13.BImSchV   (1)  
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BGBl.III/FNA: 2129-8-13-1

Dreizehnte Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

(Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen)

(13.BImSchV)

vom 20.07.2004, (BGBl_I_04,1717, 2847)
zuletzt geändert durch Art.1 iVm Art.3 der Verordnung zur Absicherung von Luftqualitätsanforderungen in der Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen und der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (aF)
vom 27.01.09 (BGBl_I_09,129)

 

frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2009 ]     [ 2007 ]

§§§

T-1Allgemeines1-2


§_1   13.BImSchV
Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Feuerungsanlagen einschließlich Gasturbinenanlagen sowie Gasturbinenanlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr für den Einsatz fester, flüssiger oder gasförmiger Brennstoffe.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

  1. Feuerungsanlagen, in denen Abgase unmittelbar bei Herstellungsverfahren verwendet werden (zB Hochöfen),

  2. Feuerungsanlagen, in denen Abgase unmittelbar zum Erwärmen, Trocknen oder einer anderen Behandlung von Gegenständen oder Materialien verwendet werden (zB Wärme- oder Wärmebehandlungsöfen),

  3. Nachverbrennungseinrichtungen zur Reinigung von Abgasen durch Verbrennen, soweit sie nicht als unabhängige Feuerungsanlagen betrieben werden,

  4. Feuerungsanlagen, in denen Katalysatoren für Crackanlagen durch Wärmeeinwirkung gereinigt werden,

  5. Feuerungsanlagen, in denen Schwefelwasserstoff in Schwefel umgewandelt wird (Clausanlagen),

  6. Feuerungsanlagen in der chemischen Industrie, die der unmittelbaren Beheizung von Gütern in Reaktoren dienen,

  7. Koksofenunterfeuerungen,

  8. Winderhitzer,

  9. Gasturbinenanlagen für den Einsatz auf Offshore- Plattformen,

  10. Verbrennungsmotoranlagen und

  11. Anlagen, soweit sie dem Anwendungsbereich der Siebzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes in der jeweils gültigen Fassung unterliegen.

(3) Diese Verordnung enthält Anforderungen, die zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen nach § 5 Abs.1 Nr.2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu erfüllen sind.

§§§



§_2   13.BImSchV
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind

  1. Abgas
    das Trägergas mit den festen, flüssigen oder gasförmigen Emissionen; der Abgasvolumenstrom ist bezogen auf das Abgasvolumen im Normzustand (Temperatur 273,15 K, Druck 101,3 kPa) nach Abzug des Feuchtegehalts an Wasserdampf und wird angegeben in Kubikmeter je Stunde (m3/h);

  2. Abgasreinigungseinrichtung
    der Feuerung nachgeschaltete Einrichtung zur Verminderung von Luftverunreinigungen einschließlich Einrichtungen zur selektiven nichtkatalytischen Reduktion;

  3. Altanlage
    eine Anlage,

    a) die nach § 67 Abs.2 oder § 67a Abs.1 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes oder vor Inkrafttreten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nach § 16 Abs.4 der Gewerbeordnung anzuzeigen war,

    b) für die die erste Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb nach § 4 oder § 16 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes vor dem 27.November 2002 erteilt worden ist und die vor dem 27.November 2003 in Betrieb gegangen ist oder

    c) für die bis zum 26.November 2002 ein vollständiger Genehmigungsantrag zur Errichtung und zum Betrieb nach § 4 oder § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gestellt worden ist und die vor dem 27.November 2003 in Betrieb gegangen ist;

  4. Biobrennstoffe

    a) die Produkte land- oder forstwirtschaftlichen Ursprungs aus pflanzlichem Material oder Teilen davon, soweit sie zur Nutzung ihres Energieinhalts verwendet werden, und

    b) die folgenden Abfälle, soweit sie als Brennstoff verwendet werden:

  5. Brennstoffe
    alle festen, flüssigen oder gasförmigen brennbaren Stoffe einschließlich ihrer nicht brennbaren Bestandteile, ausgenommen brennbare Stoffe, soweit sie dem Anwendungsbereich der Siebzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der jeweils gültigen Fassung unterliegen;

  6. Dieselkraftstoff
    Dieselkraftstoff nach DIN EN 590 (Ausgabe Februar 2000);

  7. aEmissionen
    die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen; sie werden angegeben als Massenkonzentrationen in der Einheit Milligramm je Kubikmeter Abgas (mg/m3) oder Nanogramm je Kubikmeter Abgas (ng/m3), bezogen auf das Abgasvolumen im Normzustand (Temperatur 273,15 K, Druck 101,3 kPa) nach Abzug des Feuchtegehalts an Wasserdampf;
    bStaubemissionen können auch als Rußzahl angegeben werden;

  8. 1Emissionsgrenzwert
    die zulässige Massenkonzentration einer im Abgas einer Anlage enthaltenen Luftverunreinigung, die in die Luft abgeleitet werden darf; sie wird angegeben in der Einheit Milligramm je Kubikmeter Abgas (mg/m3) oder Nanogramm je Kubikmeter Abgas (ng/m3) und bezogen auf einen Volumenanteil an Sauerstoff im Abgas von 3 vom Hundert bei Feuerungsanlagen für flüssige und gasförmige Brennstoffe, 6 vom Hundert für feste Brennstoffe und 15 vom Hundert bei Gasturbinenanlagen.
    2Dabei ist die im Abgas gemessene Massenkonzentration nach folgender Gleichung umzurechnen:

    21 - OB

    EB = ----------- X EM

    21 - OM

    3Darin bedeuten:

    EB Massenkonzentration, bezogen auf den Bezugssauerstoffgehalt
    EM gemessene Massenkonzentration
    OB Bezugssauerstoffgehalt
    OM gemessener Sauerstoffgehalt

    4aWird zur Emissionsminderung eine Abgasreinigungseinrichtung eingesetzt, so darf für die Stoffe, für die die Abgasreinigungseinrichtung betrieben wird, die Umrechung nur für die Zeiten erfolgen, in denen der gemessene Sauerstoffgehalt über dem Bezugssauerstoffgehalt liegt;

    4b Staubemissionsgrenzwerte können auch als zulässige Rußzahl angegeben werden;

  9. Erdgas
    natürlich vorkommendes Methangas mit nicht mehr als 20 Volumenprozent an Inertgasen und sonstigen Bestandteilen, das den Anforderungen des DVGWArbeitsblattes G 260 vom Januar 2000 für Gase der 2.Gasfamilie entspricht;

  10. Feuerungsanlage
    jede Anlage, in der Brennstoff zur Nutzung der erzeugten Wärme oxidiert wird;

  11. aFeuerungswärmeleistung
    der auf den unteren Heizwert bezogene Wärmeinhalt der Brennstoffe, der einer Anlage im Dauerbetrieb je Zeiteinheit zugeführt wird;
    bsie wird angegeben in Megawatt (MW);

  12. Gasturbinenanlage
    jede Anlage mit einer rotierenden Maschine, die thermische Energie in mechanische Arbeit umwandelt und in der Hauptsache aus einem Verdichter, aus einer Brennkammer, in der Brennstoff zur Erhitzung des Arbeitsmediums oxidiert wird, und aus einer Turbine besteht;

  13. Gemeinsame Anlage
    eine gemeinsame Anlage im Sinne von § 1 Abs.3 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes, bei der insbesondere mehrere Anlagen so errichtet werden oder eine bestehende Anlage durch eine oder mehrere neue Anlagen so erweitert wird, dass ihre Abgase unter Berücksichtigung des räumlichen und betrieblichen Zusammenhangs über einen gemeinsamen Schornstein abgeleitet werden können;

  14. Leichtes Heizöl
    Heizöl EL nach DIN 51603 Teil 1 (Ausgabe März 1998);

  15. Mehrstofffeuerung
    Einzelfeuerung, die mit zwei oder mehr Brennstoffen wechselweise betrieben werden kann;

  16. Mischfeuerung
    Einzelfeuerung, die mit zwei oder mehr Brennstoffen gleichzeitig betrieben werden kann;

  17. Schwefelabscheidegrad
    Verhältnis der Schwefelmenge, die am Standort der Feuerungsanlage nicht in die Luft abgeleitet wird, zu der mit dem Brennstoff zugeführten Schwefelmenge; er wird angegeben als Vomhundertsatz.

