Absatz 1
- § 9 Abs.1 VwZG regelt abschließend die Heilung von Zustellungsmängeln, wenn mit der Zustellung die Frist für die Erhebung des Widerspruchs in Lauf gesetzt werden soll. Nur und erst dann, wenn derjenige, an den der Bescheid gerichtett ist oder im Einzelfall gerichtet werden durfte, tatsächlich über ihn verfügen und von seinem Inhalt Kenntnis erlangen kann, hat " der Empfangsberechtigte den Bescheid ... erhalten". (vgl. OVG Münst, U 16.06.71 - 3 A 500/70 - Abgabenbescheid, NJW 71,2093 (L) = ZMR 73,30 = DNr.71.008)
- 9 Abs.1 VwZG gilt auch für die Zustellung von Vorbescheiden. (vgl. OVG Münst, B 29.03.61 - 8 A 989/60 - Vorbescheid, NJW 61,1836 = DNr.61.001)
- Nimmt die für den Erlaß eines behördlichen Bescheides zuständige Behörde davon Abstand, die bereits in ihren Akten befindliche Ausfertigung dem Antragsteller auszuhändigen, dann wird der Bescheid nicht dadurch wirksam, daß eine andere für die Aushändigung des Bescheides nicht zuständige Behörde eine ihr bereits zugegangene Zweitschrift des Bescheides dem Antragsteller mitteilt. (vgl. BVerwG, U 29.04.68 - 8 C 19/64 - Zweitschrift, BVerwGE 29,321 = NJW 68,1538 = DÖV 68,701 = MDR 68,871 = DNr.68.006)
- Die nach der gemeindlichen Abgabensatzung erforderliche Zustellung eines Heranziehungsbescheides, indem mehrere Abgabenschuldner gemeinsam als Gesamtschuldner verlangt werden, muß grundsätzlich gegenüber jedem Abgabenschuldner gesondert erfolgen. Wird den in einer gemeinsamen Wohnung lebenden Ehegatten nicht getrennt zugestellt, genügt es, daß der einheitliche Bescheid mit der Zustellung an die gemeinsame Verfügungsgewalt des Ehegatten gelangt. Die Bemessung der Kanalanschlußbeiträge nach der Frontlänge und der Grundstücksfläche genügt den Anforderungen des § 8 Abs.6 KAG, wenn die bebauten Grundstücke des Gemeindegebiets fast ausschließlich eine ein- bis zweigeschossige Bebauung aufweisen. (vgl. OVG Münst, U 30.06.75 - 2 A 1105/73 - Kanalanschlußbeitrag, HDW R1299 = DNr.75.013)
- (JOS) Ist ein Bescheid an die "Eheleute ..." adressiert, so ist nach VwZG § 2 Abs 1 S.1 jedem der beiden Adressaten ein für ihn bestimmtes Exemplar auszuhändigen. Wird nur dem Ehemann eine Ausfertigung des an die "Eheleute ..." adressierten Bescheides ausgehändigt, so ist der darin liegende Zustellungsmangel nach VwZG § 9 Abs.1 jedenfalls dann geheilt, wenn beide Adressaten des Bescheides auf diesen in praktisch gleicher Weise zugreifen können, als stände ihnen eine entsprechende Zahl von Ausfertigungen zur Verfügung; dies ist bei in häuslicher Gemeinschaft lebenden Eheleuten regelmäßig der Fall. VwZG § 9 Abs.2 steht der Heilung nicht entgegen. Diese Ausnahmeregelung hindert nur den Ablauf der darin genannten Fristen und beläßt es im übrigen bei der Wirkung des VwZG § 9 Abs.1. (vgl.OVG Saarl, E 26.04.90 - 1 R 391/88 - VV - Zustellung - Eheleute)
