BierStV  
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Verordnung
zur Durchführung des Biersteuergesetzes

(Biersteuerverordnung)

(BierStV)

vom 05.10.09 (BGBl_I_09,3262, 3319)



= Art.4 der Fünften Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen (aF) (aF)
vom 05.10.09 (BGBl_I_09,3262, )

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von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2010 ]     [ 2009 ]

§§§




 Allgemeines 

§_1   BierStV
Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieser Verordnung ist

  1. Systemrichtlinie: Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) in der jeweils geltenden Fassung;

  2. EDV-gestütztes Beförderungs- und Kontrollsystem: System, über das Personen, die an Beförderungen unter Steueraussetzung beteiligt sind, elektronische Meldungen über Bewegungen von Bier mit der Zollverwaltung austauschen; das System dient der Kontrolle dieser Bewegungen;

  3. elektronisches Verwaltungsdokument: Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz, der mit einem eindeutigen Referenzcode versehen ist;

  4. Begleitdokument: begleitendes Verwaltungsdokument nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck;

  5. vereinfachtes Begleitdokument: das Dokument nach Artikel 2 Absatz 1 oder ein anderes Dokument nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission vom 17. Dezember 1992 über ein vereinfachtes Begleitdokument für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr des Abgangsmitgliedstaats befinden (ABl. L 369 vom 18.12.1992, S. 17) in Verbindung mit Artikel 34 der Systemrichtlinie;

  6. Ausgangszollstelle:

    a) für im Eisenbahnverkehr, mit der Post, im Luftoder im Seeverkehr befördertes Bier die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, an dem das Bier von Eisenbahngesellschaften, Postdiensten, Luftverkehrs- oder Schifffahrtsgesellschaften im Rahmen eines durchgehenden Beförderungsvertrags zur Beförderung mit Bestimmung in ein Drittland oder Drittgebiet übernommen wird,

    b) für in sonstiger Weise oder unter anderen als in Buchstabe a genannten Umständen befördertes Bier die letzte Zollstelle vor dem Ausgang der Waren aus dem Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft;

  7. Ausfallverfahren: Verfahren das zu Beginn, während oder nach Beendigung der Beförderung von Bier unter Steueraussetzung angewendet wird, wenn das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung steht;

  8. Zollkodex-Durchführungsverordnung: die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1992, S. 1, L 268 vom 19.10.1994, S. 32, L 180 vom 19.7.1996, S. 34, L 156 vom 13.6.1997, S. 59, L 111 vom 29.4.1999, S. 88), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 312/2009 (ABl. L 98 vom 17.4.2009, S. 3) geändert worden ist;

  9. Brauerei: jedes Steuerlager, in dem Bier unter Steueraussetzung im Brauverfahren hergestellt und gelagert werden darf.

§§§




 Zu § 2 des Gesetzes 

§_2   BierStV
Alkoholgehalt, steuerbare Menge

1Die steuerbare Menge bestimmt sich bei Bier in Fertigpackungen nach deren Füllmenge, im Übrigen nach dem Raumgehalt der Umschließung.
2Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass die steuerbare Menge des Bieres nicht nach dem Raumgehalt der Umschließung ermittelt wird, wenn sie auf andere Weise genau festgestellt werden kann und Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden.

§§§




 Zu den §§ 4, 5 und 14 Absatz 3 des Gesetzes 

§_3   BierStV
Steuerlager, Anforderungen an die Einrichtung

(1) 1Das Steuerlager (§ 4 des Gesetzes) umfasst die Gesamtheit der baulich zueinander gehörenden Räume, in denen sich die Einrichtungen zur Herstellung, zur Be- und Verarbeitung, zum Um- und Abfüllen sowie zum verkaufsfertigen Herrichten und zur Lagerung von Bier befinden, ebenso die Lagerorte für Roh- und Ausgangsstoffe, Halb- und Fertigerzeugnisse, die Ladeeinrichtungen, die Werkstätten zum Instandhalten des Betriebs und die Verwaltung.
2Ferner gehören dazu die Räume, Flächen und ortsfesten Transportanlagen, die jene Räume miteinander verbinden, sowie die daran angrenzenden Flächen, soweit diese für betriebliche Zwecke genutzt werden.

(2) In einem Steuerlager darf Bier unter Steueraussetzung

  1. hergestellt, be- oder verarbeitet, um- und abgefüllt, verkaufsfertig hergerichtet und gelagert werden oder

  2. zeitlich unbegrenzt von Herstellern, Großhändlern oder gewerblichen Lagerbetrieben gelagert, verkaufsfertig hergerichtet und anderen, zugelassenen Lagerbehandlungen unterzogen werden.

(3) Das Steuerlager ist so einzurichten, dass im Rahmen der Steueraufsicht der Ablauf der Herstellung, der Be- und Verarbeitung sowie der Verbleib des Bieres verfolgt werden kann.

(4) Abgefülltes Bier ist übersichtlich zu lagern.

(5) Das zuständige Hauptzollamt kann unter Berücksichtigung von Belangen der Steueraufsicht bestimmen, dass

  1. bestimmte Räume und Flächen des Unternehmens nicht in das Steuerlager einbezogen werden,

  2. einzelne Räume und Flächen in demselben Bundesland oder im Umkreis von bis zu 50 Kilometer als vorübergehend zum Steuerlager gehörend behandelt werden.

§§§




§_4   BierStV
Antrag auf Erlaubnis zum Betrieb eines Steuerlagers

(1) 1Der Antrag auf Erlaubnis zum Betrieb eines Steuerlagers nach § 5 des Gesetzes ist vor dem geplanten Betriebsbeginn eines Steuerlagers beim zuständigen Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen.
2Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:

  1. ein aktueller Registerauszug bei Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen oder einzutragen sind,

  2. Lagepläne der Räumlichkeiten des beantragten Steuerlagers mit Angabe der Anschriften sowie den Funktionen der Räume, Flächen und Einrichtungen,

  3. eine Betriebserklärung mit der Beschreibung der Betriebsvorgänge bezogen auf die Herstellung, Be- oder Verarbeitung und Lagerung des Bieres im beantragten Steuerlager.

(2) 1Zuständig ist das Hauptzollamt, von dessen Bezirk aus der Antragsteller sein Unternehmen betreibt oder, wenn dieser kein Unternehmen betreibt, in dessen Bezirk er seinen Wohnsitz hat.
2Für einen Antragsteller, der sein Unternehmen an einem Ort außerhalb des Steuergebiets betreibt, oder für einen Antragsteller, der außerhalb des Steuergebiets wohnt ist das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bezirk der Antragsteller erstmalig steuerlich in Erscheinung tritt.

(3) Der Antragsteller, der ermäßigte Steuersätze beansprucht, hat in dem Antrag seine rechtlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeiten von anderen Brauereien offen zu legen.

(4) Brauereien, die erstmals mit der Herstellung von Bier beginnen, haben in ihrem Antrag die voraussichtliche Jahreserzeugung anzugeben.

(5) 1Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.
2Das Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(6) Beabsichtigt der Steuerlagerinhaber weitere Steuerlager zu betreiben, beantragt er in entsprechender Anwendung der Absätze 1, 3 und 5 eine Erweiterung der Erlaubnis.

§§§




§_5   BierStV
Erteilung der Erlaubnis

(1) 1Das zuständige Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis in dem vom Antragsteller beantragten zulässigen Umfang.
2Dabei sind die Räume, Flächen und Einrichtungen des Steuerlagers oder der Steuerlager zu bestimmen.
3Mit der Erlaubnis werden nach einer Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen für den Steuerlagerinhaber und für jedes Steuerlager Verbrauchsteuernummern vergeben.
4Vor der Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit nach § 6 zu leisten, soweit Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind.
5Die Erlaubnis kann befristet werden.

(2) Eine Erlaubnis für ein Steuerlager wird nicht erteilt, wenn Bier ausschließlich gelagert werden soll und

  1. der jährliche Lagerumschlag (Zu- und Abgang) voraussichtlich unter 5 000 Hektolitern (hl) liegt,

  2. die Lagerdauer für das Bier weniger als 1,5 Monate im Jahresdurchschnitt beträgt.

(3) Das zuständige Hauptzollamt kann Ausnahmen von Absatz 2 zulassen, wenn

  1. der Steuerlagerinhaber bereits ein Steuerlager betreibt, in dem Bier hergestellt wird,

  2. das Steuerlager der unversteuerten Abgabe von Bier dient,

  3. das Bier im Steuerlager verkaufsfertig hergerichtet und weiter gehenden Lagerbehandlungen unterzogen wird.

(4) 1In den Fällen des § 4 Absatz 6 wird die Erlaubnis erweitert.
2Die Absätze 1 bis 3 bleiben unberührt.

§§§




§_6   BierStV
Sicherheitsleistung

(1) 1Bei Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer legt das zuständige Hauptzollamt die Höhe der Sicherheitsleistung anhand der Menge des Bieres fest, die voraussichtlich in zwei Monaten im Jahresdurchschnitt aus dem Steuerlager in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wird.
2Die Höhe der Sicherheitsleistung ist regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

(2) 1aSind Steuerbelange gefährdet, kann das zuständige Hauptzollamt Sicherheitsleistung bis zur Höhe des Steuerwerts des tatsächlichen Bestands im Steuerlager sowie der entstandenen, aber noch nicht entrichteten Steuer verlangen;
1b§ 221 der Abgabenordnung bleibt unberührt.
2Auf Antrag des Steuerlagerinhabers kann das zuständige Hauptzollamt das Steuerlager, soweit die baulichen Voraussetzungen dafür vorliegen, unter amtlichen Mitverschluss nehmen und die Sicherheitsleistung auf die entstandene, aber noch nicht entrichtete Steuer beschränken.

