BVerwG | 1953-1969 (1) | 1-30 |
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53.001 Revision |
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BVerwG, B, 13.07.53, - 1_B_10/53 -
BVerwGE_1,1 = www.dfr/BVerwGE
BVerwGG_§_53 Abs.2c
Die Zulassung der Revision nach § 53 Abs.2 Buchst.c BVerwGG setzt voraus, daß die angefochtene Entscheidung auf der in ihr vertretenen abweichenden Rechtsansicht beruht.
§§§
53.002 Grundsatzfrage |
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BVerwG, B, 28.08.53, - 2_B_136/53 -
BVerwGE_1,3 = www.dfr/BVerwGE
BVerwGG_§_53 Abs.2a; BVerwGG_§_56 Abs.1 S.1
Die Klärung einer grundsätzlichen Rechtsfrage nach § 53 Abs.2 Buchst.a BVerwGG ist nicht zu erwarten, wenn die angefochtene Entscheidung auf Landesrecht beruht, die Anwendung von Bundesrecht nicht in Frage steht und des halb dem Bundesverwaltungsgericht durch § 56 Abs.1 S.1 BVerwGG die Nachprüfung der Entscheidung versagt wäre.
§§§
54.001 Sünderin-Fall |
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BVerwG, U, 21.12.54, - 1_C_14/53 -
BVerwGE_1,303 = www.dfr/BVerwGE
GG_Art.5 Abs.3 S.1; GG_Art.6
1) Durch die Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) sind die polizeilichen Befugnisse nicht berührt worden.
2) Ein Spielfilm, der eine frei erdachte Handlung wiedergibt, zu den in ihm dargestellten Vorgängen aber selbst nicht Stellung nimmt, ist im allgemeinen ein Erzeugnis der Kunst.
3) Die in Art.5 Abs.3 Satz 1 GG gewährleistete Freiheit der Kunst unterliegt nicht den Schranken der polizeilichen Generalklausel. Sie finden jedoch dort ihre Grenze, wo ihre Inanspruchnahme ein anderes Grundrecht verletzen oder Rechtsgüter, die für den Bestand der staatlichen Gemeinschaft notwendig sind, gefährden würde.
§§§
60.001 Beförderungsschnitt |
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BVerwG, B, 14.06.60, - 2_BvL_7/60 -
BVerfGE_11,203 -218
GG_Art.33 Abs.5; BBG_§_110
1) Der hergebrachte Grundsatz der Beamtenversorgung, nach dem unter Wahrung des Leistungsprinzips und Anerkennung aller Beförderungen das Ruhegehalt aus dem letzten Amt zu berechnen ist, prägt das öffentliche Dienstverhältnis des Beamten und gehört zu den Grundlagen, auf denen die Einrichtung des Berufsbeamtentums ruht.
2) Der Beförderungsschnitt" des § 110 Bundesbeamtengesetz vom 14.07.53 (BGBl_I_53,551) liegt außerhalb des Ermessensspielraums, den Art.33 Abs.5 GG dem Gesetzgeber für die Regelung des Rechts des öffentlichen Dienstes einräumt.
§§§
60.002 Amtsärztliches Gutachten |
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BVerwG, B, 30.09.60, - 1_B_97/59 -
DVBl_61,87
VGG_§_22
Amtsärztliche Gutachten und abweisende Bescheide auf eine Aufsichtsbeschwerde gegen amtsärztliche Tätigkeit sind keine Verwaltungsakte.
§§§
62.001 Rechtsmittelbelehrung |
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BVerwG, B, 26.03.62, - 5_B_78/61 -
NJW_62,1363 = DÖV_62,556 = VRspr_15,99
VwGO_§_58, VwGO_§_132
Die Rechtsmittelbelehrung beginnt nicht zu laufen, wenn in der Rechtsmittelbelehrung ein über die Anforderungen des § 58 Abs.1 VwGO hinausgehender und unrichtiger Zusatz über die Befugnis zur Rechtsmitteleinlegung enthalten ist, der geneignet ist, einen Beteiligten von der Einlegung des Rechtsmittels abzuhalten.
§§§
62.002 Flugunfallbericht |
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BVerwG, U, 20.07.62, - 7_C_57/61 -
BVerwGE_14,323 = www.dfr/BVerwGE
MRVO Nr.165 § 22 Abs.1; VwGO_§_40 Abs.1, VeGO_§_42 Abs.1
1) Der Bericht des Luftfahrt-Bundesamtes über die Untersuchung eines Luftunfalls ist kein anfechtbarer Verwaltungsakt.
