zu § 117   ZPO (R)
[ ‹ ]

Absatz 2

  1. Im sog Anwaltsprozess gehört die Benennung eines Rechtsanwalts ihrer Wahl (vgl § 121 Abs.1 ZPO) ebenso zu den Pflichten einer Prozesskostenhilfe beantragenden Partei wie die Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 117 Abs.2 ZPO. Die Benennung kann jedoch im Unterschied zu dem ordnungsgemäßen Prozesskostenhilfeantrag, der innerhalb der Klage- bzw Rechtsmittelfrist zu stellen ist, noch innerhalb der durch die Prozesskostenhilfebewilligung ausgelösten Wiedereinsetzungsfrist (§ 60 Abs.2 Satz 1 VwGO) nachgeholt werden. (vgl BVerwG, B, 28.01.04, - 6_PHK_15/03 - Anwaltsprozess - Originalurteil = www.bverwg.de)

§§§


  RsprS zu 117 ZPO [  ›  ]  

Saar-Daten-Bank (SaDaBa)   -   Frisierte Gesetzestexte   -   © H-G Schmolke 1998-2005
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: hgs@sadaba.de
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de