte die Waren unter
Versteuerung seinem Steuerlager entnommen, hat er
die Entlastung in der Steuererklärung nach § 31 Absatz
1 Satz 1 zu beantragen.
2In diesem Fall beträgt
der Entlastungsabschnitt einen Kalendermonat.
(7) 1Der Antrag auf Erlass oder Erstattung der Steuer
nach § 25 Absatz 3 des Gesetzes ist mit einer Entlastungsanmeldung
nach Absatz 4 Satz 1 bei dem Hauptzollamt
zu stellen, das die Steuer nach § 22 Absatz 3
des Gesetzes erhoben hat.
2Dem Antrag ist der Nachweis
über die Versteuerung in dem anderen Mitgliedstaat
beizufügen.
§§§
Zu § 212 Absatz 1 Nummer 8 |
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1Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger können
von Waren, die der Biersteuer unterliegen oder unterliegen
können, sowie von Stoffen, die zur Herstellung
solcher Waren bestimmt sind, und von den Umschließungen
dieser Waren zu Untersuchungszwecken unentgeltlich
Proben entnehmen.
2Auf Verlangen ist eine
Entnahmebestätigung auszustellen.
3Auf Anforderung des zuständigen Hauptzollamts haben Erlaubnisinhaber zu Untersuchungszwecken unentgeltlich Proben
zur Verfügung zu stellen.
§§§
Zu § 28 Nummer 3 |
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(1) 1Wer Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs zu
gewerblichen Zwecken durch das Gebiet eines anderen
Mitgliedstaats an einen Empfänger im Steuergebiet befördern
will, hat das vereinfachte Begleitdokument auszufertigen.
2Der Versender hat in Feld 3 des vereinfachten
Begleitdokuments den Hinweis „Transit/Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs“
anzubringen sowie die Anschrift des zuständigen
Hauptzollamts (§ 4 Absatz 2) zu vermerken.
3Der Beförderer
des Bieres hat die Ausfertigungen zwei und drei
des vereinfachten Begleitdokuments während der Beförderung
mitzuführen.
4Er hat das Bier auf dem kürzesten
zumutbaren Weg durch den anderen Mitgliedstaat
(Transitmitgliedstaat) zu befördern.
(2) 1Der Versender hat die erste Ausfertigung des vereinfachten
Begleitdokuments spätestens am Versandtag dem zuständigen Hauptzollamt vorzulegen.
2Nach
Beendigung der Beförderung hat der Empfänger die
Übernahme des Bieres auf der dritten Ausfertigung
des vereinfachten Begleitdokuments zu bestätigen
und diese dem für den Versender zuständigen Hauptzollamt
vorzulegen.
(3) 1Tritt während der Beförderung auf dem Gebiet
des Transitmitgliedstaats eine Unregelmäßigkeit ein,
hat der Beförderer die zuständige Steuerbehörde des
Transitmitgliedstaats und das für den Versender zuständige
Hauptzollamt unverzüglich zu unterrichten.
2§ 13 Absatz 1 des Gesetzes gilt entsprechend.
(4) 1Soll Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs regelmäßig
durch einen anderen Mitgliedstaat befördert
werden, kann das Hauptzollamt auf Antrag des Versenders
und im Benehmen mit der zuständigen Steuerbehörde
des Transitmitgliedstaats ein erleichtertes
Verfahren unter Verzicht auf das vereinfachte Begleitdokument
zulassen.
2Das Hauptzollamt schreibt das
Verfahren vor und erteilt unter Widerrufsvorbehalt eine
Erlaubnis.
3Eine Ausfertigung dieser Erlaubnis ist der
zuständigen Steuerbehörde des Transitmitgliedstaats
zuzuleiten.