§§§




§_7   BierStV
Änderung von Verhältnissen

(1) 1Der Steuerlagerinhaber hat dem zuständigen Hauptzollamt die Änderung der in § 4 dargestellten Verhältnisse vorher schriftlich anzuzeigen.
2Änderungen der räumlichen Ausdehnung des oder der Steuerlager oder der angeordneten Sicherungsmaßnahmen bedürfen der Zustimmung des zuständigen Hauptzollamts.
3Sonstige Veränderungen, insbesondere Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung oder die Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat der Steuerlagerinhaber dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen.

(2) 1Soll der Betrieb eines Steuerlagers eingestellt werden oder mehr als sechs Wochen ruhen, so hat der Steuerlagerinhaber dies dem zuständigen Hauptzollamt vorher schriftlich anzuzeigen.
2Soll der Betrieb wieder aufgenommen werden, hat der Steuerlagerinhaber dies spätestens eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen.
3Das zuständige Hauptzollamt kann im Einzelfall hierzu Anordnungen treffen oder Ausnahmen zulassen.
4Wird der Betrieb eines Steuerlagers eingestellt, widerruft das zuständige Hauptzollamt die Erlaubnis nach § 5.
5Sofern die Erlaubnis mehrere Steuerlager umfasst, wird diese geändert.

§§§




§_8   BierStV
Erlöschen und Fortbestand der Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis nach § 5 erlischt durch

  1. Widerruf,

  2. Fristablauf,

  3. Verzicht des Steuerlagerinhabers,

  4. Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse,

  5. Übergabe des Unternehmens an Dritte nach Ablauf von drei Monaten nach der Übergabe,

  6. den Tod des Steuerlagerinhabers nach Ablauf von drei Monaten nach dem Ableben,

  7. Auflösung der juristischen Person oder Personenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, der die Erlaubnis erteilt worden ist,

  8. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerlagerinhabers nach Ablauf von drei Monaten nach dem maßgebenden Ereignis,

  9. Unternehmensumwandlung nach § 1 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes nach Ablauf von drei Monaten nach dem maßgebenden Ereignis,

  10. Änderung der Firma oder des Inhabers bei einer Personengesellschaft oder Personenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, die Verlegung der Niederlassung an einen anderen Ort nach Ablauf von drei Monaten nach dem maßgebenden Ereignis, soweit die folgenden Absätze zum Zeitpunkt des Erlöschens nichts anderes bestimmen.

(2) 1Teilen in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 6 bis 8 die Erben, die Liquidatoren oder der Insolvenzverwalter dem zuständigen Hauptzollamt vor dem Erlöschen der Erlaubnis schriftlich mit, dass das Steuerlager bis zu seinem endgültigen Übergang auf einen anderen Inhaber oder bis zur Abwicklung des Unternehmens fortgeführt wird, gilt die Erlaubnis für die Rechtsnachfolger, die Liquidatoren oder den Insolvenzverwalter entgegen Absatz 1 bis spätestens zum Ablauf einer vom zuständigen Hauptzollamt festzusetzenden angemessenen Frist fort.
2Absatz 1 Nummer 1 bleibt hiervon unberührt.

(3) 1Beantragen in den in Absatz 1 Nummer 5, 6, 9 und 10 beschriebenen Fällen vor dem Erlöschen der Erlaubnis

  1. der neue Inhaber,

  2. die Erben,

  3. die Inhaber des neuen Unternehmens,

  4. die Inhaber des Unternehmens, das den bisherigen Rechtsträger übernommen hat, auf den sich die Erlaubnis vor der Umwandlung bezieht, oder

  5. die Inhaber des Unternehmens, bei dem die Änderungen eingetreten sind,

eine neue Erlaubnis, gilt die Erlaubnis des Rechtsvorgängers für die Antragsteller entgegen Absatz 1 bis zur Bestandskraft der Entscheidung über den Antrag fort.
2Absatz 1 Nummer 1 bleibt hiervon unberührt. Wird die neue Erlaubnis beantragt, kann, soweit sich keine Änderungen ergeben haben, auf die Angaben und Unterlagen der bisherigen Erlaubnis Bezug genommen werden, die dem zuständigen Hauptzollamt bereits vorliegen.
3Mit Zustimmung des zuständigen Hauptzollamts kann bei Antragstellung auf die Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks verzichtet werden.

(4) Die fortgeltende Erlaubnis erlischt

  1. in den Fällen des Absatzes 2, wenn auf eine Fortführung des Steuerlagers oder der Steuerlager verzichtet wird,

  2. in den Fällen des Absatzes 3, wenn keine neue Erlaubnis erteilt wird.

(5) 1Bier, das sich zum Zeitpunkt des Erlöschens der Erlaubnis im Steuerlager befindet, gilt als zum Zeitpunkt des Erlöschens in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt.
2Der Steuerlagerinhaber, die Erben, die Liquidatoren oder der Insolvenzverwalter haben über die Bestände unverzüglich eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.
3Hat das zuständige Hauptzollamt für die Räumung des Steuerlagers eine Frist gewährt, gilt die Erlaubnis für die Zwecke der Räumung bis zum Fristablauf weiter.

(6) 1In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 bis 8 haben dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen

  1. der neue Inhaber die Übergabe des Unternehmens,

  2. die Erben den Tod des Erlaubnisinhabers,

  3. die Liquidatoren und der Insolvenzverwalter jeweils die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder deren Abweisung.

2Entsprechendes gilt in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 9 und 10 für den Steuerlagerinhaber.

§§§




§_9   BierStV
Belegheft, Buchführung

(1) 1Der Steuerlagerinhaber hat ein Belegheft zu führen.
2Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.

(2) 1Der Steuerlagerinhaber hat über die Zu- und Abgänge für das Steuerlager ein Lagerbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen.
2Das zuständige Hauptzollamt kann Anordnungen zur Lagerbuchführung treffen und weitere Aufzeichnungen verlangen.
3Es lässt auf Antrag anstelle des Lagerbuchs betriebliche Aufzeichnungen zu, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(3) 1Der Steuerlagerinhaber hat die Zu- und Abgänge unverzüglich aufzuzeichnen.
2Das zuständige Hauptzollamt kann zulassen, dass insbesondere die Entnahmen in den freien Verkehr in der Lagerbuchführung für längstens einen Kalendermonat zusammengefasst aufgezeichnet werden.

§§§




§_10   BierStV
Vernichtung, vollständige Zerstörung und unwiederbringlicher Verlust

(1) 1Ist Bier im Steuerlager unbeabsichtigt vollständig zerstört worden oder unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Steuerlagerinhaber dies dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und anhand betrieblicher Unterlagen nachzuweisen.
2Das zuständige Hauptzollamt kann Vereinfachungen zulassen und Anordnungen zur Nachweisführung treffen.

(2) 1Soll im Steuerlager befindliches Bier vernichtet werden, hat der Steuerlagerinhaber dies mindestens eine Woche vorher anzuzeigen.
2Das zuständige Hauptzollamt kann kürzere Fristen zulassen.
3Die Vernichtung ist, soweit das zuständige Hauptzollamt nicht darauf verzichtet, amtlich zu überwachen.
4Außersteuerliche Vorschriften bleiben unberührt.

§§§




§_11   BierStV
Bestandsaufnahme im Steuerlager

(1) 1Der Steuerlagerinhaber hat einmal jährlich im Steuerlager eine Bestandsaufnahme durchzuführen und beim zuständigen Hauptzollamt innerhalb eines Monats nach ihrem Abschluss den Soll- und Istbestand sowie das Ergebnis nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Bestandsanmeldung) anzumelden und dabei zu Mengenabweichungen Stellung zu nehmen.
2Mit der Bestandsanmeldung ist ein Bestandsverzeichnis vorzulegen, in dem die Bestände getrennt nach Steuerklassen nachzuweisen sind.
3Bei Steuerlagern, die aus einem Herstellungs- und einem Lagerbereich bestehen, hat er für die beiden Bereiche getrennte Bestandsanmeldungen abzugeben.
4Das zuständige Hauptzollamt kann zulassen, dass der Steuerlagerinhaber die Bestandsanmeldung in anderer Form abgibt, wenn Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden.
5Der Steuerlagerinhaber hat den Beginn der Bestandsaufnahme dem zuständigen Hauptzollamt spätestens drei Wochen im Voraus anzuzeigen.

(2) Das zuständige Hauptzollamt kann unter Widerrufsvorbehalt zulassen, dass alle oder einzelne Bestände auf Grund einer permanenten Inventur festgestellt und angemeldet werden, wenn durch ein den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechendes Verfahren gesichert ist, dass die Bestände nach Art und Menge zum Stichtag der Bestandsanmeldung festgestellt werden können.

(3) 1Auf Anordnung des zuständigen Hauptzollamts sind die Bestände im Steuerlager amtlich festzustellen.
2Der Steuerlagerinhaber hat dazu auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts die Bestände nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden und an der Bestandsaufnahme teilzunehmen.
3Er hat dafür zu sorgen, dass die Bestände mit möglichst geringem Aufwand festgestellt werden können.

(4) Das zuständige Hauptzollamt befreit Inhaber von Versuchs- und Lehrbetrieben von den Verpflichtungen nach Absatz 1, wenn sichergestellt ist, dass dort Bier ausschließlich zu Versuchs- oder Unterrichtszwecken hergestellt und im Rahmen dieser Zwecke verbraucht oder vernichtet wird.

