- Ordnet die Behörde Zustellung des Widerspruchsbescheides durch die Post mit Zustellungsurkunde an, so kann der Nachweis formgerechter Zustellung nur durch eine Postzustellungsurkunde, nicht aber mit dem in einem Schriftsatz an das Verwaltungsgericht enthaltenen Empfangsbekenntnis des Prozeßbevollmächtigten des Klägers geführt werden. (vgl. VGH BW, U 25.01.65 - 4 218/63 - Zustellungsurkunde, BaWüVBl 66,12 = DNr.65.001)
- Postzustellungsurkunden sind öffentliche Urkunden im Sinne des § 418 ZPO, die vollen Beweis der in ihnen bezeugten Tatsachen begründen. Ein Gegenbeweis der in § 418 Abs.2 ZPO genannten Art ist im Lande Hessen zulässig. (vgl. HessVGH, U 19.04.67 - OS 2 132/66 - Postzustellungsurkunde, HessVGRspr 68,2 = DNr.67.005)
- Ein unheilbarer wesentlicher Zustellungsmangel liegt vor, wenn entgegen § 3 Abs.1 S.2 VwZG auf dem Briefumschlag die Geschäftsnummer nicht angegeben ist. (vgl. BVerwG, U 24.11.66 - 3 C 157/64 - Zustellungsmangel, JR 67,112 = DNr.66.008)
- In der Postzustellungsurkunde über die Zustellung eines Schriftstücks an eine juristische Person muß der gesetzliche Vertreter dieser Person bezeichnen. (vgl. VGH Kassel, B 18.12.97 - 14 TG 4124/96 -, NJW 98,920 = DNr.97.000)
- Soll ein Abgabenbescheid durch die Post mit Zustellungsurkunde zugestellt werden (§ 3 VwZG) und ist die Zustellung wegen Verletzung zwingender Vorschriften unwirksam geblieben, so kann sie nicht in die Sonderart der Zustellung nach § 17 VwZG (Zusendung durch einfachen Brief) umgedeutet werden. (vgl. OVG Münst, U 16.06.71 - 3 A 500/70 - Abgabenbescheid, NJW 71,2093 (L) = ZMR 73,30 = DNr.71.008)
- Die Wirksamkeit einer Zustellung nach § 3 VwZG hängt nicht davon ab, daß der Postbedienstete auf der dem Empfänger zu übergebenden Sendung das Zustellungsdatum richtig vermerkt. (vgl. BVerwG, B 22.02.72 - 4 B 114/71 - Zustellung, DÖV 72,391 = VRspr 24,377 = DNr.72.004)
- Ein mit dem "inneren Umschlag" gemäß § 39 Abs.3 Nr.1 Postordnung nicht fest verbundener Umschlag, der das zuzustellende Schriftstück enthält, stellt nicht die "Sendung" iSd § 3 VwZG dar. Zur Beweiskraft der Postzustellungsurkunde gemäß § 418 ZPO. (vgl. OVG Münst, U 16.05.91 - 12 A 1263/89 -, ZBR 92,122 -123 = DNr.91.035)
Absatz 2
- Postzustellungsurkunden, die von Mitarbeitern der Deutschen Post AG (Zustellern) aufgenommen sind, begründen keinen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen. Sie haben die Beweiskraft von Privaturkunden. (vgl. VG Frankf, B 11.09.97 - 6 G 2031/97 - Postzustellungsurkunde, NJW 97,3329 -30 = DNr.97.000)
Absatz 3
- Die bei der Ersatzvornahme nach § 182 ZPO erforderliche schriftliche Mitteilung über die Niederlegung des zu übergebenden Schriftstücks ist nicht im Sinne dieser Vorschrift "abgegeben" wenn sie in das Postschließfach des Zustellungsempfängers eingelegt wird (Anschluß an BayObLG, NJW 63,600 ). (vgl. BSG, U 01.02.67 - 1 RA 23/66 - Niederlegung, NJW 67,903 = DNr.67.003)
- Die "Niederlegung" im Rahmen einer Ersatzzustellung gemäß § 3 Abs.3 VwZG iVm § 182 ZPO wird dadurch bewirkt, daß der Postbote das zuzustellende Schriftstück im Anschluß an den (erfolglosen) Zustellungsversuch wieder zum Zustellungspostamt bringt und dort in den Geschäftsgang gibt; die Weiterleitung der Sendung aufgrund eines Nachsendeantrages an eine vom Zustellungsempfänger abgegebene Adresse ist für die Frage der Wirksamkeit der (Ersatz-)Zustellung rechtlich unerheblich. (vgl. BVerwG, U 01.03.91 - 8 C 31/89 -, NJW 91,1904 = DNr.91.018)
- (LF) Eine Prozeßvollmacht ist dem Gericht im Original vorzulegen. Ihre Übermittlung durch Telefax wahrt die nach § 62 Abs.3 FGO gesetzte Frist nicht (Anschluß an BFH, NJW 96,871 ). Wird bei der Zustellung einer gerichtlichen Anordnung, mit der eine Frist in Lauf gesetzt wird, gegen die bei ihrer Zustellung zu beachtenden Vorschriften verstoßen, gilt die Anordnung als nicht zugestellt. Der Zustellungsmangel ist vom Revisionsgericht von Amts wegen zu beachten. (vgl. BFH, U 22.02.96 - 3 R 97/95 - Telefax-Vollmacht, NVwZ 97,520 (L) = DNr.96.000)