2) Durch schlichte Amtshandlung kann eine öffentlich-rechtliche Beziehung hergestellt und hieraus die Leistungs-(Unterlassungs-)Klage oder die Feststellungsklage zulässig sein.
§§§
62.003 Fürsorgepflicht |
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BVerwG, U, 30.08.62, - 2_C_16/60 -
BVerwGE_15,3 -15 = NJW_63,123 -124 = DVBl_63,511
BBG_§_79, BBG_§_90
2) Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn beschränkt sich auf das von dem Beamten bekleidete Amt. Sie schränkt daher grundsätzlich das Ermessen des Diensherrn bei der Entscheidung, ob ein Beamter befördert wird, nicht ein. In der Nichtbeförderung als solcher liegt somit auch keine Verletzung der Fürsorgepflicht.
3) Eine Verletzung der Fürsogepflicht kann zu einem Anspruch auf Ersatz des durch die Nichtbeförderung entstandenen Schadens führen, wenn sie für jene adäquat ursächlich war.
4) Zum Begriff der Personalakten und zum Anspruch auf Entfernung von Vorgängen aus den Personalakten.
LB 6) Es besteht keine Plficht zur Beförderungabwägung bei der Konkurrenz mehrerer Beamter um ein Beförderungsamt.
Auszug aus BVerwG U, 30.08.62, - 2_C_16/60 -, BVerwGE_15,3, S.8
Auszug aus BVerwG U, 30.08.62, - 2_C_16/60 -, BVerwGE_15,3, S.9
§§§
63.001 Landesstraßenbaubehörde |
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BVerwG, U, 28.05.63, - 1_C_247/58 -
NJW_63,2088
FStrG_§_9 Abs.2, FStrG_§_9 Abs.3
1) Die Zustimmung zur Baugenehmigung nach § 9 Abs.2 FernstrG kann nicht mit der Verpflichtungsklage erstritten werden.
2) Nur die Versagung der Zustimmung durch die oberste Landesstraßenbaubehörde bindet die Baugenehmigungsbehörde.
3) Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des § 9 Abs.2 und 3 FernstrG vorliegen, ist Tat- und Rechtsfrage, die in vollem Umfang der gerichtlichen Prüfung unterliegt.
§§§
63.002 Kraftdroschkenverkehr |
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BVerwG, U, 28.06.63, - 7_C_23/63 -
DVBl_63,923
PBefG_§_13; VwVfG_§_40
Zur Anwendung des Prioritätengrundsatzes bei der Zuteilung von Genehmigungen für den Kraftdroschkenverkehr.
§§§
63.003 Rechtliches Gehör |
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BVerwG, U, 01.10.63, - 4_C_2/63 -
VRspr_16,558 = JR_65,270
GG_Art.103; VwGO_§_71
1) Eine Ermessensentscheidung ist sachlich einwandfrei ohne Anhörung der von ihr Betroffenen in der Regel nicht denkbar; denn ein wahres Abwägen ist nur möglich, wenn die Beteiligten Gelegenheit hatten, der Behörde das gesamte Für und Wider zu unterbreiten.
2) Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist in Art.103 Abs.1 GG lediglich für das gerichtliche oder gerichtsähnliche Verfahren zum Grundrecht erhoben, nicht aber für sonstige Verfahren. Dennoch ist in Durchführung des sich darin bestätigenden Rechtsstaatsgedankens in § 71 VwGO die Anhörung eines Dritten vor Erlaß des Widerspruchbescheides - zwingend - vorgeschrieben, wenn dieser den Dritten beschweren kann. Die Nichtanhörung des Dritten im Verwaltungsverfahren verstößt daher zwar nicht gegen ein Grundrecht, führt aber in der Regel zur Aufhebung der Verwaltungsentscheidung.
3) Soweit die Anhörung eines Dritten bei einer Ermessensentscheidung erforderlich war, aber unterblieben ist, kann dieser Mangel in aller Regel im Prozeß nicht geheilt werden; dies gilt insbesondere dann, wenn die Behörde die Anhörungspflicht bestreitet.
§§§
63.004 Schwerbeschädigter |
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BVerwG, U, 13.12.63, - 6_C_203/61 -
BVerwGE_17,279 -286
SchwBG_§_36
Zur Frage, ob bei Entlassung eines schwerbeschädigten Widerrufsbeamten die Anhörung der Hauptfürsorgestelle im Widerspruchsverfahren nachgeholt werden kann.