- Der in der Übermittlung nur einer Ausfertigung eines Bescheides an Ehegatten liegende Zustellungsfehler ist geheilt, wenn das Schriftstück so in den Machtbereich beider Adressaten gelangt, daß sie darauf praktisch ebenso zugreifen können, als stünde jedem ein gesondertes Exemplar zur Verfügung. Die Voraussetzungen dafür sind bei in Haushaltsgemeinschaft lebenden Ehegatten regelmäßig erfüllt. (vgl. OVG Saarl, E 11.08.92 - 2 R 46/92 - Ehegattenzustellung, Juris = DNr.92.120)
- Erschließungsbeitragsbescheide sind nach Maßgabe des Bundes-Verwaltungszustellungsgesetzes zuzustellen. Bei der förmlichen Zustellung eines zusammengefaßten Abgabenbescheides an Eheleute muß an jeden Gatten ein eigenes für ihn bestimmtes Exemplar des Schriftstückes gerichtet werden. Wird Eheleuten nur ein Exemplar eines zusammengefaßten Abgabenbescheides zugestellt und erhebt der Gatte, der das Schriftstück in Alleinbesitz genommen hat, Widerspruch, so ist ihm gegenüber der Zustellungsmangel geheilt. (vgl.OVG Saarl, U 23.06.86 - 2 R 66/85 - EB - Bescheid - Zustellung an Ehegatten)
- Der in der Übermittlung nur einer Ausfertigung eines Bescheides an Ehegatten liegende Zustellungsfehler ist geheilt, wenn das Schriftstück so in den Machtbereich beider Adressaten gelangt, daß sie darauf praktisch ebenso zugreifen können, als stünde jedem ein gesondertes Exemplar zur Verfügung. Die Voraussetzungen dafür sind bei in Haushaltsgemeinschaft lebenden Ehegatten regelmäßig erfüllt. (vgl.OVG Saarl, E 11.08.92 - 2 R 46/92 - VV - Zustellung (Ehegatten) - eine Ausfertigung)
Wird Eheleuten nur ein Exemplar eines zusammengefaßten Abgabenbescheides zugestellt und erhebt der Gatte, der das Schriftstück in Alleinbesitz genommen hat, Widerspruch, so ist ihm gegenüber der Zustellungsmangel geheilt. (vgl OVG Saarl, U, 23.06.86, - 2_R_66/85 - Zustellung an Ehegatten - SKZ_86,286/11 (L) = DNr.86.043
§§§
Absatz 2
- § 9 Abs.2 VwZG ist nicht anzuwenden, wenn mit der Zustellung die Frist zur Erhebung des Widerspruchs in einem dem gerichtlichen Verfahren vorgeschalteten Verwaltungsverfahren beginnt - entschieden für ein nach § 155 BBauG zugelassenes Vorverfahren. (vgl. BGH, U 06.04.72 - 3 ZR 141/70 - Zustellung, DÖV 72,791 = NJW 72,1238 = MDR 72,850 = DNr.72.006)
- Unterläßt der Postbedienstete den nach § 195 Abs.2 S.2 ZPO vorgeschriebenen Vermerk des Tages der Zustellung auf der Sendung, so ist die Zustellung unwirksam, jedoch werden die in § 9 Abs.2 VwZG (§ 187 S.2 ZPO) bezeichneten Fristen nicht in Lauf gesetzt. (vgl. GemS-OGB, B 09.11.76 - GmS-OGB 2/75 - Zustellungsvermerk, BVerwGE 51,376 = MDR 77,376 = BGHZ 67,355 = NJW 77,621 = VersR 77,279 = DNr.76.016)
- Weicht der nach § 195 Abs.2 S.2 ZPO vorgeschriebene Vermerk des Tages der Zustellung auf der Sendung von dem Datumsvermerk auf der Zustellungsurkunde ab, so beginnt die in § 9 Abs.2 VwZG bezeichneten Fristen nicht zu laufen (im Anschluß an Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 09.11.76 - BGHZ 67,355 = NJW 77,621 -). (vgl. BVerwG, U 07.11.79 - 6 C 47/78 - Datumsabweichung, NJW 80,1482 = DÖV 80,648 = VRspr 31,638 = DNr.79.028)
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