§§§



T-2Anforderungen3-12


§_3   13.BImSchV
Emissionsgrenzwerte für Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe

(1) 1Die Feuerungsanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen dieses Absatzes und der Absätze 2 bis 15 eingehalten werden.
2Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass

1.   kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:

 a)Gesamtstaub20 mg/m3

 b)Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber,0,03 mg/m3

 c)

Kohlenmonoxid bei einer Feuerungswärmeleistung von

50 MW bis 100

mehr als 100 MW

150 mg/m3;

200 mg/m3;

 

d)


Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, bei

Einsatz von naturbelassenem Holz und einer Feuerungswärmeleistung von

50 MW bis 300 MW

mehr als 300 MW

250 mg/m3;

200 mg/m3;

 

 


Einsatz von sonstigen Biobrennstoffen
und einer Feuerungswärmeleistung von

50 MW bis 100 MW, ausgenommen bei Einsatz in Wirbelschichtfeuerungen,

mehr als 100 MW bis 300 MW

mehr als 300 MW

350 mg/m3

300 mg/m3

200 mg/m3

 

 


Wirbelschichtfeuerungen und einer Feuerungswärmeleistung von

50 MW bis 100 MW, ausgenommen bei Einsatz von naturbelassenem Holz,

mehr als 100 MW

300 mg/m3

200 mg/m3

 

 


anderen Brennstoffen oder anderen Feuerungen und einer Feuerungswärmeleistung von

50 MW bis 100 MW

mehr als 100 MW

400 mg/m3

200 mg/m3

 

e)

Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, bei Einsatz von

Biobrennstoffen

anderen Brennstoffen und einer Feuerungswärmeleistung von

    50 MW bis 100 MW

      bei Wirbelschichtfeuerungen

      bei sonstigen Feuerungen

    mehr als 100 MW

200 mg/m3

 

 

350 mg/m3

850 mg/m3

200 mg/m3
 

 

    bei Wirbelschichtfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW bis 100 MW darf zusätzlich zur Begrenzung der Massenkonzentration ein Schwefelabscheidegrad von mindestens 75 vom Hundert nicht unterschritten werden;

    bei Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 100 MW oder mehr und für den Einsatz anderer Brennstoffe als Biobrennstoffe darf zusätzlich zur Begrenzung der Massenkonzentration ein Schwefelabscheidegrad von mindestens 85 vom Hundert nicht unterschritten werden;

    1. kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der unter Nummer 1 genannten Emissionsgrenzwerte überschreitet ; (1)

    2. kein Mittelwert, der über die jeweilige Probenahmezeit gebildet ist, die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:

      1. Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als Cadmium,

        Thallium und seine Verbindungen, angegeben als Thallium,

        insgesamt 0,05 mg/m3

      2. Antimon und seine Verbindungen, angegeben als Antimon,

        Arsen und seine Verbindungen, angegeben als Arsen,

        Blei und seine Verbindungen, angegeben als Blei,

        Chrom und seine Verbindungen, angegeben als Chrom,

        Cobalt und seine Verbindungen, angegeben als Cobalt,

        Kupfer und seine Verbindungen, angegeben als Kupfer,

        Mangan und seine Verbindungen, angegeben als Mangan,

        Nickel und seine Verbindungen, angegeben als Nickel,

        Vanadium und seine Verbindungen, angegeben als Vanadium,

        Zinn und seine Verbindungen, angegeben als Zinn,

        insgesamt 0,5 mg/m3

      3. Arsen und seine Verbindungen (außer Arsenwasserstoff), angegeben als Arsen,

        Benzo(a)pyren,

        Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als Cadmium,

        wasserlösliche Cobaltverbindungen, angegeben als Cobalt,

        Chrom(VI)verbindungen (außer Bariumchromat und Bleichromat), angegeben als Chrom

        oder

        Arsen und seine Verbindungen, angegeben als Arsen,

        Benzo(a)pyren,

        Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als Cadmium,

        Cobalt und seine Verbindungen, angegeben als Cobalt,

        Chrom und seine Verbindungen, angegeben als Chrom,

        insgesamt 0,05 mg/m3

        und (1)

      4. Dioxine und Furane gemäß Anhang I

        0,1 ng/m3

        und

    3. (1) kein Jahresmittelwert folgende Emissionsgrenzwerte überschreitet:

      Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, bei einer Feuerungswärmeleistung von

    (1a) (2) Absatz 1 Satz 2 Nr.4 gilt nicht bei ausschließlichem Einsatz von Biobrennstoffen gemäß § 2 Nr.4.

    (2) 1Die Emissionsgrenzwerte nach Absatz 1 Satz 2 Nr.3 Buchstabe a bis c gelten nicht für den Einsatz von Kohle, naturbelassenem Holz sowie Holzabfällen gemäß § 2 Nr.4 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee.
    2Der Emissionsgrenzwert nach Absatz 1 Satz 2 Nr.1 Buchstabe b gilt nicht für Feuerungsanlagen für den Einsatz von naturbelassenem Holz.

    (3) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Nr.1 und 2 festgelegten Emissionsgrenzwerten für Kohlenmonoxid gilt für Anlagen für den Einsatz von Biobrennstoffen, ausgenommen naturbelassenem Holz, ein Emissionsgrenzwert für Kohlenmonoxid von 250 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von 500 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert.

    (4) Abweichend von dem in Absatz 1 Satz 2 Nr.2 bestimmten Emissionsgrenzwert für Quecksilber und seine Verbindungen darf kein Halbstundenmittelwert den Emissionsgrenzwert von 0,05 mg/m3 überschreiten.

    (5) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nr.1 und 2 gilt für die Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, dass bei einer Feuerungswärmeleistung von

    1. 50 MW bis 100 MW alternativ ein Schwefelabscheidegrad von mindestens 92 vom Hundert nicht unterschritten werden darf,

    2. mehr als 100 MW bis 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 300 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von 600 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten und zusätzlich ein Schwefelabscheidegrad von mindestens 92 vom Hundert als Tagesmittelwert nicht unterschritten werden darf,

    3. mehr als 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 400 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von 800 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten und zusätzlich ein Schwefelabscheidegrad von mindestens 95 vom Hundert als Tagesmittelwert nicht unterschritten werden darf,

    soweit auf Grund des Schwefelgehalts der eingesetzten Brennstoffe die in Absatz 1 genannten Emissionsgrenzwerte mit einem verhältnismäßigen Aufwand nicht eingehalten werden können.

    (6) Ergänzend zu Absatz 1 Satz 2 Nr.1 und 2 gilt für Feuerungsanlagen für den Einsatz von Biobrennstoffen, ausgenommen Ablaugen aus dem Sulfitverfahren in der Zellstoffindustrie, für organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, ein Emissionsgrenzwert von 10 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von 20 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert.

    (7) Die Emissionsgrenzwerte sind auch bei der Heizflächenreinigung einzuhalten.

    (8) Abweichend von dem unter Absatz 1 Satz 2 Nr.1 und 2 genannten Emissionsgrenzwert für Gesamtstaub gilt bei Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von

    1. 50 MW bis 100 MW bis zum 31.Dezember 2012 ein Emissionsgrenzwert von 30 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von 60 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert,

    2. mehr als 100 MW ein Emissionsgrenzwert von 20 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von 60 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert.

    (9) Abweichend von den unter Absatz 1 Satz 2 Nr.1 und 2 genannten Emissionsgrenzwerten für Kohlenmonoxid gilt bei Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 100 MW ein Emissionsgrenzwert von 250 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von 500 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert.

    (10) Abweichend von den unter Absatz 1 Satz 2 Nr.1 und 2 genannten Emissionsgrenzwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, gilt bei Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von

    1. 50 MW bis 100 MW ein Emissionsgrenzwert von 500 mg/m3 für den Tagesmittelwert und 1 000 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert,

    2. über 100 MW bis 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 400 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von 800 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert.

    (11) Abweichend von den unter Absatz 1 Satz 2 Nr.1 und 2 genannten Emissionsgrenzwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, gilt bei Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 300 MW für den Einsatz von Kohle, bei denen aus sicherheitstechnischen Gründen ein Zusatzbrenner mit flüssigen Brennstoffen erforderlich ist, ein Emissionsgrenzwert von 200 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von 400 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert.

    (12) 1Abweichend von den unter Absatz 1 Satz 2 Nr.1 und 2 genannten Emissionsgrenzwerten für Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, gilt bei Altanlagen, ausgenommen Wirbelschichtfeuerungen, bei einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW bis 300 MW bei Einsatz von

    1. Steinkohle ein Emissionsgrenzwert von 1 200 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von 2 400 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert und

    2. Braunkohle ein Emissionsgrenzwert von 1 000 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von 2 000 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert.

    2Bei einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 100 MW bis 300 MW darf zusätzlich zur Begrenzung der Massenkonzentration ein Schwefelabscheidegrad von mindestens 60 vom Hundert nicht unterschritten werden.

    (13) Abweichend von den unter Absatz 1 Satz 2 Nr.1 und 2 genannten Emissionsgrenzwerten für Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, gilt bei Altanlagen für Wirbelschichtfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 100 MW bis 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 350 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von 700 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert sowie ein Schwefelabscheidegrad von mindestens 75 vom Hundert.