§§§
63.005 Überzahlung |
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BVerwG, U, 17.12.63, - 2_C_24/62 -
BVerwGE_17,286
<1957> BBG_§_87 Abs.2; BGB_§_812;
Hat ein Beamter durch fahrlässige Verletzung seiner Dienstpflichten eine Überzahlung von Dienstbezügen verursacht, so kann er sich gegenüber den Rückforderungsansprüchen des Dienstherrn nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen.
§§§
64.001 Aufsichtsverfügung |
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BVerwG, U, 09.07.64, - 8_C_29/63 -
DVBl_65,86
GG_Art_28 Abs.2; (SH) GemO_§_120 ff; LBG_§_182, LBG_§_183, LBG_§_193
Die Gemeinde kann in einer Selbstverwaltungsangelgenheit eine sie belastende Verfügung der Aufsichtsbehörde auch dann im Verwaltungsrechtswege anfechten, wenn dieselbe in einem förmlichen Verwaltungsverfahren in der Form einer Widerspruchsentscheidung gegen eine Entscheidung der Gemeinde ergangen ist.
§§§
64.002 Bekenntnisschule |
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BVerwG, U, 17.09.64, - 2_C_121/62 -
BVerwGE_19,252 -263
GG_Art.2, GG_Art.3, GG_Art.4, GG_Art.7, GG_Art.33 Abs.2 u.3; (NW) SchoG_§_
1) Zur Frage, ob es nach nordrhein-westfälischem Schulrecht rechtwidrig ist, einen Lehrer deswegen nicht zum Leiter einer katholischen Bekenntnisschule zu ernennen, weil er langjährig in nicht kirchlich getrauter Ehe gelebt und die missio canonica dadurch erwirkt hat, daß er die kirchlichen Stellen in Unkenntnis gelassen hat. (Ergängzung zu BVerwGE_17,267 .)
§§§
64.003 Schadensersatz |
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BVerwG, U, 17.09.64, - 2_C_147/61 -
BVerwGE_19,243 = www.dfr/BVerwGE
BBG_§_78 Abs.1 + 2; BRRG_§_46 Abs.1; (NW) LBG_§_84 Abs.1 + 2
1) Verursacht ein Beamter durch Verletzung seiner Dienstpflicht dem Dienstherrn unmittelbar einen Vermögensschaden, so kann dieser ihn durch Verwaltungsakt zum Schadensersatz heranziehen (im Anschluß an BVerwGE 18, 283).
2) Verletzt der Beamte seine Amtspflicht in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes und hat er deshalb dem Dienstherrn den Schaden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zu ersetzen, so finden die im bürgerlichen Recht entwickelten Grundsätze über die Haftungsminderung bei "schadengeneigter Arbeit" keine entsprechende Anwendung.
Z-203 Schadensersatzpflicht gegenüber Dienstherrn
Auszug aus BVerwG U, 17.09.64, - 2_C_147/61 -, www.dfr/BVerwGE, Abs.8 f
Z-204 Zur "groben Fahrlässigkeit"
Auszug aus BVerwG U, 17.09.64, - 2_C_147/61 -, Originalurteil, Abs.9
Z-205 Haftungsminderung - "schadensgeneigte Arbeit"
Auszug aus BVerwG U, 17.09.64, - 2_C_147/61 -, Originalurteil, Abs.10 ff
§§§
64.004 Neubescheidung |
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BVerwG, U, 16.12.64, - 4_C_85/64 -
NJW_65,602
VwGO_§_114
Die Behörde ist nicht verpflichtet, in jedem Falle über einen neuen Antrag sachlich zu entscheiden. Sie hat lediglich an Hand des ergangenen Bescheides zu überprüfen, ob sie erneut sachlich entscheiden wolle oder nicht. Diese Ermessensabwägung muß in der Bescheidung des neuen Antrages erkennbar sein.
§§§
64.005 Sachbescheidungsinteresse |
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BVerwG, U, 17.12.64, - 1_C_130/63 -
BVerwGE_20,124 -127
GG_Art.14
Die Baugenehmigungsbehörde darf den Bauantrag ohne Prüfung der öffentlich-rechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens ablehnen, wenn rechtskräftig entschieden ist, daß aus zivilrechtlichen Gründen das Grundstück nicht bebaut werden darf.
