RsprS zu § 80 SVwVfG
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  1. Das Verwaltungsverfahrensgesetzt des Landes Nordrhein-Westfahlen und das Verwaltungsverfahrensgesetzt des Bundes gewähren keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten eines Vorverfahrens, mit welchem sich der Betroffene erfolgreich gegen die Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen gewendet hat. (vgl. OVG Münst, U 21.03.79 - 3 A 169/78 - Kostenerstattung, NJW 80,356 = DÖV 79,648 = KStZ 79,151 = JuS 80,303 = DNr.79.009)


  2. § 104 Abs.1 S.2 ZPO ist im Widerspruchsverfahren nicht anwendbar. (vgl. BayVGH, U 10.05.79 - 8 B 259/79 - Widerspruchsverfahren, BayVGH 79,506 = DNr.79.013)


  3. Hebt die Ausgangsbehörde auf den Widerspruch des Betroffenen den angegriffenen (Beitrags-)Bescheid in vollem Umfang auf, handelt es sich selbst dann um eine Vollabhilfe (§ 72 VwGO), wenn gleichzeitig oder später ein Bescheid mit gleichem oder ähnlichem Inhalt erlassen wird. Der Ausspruch über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren entfaltet keine rechtliche Wirkungen, wenn es an der von ihm voraussgesetzten Kosten(grund)entscheidung fehlt (im Anschluß an BVerwGE 62, 296 (298)). Hilft die Ausgangsbehörde einem Widerspruch nur teilweise ab, obliegt die Kostenentscheidung für das gesamte Vorverfahren der Widerspruchsbehörde (wie Buchholz_424.01_§_147_FlurbG_Nr.3 S.1 (2)).(vgl. BVerwG, U 15.02.91 - 8 C 83/88 -, DVBl 91,1359 = DÖV 91,554 -556 = BayVBl 91,599 = DNr.91.015) Vollabhilfe


  4. Ein Anspruch des in einem wasserstraßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren erfolgreichen Einwendungsführers auf Erstattung seiner Aufwendungen (hier: Anwaltskosten) kann nicht unmittelbar aus § 80 VwVfG hergeleitet werden; für eine analoge Anwendung dieser Bestimmung ist ebenfalls kein Raum. Weder das Gebot der prozessualen Waffengleichheit noch Art 3 GG gebieten es, dem in einem wasserstraßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren erfolgreichen Einwendungsführer einen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen zuzubilligen. (vgl.OVG Saarl, E 07.12.88 - 1 R 138/88 - Planfeststellung (SWG) - Kostenerstattung - Anwaltskosten -, JURIS = DNr.88.108)

§§§

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