    (14) Abweichend von den unter Absatz 1 Satz 2 Nr.1 und 2 in Verbindung mit Absatz 5 Buchstabe b genannten Emissionsgrenzwerten für Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, gilt bei Altanlagen für den Einsatz von Ablaugen aus dem Sulfitverfahren in der Zellstoffindustrie mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 100 MW bis 300 MW im Normalbetrieb ein Emissionsgrenzwert von 400 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von 800 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert.

    (15) Abweichend von den unter Absatz 1 Satz 2 Nr.1 und 2 genannten Emissionsgrenzwerten für Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, gilt für Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 300 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von 600 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert.

    §§§



    §_4   13.BImSchV (F)
    Emissionsgrenzwerte für Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe

    (1) 1Die Feuerungsanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen dieses Absatzes und der Absätze 2 bis 10 (1) eingehalten werden.
    2Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass

    1. 1kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:

      a) Gesamtstaub 20 mg/m3;

      b) Kohlenmonoxid 80 mg/m3;

      c) Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, bei einer Feuerungswärmeleistung von

      d) Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid,
      angegeben als Schwefeldioxid,
      bei einer Feuerungswärmeleistung von

       50 MW bis 100 MW850 mg/m3;
       mehr als 100 MW bis 300 MW400-200 mg/m3
      (lineare Abnahme)
       mehr als 300 MW200 mg/m3
       mehr als 300 MW200 mg/m3

      bei Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 100 MW darf zusätzlich zur Begrenzung der Massenkonzentration ein Schwefelabscheidegrad von mindestens 85 vom Hundert nicht unterschritten werden;

    2. kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der unter Nummer 1 genannten Emissionsgrenzwerte überschreitet ; (2)

    3. kein Mittelwert, der über die jeweilige Probenahmezeit gebildet ist, die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:

      a) Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als Cadmium, Thallium und seine Verbindungen, angegeben als Thallium,

      insgesamt 0,05 mg/m3;

      b) Antimon und seine Verbindungen, angegeben als Antimon,
      Arsen und seine Verbindungen, angegeben als Arsen,
      Blei und seine Verbindungen, angegeben als Blei,
      Chrom und seine Verbindungen, angegeben als Chrom,
      Cobalt und seine Verbindungen, angegeben als Cobalt,
      Kupfer und seine Verbindungen, angegeben als Kupfer,
      Mangan und seine Verbindungen, angegeben als Mangan,
      Nickel und seine Verbindungen, angegeben als Nickel,
      Vanadium und seine Verbindungen, angegeben als Vanadium,
      Zinn und seine Verbindungen, angegeben als Zinn,

      insgesamt 0,5 mg/m3;

      c) Arsen und seine Verbindungen (außer Arsenwasserstoff), angegeben als Arsen,
      Benzo(a)pyren,
      Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als Cadmium,
      wasserlösliche Cobaltverbindungen, angegeben als Cobalt,
      Chrom(VI)verbindungen (außer Bariumchromat und Bleichromat), angegeben als Chrom, oder
      Arsen und seine Verbindungen, angegeben als Arsen,
      Benzo(a)pyren,
      Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als Cadmium,
      Cobalt und seine Verbindungen, angegeben als Cobalt,
      Chrom und seine Verbindungen, angegeben als Chrom,

      insgesamt 0,05 mg/m3;

      und

      d) Dioxine und Furane gemäß Anhang I     0,1 ng/m3 und (2)

    4. (2) kein Jahresmittelwert folgende Emissionsgrenzwerte überschreitet:

      Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, bei einer Feuerungswärmeleistung von

    (1a) (3) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nr.4 gelten die Anforderungen nicht für Anlagen, die ausschließlich zur Abdeckung der Spitzenlast bei der Energieversorgung während bis zu 300 Stunden im Jahr dienen.
    2Der Betreiber einer Anlage nach Satz 1 hat bis zum 31. März eines Jahres für das vorhergehende Jahr einen Nachweis über die Einhaltung der Betriebszeit zu führen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
    3Die Nachweise sind fünf Jahre nach Ende des Nachweiszeitraums aufzubewahren.

    (1b) (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nr.4 gelten die Anforderungen nicht für Anlagen, in denen Destillations- und Konversionsrückstände zum Eigenverbrauch in Raffinerien eingesetzt werden.

    (2) Abweichend von den unter Absatz 1 Satz 2 Nr.1 genannten Emissionsgrenzwerten für Gesamtstaub gilt für den Einsatz von leichtem Heizöl oder vergleichbaren flüssigen Brennstoffen die Rußzahl 1.

    (3) Beim Einsatz von leichtem Heizöl oder vergleichbaren flüssigen Brennstoffen, die die Anforderungen der Dritten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der jeweils gültigen Fassung bezüglich des Schwefelgehaltes erfüllen, findet der in Absatz 1 Satz 2 Nr.1 Buchstabe d genannte Schwefelabscheidegrad keine Anwendung.

    (4) Die Emissionsgrenzwerte nach Absatz 1 Satz 2 Nr.3 gelten nicht beim Einsatz von leichtem Heizöl oder vergleichbaren flüssigen Brennstoffen, die die Anforderungen der Dritten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der jeweils gültigen Fassung erfüllen.

    (5) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe b gilt für Anlagen, in denen Destillations- und Konversionsrückstände zum Eigenverbrauch in Raffinerien eingesetzt werden, der Emissionsgrenzwert ohne die Berücksichtigung von Vanadium; für Vanadium und seine Verbindungen, angegeben als Vanadium, gilt ein Emissionsgrenzwert von 1,0 mg/m3.

    (6) Die Emissionsgrenzwerte sind auch bei der Heizflächenreinigung einzuhalten.

    (7) 1Abweichend von den unter Absatz 1 Satz 2 Nr.1 und 2 genannten Emissionsgrenzwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, gilt bei Altanlagen für den Einsatz von leichtem Heizöl mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW bis 100 MW, die ausschließlich zur Abdeckung der Spitzenlast bei der Energieversorgung während bis zu 300 Stunden im Jahr dienen, ein Emissionsgrenzwert von 300 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von 600 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert.
    2Der Betreiber einer solchen Anlage hat der zuständigen Behörde jeweils bis zum 31.März eines Jahres für das vorhergehende Jahr einen Nachweis über die Einhaltung der Betriebszeit vorzulegen.

    (8) Abweichend von den unter Absatz 1 Satz 2 Nr.1 und 2 genannten Emissionsgrenzwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, gilt bei Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 50 MW bis 300 MW für flüssige Brennstoffe außer leichtem Heizöl ein Emissionsgrenzwert von 400 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von 800 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert.

    (9) Abweichend von den unter Absatz 1 Satz 2 Nr.1 und 2 genannten Emissionsgrenzwerten für Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, gilt bei Altanlagen für den Einsatz anderer flüssiger Brennstoffe als leichtes Heizöl oder vergleichbare flüssige Brennstoffe mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 100 MW bis 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 850 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von 1 700 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert sowie ein Schwefelabscheidegrad von mindestens 60 vom Hundert.

    (10) Abweichend von den unter Absatz 1 Satz 2 Nr.1 und 2 genannten Emissionsgrenzwerten für Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, gilt bei Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 300 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von 600 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert.

    §§§



    §_5   13.BImSchV (F)
    Emissionsgrenzwerte für Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe

    (1) 1Die Feuerungsanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen dieses Absatzes und der Absätze 2 bis 5 (1) eingehalten werden.
    2Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass

    1. kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:

      a) Gesamtstaub bei Einsatz von Hochofengas oder Koksofengas 10 mg/m3 sonstigen gasförmigen Brennstoffen 5 mg/m3

      b) Kohlenmonoxid bei Einsatz von Gasen der öffentlichen Gasversorgung 50 mg/m3 Hochofengas oder Koksofengas 100 mg/m3 sonstigen gasförmigen Brennstoffen 80 mg/m3

      c) Stickstoffdioxid und Stickstoffmonoxid, angegeben als Stickstoffdioxid, bei einer Feuerungswärmeleistung von

      d) Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, bei Einsatz von
      Flüssiggas     5 mg/m3;

      Koksofengas mit niedrigem Heizwert     350 mg/m3;

      Hochofengas mit niedrigem Heizwert     200 mg/m3;

      sonstigen gasförmigen Brennstoffen     35 mg/m3;

    2. kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der unter Nummer 1 genannten Emissionsgrenzwerte überschreitet.

    (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nr.1 und 2 gilt bei Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 300 MW für den Einsatz von Hochofengas oder Koksofengas für Stickstoffdioxid und Stickstoffmonoxid, angegeben als Stickstoffdioxid, ein Emissionsgrenzwert von 135 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von 270 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert.