§§§




§_12   BierStV
Bierausschank im Steuerlager

1Wird in einem Steuerlager, in dem Bier hergestellt wird, Bier ausgeschenkt, darf der Steuerlagerinhaber Bier nur in Fässern, Containern, Flaschen, Dosen oder anderen zugelassenen Fertigpackungen in den Ausschankraum einbringen.
2Das zuständige Hauptzollamt kann im Bedarfsfall weitere Anordnungen treffen.
3Es kann auf Antrag des Steuerlagerinhabers unter bestimmten Bedingungen und Auflagen Ausnahmen von Satz 1 zulassen, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

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 Zu § 6 des Gesetzes 

§_13   BierStV
Registrierter Empfänger

(1) 1Wer als registrierter Empfänger (§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes) Bier unter Steueraussetzung nicht nur gelegentlich empfangen will, hat die Erlaubnis im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen.
2Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:

  1. ein aktueller Registerauszug bei Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen oder einzutragen sind,

  2. einen Lageplan mit dem beantragten Empfangsort im Betrieb mit Angabe der Anschrift,

  3. eine Darstellung der Buchführung über den Empfang und den Verbleib des Bieres,

  4. eine Aufstellung der Steuerklassen der Biere, die in den Betrieb aufgenommen werden sollen.

(2) 1Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.
2Das zuständige Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(3) 1Das zuständige Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als registrierter Empfänger.
2Mit der Erlaubnis wird nach einer Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen für jeden Empfangsort eine Verbrauchsteuernummer vergeben.
3Vor der Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit für die Steuer nach § 6 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes zu leisten.
4Für die Berechnung der Sicherheitsleistung gilt § 6 Absatz 1 entsprechend.
5Die Erlaubnis kann befristet werden.

(4) Das zuständige Hauptzollamt kann, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden, auf Antrag des registrierten Empfängers unter Widerrufsvorbehalt zulassen, dass Bier als in dessen Betrieb aufgenommen gilt, sobald er im Steuergebiet daran Besitz erlangt hat.

(5) 1Der registrierte Empfänger hat ein Belegheft sowie Aufzeichnungen über das in seinen Betrieb aufgenommene Bier zu führen.
2Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.
3Das empfangene Bier ist vom registrierten Empfänger unverzüglich aufzuzeichnen.

(6) Bei Änderung der dargestellten Verhältnisse gilt § 7 und für das Erlöschen und den Fortbestand der Erlaubnis § 8 entsprechend.

(7) 1Wer als registrierter Empfänger im Einzelfall (§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes) Bier unter Steueraussetzung empfangen will, hat die Erlaubnis im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) unter Angabe von Menge und Steuerklasse des Bieres sowie des Versenders des Bieres nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen.
2Das zuständige Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) kann weitere Angaben sowie Aufzeichnungen über den Bezug verlangen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.
3Für die Erlaubnis gilt Absatz 3 Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Erlaubnis auf die beantragte Menge, den angegebenen Versender sowie auf eine Beförderung und auf einen bestimmten Zeitraum zu beschränken ist.
4Vor der Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit für die Steuer nach § 6 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes zu leisten.
5Absatz 4 gilt entsprechend.

§§§




 Zu § 7 des Gesetzes 

§_14   BierStV
Registrierter Versender

(1) 1Wer als registrierter Versender (§ 7 Absatz 1 des Gesetzes) Bier vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung versenden will, hat die Erlaubnis im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen.
2Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:

  1. ein aktueller Registerauszug bei Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen oder einzutragen sind,

  2. eine Aufstellung mit den Orten der Einfuhr beim Eingang des Bieres aus Drittländern und Drittgebieten (§ 3 Nummer 9 des Gesetzes),

  3. eine Darstellung der Aufzeichnungen über den Versand und den Verbleib des Bieres.

(2) 1Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.
2Das zuständige Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(3) 1Das zuständige Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als registrierter Versender.
2Mit der Erlaubnis wird nach einer Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen für den registrierten Versender eine Verbrauchsteuernummer vergeben.
3Bei Beförderungen in andere Mitgliedstaaten ist vor der Erteilung der Erlaubnis Sicherheit für die Steuer nach § 7 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes zu leisten.
4Die Erlaubnis kann befristet werden.

(4) 1Die Erlaubnis als registrierter Versender gilt nicht für die Orte der Einfuhr, an denen Bier nach den Artikeln 263 bis 267 der Zollkodex-Durchführungsverordnung oder aus einem Zolllager des Typs D im Sinn des Artikels 525 Absatz 2 Buchstabe a der Zollkodex- Durchführungsverordnung in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wird.
2Hiervon ausgenommen sind die Fälle, in denen das Hauptzollamt die Überlassung des Bieres zum zollrechtlich freien Verkehr prüft und gegenüber dem Beteiligten erklärt.

(5) 1Der registrierte Versender hat ein Belegheft sowie Aufzeichnungen über das beförderte Bier zu führen.
2Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.
3Das beförderte Bier ist vom registrierten Versender unverzüglich aufzuzeichnen.

(6) Bei Änderung der Verhältnisse gilt § 7 und für das Erlöschen und den Fortbestand der Erlaubnis § 8 entsprechend.

§§§




 Zu den §§ 8 und 28 Nummer 1 des Gesetzes 

§_15   BierStV
Begünstigte, Ausstellen der Freistellungsbescheinigung

(1) 1Ein Begünstigter, der Bier unter Steueraussetzung empfangen will, hat vor Beginn der Beförderung eine Freistellungsbescheinigung nach der Verordnung (EG) Nr. 31/96 der Kommission vom 10. Januar 1996 über die Verbrauchsteuerfreistellungsbescheinigung (ABl. L 8 vom 11.1.1996, S. 11) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 13 der Systemrichtlinie in drei Exemplaren auszufertigen und dem zuständigen Hauptzollamt zur Bestätigung in Feld 6 vorzulegen.
2Der Begünstigte hat die mit Bestätigungsvermerk des zuständigen Hauptzollamts versehene erste und zweite Ausfertigung dem Steuerlagerinhaber als Versender oder dem registrierten Versender auszuhändigen.
3Die dritte Ausfertigung verbleibt beim zuständigen Hauptzollamt.
4Nach der Übernahme des Bieres verbleibt die zweite Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung beim Begünstigten.
5Das Bier ist unverzüglich nach der Bestätigung nach Satz 1 zu beziehen.

(2) Zuständiges Hauptzollamt ist für Begünstigte

  1. nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes das Hauptzollamt, das für den Sitz der amtlichen Beschaffungsstelle oder der Organisation der ausländischen Streitkräfte, die zur Erteilung des Auftrages berechtigt ist, örtlich zuständig ist,

  2. nach § 8 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes das Hauptzollamt, das für die Überwachung der Kontingente und Bezugsmengen von Diplomatengut oder von Konsulargut zuständig ist,

  3. nach § 8 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes das Hauptzollamt, das für den Sitz der internationalen Einrichtung örtlich zuständig ist.

(3) 1Von der Bestätigung nach Absatz 1 Satz 1 in Feld 6 der Freistellungsbescheinigung wird abgesehen, wenn eine ausländische Truppe im Sinn des § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes Bier unter Steueraussetzung empfängt.
2An ihre Stelle tritt eine Eigenbestätigung der ausländischen Truppe.

(4) Wird Bier unter Steueraussetzung von einer ausländischen Truppe aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet empfangen, kann anstelle der Freistellungsbescheinigung ein Abwicklungsschein nach § 73 Absatz 1 Nummer 1 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung verwendet werden.

(5) Für die Voraussetzungen der Steuerfreiheit von Bier, das durch Diplomaten und konsularische Missionen empfangen wird, gilt § 17 der Zollverordnung in Verbindung mit den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften sinngemäß.

§§§




 Zu den §§ 9 bis 12 des Gesetzes 

§_16   BierStV
Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem

1Das Bundesministerium der Finanzen legt durch eine Verfahrensanweisung fest, unter welchen Voraussetzungen und Bedingungen Personen, die für Beförderungen unter Steueraussetzung das elektronische Verwaltungsdokument verwenden, mit den Zollbehörden elektronisch Nachrichten über das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem (§ 9 Absatz 1 des Gesetzes) austauschen.
2Um auf diese Weise elektronisch Nachrichten austauschen zu können, bedarf es der vorherigen Anmeldung bei einer vom Bundesministerium der Finanzen in der Verfahrensanweisung bekannt gegebenen Stelle.
3Die Verfahrensanweisung wird vom Bundesministerium der Finanzen im Internet unter www.zoll.de veröffentlicht.
4Die Personen nach Satz 1 und ihre IT-Dienstleister sind verpflichtet, die in der Verfahrensanweisung festgelegten Voraussetzungen und Bedingungen einzuhalten.

§§§




§_17   BierStV
Erstellen des elektronischen Verwaltungsdokuments, Mitführen eines Ausdrucks

(1) Soll Bier unter Steueraussetzung befördert werden aus einem Steuerlager im Steuergebiet oder vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet

  1. in ein Steuerlager im Steuergebiet oder zu einem Begünstigten im Steuergebiet,

  2. in ein Steuerlager, in den Betrieb eines registrierten Empfängers oder zu einem Begünstigten in einem anderen Mitgliedstaat oder

  3. zu einem Ort, an dem das Bier das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlässt, hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender dem zuständigen Hauptzollamt vor Beginn der Beförderung unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln. In dem Entwurf ist der Stammwürzegehalt des Bieres in Grad Plato und gegebenenfalls entsprechend den Anforderungen des Bestimmungsmitgliedstaats zusätzlich der Alkoholgehalt in Volumenprozent bei 20 Grad Celsius anzugeben.

