4. BImSchV   (1)  
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BGBl.III/FNA Nr.2129-8-4-2

Vierte Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

(Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen)

(4.BImSchV)

vom 24.07.85 (BGBl_I_85,1586, ber 91,2044)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.03.97 (BGBl_I_97,504)
zuletzt geändert durch Art.6 iVm Art.16 des Gesetzes zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung (aF)
vom 15.07.06 (BGBl_I_06,1619)

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von
H-G Schmolke

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§§§


§_1 – 4.BImSchV (F)
Genehmigungsbedürftige Anlagen

(1) 1Die Errichtung und der Betrieb der im Anhang genannten Anlagen bedürfen einer Genehmigung, soweit den Umständen nach zu erwarten ist, daß sie länger als während der zwölf Monate, die auf die Inbetriebnahme folgen, an demselben Ort betrieben werden.
2Für die in Nummer 8 des Anhangs genannten Anlagen, ausgenommen Anlagen zur Behandlung am Entstehungsort, gilt Satz 1 auch, soweit sie weniger als während der zwölf Monate, die auf die Inbetriebnahme folgen, an demselben Ort betrieben werden sollen. (1)
3Für die in den Nummern (4) 2.10 Spalte 2, 7.4, 7.5, 7.25, 7.28, 9.1, 9.3 bis 9.8 und 9.11 bis 9.35 des Anhangs genannten Anlagen gilt Satz 1 nur, soweit sie gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen verwendet werden. (2)
4Hängt die Genehmigungsbedürftigkeit der im Anhang genannten Anlagen vom Erreichen oder Überschreiten einer bestimmten Leistungsgrenze oder Anlagengröße ab, ist jeweils auf den rechtlich und tatsächlich möglichen Betriebsumfang der durch denselben Betreiber betriebenen Anlage (3) abzustellen.

(2) Das Genehmigungserfordernis erstreckt sich auf alle vorgesehenen

  1. Anlagenteile und Verfahrensschritte, die zum Betrieb notwendig sind, und

  2. Nebeneinrichtungen, die mit den Anlagenteilen und Verfahrensschritten nach Nummer 1 in einem räumlichen und betriebstechnischen Zusammenhang stehen und die für

    1. das Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen,

    2. die Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen oder

    3. das Entstehen sonstiger Gefahren, erheblicher Nachteile oder erheblicher Belästigungen

    von Bedeutung sein können.

(3) 1Die im Anhang bestimmten Voraussetzungen liegen auch vor, wenn mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen (gemeinsame Anlage) und zusammen die maßgebenden Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen erreichen oder überschreiten werden.
2Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen

  1. auf demselben Betriebsgelände liegen,

  2. mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind und

  3. einem vergleichbaren technischen Zweck dienen.

(4) Gehören zu einer Anlage Teile oder Nebeneinrichtungen, die je gesondert genehmigungsbedürftig wären, so bedarf es lediglich einer Genehmigung.

(5) Soll die für die Genehmigungsbedürftigkeit maßgebende Leistungsgrenze oder Anlagengröße durch die Erweiterung einer bestehenden Anlage erstmals überschritten werden, bedarf die gesamte Anlage der Genehmigung.

(6) aKeiner Genehmigung bedürfen Anlagen, soweit sie der Forschung, Entwicklung oder Erprobung neuer Einsatzstoffe, Brennstoffe, Erzeugnisse oder Verfahren im Labor- oder Technikumsmaßstab dienen;
bhierunter fallen auch solche Anlagen im Labor- oder Technikumsmaßstab, in denen neue Erzeugnisse in der für die Erprobung ihrer Eigenschaften durch Dritte erforderlichen Menge vor der Markteinführung hergestellt werden, soweit die neuen Erzeugnisse noch weiter erforscht oder entwickelt werden.

§§§

§_2 – 4.BImSchV (F)
Zuordnung zu den Verfahrensarten

(1) 1Das Genehmigungsverfahren wird durchgeführt nach

  1. § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für

    1. Anlagen, die in Spalte 1 des Anhangs genannt sind,

    2. Anlagen, die sich aus in Spalte 1 und in Spalte 2 des Anhangs genannten Anlagen zusammensetzen,

    3. Anlagen, die in Spalte 2 des Anhangs genannt sind und zu deren Genehmigung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung ein Verfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, (4)

  2. § 19 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes im vereinfachten Verfahren für in Spalte 2 des Anhangs genannte Anlagen.

2Soweit die Zuordnung zu den Spalten von der Leistungsgrenze oder Anlagengröße abhängt, gilt § 1 Abs.1 Satz 4 (1) entsprechend.

(2) Kann eine Anlage vollständig verschiedenen Anlagenbezeichnungen im Anhang zugeordnet werden, so ist die speziellere Anlagenbezeichnung maßgebend.

(3) 1aFür in Spalte 1 des Anhangs genannte Anlagen, die ausschließlich oder überwiegend der Entwicklung und Erprobung neuer Verfahren, Einsatzstoffe, Brennstoffe oder Erzeugnisse dienen (Versuchsanlagen), wird das vereinfachte Verfahren durchgeführt, wenn die Genehmigung für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren nach Inbetriebnahme der Anlage erteilt werden soll;
1bdieser Zeitraum kann auf Antrag bis zu einem weiteren Jahr verlängert werden.
2Satz 1 findet keine Anwendung auf

  1. Raffinerien für Erdöl (ausgenommen Unternehmen, die nur Schmiermittel aus Erdöl herstellen) sowie Anlagen zur Vergasung und zur Verflüssigung von täglich mindestens 500 Tonnen Kohle oder bituminösem Schiefer,

  2. Wärmekraftwerke und andere Verbrennungsanlagen mit einer Wärmeleistung von mindestens 300 Megawatt,

  3. integrierte Hüttenwerke zur Erzeugung von Roheisen und Rohstahl;

  4. aAnlagen zur Gewinnung von Asbest sowie zur Be- und Verarbeitung von Asbest und Asbesterzeugnissen: im Falle von Asbestzementerzeugnissen;
    bmit einer Jahresproduktion von mehr als 20 000 Tonnen Fertigerzeugnissen, von Reibungsbelägen mit einer Jahresproduktion von mehr als 50 Tonnen Fertigerzeugnissen sowie - bei anderen Verwendungszwecken - von Asbest mit einem Einsatz von mehr als 200 Tonnen im Jahr,

  5. integrierte chemische Anlagen und

  6. Abfallbeseitigungsanlagen zur thermischen oder chemischen Behandlung von überwachungsbedürftigem oder besonders überwachungsbedürftigem Abfall.

3Satz 1 findet auf Anlagen der Anlage 1 (Liste "UVP-pflichtige Vorhaben") zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung nur Anwendung, soweit nach den Vorschriften dieses Gesetzes eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen ist. (3)

(4) Wird die für die Zuordnung zu den Spalten 1 oder 2 des Anhangs maßgebende Leistungsgrenze oder Anlagengröße durch die Errichtung und den Betrieb einer weiteren Teilanlage oder durch eine sonstige Erweiterung der Anlage erreicht oder überschritten, wird die Genehmigung für die Änderung in dem Verfahren erteilt, dem die Anlage nach der Summe ihrer Leistung oder Größe entspricht.

§§§

§_3 – 4.BImSchV
(Aufhebungsvorschriften)

§§§

§_4 – 4.BImSchV
(Aufhebungsvorschriften)

§§§

§_5 – 4.BImSchV (F)
Übergangsvorschrift

(aufgehoben) (1)

§§§

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§§§