- Eine Zustellung nach § 183 Abs.2 ZPO ist nicht deshalb unwirksam, weil das Anwaltsbüro des Zustellungsempfängers am Zustellungstag (Pfingstsamstag) geschlossen war, und der von dem Zustellungsbeamten angetroffene Anwaltsgehilfe nicht im Dienst sondern lediglich aus privaten Gründen zufällig anwesend war. Keine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist, wenn der Fristberechnung lediglich der Eingangsstempel des Anwaltsbüros zugrundegelegt wird statt des von dem Zustellungsbeamten auf der Sendung vermerkten Zustellungstags. (vgl.OVG Saarl, B 06.08.63 - 2 R 39/63 - VV - Zustellung - Samstags bei zufälliger Anwesenheit)
- Der Einwurf einer Niederlegungsbeachrichtigung, die gemäß § 182 ZPO eine gewöhnliche Postsendung darstellt, in einen Gemeinschaftsbriefkasten für mehrere Mietparteien verstößt gegen § 13 I 1 Post-Kundenschutzverordnung (PKV) und macht die Zustellung unwirksam. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, der auf einen solchen fehlerhaften Zugang der Niederlegungsbenachrichtigung gestützt wird, ist jedoch generell dann nicht begründet, wenn der Zustellungsempfänger bereits vorher verpflichtet war, für die Anbringung eines (Einzel-)Briefkastens zu sorgen. Eine solche Pflicht besteht nur dann, wenn die Deutsche Post AG gemäß § 14 I 2 PKV schriftlich mitgeteilt hat, daß sie weitere Zustellungen wegen Fehlens eines Briefkastens nicht mehr vornehmen werde und der Empfänger mit Zustellungen rechnen mußte. Ergreift er in diesem Fall keine Maßnahmen zur Anbringung eines Briefkastens, kann hierin eine - im Vorfeld der fehlerhaften Zustellung liegende - schuldhafte Zugangsvereitelung zu sehen sein. Es ist jedoch in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die Abringung eines Briefkastens noch bis zur Zustellung hätte erreicht werden können. Ein Mieter ist hierbei nicht verpflichtet, die Anbringung eines Briefkastens gegen seinen Vermieter notfalls gerichtlich durchzusetzen. (vgl. LG Neurupp, B 21.03.97 - 14 Qs 25 Js 1920/95 - Gemeinschaftsbriefkasten, NJW 97,2337 -38 = DNr.97.000)
- Bei einer Zustellung mit Postzustellungsurkunde ist, die Ersatzzustellung durch Niederlegung nur wirksam, wenn der Empfänger zur Zeit des Zustellungsversuchs in der durch die Anschrift bezeichneten Wohnung wohnhaft war. Bei solchermaßen gescheiterten Zustellung kann dann, wenn der Empfänger das zuzustellende Schriftstück bei der Niederlegungsstelle abholt, nicht in eine Zustellung mittels eingeschriebenen Briefes umgedeutet werden. (vgl. VGH BW, U 29.07.68 - 4 786/65 - Ersatzzustellung, NJW 69,109 = DNr.68.011)
- Ein bei der Deutschen Post AG wegen vorübergehender Abwesenheit des Empfängers gestellter Nachsendeantrag schließt eine Ersatzzustellung durch Niederlegung des zu übergebenden Schriftstücks am Zustellort nicht aus. Der Empfänger, welcher einen Nachsendeantrag wegen vorübergehender Abwesenheit gestellt hat, kann nicht beanspruchen, daß die Deutsche Post AG ihm Schriftstücke am Ort des vorübergehenden Aufenthalts förmlich zustellt. (vgl. VGH Mannh, B 28.04.97 - 10 S 1397/96 - Nachsendeantrag, NJW 97,3330 -31 = DNr.97.000)
Eine Zustellung nach § 183 Abs.2 ZPO ist nicht deshalb unwirksam, weil das Anwaltsbüro des Zustellungsempfängers am Zustellungstag (Pfingstsamstag) geschlossen war, und der von dem Zustellungsbeamten angetroffene Anwaltsgehilfe nicht im Dienst sondern lediglich aus privaten Gründen zufällig anwesend war. (vgl OVG Saarl, B, 06.08.63, - 2_R_39/63 - Eingangsstempel - JBl_Saar_65,138 -139 = DNr.63.009
§§§
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