    (3) Abweichend von den unter Absatz 1 Satz 2 Nr.1 und 2 genannten Emissionsgrenzwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, gilt bei Altanlagen für den Einsatz von Erdgas mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW bis 100 MW ein Emissionsgrenzwert von 150 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von 300 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert.

    (4) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nr.1 und 2 gilt bei Altanlagen zum Reformieren von Erdgas oder zur Herstellung von Alkenen durch Spalten von Kohlenwasserstoffen für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 100 MW bis 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 200 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von 400 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert und mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 150 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von 300 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert.

    (5) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nr.1 und 2 gilt bei Altanlagen in Raffinerien, in denen sonstige Gase eingesetzt werden, für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW bis 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 300 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von 600 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert.

    §§§



    §_6   13.BImSchV
    Emissionsgrenzwerte für Gasturbinenanlagen

    (1) Gasturbinenanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen dieses Absatzes und der Absätze 2 bis 11 eingehalten werden.
    2Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass

    1. kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:

      1. Stickstoffdioxid und Stickstoffmonoxid, angegeben als Stickstoffdioxid, bei Einsatz von

      2. Erdgas in

        sonstigen gasförmigen Brennstoffen
        oder leichtem Heizöl oder Diesel-
        kraftstoff     120 mg/m3;

      3. Kohlenmonoxid     100 mg/m3 ;

    2. kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der unter Nummer 1 genannten Emissionsgrenzwerte überschreitet und (1)

    3. (1) kein Jahresmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:

      Stickstoffdioxid und Stickstoffmonoxid, angegeben als Stickstoffdioxid, bei einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 100 MW und bei Einsatz von Gasen der öffentlichen Gasversorgung in

    (2) Die Emissionsgrenzwerte gelten bei Betrieb ab einer Last von 70 vom Hundert, unter ISO-Bedingungen (Temperatur 288,15 K, Druck 101,3 kPa, relative Luftfeuchte 60 vom Hundert).

    (3) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nr.1 Buchstabe a ist beim Einsatz von Erdgas zur Erzeugung elektrischer Energie bei Gasturbinen im Solobetrieb, deren Wirkungsgrad unter ISO-Bedingungen mehr als 35 vom Hundert beträgt, der Emissionsgrenzwert von 50 mg/m3 entsprechend der prozentualen Wirkungsgraderhöhung heraufzusetzen.
    2Ein Emissionsgrenzwert von 75 mg/m3 darf nicht überschritten werden.

    (3a) (2) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nr.3 Buchstabe d ist beim Einsatz von Erdgas zur Erzeugung elektrischer Energie bei Gasturbinen im Solobetrieb, deren Wirkungsgrad unter ISO-Bedingungen mehr als 35 vom Hundert beträgt, der Emissionsgrenzwert von 35 mg/m3 entsprechend der prozentualen Wirkungsgraderhöhung heraufzusetzen.
    2Ein Emissionsgrenzwert von 50 mg/m3 darf nicht überschritten werden.

    (4) Bei Einsatz flüssiger Brennstoffe darf die Rußzahl im Dauerbetrieb den Wert 2 und beim Anfahren den Wert 4 nicht überschreiten.

    (5) Bei Einsatz flüssiger Brennstoffe dürfen bei Gasturbinen nur leichtes Heizöl oder Dieselkraftstoff nach der Dritten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der jeweils gültigen Fassung verwendet werden oder es sind gleichwertige Maßnahmen zur Emissionsminderung von Schwefeloxiden anzuwenden.

    (6) Bei Einsatz gasförmiger Brennstoffe gelten für Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid die Anforderungen von § 5 Abs.1 Satz 2 Nr.1 Buchstabe d und Nr.2 mit der Maßgabe, dass die Emissionsgrenzwerte auf einen Bezugssauerstoffgehalt von 15 vom Hundert umzurechnen sind.

    (7) 1Bei Gasturbinen, die dem Notbetrieb während bis zu 300 Stunden im Jahr dienen, finden die Absätze 1 bis 3 keine Anwendung.
    2Der Betreiber einer solchen Gasturbine hat der zuständigen Behörde jeweils bis zum 31.März eines Jahres für das vorhergehende Jahr einen Nachweis über die Einhaltung der Betriebszeit vorzulegen.

    (8) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Nr.1 und 2 festgelegten Emissionsgrenzwerten für Stickstoffdioxid und Stickstoffmonoxid, angegeben als Stickstoffdioxid, gilt für eine Einzelgasturbine mit einer Feuerungswärmeleistung Feuerungswärmeleistung von weniger als 50 MW in Anlagen mit Kraft- Wärme-Kopplung mit einem Gesamtwirkungsgrad von mindestens 75 vom Hundert, in Anlagen im Kombibetrieb mit einem elektrischen Wirkungsgrad im Jahresdurchschnitt von mindestens 55 vom Hundert oder in Anlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen, die Bestandteil einer gemeinsamen Anlage mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW oder mehr ist, beim Einsatz von sonstigen gasförmigen oder von flüssigen Brennstoffen, dass ein Emissionsgrenzwert von 150 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von 300 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten wird.

    (8a) (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nr.3 gilt der festgelegte Emissionsgrenzwert nicht für eine Einzelgasturbine mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 50 MW in Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung mit einem Gesamtwirkungsgrad im Jahresdurchschnitt von mindestens 75 vom Hundert, in Anlagen im Kombibetrieb mit einem elektrischen Gesamtwirkungsgrad im Jahresdurchschnitt von mindestens 55 vom Hundert oder in Anlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen, die Bestandteil einer gemeinsamen Anlage mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 100 MW ist.

    (9) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nr.1 Buchstabe a und Nr.2 gilt bei Altanlagen beim Einsatz von Erdgas ein Emissionsgrenzwert von 75 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von 150 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert und beim Einsatz von sonstigen gasförmigen Brennstoffen oder leichtem Heizöl oder Dieselkraftstoff ein Emissionsgrenzwert von 150 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von 300 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert.
    2Für Einzelaggregate in Altanlagen mit einem Massenstrom an Stickstoffoxiden von bis zu 20 Mg/a, angegeben als Stickstoffdioxid, finden die Anforderungen zur Begrenzung der Emissionen an Stickstoffoxiden keine Anwendung.
    3Der Betreiber eines solchen Einzelaggregates hat der zuständigen Behörde jeweils bis zum 31.März eines Jahres für das vorhergehende Jahr einen Nachweis über die Einhaltung des Massenstromes vorzulegen.

    (10) 1Bei Altanlagen, die ausschließlich der Abdeckung der Spitzenlast bei der Energieversorgung während bis zu 300 Stunden im Jahr dienen, finden die Absätze 1 bis 3 keine Anwendung.
    2Der Betreiber einer solchen Gasturbine hat der zuständigen Behörde jeweils bis zum 31.März eines Jahres für das vorhergehende Jahr einen Nachweis über die Einhaltung der Betriebszeit vorzulegen.

    (11) 1Bei Altanlagen, die während bis zu 120 Stunden im Jahr mit leichtem Heizöl oder Dieselkraftstoff betrieben werden, finden die Absätze 1 bis 3 für leichtes Heizöl oder Dieselkraftstoff keine Anwendung.
    2Der Betreiber einer solchen Gasturbine hat der zuständigen Behörde jeweils bis zum 31. März eines Jahres für das vorhergehende Jahr einen Nachweis über die Einhaltung der Betriebszeit vorzulegen.

    §§§



    §_7   13.BImSchV
    Kraft-Wärme-Kopplung

    1Der Betreiber hat bei der Errichtung oder der wesentlichen Änderung einer Anlage Maßnahmen zur Kraft- Wärme-Kopplung durchzuführen, es sei denn, dies ist technisch nicht möglich oder unverhältnismäßig.
    2Dies ist der zuständigen Behörde darzulegen.

    §§§



    §_8   13.BImSchV
    Betrieb mit mehreren Brennstoffen

    (1) Die Feuerungsanlagen und Gasturbinenanlagen sind bei Betrieb mit mehreren Brennstoffen so zu betreiben, dass die Anforderungen dieses Absatzes und der Absätze 2 bis 5 eingehalten werden. Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass

    1. kein Tagesmittelwert den sich aus den Absätzen 2 bis 5 ergebenden Emissionsgrenzwert und

    2. kein Halbstundenmittelwert das Doppelte des unter Nummer 1 genannten Emissionsgrenzwertes

    überschreitet.

