zu § 143   KSVG  
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  1. Landkreise müssen sich von Verfassungs wegen nicht auf die Wahrnehmung von und die Beteiligung an solchen örtlichen (gemeindlichen) Aufgaben beschränken, die die Gemeinden ordnungsgemäß zu erledigen verpflichtet sind. Die verfassungsrechtliche Garantie der gemeindlichen Selbstverwaltung (Art.28 Abs.2 Satz 1 GG) hindert den Landesgesetzgeber nicht daran, den Kreisen mittels einer an die mangelende Leistungsfähigkeit der kreisangehörigen Gemeinden anknüpfenden Generalklausel Aufgaben zuzuweisen, die herkömmlich mit dem Begriff "Ergänzungs- und Ausgleichsaufgaben" unschrieben werden (im Anschluß an den Beschluß des 7.Senats vom 24.04.96 - 7_NB_2/95 -, Buchholz 11 Art.28 GG Nr.105 = DVBl_96,1062). (vgl BVerwG, B, 28.02.97, - 8_N_1/96 - Ergänzungs-+ Ausgleichsaufgaben - DVBl_97,1071/12 (L) )

  2. Die Kreise dürfen im Rahmen ihrer Ergänzungs- und Ausgleichsaufgaben auch Zuschüsse an kreisangehörige Gemeinden oder an private Dritte gewähren. Zuschüsse an die Gemeinden dürfen für bestimmte Zwecke gewährt werden. Die Zuschussgewährung setzt nicht den Erlaß einer besonderen Förderungssatzung voraus (Bestätigung der Rspr im Beschluß des 7.Senats vom 24.04.96 aaO). (vgl BVerwG, B, 28.02.97, - 8_N_1/96 - Ergänzungs-+ Ausgleichsaufgaben - DVBl_97,1071/12 (L) )

  3. Die finanzielle Unterstützung einer kreisangehörigen Gemeinde mit hohem Haushaltsfehlbetrag durch ein vom Landkreis gewährtes zinsloses Darlehen begegnet keinen rechtlichen Zweifeln von solchem Gewicht, daß die - teilweise - Aussetzung der Vollziehung des Kreisumlagebescheides geboten ist. (vgl OVG l, E, 15.09.93, - 1_W_67/93- Juris = SörS-Nr.93.147)

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