(2) 1Das zuständige Hauptzollamt überprüft automatisiert die Angaben in dem Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments.
2Bei Beförderungen vom Ort der Einfuhr erfolgt zusätzlich ein Abgleich mit der Zollanmeldung.
3Gibt es keine Beanstandungen, wird der Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments mit einem eindeutigen Referenzcode versehen und dem Versender als elektronisches Verwaltungsdokument übermittelt.
4Beanstandungen werden dem Versender mitgeteilt.

(3) 1Der Beförderer hat während der Beförderung einen Ausdruck des vom zuständigen Hauptzollamt übermittelten elektronischen Verwaltungsdokuments mitzuführen.
2Anstelle des ausgedruckten elektronischen Verwaltungsdokuments kann ein Handelspapier mitgeführt werden, wenn dieses dieselben Daten enthält.
3Bei der Beförderung von Bier aus anderen Mitgliedstaaten gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(4) 1Der Versender hat auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts das Bier unverändert vorzuführen.
2Dabei kann das Hauptzollamt Verschlussmaßnahmen anordnen.

(5) 1Ist der Empfänger im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ein Steuerlagerinhaber, leitet das für diesen zuständige Hauptzollamt das elektronische Verwaltungsdokument an ihn weiter.
2Dies gilt auch für Beförderungen, die über einen anderen Mitgliedstaat erfolgen.
3Ein elektronisches Verwaltungsdokument, das von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats übermittelt wurde, wird vom zuständigen Hauptzollamt an den Empfänger im Steuergebiet weitergeleitet, wenn dieser ein Steuerlagerinhaber oder ein registrierter Empfänger ist.

§§§




§_18   BierStV
Mitführen der Freistellungsbescheinigung

1Wird Bier unter Steueraussetzung zu Begünstigte befördert, hat der Beförderer während der Beförderung eine dem Versender nach § 15 Absatz 1 Satz 2 ausgehändigte Ausfertigung oder eine von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats bestätigte zweite Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung mitzuführen.
2Die jeweils erste Ausfertigung nimmt der Versender zu seinen Aufzeichnungen.

§§§




§_19   BierStV
Art und Höhe der Sicherheitsleistung

(1) Die Sicherheit für Beförderungen von Bier unter Steueraussetzung kann für mehrere Verfahren als Gesamtbürgschaft oder für jedes Verfahren einzeln als Einzelbürgschaft oder als Barsicherheit geleistet werden.

(2) 1Die Sicherheit als Gesamtbürgschaft oder Einzelbürgschaft wird durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft eines tauglichen Steuerbürgen nach § 244 der Abgabenordnung geleistet.
2Die Bürgschaft ist in einer Urkunde nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem für den Versender zuständigen Hauptzollamt zu leisten.

(3) 1Das zuständige Hauptzollamt bestimmt die Höhe der Bürgschaftssumme und die Höhe der Barsicherheit, insbesondere unter Berücksichtigung der Steuer, die bei der Überführung des Bieres in den steuerrechtlich freien Verkehr im Steuergebiet entstehen würde.
2Die Angemessenheit der Bürgschaftssumme ist im Fall der Gesamtbürgschaft regelmäßig zu überprüfen.

§§§




§_20   BierStV
Annullierung des elektronischen Verwaltungsdokuments

(1) Der Versender kann das elektronische Verwaltungsdokument annullieren, solange die Beförderung des Bieres noch nicht begonnen hat.

(2) Um das elektronische Verwaltungsdokument zu annullieren, hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender dem zuständigen Hauptzollamt unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf der elektronischen Annullierungsmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln.

(3) 1Das zuständige Hauptzollamt überprüft automatisiert die Angaben in der Annullierungsmeldung.
2Gibt es keine Beanstandungen, wird dies dem Versender unter Angabe des Datums und der Zeit der Prüfung mitgeteilt.
3Beanstandungen werden dem Versender ebenfalls mitgeteilt.

(4) Ist ein elektronisches Verwaltungsdokument für die Beförderung von Bier unter Steueraussetzung annulliert worden, das für einen Empfänger im Steuergebiet bestimmt war, der entweder ein Steuerlagerinhaber oder ein registrierter Empfänger ist, leitet das für den Empfänger zuständige Hauptzollamt die eingehende Annullierungsmeldung an diesen weiter.

§§§




§_21   BierStV
Änderung des Bestimmungsorts bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments

(1) 1Während der Beförderung des Bieres unter Steueraussetzung kann der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender den Bestimmungsort ändern und einen anderen zulässigen Bestimmungsort angeben (§ 10 Absatz 1, § 11 Absatz 1 Nummer 1, § 12 Absatz 1 des Gesetzes).
2Satz 1 gilt auch für Bier, das nicht vom Empfänger aufgenommen oder übernommen oder nicht ausgeführt wird.

(2) Um den Bestimmungsort zu ändern, hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender dem zuständigen Hauptzollamt unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf der elektronischen Änderungsmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln.

(3) 1Das zuständige Hauptzollamt überprüft automatisiert die Angaben in dem Entwurf der elektronischen Änderungsmeldung.
2Gibt es keine Beanstandungen, wird dem Entwurf der Änderungsmeldung eine fortlaufende Vorgangsnummer zugewiesen und dem Versender als Änderungsmeldung zum ursprünglichen elektronischen Verwaltungsdokument übermittelt.
3Beanstandungen werden dem Versender mitgeteilt.

(4) Wird durch eine Aktualisierung eines elektronischen Verwaltungsdokuments der darin angegebene Empfänger geändert, der entweder ein Steuerlagerinhaber im Steuergebiet oder ein registrierter Empfänger im Steuergebiet ist, gilt für die Weiterleitung des aktualisierten elektronischen Verwaltungsdokuments § 17 Absatz 5 entsprechend.

(5) Ändert sich der im elektronischen Verwaltungsdokument angegebene Empfänger, wird der ursprüngliche Empfänger, der entweder ein Steuerlagerinhaber im Steuergebiet oder ein registrierter Empfänger im Steuergebiet ist, von dem für ihn zuständigen Hauptzollamt durch eine entsprechende Meldung unterrichtet.

(6) Wird durch eine Aktualisierung eines elektronischen Verwaltungsdokuments das darin angegebene Steuerlager des Empfängers geändert, so leitet das für den Empfänger zuständige Hauptzollamt die Änderungsmeldung an diesen weiter.

§§§




§_22   BierStV
Eingangs- und Ausfuhrmeldung bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments, Streckengeschäft

(1) 1Nach der Aufnahme des Bieres, auch von Teilmengen, an einem Bestimmungsort, der in § 10 Absatz 1 Nummer 1 und § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b des Gesetzes genannt ist, hat der Empfänger dem zuständigen Hauptzollamt unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems unverzüglich, spätestens jedoch fünf Werktage nach Beendigung der Beförderung, eine Eingangsmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln.
2Das zuständige Hauptzollamt kann zur Vermeidung unbilliger Härten auf Antrag des Empfängers die Frist nach Satz 1 verlängern.

(2) 1Das zuständige Hauptzollamt überprüft automatisiert die Angaben in der Eingangsmeldung.
2Gibt es keine Beanstandungen, wird dies dem Empfänger mitgeteilt.
3Gibt es Beanstandungen, wird dies dem Empfänger ebenfalls mitgeteilt.
4Das für den Versender zuständige Hauptzollamt übermittelt diesem die Eingangsmeldung, wenn er ein Steuerlagerinhaber im Steuergebiet oder ein registrierter Versender im Steuergebiet ist.
5Eine Eingangsmeldung, die von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats übermittelt wurde, wird an den Versender im Steuergebiet von dem für ihn zuständigen Hauptzollamt weitergeleitet.

(3) 1Ist der Empfänger ein Begünstigter, hat er dem zuständigen Hauptzollamt nach der Übernahme des Bieres, auch von Teilmengen, die Daten, die für die Eingangsmeldung nach Absatz 1 erforderlich sind, innerhalb der dort genannten Frist schriftlich zu übermitteln.
2Das Hauptzollamt erstellt nach Prüfung der Angaben die Eingangsmeldung nach Absatz 1.
3Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.

(4) Der Empfänger hat auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts das Bier unverändert vorzuführen.

(5) 1In den Fällen des § 12 des Gesetzes erstellt das Hauptzollamt auf der Grundlage der von der Ausgangszollstelle übermittelten Ausgangsbestätigung eine Ausfuhrmeldung mit der bestätigt wird, dass das Bier das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlassen hat.
2Dies gilt auch bei der Ausfuhr von Teilmengen. Das zuständige Hauptzollamt übermittelt die Ausfuhrmeldung an den Steuerlagerinhaber als Versender im Steuergebiet oder an den registrierten Versender im Steuergebiet.
3Ausfuhrmeldungen, die von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats übermittelt wurden, werden an den Versender im Steuergebiet von dem zuständigen Hauptzollamt weitergeleitet.

(6) 1Unbeschadet des § 30 gilt die Eingangsmeldung nach Absatz 1 oder die Ausfuhrmeldung nach Absatz 5 als Nachweis, dass die Beförderung des Bieres beendet wurde.
2Die Ausfuhrmeldung gilt nicht als Nachweis, wenn nachträglich festgestellt wird, dass das Bier das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft nicht verlassen hat.

