zu § 133  KSVG  
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  1. Schließt die Kommunalaufsichtsbehörde im Wege der Ersatzvornahme einen Vertrag mit einem Dritten, wird sie im eigenen Namen und nicht als Vertreter der Gemeinde tätig. (vgl OVG Münst, U, 24.02.89, - 15_A_1711/86 - Altlastengrundstück - NVwZ_89,987 -988 )

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