zu § 130  KSVG  
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Kommunalaufsichtliche Beanstandung und Anweisung   (Satz 1)

  1. Eine für sofort vollziehbar erklärte und mit einem Hinweis auf den Rechtsbehelf des Widerspruchs versehene Anweisung einer Kommunalaufsichtsbehörde an eine Gemeinde nach § 139 HGO, den Bau einer Bundesfernstraße betreffende Planunterlagen gemäß § 18 Abs.3 und 5 FStrG nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung öffentlich auszulegen, stellt nach Form und Inhalt einen Verwaltungsakt dar. (vgl HessVGH, B, 27.07.89, - 6_TH_1651/89 - Planauslegung - DVBl_90,170 Nr.13 (L) )

  2. Ob es sich bei jeder kommunalaufsichtlichen Anweisung - auch dann, wenn sie keine Selbstverwaltungs- sondern eine staatliche Weisungs- oder Auftragsangelegenheit betrifft - um einen Verwaltungsakt handelt, läßt der Senat offen. (vgl HessVGH, B, 27.07.89, - 6_TH_1651/89 - Planauslegung - DVBl_90,170 Nr.13 (L) )

  3. Eine Gemeinde ist auch dann verpflichtet, einen Plan nach § 18 Abs.3 und 5 FStrG offenzulegen, wenn sie das Planaufstellungsverfahren für rechtwidrig, die Planunterlagen für unvollständig und das beabsichtigte Vorhaben für mit ihren Belangen unvereinbar hält. (vgl HessVGH, B, 27.07.89, - 6_TH_1651/89 - Planauslegung - DVBl_90,170 Nr.13 (L) )

  4. Ein Anweisung, die Planunterlagen "unverzüglich auf die Dauer von vier Wochen" auszulegen, ist rechtswidrig und verletzt die Gemeinde in ihren Rechten. (vgl HessVGH, B, 27.07.89, - 6_TH_1651/89 - Planauslegung - DVBl_90,170 Nr.13 (L) )

  5. Die Kommunalaufsichtsbehörde ist in aller Regel gehalten, einen als rechtswidrig erkannten Beschluß des Gemeinderats zu beanstanden; einer besonderen Begründung bedarf eine solche Ermessensausübung nicht. (vgl OVG l, U, 21.10.91, - 1_R_51/91- AS_23,313 -315 = SKZ_92,15 -16 = SKZ_92,109/6 (L) = SörS-Nr.91.151)

  6. Das Einschreiten der Kommunalaufsichtsbehörde gegen gesetzwidriges Verhalten einer Gemeinde entspricht intendiertem Ermessen. (vgl OVG l, B, 28.01.1999, - 1_W 13/98- SKZ_99,284/65 (L) = SörS-Nr.99.020)

  7. Die rückständigen Krankenversicherungsbeiträge einer Ersatzkasse können, wenn eine sogenannte Firmenabrechnungs- oder Firmeneinzugsvereinbarung vorliegt, nach RVO §§ 520 Abs.4, 28 Abs.1, preußischen Zulässigkeitsgesetz § 1 Abs.1 Nr.1 wie Gemeindeabgaben im Verwaltungszwangsverfahren gegen den Arbeitgeber beigetrieben werden. (vgl OVG l, E, 09.08.72, - 3_R_26/72- SKZ_73,49 -52 = SozVers_73,268 -279 = ErsK_72,574 -576)

  8. Ein entsprechendes, auf die Vorschrift des RVO § 115 gestütztes Vollstreckungsersuchen der Ersatzkasse kann von der Gemeinde-(Stadt)-kasse als Vollstreckungsbehörde nicht mit der Begründung abgelehnt werden, der Arbeitgeber sei nicht Vollstreckungsschuldner. (vgl OVG l, E, 09.08.72, - 3_R_26/72- SKZ_73,49 -52 = SozVers_73,268 -279 = ErsK_72,574 -576)

  9. Die im vorliegenden Falle nach ländischer Gemeindeordnung § 122 erfolgte Beanstandung dieser Ablehnung durch die Kommunalaufsichtsbehörde war rechtmäßig. (vgl OVG l, E, 09.08.72, - 3_R_26/72- SKZ_73,49 -52 = SozVers_73,268 -279 = ErsK_72,574 -576)

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Aufschiebende Wirkung der Beanstandung   (Satz 2)

    (Kein Eintrag)

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