§§§
Zu § 381 Absatz 1 |
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(1) Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 oder 3 oder Absatz 2 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 13 Absatz 6 oder § 14 Absatz 6 oder § 35 Absatz 2 Satz 2, § 8 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit § 13 Absatz 6 oder § 14 Absatz 6 oder § 35 Absatz 2 Satz 2 oder § 37 Absatz 3 Satz 2, § 11 Absatz 1 Satz 5, § 25 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 27 Absatz 4, § 30 Absatz 2 oder Absatz 3, § 35 Absatz 1 Satz 1, § 37 Absatz 4 Satz 3, § 38 Absatz 1 Satz 1 oder § 41 Absatz 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
entgegen § 8 Absatz 5 Satz 2 oder § 11 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 2 eine Anmeldung oder Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig abgibt,
entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1, § 13 Absatz 5 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 35 Absatz 2 Satz 2, § 14 Absatz 5 Satz 1 oder 3 oder § 37 Absatz 4 Satz 1 ein Belegheft, ein Buch oder eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig führt,
entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1, § 20 Absatz 2, § 21 Absatz 2, § 22 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1, § 25 Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 5 Satz 1, § 26 Absatz 3 Satz 1, § 27 Absatz 2 Satz 3 oder Absatz 3 Satz 1 oder § 28 Absatz 3 Satz 1 eine Übermittlung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,
entgegen § 17 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, § 18 Satz 1, § 24 Absatz 2 Satz 3, § 25 Absatz 3 Satz 4 oder § 35 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 36, einen Ausdruck oder eine Ausfertigung eines Dokuments oder einer Bescheinigung nicht mitführt,
entgegen § 17 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 25 Absatz 4 Satz 3, § 22 Absatz 4, § 24 Absatz 6 Satz 1 oder § 35 Absatz 1 Satz 3 das Bier nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorführt,
entgegen § 24 Absatz 2 Satz 1, § 25 Absatz 3 Satz 1, § 26 Absatz 2 Satz 1, § 27 Absatz 2 Satz 1 oder § 28 Absatz 2 Satz 1 ein Dokument nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise ausfertigt,
entgegen § 24 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 2, § 25 Absatz 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 27 Absatz 4, § 28 Absatz 1 Satz 1, § 35 Absatz 4 Satz 1 oder § 45 Absatz 2 ein Dokument oder eine Ausfertigung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
entgegen § 24 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 4 Satz 4 einen Rückschein oder eine Sammelanmeldung als Rückschein nicht oder nicht rechtzeitig zurücksendet,
entgegen § 25 Absatz 2 Satz 1, § 26 Absatz 2 Satz 3 oder § 27 Absatz 2 Satz 4 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt oder
entgegen § 25 Absatz 7 Satz 1 oder 2 oder § 27 Absatz 2 Satz 5 eine Eintragung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise vornimmt.
(2) Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
entgegen § 24 Absatz 5 Satz 2 einen Lieferschein, eine Rechnung oder ein Dokument nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet oder
entgegen § 45 Absatz 1 Satz 2 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt.
§§§
Schlussbestimmungen |
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von Bier unter Steueraussetzung, die vor dem 1. Januar 2011 begonnen worden sind,
von Bier unter Steueraussetzung im Steuergebiet, die vor dem 1. Januar 2012 begonnen worden sind,
von Bier, das unter Steueraussetzung unmittelbar aus dem Steuergebiet in Drittländer oder Drittgebiete ausgeführt wird und dessen Beförderungen vor dem 1. Januar 2012 begonnen worden sind, ist diese Verordnung in der bis zum 31. März 2010 geltenden Fassung weiter anzuwenden, es sei denn, die Beförderungen sind mit einem elektronischen Verwaltungsdokument begonnen worden. Für die Ausfuhrförmlichkeiten ist in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ab dem 1. Januar 2011 der Artikel 793c der Zollkodex- Durchführungsverordnung in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) Bei den Erlaubnissen und Zulassungen nach dieser Verordnung, die auf Grund des § 37 Absatz 2 des Gesetzes bis zum 31. Dezember 2010 bei den zuständigen Hauptzollämtern neu beantragt werden müssen, sind die Unterlagen zu den Anträgen nach dieser Verordnung nur vorzulegen, wenn sich zwischenzeitlich Änderungen ergeben haben oder der Antragsteller Änderungen vornehmen will.
§§§
BierStV | [ ] |
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