RsprS zum LandesgleichstellungsG Saar
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zu § 10   LGG
  1. Der Dienstherr darf ein Auswahlverfahren zur Besetzung einer Beförderungsstelle aus sachlichen Gründen jederzeit beenden und sich zu einer Neuausschreibung entschließen; die Rechtsstellung von Bewerbern wird dadurch grundsätzlich nicht berührt. (vgl OVG Saarl, B, 29.05.02, - 1_W_10/02 - Beförderungsauswahl - SKZ_02,291/25 (L) = SörS-Nr.02.109)

  2. Widerspruch und Anfechtungsklage eines Bewerbers gegen den Abbruch eines Auswahlverfahrens zur Besetzung einer Beförderungsstelle und gegen eine Neuausschreibung haben keine aufschiebende Wirkung. (vgl OVG Saarl, B, 29.05.02, - 1_W_9/02 - Beförderungsauswahl - SKZ_02,292/27 (L) = SörS-Nr.02.111)

  3. Ein sachlicher Grund für die Neuausschreibung einer Beförderungsstelle kann darin liegen, im Interesse der Frauenförderung durch eine zweite Ausschreibung der Bewerberkreis zu erweitern und dabei insbesondere Frauen zu einer Bewerbung zu veranlassen; dass sich bereits auf die erste Ausschreibung hin sehr gut geeignete Männer beworben haben, hindert den Abbruch des Auswahlverfahrens nicht. (vgl OVG Saarl, B, 29.05.02, - 1_W_10/02 - Beförderungsauswahl - SKZ_02,291/25 (L) =02.109)

  4. § 10 Abs.6 LGG regelt nur, unter welchen Voraussetzungen eine Neuausschreibung erfolgen muss, nicht dagegen, wann der Dienstherr im Interesse der Frauenförderung eine Neuausschreibung vornehmen darf. (vgl OVG Saarl, B, 29.05.02, - 1_W_10/02 - Beförderungsauswahl - SKZ_02,291/25 (L) = SörS-Nr.02.109)

  5. Ist die Stelle eines vorsitzenden Richters zu besetzen, muss bei der Entscheidung, ob ein Auswahlverfahren abgebrochen werden soll, berücksichtigt werden, dass solche Stellen grundsätzlich binnen angemessener Zeit wiederzubesetzen sind; ein generelles Verbot des Abbruchs des Auswahlverfahrens und der Neuausschreibung folgt hieraus jedoch nicht. (vgl OVG Saarl, B, 29.05.02, - 1_W_10/02 - Beförderungsauswahl - SKZ_02,291/25 (L) = SörS-Nr.02.109)

  6. Es ist nicht zwingend erforderlich, dass ein Vorsitzender Richter an einem obersten Landesgericht bereits bei seiner Ernennung über hervorragende Kenntnisse in dem von diesem Gericht wahrzunehmenden Rechtsgebiet verfügt; je nach den Umständen des Einzelfalls kann es genügen, dass der Betreffende anderweitig als hervorragender Richter ausgewiesen ist und sicher erwarten lässt, sich binnen kürzester Zeit in das neue Rechtsgebiet einzuarbeiten. (vgl OVG Saarl, B, 29.05.02, - 1_W_8/02 - Beförderungsauswahl - SKZ_02,292/26 (L) = SörS-Nr.02.110)

§§§


zu § 13   LGG
  1. An der Vereinbarkeit des § 13 LGG mit der Gleichbehandlungsrichtlinie der EG, Art.3 GG und § 7 BRRG bestehen gewichtige Zweifel, die es gebieten, eine auf die Vorschrift gestützte Beförderung auf Antrag eines betroffenen männlichen Konkurrenten vorläufig zu untersagen. (vgl OVG Saarl, B, 14.07.97, - 1_W_17/97 - LandesgleichstellungsG § 13 - SKZ_98,107/17 (L) = SörS-Nr.97.073)

  2. Das Urteil des EUGH in der Rechtssache Marschall legt es nahe, daß die von § 13 LGG angeordnete bevorzugte Beförderung zur Erhöhung der Frauenquote im öffentlichen Dienst mit der Gleichbehandlungsrichtlinie der EG unvereinbar ist. (vgl OVG Saarl, B, 19.01.98, - 1_5_48/97 - Frauenquote - SKZ_98,243 (L) = SörS-Nr.98.010)

  3. Im übrigen begegnet die Regelung unverändert Einwänden aufgrund des verfassungsrechtlichen und des rahmenrechtlichen Verbots geschlechtsbezogener Differenzierung. (vgl OVG Saarl, B, 19.01.98, - 1_5_48/97 - Frauenquote - SKZ_98,243 (L) =98.010)

  4. Obwohl Zweifel an der Vereinbarkeit der Quotenregelung des § 13 LGG mit höherrangigem Recht bestehen, hat die Verwaltung die Vorschrift anzuwenden, da ihr keine Normverwerfungskompetenz zusteht. (vgl OVG Saarl, B, 30.07.98, - 1_W_3/98 - Quotenregelung - SKZ_99,118-33 =98.126)

  5. Die durch eine Öffnungsklausel zugunsten männlicher Mitbewerber eingeschränkte Quotenregelung in § 13 des Saarländischen Landesgleichstellungsgesetzes ist mit europäischem Recht vereinbar und bundesrechtskonform wohl so auszulegen, daß sie lediglich einen Ausgleich individueller oder gruppentypischer Nachteile von Frauen bewirkt. (vgl OVG Saarl, B, 18.05.99, - 1_W_16/98 - Frauenquote - SKZ_99,277/23 (L) = NVwZ-RR_00,31 -35 = SörS-Nr.99.099)

  6. Während die aktuelle dienstliche Beurteilung in der Regel die wichtigste Grundlage des Leistungsvergleichs bildet, stellt die dem Zeitraum dieser Beurteilung vorangehende Leistungsentwicklung kein Kriterium der Leistungsauswahl dar. Die kommt vielmehr nur als Hilfskriterium bei der Auswahl zwischen im wesentlich gleich qualifizierten Bewerbern in Betracht. (vgl OVG Saarl, B, 30.07.98, - 1_W_3/98 - Leistungsentwicklung - NVwZ-RR_99,260 -61 = SörS-Nr.98.125)

  7. Für die Frage der in § 13 SaarlGleichstG umschriebenen Unterrepräsentanz des weiblichen Geschlechts ist auf die Ebene abzuheben, zu deren Stellenplan die Beförderungsstelle gehört. (vgl OVG Saarl, B, 30.07.98, - 1_W_3/98 - Leistungsentwicklung - NVwZ-RR_99,260 -61 =98.125)

  8. Die Leistungsentwicklung vor dem Zeitraum, auf den sich die aktuelle dienstliche Beurteilung bezieht, stellt lediglich einen Ermessensgesichtspunkt für die Auswahl zwischen im wesentlichen gleich qualifizierten Beförderungsbewerbern dar. (vgl OVG Saarl, B, 30.07.98, - 1_W_3/98 - Quotenregelung - SKZ_99,118-33 = SörS-Nr.98.126)

§§§


zu § 23   LGG
  1. Die Frauenbeauftragte hat nach dem (Saarländischen) Landesgleichstellungsgesetz kein Beteiligungsrecht bei der Erstellung dienstlicher Beurteilungen. (vgl OVG Saarl, B, 09.02.99, - 1_V_1/99 - Gleichstellungsgesetz - SKZ_99,278/30 (L) = NVwZ-RR_99,457 = SörS-Nr.99.030)

§§§


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