Auszug aus BVerwG U, 17.12.64, - 1_C_130/63 -, BVerwGE_20,124, S.126
§§§
65.001 Schwarzbau |
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BVerwG, U, 22.02.65, - 4_B_22/65 -
NJW_65,1195
LBO_§_ ; GG_Art.14
1) Eine Bauordnung, die einräumt, daß eine Baugenehmigung außer Wirkung gesetzt werden kann, falls sie innerhalb einer bestimmten Frist nicht ausgenutzt wird, steht mit Sinn und Zweck einer Baugenehmigung und damit mit der Grundauffassung des Baurechts im Einklang und verstößt nicht gegen Art.14 GG.
2) Die Anordnung, den rechtswidrigen Zustand einer Sache zu beseitigen, den ihr Eigentümer oder dessen Rechtsvorgänger herbeigeführt hat, ist keine entschädigungspflichtige Enteignung. Die völlige Beseitigung eines unfertigen Bauwerks zu fordern, um eine erhebliche Verunstaltung einer reizvollen Landschaft zu beheben, stellt keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dar.
§§§
65.002 Treibstoffbehälter |
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BVerwG, U, 16.07.65, - 4_C_54.65 -
HDW_R1114
VwGO_§_42; WHG_§_34 Abs.2; VbF
3) "Schädliche Verunreinigung" ist als Unterfall der "nachteiligen Veränderung" bei der Beimischung von Treibstoff zum Grundwasser gegeben.
§§§
65.003 Eingeschriebener Brief |
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BVerwG, U, 23.07.65, - 7_C_170/64 -
BVerwGE_22,11 = NJW_65,2363 = SKV_66,169 = VRspr_17,887 = BB_65,1128
VwZG_§_4 Abs.1
Nach der eine gesetzliche Fiktion enthaltenden Regelungen in § 4 Abs.1 Halbsatz 1 VwZG gilt der eingeschriebene Brief auch dann als mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, wenn feststeht, daß er dem Empfänger vor diesem Zeitpunkt zugegangen ist.
§§§
66.001 Untätigkeitsklage |
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BVerwG, U, 20.01.66, - 1_C_24/63 -
BVerwGE_23,135 = NJW_66,750 = DÖV_66,425
VwGO_§_75
Wird die Untätigkeitsklage vor Ablauf der in § 75 S.2 VwGO bestimmten Frist erhoben, so ist das Verfahren bis zum Ablauf der Frist auszusetzen.
§§§
66.002 Dienstliches Bedürfnis |
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BVerwG, U, 28.04.66, - 2_C_68/63 -
DÖV_67,62 -63
BBG_§_26
1) "Dienstliches Bedürfnis" ist gesetzliche Voraussetzungen für die Ermessensentscheidung über die Versetzung.
Auszug aus BVerwG U, 28.04.66, - 2_C_68/63 -, DÖV_67,62, S.63
§§§
66.003 Rechtsmittelbelehrung |
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BVerwG, U, 10.11.66, - 2_C_99/64 -
NJW_67,591 = JuS_67,285 = VRspr_18,889
VwGO_§_58 Abs.2
Enthält eine Rechtsmittelbelehrung zu Unrecht keine Angabe über die Frist für die Einlegung des Rechtsmittels, wird der Verwaltungsakt nach Ablauf der einjährigen Ausschlußfrist unanfechtbar. § 58 Abs.2 VwGO ist verfassungsrechtlich unbedenklich.
§§§
66.004 Zustellungsmangel |
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BVerwG, U, 24.11.66, - 3_C_157/64 -
JR_67,112
VwZG_§_3 Abs.1 S.2
Ein unheilbarer wesentlicher Zustellungsmangel liegt vor, wenn entgegen § 3 Abs.1 S.2 VwZG auf dem Briefumschlag die Geschäftsnummer nicht angegeben ist.
§§§
67.001 Schwerbeschädigter |
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BVerwG, U, 12.01.67, - 2_C_86/63 -
BVerwGE_26,8 -15 = ZBR_67,186
SchwbG_§_12 Abs.1; GG_Art.3 Abs.3 S.2
Ein Schwerbeschädigter, der die große juristische Staatsprüfung bestanden hat, aber im gehobenen Justizdienst beschäftigt ist, hat jedenfalls dann keinen Rechtsanspruch auf Übernahme in den höheren Justizdienst, wenn seine Prüfungsleistungen den Schluß rechtfertigen, daß er nicht über die für den höheren Justizdienst erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt.