(7) 1Ist der Empfänger bei Beförderungen von Bier unter Steueraussetzung ein Steuerlagerinhaber im Steuergebiet, der das Bier unter Steueraussetzung in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet oder in den Betrieb eines Verwenders (§ 23 Absatz 2 des Gesetzes in Verbindung mit § 153 Absatz 1 des Branntweinmonopolgesetzes) im Steuergebiet weiterbefördert, kann das zuständige Hauptzollamt auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt zulassen, dass das Bier als in sein Steuerlager aufgenommen und zugleich entnommen gilt, sobald der Empfänger im Steuergebiet an dem Bier Besitz erlangt hat.
2Die Vorschriften zu den Beförderungen unter Steueraussetzung bleiben unberührt.

§§§




§_23   BierStV
Beförderungen im Steuergebiet ohne elektronisches Verwaltungsdokument

Bei Beförderungen von Bier unter Steueraussetzung zwischen Steuerlagern eines Steuerlagerinhabers im Steuergebiet kann das zuständige Hauptzollamt auf Antrag des Steuerlagerinhabers anstelle des Verfahrens mit elektronischem Verwaltungsdokument andere geeignete Verfahren zulassen, wenn Steuerbelange nicht gefährdet sind.

§§§




§_24   BierStV
Beförderungen im Steuergebiet in Betriebe von Verwendern

(1) 1Für Beförderungen von Bier unter Steueraussetzung in Betriebe von Verwendern (§ 23 Absatz 2 des Gesetzes in Verbindung mit § 153 Absatz 1 des Branntweinmonopolgesetzes) hat der Steuerlagerinhaber als Versender aus seinem Steuerlager im Steuergebiet oder der registrierte Versender vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet das Begleitdokument zu verwenden.
2Anstelle des Begleitdokuments kann der Versender ein Handelsdokument verwenden, das alle in dem Begleitdokument enthaltenen Angaben aufweist.
3Er hat das Handelsdokument mit der Aufschrift „Begleitdokument für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung“ zu kennzeichnen.

(2) 1Der Versender hat das Dokument in vier Exemplaren auszufertigen.
2Er hat die erste Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen.
3Der Beförderer des Bieres hat die Ausfertigungen zwei bis vier während der Beförderung mitzuführen.

(3) 1Der Verwender hat die zweite Ausfertigung als Beleg zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen und dem zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) unverzüglich die mit seinem Empfangsvermerk versehene dritte und vierte Ausfertigung vorzulegen.
2Dieses bestätigt die Übereinstimmung der beiden Ausfertigungen und die Empfangsberechtigung auf der dritten Ausfertigung (Rückschein).
3Der bestätigte Rückschein ist vom Verwender spätestens binnen zwei Wochen nach dem Empfang des Bieres an den Versender zurückzusenden.
4Die vierte Ausfertigung verbleibt beim zuständigen Hauptzollamt.

(4) 1Zur Vereinfachung des Verfahrens kann das für den Versender zuständige Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) auf Antrag des Versenders zulassen, dass dieser anstelle des Begleitdokuments nach Absatz 1 für das in einem Kalendermonat an denselben Verwender abgegebene Bier eine Sammelanmeldung in dreifacher Ausfertigung unter Angabe der Lieferscheinnummern und der Biermengen nach Steuerklassen dem Verwender bis zum siebten Arbeitstag des folgenden Monats übersendet, wenn die einzelnen Sendungen von einem Lieferschein mit der deutlich sichtbaren Aufschrift „Unversteuertes Bier“ begleitet werden.
2Der Verwender hat die Erstausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen und unverzüglich die mit seinem Empfangsvermerk versehene zweite und dritte Ausfertigung dem für ihn zuständigen Hauptzollamt vorzulegen.
3Das zuständige Hauptzollamt bestätigt die Übereinstimmung der beiden Ausfertigungen und die Empfangsberechtigung durch Stempelabdruck auf der zweiten Ausfertigung.
4Der Verwender hat die bestätigte Sammelanmeldung als Rückschein spätestens zwei Wochen nach dem Versandmonat an den Versender zurückzuschicken.
5Die zurückgeschickte Sammelanmeldung hat der Versender zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen.
6Das für den Versender zuständige Hauptzollamt kann weitere Vereinfachungen des Verfahrens zulassen, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(5) 1Das für den Versender zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag in geeigneten Fällen, soweit dies der Vereinfachung des Verfahrens dient und Steuerbelange nicht gefährdet erscheinen, insbesondere zulassen, dass anstelle des Dokuments nach Absatz 1 Lieferscheine oder Rechnungen verwendet werden.
2Der Versender hat diese mit der Aufschrift „Lieferschein/Rechnung für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung im Steuergebiet“ zu kennzeichnen.

(6) 1Versender und Verwender haben auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts das Bier unverändert vorzuführen.
2Dabei kann das zuständige Hauptzollamt bei zu versendendem Bier Verschlussmaßnahmen anordnen.

§§§




§_25   BierStV
Beginn einer Beförderung im Ausfallverfahren

(1) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung, kann der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender abweichend von § 17 nur dann eine Beförderung von Bier unter Steueraussetzung beginnen, wenn ein Ausfalldokument nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck verwendet wird.

(2) 1Der Versender hat vor Beginn der ersten Beförderung im Ausfallverfahren das zuständige Hauptzollamt in geeigneter schriftlicher Form über den Ausfall des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems zu unterrichten.
2Eine Unterrichtung ist nicht erforderlich, wenn es sich um einen von der Zollverwaltung veranlassten Ausfall handelt.

(3) 1Der Versender hat das Ausfalldokument in drei Exemplaren auszufertigen.
2Er hat die erste Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen.
3Die zweite Ausfertigung hat er unverzüglich dem für ihn zuständigen Hauptzollamt zu übermitteln.
4Der Beförderer des Bieres hat während der Beförderung die dritte Ausfertigung mitzuführen.

(4) 1Der Versender hat auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts jede Beförderung im Ausfallverfahren vor Beginn anzuzeigen.
2Daneben hat der Versender auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts die zweite Ausfertigung des Ausfalldokuments bereits vor Beginn einer Beförderung vorzulegen.
3§ 17 Absatz 4 gilt entsprechend.

(5) 1Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem wieder zur Verfügung, hat der Versender für alle im Ausfallverfahren durchgeführten Beförderungen dem zuständigen Hauptzollamt unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments zu übermitteln, der dieselben Daten wie das Ausfalldokument nach Absatz 1 enthält und in dem auf die Verwendung des Ausfallverfahrens hingewiesen wird.
2§ 17 Absatz 2 und 5 gilt entsprechend.

(6) 1Das Ausfallverfahren gilt bis zur Übermittlung des elektronischen Verwaltungsdokuments durch das zuständige Hauptzollamt.
2Nach der Übermittlung tritt das elektronische Verwaltungsdokument an die Stelle des Ausfalldokuments.

(7) 1Der mit dem elektronischen Verwaltungsdokument übermittelte eindeutige Referenzcode ist vom Versender auf der ersten Ausfertigung des Ausfalldokuments in dem dafür vorgesehenen Feld einzutragen.
2Ist die Beförderung noch nicht beendet, ist der Referenzcode dem Beförderer des Bieres mitzuteilen und von diesem auf der dritten Ausfertigung des Ausfalldokuments in dem dafür vorgesehenen Feld einzutragen, wenn ihm kein Ausdruck des elektronischen Verwaltungsdokuments übermittelt wurde.
3Die mit dem Referenzcode versehene dritte Ausfertigung des Ausfalldokuments gilt als Papier im Sinn des § 17 Absatz 3 Satz 1.
4Für die Eingangs- und Ausfuhrmeldung ist § 22 anzuwenden.

§§§




§_26   BierStV
Annullierung im Ausfallverfahren

(1) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung, kann der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender das elektronische Verwaltungsdokument abweichend von § 20 oder das Ausfalldokument nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck annullieren (Annullierungsdokument), solange mit der Beförderung des Bieres noch nicht begonnen wurde.

(2) 1Der Versender hat das Annullierungsdokument in zwei Exemplaren auszufertigen.
2Er hat die erste Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen.
3Mit der zweiten Ausfertigung hat er unverzüglich das für ihn zuständige Hauptzollamt zu unterrichten.

(3) 1Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem wieder zur Verfügung und liegt dem Versender das elektronische Verwaltungsdokument vor, hat er dem zuständigen Hauptzollamt unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf der elektronischen Annullierungsmeldung nach § 20 Absatz 2 zu übermitteln.
2§ 20 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.

§§§




§_27   BierStV
Änderung des Bestimmungsorts im Ausfallverfahren

(1) 1Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung, kann der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender den Bestimmungsort während der Beförderung des Bieres abweichend von § 21 nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ändern (Änderungsdokument).
2Satz 1 gilt auch für Bier, das nicht vom Empfänger aufgenommen oder übernommen oder nicht ausgeführt wird.

(2) 1Der Versender hat das Änderungsdokument in zwei Exemplaren auszufertigen.
2Er hat die erste Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen.
3Die zweite Ausfertigung hat er dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich zu übermitteln.
4Er hat den Beförderer unverzüglich über die geänderten Angaben im elektronischen Verwaltungsdokument oder Ausfalldokument zu unterrichten.
5Der Beförderer hat die Angaben unverzüglich auf der Rückseite des mitgeführten Dokuments einzutragen, wenn ihm nicht das Änderungsdokument übermittelt wurde.

