zu § 117 ZPO | (R) | |
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Im sog Anwaltsprozess gehört die Benennung eines Rechtsanwalts ihrer Wahl (vgl § 121 Abs.1 ZPO) ebenso zu den Pflichten einer Prozesskostenhilfe beantragenden Partei wie die Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 117 Abs.2 ZPO. Die Benennung kann jedoch im Unterschied zu dem ordnungsgemäßen Prozesskostenhilfeantrag, der innerhalb der Klage- bzw Rechtsmittelfrist zu stellen ist, noch innerhalb der durch die Prozesskostenhilfebewilligung ausgelösten Wiedereinsetzungsfrist (§ 60 Abs.2 Satz 1 VwGO) nachgeholt werden. (vgl BVerwG, B, 28.01.04, - 6_PHK_15/03 - Anwaltsprozess - Originalurteil = www.bverwg.de)
§§§
RsprS zu 117 ZPO | [ ] |
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