    (2) 1Bei Mischfeuerungen sind die für den jeweiligen Brennstoff festzulegenden Emissionsgrenzwerte und der jeweilige Bezugssauerstoffgehalt nach dem Verhältnis der mit diesem Brennstoff zugeführten Feuerungswärmeleistung zur insgesamt zugeführten Feuerungswärmeleistung zu ermitteln.
    2Die für die Feuerungsanlage maßgeblichen Emissionsgrenzwerte ergeben sich durch Addition der nach Satz 1 ermittelten Werte.

    (3) 1Bei Mischfeuerungen in Feuerungsanlagen, in denen Destillations- und Konversionsrückstände zum Eigenverbrauch in Raffinerien eingesetzt werden, gilt,

    a) sofern die mit dem Brennstoff mit dem höchsten Emissionsgrenzwert zugeführte Feuerungswärmeleistung mindestens 50 vom Hundert der insgesamt zugeführten Feuerungswärmeleistung ausmacht, der Emissionsgrenzwert für den Brennstoff mit dem höchsten Emissionsgrenzwert,

    b) im Übrigen Absatz 1 mit der Maßgabe, dass als Emissionsgrenzwert für den Brennstoff mit dem höchsten Emissionsgrenzwert das Doppelte dieses Wertes abzüglich des Emissionsgrenzwertes für den Brennstoff mit dem niedrigsten Emissionsgrenzwert angesetzt wird.

    2Abweichend von Satz 1 kann innerhalb einer Raffinerie die zuständige Behörde auf Antrag für Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, einen Emissionsgrenzwert von 600 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von 1 200 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert als über die Abgasvolumenströme gewichteten Durchschnittswert über alle Prozessfeuerungsanlagen, ungeachtet des verwendeten Brennstoffs, zulassen.

    (4) Bei Mehrstofffeuerungen gelten die Anforderungen für den jeweils eingesetzten Brennstoff.

    (5) Bei Gasturbinenanlagen gelten die Absätze 2 und 4 entsprechend.

    §§§



    §_9   13.BImSchV
    Wesentliche Änderung und Erweiterung von Anlagen

    1Wird eine Anlage wesentlich geändert, finden die Anforderungen der §§ 3 bis 8 auf die Anlagenteile und Verfahrensschritte, die geändert werden sollen, sowie auf die Anlagenteile und Verfahrensschritte, auf die sich die Änderung auswirken wird, sofort Anwendung.
    2Für die Anforderungen ist die Gesamtleistung der Anlage maßgeblich.

    §§§



    §_10   13.BImSchV
    Begrenzung von Emissionen bei Lagerungs- und Transportvorgängen

    (1) Bei der Lagerung und beim Transport von Stoffen sind nach näherer Bestimmung der zuständigen Behörde Maßnahmen zur Begrenzung der Emissionen nach den Anforderungen der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft zu treffen.

    (2) Staubförmige Emissionen, die beim Entleeren von Filteranlagen entstehen können, sind dadurch zu vermindern, dass die Stäube in geschlossene Behältnisse abgezogen oder an den Austragsstellen befeuchtet werden.

    (3) Für staubförmige Verbrennungsrückstände sind geschlossene Transporteinrichtungen und geschlossene Zwischenlager zu verwenden.

    §§§



    §_11   13.BImSchV
    Ableitbedingungen für Abgase

    1Die Abgase sind in kontrollierter Weise so abzuleiten, dass ein ungestörter Abtransport mit der freien Luftströmung ermöglicht wird.
    2Zur Ermittlung der Ableitungshöhen sind die Anforderungen der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft in der jeweils gültigen Fassung heranzuziehen.
    3Die näheren Bestimmungen sind in der Genehmigung festzulegen.

    §§§



    §_12   13.BImSchV
    Störungen an Abgasreinigungseinrichtungen

    (1) 1Der Betreiber einer Anlage hat bei einer Betriebsstörung an einer Abgasreinigungseinrichtung oder bei ihrem Ausfall unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen für einen ordnungsgemäßen Betrieb zu treffen.
    2Er hat den Betrieb der Anlage einzuschränken oder sie außer Betrieb zu nehmen, wenn ein ordnungsgemäßer Betrieb nicht innerhalb von 24 Stunden sichergestellt werden kann.
    3In jedem Fall hat er die zuständige Behörde unverzüglich, spätestens innerhalb von 48 Stunden zu unterrichten.

    (2) 1Die zuständige Behörde hat in der Genehmigung geeignete Maßnahmen für den Fall einer Betriebsstörung an der Abgasreinigungseinrichtung oder ihrem Ausfall vorzusehen.
    2Bei Ausfall einer Abgasreinigungseinrichtung darf eine Anlage während eines Zwölf-Monats-Zeitraumes höchstens 120 Stunden ohne diese Abgasreinigungseinrichtung betrieben werden.

    §§§



    T-3Überwachung13-19


    §_13   13.BImSchV
    Messplätze

    aFür die Messungen sind nach näherer Bestimmung der zuständigen Behörde Messplätze einzurichten;
    bdiese sollen ausreichend groß, leicht begehbar und so beschaffen sein sowie so ausgewählt werden, dass repräsentative und einwandfreie Messungen gewährleistet sind.

    §§§



    §_14   13.BImSchV
    Messverfahren und Messeinrichtungen

    (1) 1Für Messungen zur Feststellung der Emissionen sowie zur Ermittlung der Bezugs- oder Betriebsgrößen sind die dem Stand der Messtechnik entsprechenden Messverfahren und geeigneten Messeinrichtungen nach näherer Bestimmung durch die zuständige Behörde anzuwenden oder zu verwenden.
    2Die Probenahme und Analyse aller Schadstoffe sowie die Referenzmessver- fahren zur Kalibrierung automatischer Messsysteme sind nach CEN-Normen durchzuführen.
    3Sind keine CEN-Normen verfügbar, so werden ISO-Normen, nationale Normen oder sonstige internationale Normen angewandt, die sicherstellen, dass Daten von gleichwertiger wissenschaftlicher Qualität ermittelt werden.

    (2) Der Betreiber hat den ordnungsgemäßen Einbau von Messeinrichtungen zur kontinuierlichen Überwachung vor ihrer Inbetriebnahme der zuständigen Behörde durch die Bescheinigung einer für Kalibrierungen von der dafür zuständigen Behörde bekannt gegebenen Stelle nachzuweisen.

    (3) 1Der Betreiber hat Messeinrichtungen, die zur kontinuierlichen Feststellung der Emissionen und der Betriebsgrößen eingesetzt werden, durch eine für Kalibrierungen von der dafür zuständigen Behörde bekannt gegebene Stelle kalibrieren und jährlich einmal auf Funktionsfähigkeit prüfen (Parallelmessung unter Verwendung der Referenzmethode) zu lassen.
    2Die Kalibrierung nach Errichtung oder wesentlicher Änderung ist nach Erreichen des ungestörten Betriebes, jedoch frühestens nach dreimonatigem Betrieb und spätestens sechs Monate nach Inbetriebnahme, und anschließend wiederkehrend spätestens alle drei Jahre durchführen zu lassen.
    3Die Berichte über das Ergebnis der Kalibrierung und der Prüfung der Funktionsfähigkeit sind der zuständigen Behörde innerhalb von zwölf Wochen nach Kalibrierung und Prüfung vorzulegen.

    §§§



    §_15   13.BImSchV
    Kontinuierliche Messungen

    (1) 1Der Betreiber hat

    1. die Massenkonzentration der Emissionen an Gesamtstaub, Quecksilber, Gesamtkohlenstoff, Kohlenmonoxid, Stickstoffmonoxid, Stickstoffdioxid, Schwefeldioxid, Schwefeltrioxid und die Rußzahl, soweit Emissionsgrenzwerte oder eine Begrenzung der Rußzahl festgelegt sind,

    2. den Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas und

    3. die zur Beurteilung des ordnungsgemäßen Betriebs erforderlichen Betriebsgrößen, insbesondere Leistung, Abgastemperatur, Abgasvolumenstrom, Feuchtegehalt und Druck,

    kontinuierlich zu ermitteln, zu registrieren, gemäß § 16 Abs.1 auszuwerten und im Falle von § 16 Abs.2 Satz 3 zu übermitteln.
    2Der Betreiber hat hierzu die Anlagen vor Inbetriebnahme mit geeigneten Mess- und Auswerteeinrichtungen auszurüsten.
    3Die Gesamtstaubemission ist ohne Beitrag des Schwefeltrioxids zum Messwert auszuweisen.

