RsprS zu § 276 BGB
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  1. Der Bauherr erleidet durch eine Baukostenüberschreitung keinen Schaden, wenn dem zu seinen Lasten gehenden Mehraufwand ein entsprechender Wertzuwachs in Form des errichteten Bauwerks gegenübersteht. Der Architekt haftet nicht aufgrund einer unrichtigen Zusicherung der voraussichtlichen Baukosten, wenn diese Zusicherung folgenlos geblieben ist, weil der aktuelle Verkehrswert des bebauten Grundstücks die dem Bauherrn entstandenen Gesamtkosten überschreitet. (vgl.BGH, U 22.04.93 - 21 U 39/92 - Baukostenüberschreitung, BauR 93,628 -29 = NJW-RR 94,211 -12)


  2. Ein Architekt hat seine Leistungen auch ohne eine ausdrückliche Vereinbarung mit seinem Auftraggeber während aller Leistungsphasen nach den wirtschaftlichen Vorstellungen des Auftraggebers auszurichten. Zu diesem Zweck hat er bereits während der ersten Leistungsphase die voraussichtlichen Baukosten im Auge zu behalten und seine Kostenanalyse bei jeder weiteren Teilleistung zu präzisieren. Bei der Errichtung eines Geschäftshauses hat er an die Beachtung dieser Grundsätze mit besonderer Sorgfalt heranzugehen. Beachtet er sie nicht, können seine Leistungen für den Auftraggeber unbrauchbar sein, so daß sie nicht vergütet werden müssen. (vgl.OLG S-A, U 08.10.95 - 6 U 153/95 - Büro für Architektur, OLG-Rp Naumburg 1996,191 -93 = IBR 96,379 = IBR 96,427 = ZfBR 96,322 -24)


  3. Von einer Gesellschaft, die sich "Büro für Architektur und Tragwerksplanung" nennt und die zu den Bedingungen der Honorarordnung für Architekten Leistungen anbietet, darf der Auftraggeber erwarten, daß der Auftrag zumindest unter Anleitung eines Architekten ausgeführt wird. Enttäuscht die Auftragnehmerin das in sie gesetzte Vertrauen, haftet sie ihrem Auftraggeber wegen Verschuldens bei Vertragsschluß, so daß ihr keine Vergütung zusteht. (vgl.OLG S-A, U 08.10.95 - 6 U 153/95 - Büro für Architektur, OLG-Rp Naumburg 1996,191 -93 = IBR 96,379 = IBR 96,427 = ZfBR 96,322 -24)

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