(3) 1Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem wieder zur Verfügung, hat der Versender für alle im Ausfallverfahren durchgeführten Änderungen des Bestimmungsorts dem zuständigen Hauptzollamt unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungsund Kontrollsystems den Entwurf einer elektronischen Änderungsmeldung nach § 21 Absatz 2 zu übermitteln, der dieselben Daten wie das Änderungsdokument enthält.
2§ 21 Absatz 3 bis 6 gilt entsprechend.

(4) Für die Unterrichtung über den Ausfall des EDVgestützten Beförderungs- und Kontrollsystems, die Anzeigepflicht bei jeder Änderung des Bestimmungsorts sowie die Übermittlung der zweiten Ausfertigung des Änderungsdokuments gilt § 25 Absatz 2 und 4 Satz 1 und 2 entsprechend.

§§§




§_28   BierStV
Eingangs- und Ausfuhrmeldung im Ausfallverfahren

(1) 1Kann der Empfänger die Eingangsmeldung nach § 22 Absatz 1 nach Beendigung einer Beförderung unter Steueraussetzung nicht innerhalb der dort festgelegten Frist übermitteln, weil das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung steht oder ihm das elektronische Verwaltungsdokument oder die Änderungsmeldung nach § 21 Absatz 6 nicht zugeleitet wurde, hat er dem für ihn zuständigen Hauptzollamt ein Eingangsdokument nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen, mit dem er den Empfang des Bieres bestätigt.
2Für die Frist zur Vorlage des Eingangsdokuments und deren Verlängerung gilt § 22 Absatz 1 entsprechend.

(2) 1Der Empfänger hat das Eingangsdokument in drei Exemplaren auszufertigen.
2Das für ihn zuständige Hauptzollamt bestätigt die drei Exemplare und gibt dem Empfänger die erste Ausfertigung zurück.
3Der Empfänger hat diese bestätigte erste Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen.
4Wird die Eingangsmeldung nicht innerhalb der in § 22 Absatz 1 genannten Frist vom Empfänger übermittelt, übersendet das für den Empfänger zuständige Hauptzollamt die zweite Ausfertigung des Eingangsdokuments dem für den Versender zuständigen Hauptzollamt, das diese an den Versender weiterleitet.
5Eingangsdokumente, die von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats übersendet wurden, werden an den Versender im Steuergebiet von dem für ihn zuständigen Hauptzollamt weitergeleitet.

(3) 1Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem wieder zur Verfügung und liegt das elektronische Verwaltungsdokument oder die Meldung nach § 21 Absatz 5 oder Absatz 6 dem Empfänger vor, hat dieser dem zuständigen Hauptzollamt für das im Ausfallverfahren erstellte Eingangsdokument unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems eine Eingangsmeldung nach § 22 Absatz 1 zu übermitteln, die dieselben Daten wie das Eingangsdokument nach Absatz 1 enthält.
2§ 22 Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) 1Kann nach der Beendigung einer Beförderung von Bier unter Steueraussetzung die Ausfuhrmeldung nach § 22 Absatz 5 nicht erstellt werden, weil entweder das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung steht oder das elektronische Verwaltungsdokument nicht übermittelt wurde, so erstellt das Hauptzollamt ein Ausfuhrdokument, in dem bestätigt wird, dass das Bier das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlassen hat.
2Dies gilt auch bei der Ausfuhr von Teilmengen.
3Das Hauptzollamt übersendet dem Versender eine Ausfertigung dieses Ausfuhrdokuments, wenn das Bier aus dem Steuergebiet versendet wurde.
4In den Fällen, in denen ein entsprechendes Ausfuhrdokument von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats übermittelt wurde, übersendet das zuständige Hauptzollamt dem Versender eine Ausfertigung.

(5) 1Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem wieder zur Verfügung und liegt das elektronische Verwaltungsdokument vor, erstellt das zuständige Hauptzollamt eine Ausfuhrmeldung nach § 22 Absatz 5 Satz 1.
2§ 22 Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§§§




§_29   BierStV
Ersatznachweise für die Beendigung der Beförderung

1Liegt kein Nachweis nach § 22 Absatz 6 vor, bestätigt das für den Empfänger zuständige Hauptzollamt oder das Hauptzollamt, in dessen Bezirk sich die Ausgangszollstelle befindet, in den Fällen, in denen auch keine Eingangs- oder Ausfuhrmeldung nach § 28 vorliegt, die Beendigung der Beförderung unter Steueraussetzung, wenn hinreichend belegt ist, dass das Bier den angegebenen Bestimmungsort erreicht hat oder das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlassen hat (Ersatznachweis).
2Als hinreichender Beleg im Sinn von Satz 1 gilt insbesondere ein vom Empfänger vorgelegtes Dokument, das dieselben Angaben enthält wie die Eingangsmeldung und in dem dieser den Empfang des Bieres bestätigt.

§§§




 Zu den §§ 13 und 14 Absatz 3 des Gesetzes 

§_30   BierStV
Unregelmäßigkeiten während der Beförderung unter Steueraussetzung

(1) 1Werden beim Empfänger im Steuergebiet Mengenabweichungen festgestellt, hat das zuständige Hauptzollamt zu prüfen, ob Steuern zu erheben sind.
2Dabei kann es im Allgemeinen Fehlmengen bis zu 0,5 Prozent als auf Grund der Beschaffenheit des Bieres als unwiederbringlich verloren gegangen ansehen, sofern es sich nicht um Bier in Fässern, Containern, Flaschen, Dosen oder anderen Fertigpackungen handelt.

(2) Geht der Rückschein in den Fällen des § 24 nicht binnen zwei Monaten beim Versender ein, ist dies vom Steuerlagerinhaber als Versender oder vom registrierten Versender unverzüglich dem zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) anzuzeigen.

(3) Ist Bier während der Beförderung infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Beförderer dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.

§§§




 Zu den §§ 14 und 15 des Gesetzes 

§_31   BierStV
Steuererklärung, Steueranmeldung

(1) 1Steuererklärungen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes sind nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim Hauptzollamt Stuttgart abzugeben.
2Es kann für ein Kalenderjahr zusammengefasste Steuererklärungen (Jahressteuererklärungen) zulassen und Jahressteuerbescheide erteilen, soweit diese 120 Euro nicht übersteigen und Steuerbelange nicht beeinträchtigt sind.
3Für die Abgabe der Jahressteuererklärung und die Entrichtung der Steuer gilt § 15 Absatz 1 des Gesetzes mit der Maßgabe, dass die im Kalenderjahr entstandene Steuer bis zum 7. Januar des Folgejahres anzumelden und bis zum 20. Januar dieses Jahres zu entrichten ist.
4Registrierte Empfänger im Einzelfall (§ 13 Absatz 7) haben die Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) abzugeben.

(2) 1Die Steuer für Bier, das einem ermäßigten Steuersatz unterliegt, wird im laufenden Kalenderjahr nach der Jahreserzeugung des Vorjahres vorläufig festgesetzt.
2Beginnt ein Brauereiinhaber erstmals mit der Bierherstellung, wird die angegebene voraussichtliche Jahreserzeugung (§ 4 Absatz 4) für die vorläufige Steuerfestsetzung zugrunde gelegt.
3Nach Ablauf des Kalenderjahres ist die Steuer unter Zugrundelegung der Jahreserzeugung der Brauerei in dem betreffenden Kalenderjahr abschließend festzusetzen.
4Erfolgt bei Brauereien ein Wechsel der Abhängigkeit oder Unabhängigkeit nach § 2 Absatz 3 des Gesetzes nicht zum Beginn eines Kalenderjahres, wird dieser erst zum Beginn des folgenden Kalenderjahres steuerlich wirksam.

(3) Steuerschuldner, die erstmals im Kalenderjahr Bier einer ausländischen Brauerei zur Versteuerung zu einem ermäßigten Steuersatz nach § 2 Absatz 2 des Gesetzes anmelden, haben mit der Steuererklärung geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen sich die Grundlagen für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ergeben.

(4) 1Steuerschuldner, die im abgelaufenen Kalenderjahr Bier aus Drittländern, Drittgebieten oder anderen Mitgliedstaaten zu ermäßigten Steuersätzen vorläufig versteuert haben, haben bis zum Ende des vierten Monats des laufenden Kalenderjahres eine amtliche Bescheinigung über die Vorjahreserzeugung der ausländischen Brauerei vorzulegen.
2Bei Nichtvorlage ist der Regelsteuersatz anzuwenden.

(5) Steueranmeldungen nach § 15 Absatz 2 des Gesetzes sind nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.

§§§




 Zu § 156 Absatz 1 der Abgabenordnung 

§_32   BierStV
Kleinbetragsregelung

Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer wird vom zuständigen Hauptzollamt nur abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung von der angemeldeten oder festgesetzten Steuer mindestens 10 Euro beträgt.

§§§




 Zu § 18 des Gesetzes 

§_33   BierStV
Anmeldung des Bieres

1Bier aus Drittländern und Drittgebieten ist in den Fällen des § 18 Absatz 3 des Gesetzes nach den Zollvorschriften mit den für die Besteuerung wesentlichen Merkmalen und nach dem Steuertarif anzumelden.
2Die Steuererklärung ist in der Zollanmeldung oder nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.

§§§




 Zu § 19 des Gesetzes 

§_34   BierStV
Beförderungen zu privaten Zwecken

Werden mehr als 110 Liter Bier nach § 19 des Gesetzes zu privaten Zwecken in das Steuergebiet befördert, wird widerleglich vermutet, dass das Bier zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet befördert wird (§ 20 des Gesetzes).