    (2) 1Messeinrichtungen für den Feuchtegehalt sind nicht notwendig, soweit das Abgas vor der Ermittlung der Massenkonzentration der Emissionen getrocknet wird.
    2Ergibt sich auf Grund der Bauart und Betriebsweise von Nass-Abgasentschwefelungsanlagen infolge des Sättigungszustandes des Abgases und der konstanten Abgastemperatur, dass der Feuchtegehalt im Abgas an der Messstelle einen konstanten Wert annimmt, soll die zuständige Behörde auf die kontinuierliche Messung des Feuchtegehaltes verzichten und die Verwendung des in Einzelmessungen ermittelten Wertes zulassen.
    3In diesem Fall hat der Betreiber Nachweise über das Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen bei der Kalibrierung zu führen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
    4Der Betreiber hat die Nachweise fünf Jahre nach Kalibrierung aufzubewahren.

    (3) 1Ergibt sich auf Grund der Einsatzstoffe, der Bauart, der Betriebsweise oder von Einzelmessungen, dass der Anteil des Stickstoffdioxids an den Stickstoffoxidemissionen unter 5 vom Hundert liegt, soll die zuständige Behörde auf die kontinuierliche Messung des Stickstoffdioxids verzichten und die Bestimmung des Anteils durch Berechnung zulassen.
    2In diesem Fall hat der Betreiber Nachweise über den Anteil des Stickstoffdioxids bei der Kalibrierung zu führen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
    3Der Betreiber hat die Nachweise fünf Jahre nach der Kalibrierung aufzubewahren.

    (4) Wird die Massenkonzentration an Schwefeldioxid kontinuierlich gemessen, kann die Massenkonzentration an Schwefeltrioxid bei der Kalibrierung ermittelt und durch Berechnung berücksichtigt werden.

    (5) 1Abweichend von Absatz 1 sind bei Feuerungsanlagen, die ausschließlich mit Erdgas betrieben werden, Messungen zur Feststellung der Emissionen von Gesamtstaub nicht erforderlich.
    2Bei Betrieb mit anderen gasförmigen Brennstoffen sind Messungen nicht erforderlich, wenn die Emissionsgrenzwerte durch den Einsatz entsprechender Brennstoffe eingehalten werden.
    3In diesem Fall hat der Betreiber für jedes Kalenderjahr Nachweise über den Staubgehalt der eingesetzten Brennstoffe zu führen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
    4Die Nachweise sind fünf Jahre nach Ende des Nachweiszeitraums nach Satz 3 aufzubewahren.

    (6) 1Abweichend von Absatz 1 sind bei Feuerungsanlagen und Gasturbinenanlagen, die ausschließlich mit leichtem Heizöl, Dieselkraftstoff oder Erdgas betrieben werden, Messungen zur Feststellung der Emissionen an Schwefeloxiden nicht erforderlich.
    2Bei Betrieb mit anderen flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen sind Messungen zur Feststellung der Emissionen an Schwefeloxiden nicht erforderlich, wenn die Emissionsgrenzwerte durch den Einsatz entsprechender Brennstoffe eingehalten werden.
    3In diesem Fall hat der Betreiber für jedes Kalenderjahr Nachweise über den Schwefelgehalt und den unteren Heizwert der eingesetzten Brennstoffe zu führen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
    4Die Nachweise sind fünf Jahre nach Ende des Nachweiszeitraums nach Satz 3 aufzubewahren.

    (7) 1Abweichend von Absatz 1 sind bei Feuerungsanlagen, die ausschließlich mit Biobrennstoffen betrieben werden, Messungen zur Feststellung an Schwefeloxiden nicht erforderlich, wenn die Emissionsgrenzwerte durch den Einsatz entsprechender Brennstoffe eingehalten werden.
    2In diesem Fall hat der Betreiber für jedes Kalenderjahr Nachweise über den Schwefelgehalt und den unteren Heizwert der eingesetzten Brennstoffe zu führen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
    3Die Nachweise sind fünf Jahre nach Ende des Nachweiszeitraums nach Satz 2 aufzubewahren.

    (8) 1Abweichend von Absatz 1 sind bei erdgasbetriebenen Gasturbinen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 100 MW Messungen zur Feststellung der Emissionen an Kohlenmonoxid, Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid nicht erforderlich, wenn durch andere Prüfungen, insbesondere der Prozessbedingungen, sichergestellt ist, dass die Emissionsgrenzwerte eingehalten werden.
    2In diesem Fall hat der Betreiber alle drei Jahre Nachweise über die Korrelation zwischen den Prüfungen und den Emissionsgrenzwerten zu führen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
    3Die Nachweise sind fünf Jahre nach Ende des Nachweiszeitraums nach Satz 2 aufzubewahren.

    (9) Für Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber, soll die zuständige Behörde auf Antrag auf die kontinuierliche Messung verzichten, wenn durch regelmäßige Kontrollen der Brennstoffe zuverlässig nachgewiesen ist, dass die Emissionsgrenzwerte nach § 3 für Quecksilber und seine Verbindungen nur zu weniger als 50 vom Hundert in Anspruch genommen werden.

    (10) 1Der Betreiber hat zur Ermittlung des Schwefelabscheidegrades neben der Messung der Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid im Abgas den Schwefelgehalt im eingesetzten Brennstoff regelmäßig zu ermitteln.
    2Dabei wird die Art des Nachweises der Einhaltung der Schwefelabscheidegrade als Tagesmittelwert durch die zuständige Behörde näher bestimmt.

    (11) 1Die Nachweise in den Fällen der Absätze 2, 3 und 5 bis 8 sind durch Verfahren entsprechend einschlägiger CEN-Normen oder, soweit keine CEN-Normen vorhanden sind, anhand nachgewiesen gleichwertiger Verfahren zu erbringen.
    2Das Verfahren ist der zuständigen Behörde anzuzeigen und von dieser billigen zu lassen.
    3Die Billigung gilt als erteilt, wenn die zuständige Behörde nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen widerspricht.

    §§§



    §_16   13.BImSchV
    Auswertung und Beurteilung von kontinuierlichen Messungen

    (1) 1Während des Betriebes der Anlage ist aus den Messwerten für jede aufeinander folgende halbe Stunde der Halbstundenmittelwert zu bilden und auf den Bezugssauerstoffgehalt umzurechnen.
    2Aus den Halbstundenmittelwerten ist für jeden Tag der Tagesmittelwert, bezogen auf die tägliche Betriebszeit, zu bilden.
    3Für An- und Abfahrvorgänge, bei denen ein Überschreiten des Zweifachen der festgelegten Emissionsbegrenzungen nicht verhindert werden kann, sind Sonderregelungen zu treffen.

    (2) 1Über die Ergebnisse der kontinuierlichen Messungen hat der Betreiber für jedes Kalenderjahr einen Messbericht zu erstellen und bis zum 31.März des Folgejahres der zuständigen Behörde vorzulegen.
    2Der Betreiber muss den Bericht nach Satz 1 sowie die zugehörigen Aufzeichnungen der Messgeräte fünf Jahre nach Ende des Berichtszeitraums nach Satz 1 aufbewahren.
    3Soweit die Messergebnisse durch geeignete telemetrische Übermittlung der zuständigen Behörde vorliegen, entfällt die Pflicht aus Satz 1 zur Vorlage des Messberichts an die zuständige Behörde.

    (3) Die Emissionsgrenzwerte sind eingehalten, wenn kein Ergebnis eines nach Anhang II validierten Tages- und Halbstundenmittelwertes den jeweils maßgebenden Emissionsgrenzwert nach den §§ 3 bis 6 und 8 überschreitet und kein Ergebnis den Schwefelabscheidegrad nach § 3 oder § 4 unterschreitet.

    §§§



    §_17   13.BImSchV
    Einzelmessungen

    (1) 1Der Betreiber hat nach Errichtung oder wesentlicher Änderung der Anlage Messungen von einer nach § 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt gegebenen Stelle zur Feststellung, ob die Anforderungen nach § 3 Abs.1 Nr.3 und § 4 Abs.1 Nr.3 erfüllt werden, durchführen zu lassen.
    2Die Messungen sind nach Erreichen des ungestörten Betriebes, jedoch frühestens nach dreimonatigem Betrieb und spätestens sechs Monate nach Inbetriebnahme, und anschließend wiederkehrend spätestens alle drei Jahre mindestens an drei Tagen durchführen zu lassen (Wiederholungsmessungen).
    3Die Messungen sollen vorgenommen werden, wenn die Anlagen mit der höchsten Leistung betrieben werden, für die sie bei den während der Messung verwendeten Einsatzstoffen für den Dauerbetrieb zugelassen sind.

    (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind Messungen im Falle einer wesentlichen Änderung nicht erforderlich, wenn der Betreiber einer bestehenden Anlage gegenüber der zuständigen Behörde belegt, dass die durchgeführten Maßnahmen keine oder offensichtlich geringe Auswirkungen auf die Verbrennungsbedingungen und auf die Emissionen haben.