§§§
67.002 Innerdienstliche Spannung |
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BVerwG, U, 25.01.67, - 4_C_58/65 -
BVerwGE_26,65 -78 = ZfB_67,208 -212
(NW) LBG_§_28; BRRG_§_18, BBG_§_26, VwGO_§_86, VwGO_§_114
1) Zur Bedeutung schuldhaften Verhaltens für die auf innerdienstliche Spannungen gestützte Versetzung eines Beamten.
2) Über das "dienstliche Bedürfnis" als Voraussetzung für die Versetzung entscheidet der Dienstherr ohne sogenannten Beurteilungsspielraum (Beurteilungsermächtigung). Jedoch kann das dienstliche Bedürfnis maßgeblich geprägt werden durch verwaltungspolitische Entscheidungen oder Eignungsurteile des Dienstherrn, die nur beschränkter gerichtlicher Überprüfung unterliegen.
§§§
67.003 Rechtsmittelbelehrung |
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BVerwG, U, 01.11.67, - 5_C_92/67 -
BVerwGE_28,178 = NJW_68,717 = BB_68,62 (L) = MDR_68,347 = VRspr_19,376
VwGO_§_58, VwGO_§_82
Eine Rechtsmittelbelehrung, die im Leser den Eindruck erweckt, die Klage müsse innerhalb der Klagefrist begründet werden, ist nicht geeignet, die Klagefrist in Lauf zu setzen (im Anschluß an BVerwGE_3,273 = NJW_57,724).
§§§
68.001 Verwaltungsaktä |
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BVerwG, U, 16.01.68, - 1_C_58/65 -
GewArch_68,161
VwVfG_§_35
Einem Verwaltungsakt fehlt die erforderliche Bestimmtheit, wenn bei einer Untersagung hinter der beispielhaften Aufzählung einiger näher bezeichneter Arbeiten ein "usw" gesetzt wird.
§§§
68.002 Museumskustos |
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BVerwG, B, 26.01.68, - 7_P_8/67 -
BVerwGE_29,77 -82
(Hb) PersVG_§_72
Z-108 Zusammenwirken Personalrat-Dienststelle
Auszug aus BVerwG B, 26.01.68, - 7_P_8/67 -, BVerwGE_29,77, 77
§§§
68.003 Werbeanlage |
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BVerwG, U, 16.02.68, - 4_C_190/65 -
DVBl_68,507
BauGB_§_29
Ist ein Behauungsplan gänzlich oder doch weitgehend entsprechender Zustand bereits verwirklicht worden, so kann die Genehmigung für ein die Planverwirklichung gefährdendes und durch den Plan ausdrücklich oder inzidenter ausgeschlossenes Vorhaben auch dann versagt werden, wenn es als ein die sonstige Nutzung betreffendes Vorhaben nicht von den §§ 29 BBauG erfaßt wird (BVerwGE_25,243 ).
§§§
68.004 Zweitschrift |
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BVerwG, U, 29.04.68, - 8_C_19/64 -
BVerwGE_29,321 = NJW_68,1538 = DÖV_68,701 = MDR_68,871
VwZG_§_9
Nimmt die für den Erlaß eines behördlichen Bescheides zuständige Behörde davon Abstand, die bereits in ihren Akten befindliche Ausfertigung dem Antragsteller auszuhändigen, dann wird der Bescheid nicht dadurch wirksam, daß eine andere für die Aushändigung des Bescheides nicht zuständige Behörde eine ihr bereits zugegangene Zweitschrift des Bescheides dem Antragsteller mitteilt.
§§§
68.005 Doppelgarage |
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BVerwG, U, 14.06.68, - 4_C_13/66 -
BRS_20_Nr.9
GG_art.14; RGarO_§_13 Abs.4
LF: Eine Änderung von Vorschriften über den Bauwich kann unter den besonderen Umständen eines Einzelfalles enteignende Wirkung haben mit der Folge, daß die geänderte Vorschrift hier nicht anwendbar ist (hier: Bau einer Doppelgarage an der Grundstücksgrenze nahe des benachbarten Wohnhauses).
§§§
68.006 Leistungsbescheid |
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BVerwG, U, 28.06.68, - 7_C_118/66 -
NJW_69,809 = JuS_69,190 = MDR_68,1035 = JZ_69,69 = VRspr_20,212
VwVG_§_1
Aus §§ 1 und 3 VwVG kann nicht gefolgert werden, daß der Bund öffentlich-rechtliche Geldforderungen gegen den Staatsbürger durch Leistungsbescheid geltend machen kann.
