RsprS zu § 74 SVwVfG
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  1. Die Rechte des mit einer öffentlichen Planung beauftragten Architekten aus dem mit ihm abgeschlossenen Architektenvertrag und aus dem Urheberrechtsgesetz scheiden im Planfeststellungsverfahren als denkbarer Anknüpfungspunkt für einen Aufhebungs- oder Änderungsanspruch des Architekten von vornherein aus. (JOS) Falls fremde Rechte der Durchführung des Plans entgegenstehen, muß der Vorhabenträger sich in einem gesonderten Verfahren, das mit der Planfeststellung nichts zu tun hat und durch diese weder entbehrlich wird noch ersetzbar ist, mit dem Rechtsinhaber auseinandersetzen. Dies gilt auch für die vom Kläger für sich in Anspruch genommenen Rechte, für die als Grundlage der mit der Beklagten abgeschlossene Architektenvertrag oder § 97 UrhG in Betracht kommt und für deren Geltendmachung ausweislich des § 104 UrhG der Zivilrechtsweg offensteht. (vgl. BVerwG, U 17.12.93 - 4 B 200/93 - Urheberrecht, NVwZ 94,682 -83 = UPR 94,152 = Buchholz 310 § 42 VwGO Nr 201 = DNr.93z007)


  2. Wird der Inhalt des von der Behörde eingeholten und als abwägungserheblich angesehenen Verkehrsgutachtens in tatsächlicher Hinsicht nicht zutreffend erfaßt, so führt die auf der Grundlage des fehlerhaft erfaßten Abwägungsmaterials vorgenommene Abwägung zur Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses. (vgl. OVG Saarl, E 02.10.91 - 1 R 155/88 - Verkehrsgutachten, SKZ 92,111/32 (L) = ZfS 92,252 (L) = DNr.91.146)

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