    (3) 1aDie Probenahmezeit für Messungen zur Bestimmung der Stoffe nach § 3 Abs.1 Nr.3 Buchstabe a bis c und § 4 Abs.1 Nr.3 Buchstabe a bis c beträgt mindestens eine halbe Stunde;
    1bsie soll zwei Stunden nicht überschreiten.
    2aFür die Messungen zur Bestimmung der Stoffe nach § 3 Abs.1 Nr.3 Buchstabe d und § 4 Abs.1 Nr.3 Buchstabe d beträgt die Probenahmezeit mindestens sechs Stunden;
    2bsie soll acht Stunden nicht überschreiten.

    (4) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 2 sind bei Feuerungsanlagen für feste und flüssige Brennstoffe die Wiederholungsmessungen zur Feststellung der Emissionen an Stoffen nach § 3 Abs.1 Nr.3 und § 4 Abs.1 Nr.3 nicht erforderlich, wenn durch regelmäßige Kontrollen der Brennstoffe, insbesondere bei Einsatz neuer Brennstoffe, und der Fahrweise zuverlässig nachgewiesen ist, dass die Emissionen weniger als 50 vom Hundert der Emissionsgrenzwerte betragen.
    2In diesem Fall hat der Betreiber für jedes Kalenderjahr entsprechende Nachweise zu führen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
    3Der Betreiber hat die Nachweise fünf Jahre nach Ende des Nachweiszeitraums nach Satz 2 aufzubewahren.

    §§§



    §_18   13.BImSchV
    Berichte und Beurteilung von Einzelmessungen

    (1) 1Der Betreiber hat über die Ergebnisse der Messungen nach § 17 einen Messbericht gemäß Satz 2 zu erstellen und der zuständigen Behörde unverzüglich vorzulegen.
    2Der Messbericht muss Angaben über die Messplanung, das Ergebnis jeder Einzelmessung, das verwendete Messverfahren und die Betriebsbedingungen, die für die Beurteilung der Messergebnisse von Bedeutung sind, enthalten.

    (2) Die Emissionsgrenzwerte gelten als eingehalten, wenn kein Ergebnis einer Einzelmessung einen Mittelwert nach § 3 oder § 4 überschreitet.

    §§§



    §_19   13.BImSchV (F)
    Jährliche Berichte über Emissionen

    (1) 1Der Betreiber einer Anlage hat der zuständigen Behörde erstmals für das Jahr 2004 und dann jährlich jeweils bis zum 31.Mai (1) des Folgejahres für jede einzelne Anlage eine Aufstellung der jährlichen Emissionen an Schwefeloxiden, Stickstoffoxiden und Gesamtstaub sowie den Gesamtenergieeinsatz vorzulegen.
    2Dieser ist auf den unteren Heizwert zu beziehen und nach den Brennstoffarten Biobrennstoffe, sonstige feste Brennstoffe, flüssige Brennstoffe, Erdgas und sonstige gasförmige Brennstoffe aufzuschlüsseln.

    (2) Der Betreiber hat ergänzend eine Zusammenfassung der Ergebnisse dieser Aufstellungen für einen Berichtszeitraum von drei Jahren, beginnend mit den Jahren 2004 bis 2006, jeweils bis zum 31.Mai (1) des Folgejahres der zuständigen Behörde vorzulegen.

    (3) Der Bericht nach Absatz 1 und eine Aufstellung der Zusammenfassungen nach Absatz 2, in der die Emissionen aus Raffinerien gesondert ausgewiesen sind, ist dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zur Weiterleitung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zuzuleiten.

    §§§



    §_19a   13.BImSchV (F)
    Ermittlung der Jahresmittelwerte, Überwachung und Berichterstattung (1)

    (1) 1aDie Jahresmittelwerte werden auf der Grundlage der gemäß der Genehmigung der Anlage zu ermittelnden jeweiligen Tagesmittelwerte berechnet;
    1bhierzu sind die Tagesmittelwerte eines Kalenderjahres zusammenzuzählen und durch die Anzahl der Tagesmittelwerte zu teilen.
    2Der Betreiber hat für jedes Kalenderjahr einen Nachweis über die Jahresmittelwerte zu führen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
    3Die Nachweise sind fünf Jahre nach Ende des Nachweiszeitraums aufzubewahren.

    (2) Die Emissionsgrenzwerte sind eingehalten, wenn kein Jahresmittelwert einen Emissionsgrenzwert nach § 3 Abs.1 Satz 2 Nr.4, § 4 Abs.1 Satz 2 Nr.4 und § 6 Abs.1 Satz 2 Nr.3 überschreitet.

    (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist bei erdgasbetriebenen Gasturbinen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 100 MW die Ermittlung von Jahresmittelwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid nicht erforderlich, wenn durch andere Prüfungen, insbesondere der Prozessbedingungen, sichergestellt ist, dass die Emissionsgrenzwerte eingehalten werden.
    2In diesem Fall hat der Betreiber alle drei Jahre Nachweise über die Korrelation zwischen den Prüfungen und den Emissionsgrenzwerten zu führen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
    3Die Nachweise sind fünf Jahre nach Ende des Nachweiszeitraums nach Satz 2 aufzubewahren.

    §§§



    T-4Altanlagen20


    §_20   13.BImSchV
    Übergangsregelung

    (1) 1Vorbehaltlich der Regelung des Satzes 2 gelten für Altanlagen

    1. die Anforderungen dieser Verordnung ab dem 1.November 2007,

    2. die Anforderungen nach § 6 Abs.9 ab dem 1.Oktober 2012,

    3. die Anforderungen nach § 6 Abs.1 Satz 2 Nr.1 Buchstabe a in Verbindung mit § 6 Abs.9 sowie die Anforderungen nach § 6 Abs.1 Satz 2 Nr.1 Buchstabe b und Nr.2 für erdgasbetriebene Gasturbinen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen für den physikalischen Transport und die Speicherung von Erdgas ab dem 1.Oktober 2015.

    2Die Anforderungen des Dritten Teils dieser Verordnung gelten ab dem 27.November 2004.

    (2) 1Vorbehaltlich der Regelung des Satzes 4 gelten für Altanlagen die Anforderungen der Verordnung über Großfeuerungsanlagen vom 22.Juni 1983 (BGBl.I S.719), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 3.Mai 2000 (BGBl.I S.632), jeweils bis zu dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitpunkt.
    2Abweichend von Satz 1 gelten bis zu diesem Zeitpunkt die Anforderungen aus der Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.Oktober 2001 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft (ABl.EG Nr.L 309 S.1), soweit sie über die Anforderungen der in Satz 1 genannten oder der vorliegenden Verordnung hinausgehen.
    3Gleiches gilt für im Einzelfall durch die zuständige Behörde gestellte Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen.
    4Die Anforderungen des Vierten Teils der in Satz 1 genannten Verordnung gelten bis zum 26.November 2004.

    (3) 1Wenn ein Betreiber einer Altanlage bis zum 31.Dezember 2006 gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich erklärt, dass er diese Altanlage unter Verzicht auf die Berechtigung zum Betrieb aus der Genehmigung bis zum 31.Dezember 2012 stilllegt, findet Absatz 1 Satz 1 keine Anwendung.
    2Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die Anforderungen der Verordnung über Großfeuerungsanlagen.
    3Abweichend von Satz 2 gelten bis zu diesem Zeitpunkt die Anforderungen aus der Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.Oktober 2001 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft (ABl.EG Nr.L 309 S.1), soweit sie über die Anforderungen der in Satz 2 genannten oder der vorliegenden Verordnung hinausgehen.
    4Gleiches gilt für im Einzelfall durch die zuständige Behörde gestellte Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen.
    5Gibt der Betreiber keine Erklärung ab, gelten die Anforderungen für einen unbefristeten Betrieb.

    (4) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a gilt für eine Altanlage, die auf Grund der Verordnung über Großfeuerungsanlagen nachgerüstet wurde und die über den 31.Dezember 2012 hinaus betrieben werden soll, eine Frist bis zum 31.Dezember 2010.
    2Absatz 2 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

    §§§



    §_20a   13.BImSchV (F)
    Übergangsregelungen für die Einhaltung von Jahresmittelwerten (1)

    (1) Die Forderungen zur Einhaltung von Jahresmittelwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, sowie die Anforderungen nach § 19a gelten für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2012 in Betrieb gehen.

    (2) Wird eine Anlage nach dem 31. Dezember 2012 wesentlich geändert, gelten die Forderungen zur Einhaltung von Jahresmittelwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, sowie die Anforderungen nach § 19a entsprechend für die Anlagenteile und Verfahrensschritte, die geändert werden sollen, sowie für die Anlagenteile und Verfahrensschritte, auf die sich die Änderung auswirken wird.