§§§




 Zu § 20 des Gesetzes 

§_35   BierStV
Beförderungen zu gewerblichen Zwecken

(1) 1Wer Bier aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats zu gewerblichen Zwecken im Steuergebiet beziehen, erstmals in Besitz halten oder verwenden will, hat dies im Voraus dem zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck unter Angabe der für die Besteuerung wesentlichen Merkmale (Menge, Steuerklasse) anzuzeigen und Sicherheit für die Steuer nach § 20 Absatz 4 des Gesetzes zu leisten.
2Für die Steueranmeldung gilt § 31 Absatz 1 Satz 4 entsprechend.
3Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts hat der zur Anzeige Verpflichtete weitere Angaben zu machen, Aufzeichnungen über den Bezug des Bieres zu führen und dieses unverändert vorzuführen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheint.

(2) 1Wer Bier aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats zu gewerblichen Zwecken im Steuergebiet nicht nur gelegentlich beziehen und dabei die Verfahrensvereinfachung nach § 20 Absatz 5 Satz 3 des Gesetzes in Anspruch nehmen will, hat dies im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen.
2Für die Zulassung zu diesem Verfahren, die Sicherheitsleistung, das Belegheft sowie die Aufzeichnungen über das bezogene Bier, die Anzeigepflicht bei Änderung der angemeldeten betrieblichen Verhältnisse und die Steueranmeldung gelten die Regelungen für registrierte Empfänger in § 13 Absatz 3 Satz 1, 3 und 4, Absatz 5 und 6 sowie § 31 Absatz 1 Satz 4 entsprechend.

(3) Wird Bier nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 in das Steuergebiet befördert, hat der Beförderer die zweite und dritte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments während der Beförderung mitzuführen.

(4) 1Der Bezieher nach Absatz 1 hat dem zuständigen Hauptzollamt mit der Steueranmeldung die zweite und dritte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments, versehen mit seiner Empfangsbestätigung, vorzulegen.
2Auf Antrag bestätigt das zuständige Hauptzollamt die Anmeldung oder Entrichtung der Steuer.

§§§




§_36   BierStV
Durchfuhr von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs eines anderen Mitgliedstaats

Wird Bier nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes durch das Steuergebiet befördert, gilt § 35 Absatz 3 entsprechend.

§§§




 Zu § 21 des Gesetzes 

§_37   BierStV
Versandhandel, Beauftragter

(1) Der Versandhändler hat die Anzeige nach § 21 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.

(2) 1Der Beauftragte des Versandhändlers hat den Antrag auf Erlaubnis vor Aufnahme seiner Tätigkeit nach § 21 Absatz 4 Satz 3 des Gesetzes beim zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen.
2Dem Antrag ist bei Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen oder einzutragen sind, in doppelter Ausfertigung ein aktueller Registerauszug beizufügen.
3Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.

(3) 1Das zuständige Hauptzollamt erteilt dem Beauftragten des Versandhändlers schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis, sofern der Beauftragte Sicherheit geleistet hat für die im Einzelfall oder bei nicht nur gelegentlichen Lieferungen nach § 21 Absatz 5 Satz 4 des Gesetzes für die voraussichtlich während eines Monats entstehende Steuer.
2Für das Erlöschen und den Fortbestand der Erlaubnis gilt § 8, für die Sicherheitsleistung § 6 entsprechend.
3Die Erlaubnis kann befristet werden.

(4) 1Der Beauftragte hat ein Belegheft zu führen.
2Das zuständige Hauptzollamt kann dazu sowie zu den Aufzeichnungen und den Anzeigen nach § 21 Absatz 4 Satz 5 des Gesetzes Anordnungen treffen.
3Der Beauftragte ist verpflichtet, alle die Erlaubnis betreffenden Änderungen der dargestellten Verhältnisse dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen.

(5) Die Steueranmeldung nach § 21 Absatz 5 Satz 2 und 6 des Gesetzes ist nach § 31 Absatz 5 abzugeben.

§§§




 Zu § 22 des Gesetzes 

§_38   BierStV
Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten

(1) 1Stellt der Bezieher (§ 35 Absatz 1 oder Absatz 2) Abweichungen gegenüber den Angaben im vereinfachten Begleitdokument fest, hat er dies dem für ihn zuständigen Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
2§ 30 Absatz 1 gilt entsprechend.

(2) Die Steueranmeldung nach § 22 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes ist nach § 31 Absatz 5 abzugeben.

§§§




 Zu § 23 des Gesetzes 

§_39   BierStV
Steuerbefreiungen, Steuerentlastung

Für die Verwendung von Bier zu steuerfreien Zwecken gelten die §§ 45 bis 51 der Branntweinsteuerverordnung, für die Verwendung von Bier gegen Erlass, Erstattung oder Vergütung der Biersteuer (Steuerentlastung) gelten die §§ 52 bis 55 der Branntweinsteuerverordnung entsprechend.

§§§




§_40   BierStV
Haustrunk

(1) In zugelassenen Brauereien ist Bier von der Steuer befreit, das als Haustrunk unentgeltlich an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer abgegeben wird, die mit der Beschaffung oder Behandlung der zur Bierherstellung bestimmten Rohstoffe, der Herstellung des Bieres oder seinem Vertrieb aus der Brauerei und den auf ihre Rechnung geführten Niederlagen unmittelbar oder mittelbar beschäftigt sind.

(2) 1Der Brauereiinhaber hat anhand betrieblicher Aufzeichnungen nachzuweisen, welche Personen in einem Monat zum Empfang von steuerfreiem Haustrunk berechtigt waren und welche Haustrunkmengen unentgeltlich abgegeben worden sind.
2Das zuständige Hauptzollamt kann zulassen, dass der Haustrunk an bestimmten Plätzen außerhalb der Brauerei aus versteuerten Biervorräten abgegeben wird, wenn hierfür ein berechtigtes Bedürfnis besteht.

§§§




§_41   BierStV
Herstellung durch Haus- und Hobbybrauer

(1) 1Bier, das von Haus- und Hobbybrauern in ihren Haushalten ausschließlich zum eigenen Verbrauch hergestellt und nicht verkauft wird, ist von der Steuer bis zu einer Menge von 2 hl je Kalenderjahr befreit.
2Bier, das von Hausbrauern in nicht gewerblichen Gemeindebrauhäusern hergestellt wird, gilt als in den Haushalten der Hausbrauer hergestellt.

(2) 1Haus- und Hobbybrauer haben den Beginn der Herstellung und den Herstellungsort dem zuständigen Hauptzollamt vorab anzuzeigen.
2In der Anzeige ist die Biermenge anzugeben, die voraussichtlich innerhalb eines Kalenderjahres erzeugt wird.
3Das zuständige Hauptzollamt kann Erleichterungen zulassen.

(3) Wird die Menge nach Absatz 1 überschritten, ist eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.

§§§




 Zu § 24 des Gesetzes 

§_42   BierStV
Rückbier

(1) 1Nimmt ein Steuerlager versteuertes Bier wieder in das Lager zurück (Rückbier), wird die Biersteuer erlassen oder erstattet, wenn das Bier außerhalb des Steuerlagers nicht mit anderen Stoffen vermischt worden ist.
2Der Erlass oder die Erstattung sind je Kalendermonat in der Steuererklärung nach § 31 zu beantragen.

(2) 1Der Steuerlagerinhaber hat das Rückbier mit der in den Gefäßen tatsächlich enthaltenen Menge im Biersteuerbuch einzutragen.
2Der Erstattungsbetrag wird mit noch nicht entrichteter Steuer verrechnet.

(3) Das zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag des Steuerlagerinhabers zulassen, dass Bier, das aus dem Steuerlager entfernt worden war, und versteuertes fremdes Bier als nicht in das Steuerlager eingebracht behandelt werden, wenn dieses Bier nur auf den Betriebshof oder die Abstellplätze für Fahrzeuge gelangt und auf den abgestellten Fahrzeugen verbleibt.

(4) Die Zustimmung des Hauptzollamts nach § 24 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes soll nur erteilt werden, wenn die Rücknahme in das ursprüngliche Steuerlager aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist.

(5) Für die Steuererstattung nach § 24 Absatz 2 des Gesetzes wird die Mindestmenge auf 10 hl je Einzelfall festgesetzt.

§§§




 Zu § 25 des Gesetzes 

§_43   BierStV
Steuerentlastung bei der Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs in andere Mitgliedstaaten

(1) 1Wer Bier zu gewerblichen Zwecken, ausgenommen im Versandhandel, in andere Mitgliedstaaten befördern will, hat das vereinfachte Begleitdokument auszufertigen.
2Der Beförderer hat die zweite und dritte Ausfertigung während der Beförderung des Bieres mitzuführen.

(2) 1Wer eine Steuerentlastung nach § 25 Absatz 1 des Gesetzes für in andere Mitgliedstaaten befördertes versteuertes Bier nicht nur gelegentlich in Anspruch nehmen will, hat dies vorher dem zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden.
2Dem Antrag ist in doppelter Ausfertigung eine Aufstellung über die Art des Bieres und seines Stammwürzegehalts nach Grad Plato beizufügen.
3Der Entlastungsberechtigte hat außerdem zu versichern, dass das Bier zum Regelsatz versteuert ist.
4Änderungen der dargestellten Verhältnisse hat der Entlastungsberechtigte dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen.

(3) 1Der Entlastungsberechtigte hat ein Belegheft zu führen und Aufzeichnungen über die Beförderungen in andere Mitgliedstaaten zu führen.
2Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.
3Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts hat der Entlastungsberechtigte das Bier vor Beginn der Beförderung vorzuführen.