§§§
68.007 Widerspruchsverfahren |
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BVerwG, B, 29.10.68, - 4_B_7/68 -
BRS_20/263
VwGO_§_68, VwGO_§_80
Zur Frage, ob die Widerspruchsbehörde im Widerspruchsverfahren auf den unzulässigen oder unbegründeten Widerspruch eines Dritten einen rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt aufheben darf.
§§§
68.008 Siedlungsvorhaben |
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BVerwG, U, 22.11.68, - 4_C_98/65 -
DVBl_69,359 -360
BBauG_§_19 Abs.4 (= BauGB_§_19 Abs.3 S.3); BauGB_§_35
1) Eine infolge vollmachtloser Vertretung schwebend unwirksame Auflassung ist bodenverkehrsrechtlich nicht genehmigungsfähig und daher auch nicht geeignet, die Verschweigungsfrist nach § 19 Abs.4 S.3 BBauG in Lauf zu setzen.
2) Bei Siedlungsvorhaben im Außenbereich, die wegen ihres Umfangs einer den Bebauungsplänen entsprechenden Planung bedürfen, beeinträchtigt die Ausführung ohne förmliche Planung die Planungshoheit der Gemeinde.
§§§
69.001 Verpflichtungsklage |
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BVerwG, U, 25.02.69, - 1_C_65/67 -
NJW_69,1131 = BVerwGE_31,301 /306
VwGO_§_42, VwGO_§_58, VwGO_§_68, VwGO_§_74 Abs.1 S.2, VwGO_§_75, VwGO_§_76, VwGO_§_113 Abs.4
Mit der Verpflichtungsklage kann nur die Verurteilung zum Erlaß eines Verwaltungsaktes, nicht die Verurteilung zu einer sonstigen Amtshandlung begehrt werden. SW[ VA - Auskunft - Behördeninformanten - Verfassungsschutz
§§§
69.002 Ersatzbau |
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BVerwG, U, 30.04.69, - 4_C_63/68 -
NJW_70,346 -347
BauGB_§_35 Abs.2
Auf Grund des Bestandsschutzes, den ein im Einklang mit dem seinerseits geltenden Recht errichteter Bau genießt, kann nicht die Genehmigung für einen Neubau verlangt werden, der an Stelle des alten Bauwerks treten soll und mit dem nunmehr geltenden Recht nicht übereinstimmt.
§§§
69.003 B-Plan-Genehmigung |
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BVerwG, U, 12.12.69, - 4_C_105/66 -
BVerwGE_34,301 -312 = DVBl_70,414 -417
BauGB_§_1, BauGB_§_6, BauGB_§_11; VwVfG_§_35
1) Die Genehmigung eines Bebauungsplans ist ebenso wie die Genehmigungsversagung ein Verwaltungsakt.
2) Eine Überschreitung der in § 6 Abs.4 Satz 1 BBauG vorgesehenen Frist hat nicht zur Folge, daß die beantragte Genehmigung als erteilt gilt.
Z-209 Schranken des Planungsermessens
Auszug aus BVerwG U, 12.12.69, - 4_C_105/66 -, BVerGE_34,301, S.308
§§§
69.004 Einvernehmen-Verfahren |
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BVerwG, B, 16.12.69, - 4_B_121/69 -
DÖV_69,349
BauGB_§_36 Abs.1 S.1
1) Aus der Tatsache, daß die Gemeinde bei ihrer Mitwirkung im Baugenehmigungsverfahren nach § 36 Abs.1 S.1 BBauG in Ausübung ihrer Planungshoheit handelt (BVerfGE_28,145 ), folgt nicht, daß ihr in diesem Zusammenhang eine bestimmte sachgegebene Entscheidungsfreiheit zustehe.
2) § 36 Abs.1 S.1 BBauG fordert die dort vorgesehene förmliche Handhabung nicht, wenn die Gemeinde selbst für die Erteilung der Baugenehmigung zuständig ist (im Anschluß an BVerwGE_28,271 ). Daraus, daß die Gemeinde nach § 36 Abs.1 S.1 BBauG ihr Einvernehmen erklärt hat, ergibt sich für die Baugenehmigungsbehörde kein Hindernis, die beantragte Baugenehmigung dennoch zu versagen.
§§§
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§§§