    (3) Abweichend von Absatz 1 gelten die Forderungen zur Einhaltung von Jahresmittelwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, sowie die Anforderungen nach § 19a nicht für Anlagen,

    1. für die bis zum 31. Dezember 2010 ein vollständiger Genehmigungsantrag zur Errichtung und zum Betrieb nach § 4 oder § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gestellt worden ist oder mit deren Errichtung vor dem 31. Dezember 2011 begonnen worden ist, und

    2. die den Betrieb vor dem 31. Dezember 2013 aufgenommen haben.

    §§§



    T-5Gemeinsames21-24


    §_21   13.BImSchV
    Zulassung von Ausnahmen

    (1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers Ausnahmen von Vorschriften dieser Verordnung zulassen, soweit unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls

    1. einzelne Anforderungen der Verordnung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfüllbar sind,

    2. im Übrigen die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zur Emissionsbegrenzung angewandt werden,

    3. die Schornsteinhöhe nach der TA Luft in der jeweils gültigen Fassung auch für den als Ausnahme zugelassenen Emissionsgrenzwert ausgelegt ist, es sei denn, auch insoweit liegen die Voraussetzungen der Nummer 1 vor, und

    4. die Ausnahmen den Anforderungen aus der Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.Oktober 2001 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft (ABl.EG Nr.L 309 S.1) nicht entgegenstehen.

    (2) Soweit in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2001/80/EG Ausnahmen erteilt werden, die eine Berichtspflicht an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften auslösen, ist eine Ausfertigung der Ausnahmegenehmigung nach Satz 1 dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit unverzüglich zur Weiterleitung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zuzuleiten.

    §§§



    §_22   13.BImSchV
    Weitergehende Anforderungen

    (1) Die Befugnisse der zuständigen Behörde, andere oder weitergehende Anforderungen, insbesondere zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen nach § 5 Abs.1 Nr.1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, zu treffen, bleiben unberührt.

    (2) Wurden bei einer Anlage im Einzelfall bereits Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen getroffen, die über die Anforderungen dieser Verordnung hinausgehen, sind sie weiterhin maßgeblich.

    §§§



    §_23   13.BImSchV
    Zugänglichkeit der Normen- und Arbeitsblätter

    1Die in den §§ 2 und 4 genannten DIN-Normen sowie die in § 15 genannten CEN-Normen sind bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen.
    2Das in § 2 genannte DVGW-Arbeitsblatt ist bei der Wirtschafts- und Verlagsgesellschaft Gas und Wasser mbH, Bonn, zu beziehen.
    3Die genannten Normen sowie das genannte Arbeitsblatt sind bei dem Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.

    §§§



    §_24   13.BImSchV (F)
    Ordnungswidrigkeiten

    (1) (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs.1 Nr.2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    1. entgegen § 3 Abs.1 Satz 1, § 4 Abs.1 Satz 1, § 5 Abs.1 Satz 1, § 6 Abs.1 Satz 1 oder § 8 Abs.1 Satz 1 eine dort genannte Anlage nicht richtig errichtet oder nicht richtig betreibt,

    2. entgegen § 12 Abs.1 Satz 1 eine Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig trifft,

    3. entgegen § 12 Abs.1 Satz 2 den Betrieb einer Anlage nicht oder nicht rechtzeitig einschränkt oder die Anlage nicht oder nicht rechtzeitig außer Betrieb nimmt,

    4. entgegen § 12 Abs.1 Satz 3 die zuständige Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,

    5. entgegen § 12 Abs.2 Satz 2 eine Anlage betreibt,

    6. entgegen § 14 Abs.2 Satz 1 eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

    7. entgegen § 14 Abs.3 Satz 1 oder 2 eine Messeinrichtung nicht oder nicht rechtzeitig prüfen lässt oder eine Kalibrierung nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt,

    8. entgegen § 14 Abs.3 Satz 3, § 16 Abs.2 Satz 1, § 18 Abs.1 Satz 1 oder § 19 Abs.1 oder 2 einen Bericht, eine Aufstellung oder eine Zusammenfassung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

    9. entgegen § 15 Abs.1 Satz 1 die Massenkonzentration der Emissionen, den Volumengehalt an Sauerstoff oder eine dort genannte Betriebsgröße nicht, nicht richtig oder nicht vollständig auswertet oder nicht, nicht richtig oder nicht vollständig übermittelt,

    10. entgegen § 15 Abs.1 Satz 2 eine Anlage nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausrüstet,

    11. entgegen § 15 Abs.2 Satz 3 oder 4, Abs.3 Satz 2 oder 3, Abs.5 Satz 3 oder 4, Abs.6 Satz 3 oder 4 oder Abs.7 Satz 2 oder 3 oder § 17 Abs.4 Satz 2 oder 3 einen Nachweis nicht führt, nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,

    12. entgegen § 16 Abs. 2 Satz 2 einen Bericht oder eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder

    13. entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 oder 2 eine Messung nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt.

    (2) (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs.1 Nr.7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs.1a Satz 2 oder 3 oder § 19a Abs.3 Satz 2 oder 3 einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt.

    §§§



    T-6Schluss25


    §_25   13.BImSchV
    Inkrafttreten, Außerkrafttreten

    1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
    2Gleichzeitig tritt die Verordnung über Großfeuerungsanlagen vom 22.Juni 1983 (BGBl.I S.719), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 3.Mai 2000 (BGBl.I S.632), außer Kraft.

    §§§



    Anhang I 

    Äquivalenzfaktoren

    Für den nach § 3 Abs.1 Nr.3 Buchstabe d oder § 4 Abs.1 Nr.3 Buchstabe d zu bildenden Summenwert sind die im Abgas ermittelten Konzentrationen der nachstehend genannten Dioxine und Furane mit den angegebenen Äquivalenzfaktoren zu multiplizieren und zu summieren:

    Stoff

    Äquivalenzfaktor

    2,3,7,8-Tetrachlordibenzodioxin (TCDD)
    1,2,3,7,8-Pentachlordibenzodioxin (PeCDD)
    1,2,3,4,7,8-Hexachlordibenzodioxin (HxCDD)
    1,2,3,7,8,9-Hexachlordibenzodioxin (HxCDD)
    1,2,3,6,7,8-Hexachlordibenzodioxin (HxCDD)
    1,2,3,4,6,7,8-Heptachlordibenzodioxin (HpCDD)
    Octachlordibenzodioxin (OCDD)
    2,3,7,8-Tetrachlordibenzofuran (TCDF)
    2,3,4,7,8-Pentachlordibenzofuran (PeCDF)
    1,2,3,7,8-Pentachlordibenzofuran (PeCDF)
    1,2,3,4,7,8-Hexachlordibenzofuran (HxCDF)
    1,2,3,7,8,9-Hexachlordibenzofuran (HxCDF)
    1,2,3,6,7,8-Hexachlordibenzofuran (HxCDF)
    2,3,4,6,7,8-Hexachlordibenzofuran (HxCDF)
    1,2,3,4,6,7,8-Heptachlordibenzofuran (HpCDF)
    1,2,3,4,7,8,9-Heptachlordibenzofuran (HpCDF)
    Octachlordibenzofuran (OCDF)

          1
        0,5
        0,1
        0,1
        0,1
       0,01
     0,001
        0,1
        0,5
       0,05
        0,1
        0,1
        0,1
        0,1
       0,01
       0,01
     0,001

    §§§



    Anhang II 

    Anforderungen an die kontinuierlichen
    Messeinrichtungen und die Validierung der Messergebnisse

    Der Wert des Konfidenzintervalls von 95 vom Hundert eines einzelnen Messergebnisses darf an der für den Tagesmittelwert festgelegten Emissionsbegrenzung die folgenden Vomhundertsätze dieser Emissionsbegrenzung nicht überschreiten:

    Kohlenmonoxid
    Schwefeldioxid
    Stickstoffoxide
    Gesamtstaub
    Organisch gebundener Gesamtkohlenstoff
    Quecksilber

    10 vom Hundert
    20 vom Hundert
    20 vom Hundert
    30 vom Hundert
    30 vom Hundert
    40 vom Hundert

    Die validierten Halbstunden- und Tagesmittelwerte werden auf Grund der gemessenen Halbstundenmittelwerte und nach Abzug der in der Kalibrierung ermittelten Messunsicherheit bestimmt. Jeder Tag, an dem mehr als sechs Halbstundenmittelwerte wegen Störung oder Wartung des kontinuierlichen Messsystems ungültig sind, wird für ungültig erklärt. Werden mehr als zehn Tage im Jahr wegen solcher Situationen für ungültig erklärt, hat die zuständige Behörde den Betreiber zu verpflichten, geeignete Maßnahmen einzuleiten, um die Zuverlässigkeit des kontinuierlichen Überwachungssystems zu verbessern.

    §§§



      13.BImSchV [ ]

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    §§§