(4) 1Die Steuerentlastung ist mit einer Entlastungsanmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für das Bier zu beantragen, das innerhalb eines Entlastungsabschnitts nach Absatz 5 aus dem Steuergebiet befördert worden ist.
2Der Entlastungsberechtigte hat die Anmeldung dem zuständigen Hauptzollamt bis zum zehnten Tag des zweiten auf den Entlastungsabschnitt folgenden Monats abzugeben, in ihr alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und den Entlastungsbetrag selbst zu berechnen.
3Außerdem ist die dritte vom Empfänger bestätigte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments zusammen mit dem Versteuerungsnachweis des anderen Mitgliedstaats vorzulegen.
4Als Versteuerungsnachweis gilt auch die amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaats, dass das Bier dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst wurde.
5Der Entlastungsberechtigte hat außerdem, sofern er das Bier nicht selbst versteuert hat, als Nachweis der Versteuerung im Steuergebiet (§ 25 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes) dem zuständigen Hauptzollamt eine Versteuerungsbestätigung des Herstellers oder Steuerschuldners oder anderen Verkäufers nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen.
6Die Frist nach Satz 2 kann vom Hauptzollamt auf Antrag im Einzelfall verlängert werden.

(5) 1Der Entlastungsabschnitt umfasst ein Kalendervierteljahr.
2Das zuständige Hauptzollamt kann ihn auf Antrag bis auf einen Kalendermonat verkürzen oder bis auf ein Kalenderjahr verlängern.
3Außerdem kann es in Einzelfällen die Steuer unverzüglich erlassen, erstatten oder vergüten.

(6) 1Hat der Entlastungsberechtigte die Waren unter Versteuerung seinem Steuerlager entnommen, hat er die Entlastung in der Steuererklärung nach § 31 Absatz 1 Satz 1 zu beantragen.
2In diesem Fall beträgt der Entlastungsabschnitt einen Kalendermonat.

(7) 1Der Antrag auf Erlass oder Erstattung der Steuer nach § 25 Absatz 3 des Gesetzes ist mit einer Entlastungsanmeldung nach Absatz 4 Satz 1 bei dem Hauptzollamt zu stellen, das die Steuer nach § 22 Absatz 3 des Gesetzes erhoben hat.
2Dem Antrag ist der Nachweis über die Versteuerung in dem anderen Mitgliedstaat beizufügen.

§§§




 Zu § 212 Absatz 1 Nummer 8 

§_44   BierStV
Probenentnahme im Rahmen der Steueraufsicht

1Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger können von Waren, die der Biersteuer unterliegen oder unterliegen können, sowie von Stoffen, die zur Herstellung solcher Waren bestimmt sind, und von den Umschließungen dieser Waren zu Untersuchungszwecken unentgeltlich Proben entnehmen.
2Auf Verlangen ist eine Entnahmebestätigung auszustellen.
3Auf Anforderung des zuständigen Hauptzollamts haben Erlaubnisinhaber zu Untersuchungszwecken unentgeltlich Proben zur Verfügung zu stellen.

§§§




 Zu § 28 Nummer 3 

§_45   BierStV
Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs durch einen anderen Mitgliedstaat

(1) 1Wer Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats an einen Empfänger im Steuergebiet befördern will, hat das vereinfachte Begleitdokument auszufertigen.
2Der Versender hat in Feld 3 des vereinfachten Begleitdokuments den Hinweis „Transit/Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs“ anzubringen sowie die Anschrift des zuständigen Hauptzollamts (§ 4 Absatz 2) zu vermerken.
3Der Beförderer des Bieres hat die Ausfertigungen zwei und drei des vereinfachten Begleitdokuments während der Beförderung mitzuführen.
4Er hat das Bier auf dem kürzesten zumutbaren Weg durch den anderen Mitgliedstaat (Transitmitgliedstaat) zu befördern.

(2) 1Der Versender hat die erste Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments spätestens am Versandtag dem zuständigen Hauptzollamt vorzulegen.
2Nach Beendigung der Beförderung hat der Empfänger die Übernahme des Bieres auf der dritten Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments zu bestätigen und diese dem für den Versender zuständigen Hauptzollamt vorzulegen.

(3) 1Tritt während der Beförderung auf dem Gebiet des Transitmitgliedstaats eine Unregelmäßigkeit ein, hat der Beförderer die zuständige Steuerbehörde des Transitmitgliedstaats und das für den Versender zuständige Hauptzollamt unverzüglich zu unterrichten.
2§ 13 Absatz 1 des Gesetzes gilt entsprechend.

(4) 1Soll Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs regelmäßig durch einen anderen Mitgliedstaat befördert werden, kann das Hauptzollamt auf Antrag des Versenders und im Benehmen mit der zuständigen Steuerbehörde des Transitmitgliedstaats ein erleichtertes Verfahren unter Verzicht auf das vereinfachte Begleitdokument zulassen.
2Das Hauptzollamt schreibt das Verfahren vor und erteilt unter Widerrufsvorbehalt eine Erlaubnis.
3Eine Ausfertigung dieser Erlaubnis ist der zuständigen Steuerbehörde des Transitmitgliedstaats zuzuleiten.

§§§




 Zu § 381 Absatz 1 

§_46   BierStV
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

  1. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 oder 3 oder Absatz 2 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 13 Absatz 6 oder § 14 Absatz 6 oder § 35 Absatz 2 Satz 2, § 8 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit § 13 Absatz 6 oder § 14 Absatz 6 oder § 35 Absatz 2 Satz 2 oder § 37 Absatz 3 Satz 2, § 11 Absatz 1 Satz 5, § 25 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 27 Absatz 4, § 30 Absatz 2 oder Absatz 3, § 35 Absatz 1 Satz 1, § 37 Absatz 4 Satz 3, § 38 Absatz 1 Satz 1 oder § 41 Absatz 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,

  2. entgegen § 8 Absatz 5 Satz 2 oder § 11 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 2 eine Anmeldung oder Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig abgibt,

  3. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1, § 13 Absatz 5 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 35 Absatz 2 Satz 2, § 14 Absatz 5 Satz 1 oder 3 oder § 37 Absatz 4 Satz 1 ein Belegheft, ein Buch oder eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig führt,

  4. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1, § 20 Absatz 2, § 21 Absatz 2, § 22 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1, § 25 Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 5 Satz 1, § 26 Absatz 3 Satz 1, § 27 Absatz 2 Satz 3 oder Absatz 3 Satz 1 oder § 28 Absatz 3 Satz 1 eine Übermittlung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,

  5. entgegen § 17 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, § 18 Satz 1, § 24 Absatz 2 Satz 3, § 25 Absatz 3 Satz 4 oder § 35 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 36, einen Ausdruck oder eine Ausfertigung eines Dokuments oder einer Bescheinigung nicht mitführt,

  6. entgegen § 17 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 25 Absatz 4 Satz 3, § 22 Absatz 4, § 24 Absatz 6 Satz 1 oder § 35 Absatz 1 Satz 3 das Bier nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorführt,

  7. entgegen § 24 Absatz 2 Satz 1, § 25 Absatz 3 Satz 1, § 26 Absatz 2 Satz 1, § 27 Absatz 2 Satz 1 oder § 28 Absatz 2 Satz 1 ein Dokument nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise ausfertigt,

  8. entgegen § 24 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 2, § 25 Absatz 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 27 Absatz 4, § 28 Absatz 1 Satz 1, § 35 Absatz 4 Satz 1 oder § 45 Absatz 2 ein Dokument oder eine Ausfertigung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

  9. entgegen § 24 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 4 Satz 4 einen Rückschein oder eine Sammelanmeldung als Rückschein nicht oder nicht rechtzeitig zurücksendet,

  10. entgegen § 25 Absatz 2 Satz 1, § 26 Absatz 2 Satz 3 oder § 27 Absatz 2 Satz 4 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt oder

  11. entgegen § 25 Absatz 7 Satz 1 oder 2 oder § 27 Absatz 2 Satz 5 eine Eintragung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise vornimmt.

(2) Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

  1. entgegen § 24 Absatz 5 Satz 2 einen Lieferschein, eine Rechnung oder ein Dokument nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet oder

  2. entgegen § 45 Absatz 1 Satz 2 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt.

§§§




 Schlussbestimmungen 

§_47   BierStV
Übergangsregelungen

(1) Für Beförderungen

  1. von Bier unter Steueraussetzung, die vor dem 1. Januar 2011 begonnen worden sind,

  2. von Bier unter Steueraussetzung im Steuergebiet, die vor dem 1. Januar 2012 begonnen worden sind,

  3. von Bier, das unter Steueraussetzung unmittelbar aus dem Steuergebiet in Drittländer oder Drittgebiete ausgeführt wird und dessen Beförderungen vor dem 1. Januar 2012 begonnen worden sind, ist diese Verordnung in der bis zum 31. März 2010 geltenden Fassung weiter anzuwenden, es sei denn, die Beförderungen sind mit einem elektronischen Verwaltungsdokument begonnen worden. Für die Ausfuhrförmlichkeiten ist in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ab dem 1. Januar 2011 der Artikel 793c der Zollkodex- Durchführungsverordnung in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Bei den Erlaubnissen und Zulassungen nach dieser Verordnung, die auf Grund des § 37 Absatz 2 des Gesetzes bis zum 31. Dezember 2010 bei den zuständigen Hauptzollämtern neu beantragt werden müssen, sind die Unterlagen zu den Anträgen nach dieser Verordnung nur vorzulegen, wenn sich zwischenzeitlich Änderungen ergeben haben oder der Antragsteller Änderungen vornehmen will.

§§§





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