RsprS zu § 51 SVwVfG
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  1. Ein Änderung der höchsrichterlichen Rechtsprechung ist grundsätzlich keine Änderung der Rechtslage iS des § 51 Abs.1 VwVfG. (vgl. BVerwG, B 16.02.93 - 9 B 241/92 - Rechtsprechungsänderung, NVwZ RR 94,119 = DNr.93.005)


  2. Die Verwaltungsbehörden sind grundsätzlich nicht verpflichtet, ein durch unanfechtbaren Verwaltungsakt abgeschlossenes Verfahren wieder aufzugreifen, wenn sich der Verwaltungsakt nachträglich auf Grund höchstrichterlicher Rechtsprechung als rechtswidrig erweist.(vgl. BVerwG, B 25.05.81 - 8 B 89/80 - Verwaltungsakt, NJW 81,2592 = DNr.81.020)


  3. Ist ein Antrag auf Wiederaufgreifen eines unanfechtbar abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens auf mehrere - in zeitlichen Abständen vorgebrachte - Wiederaufnahmegründe iS des § 51 Abs.1 Nr.2 VwVfG gestützt, gilt für jeden Grund eine eigenständige Dreimonatsfrist nach § 51 Abs.3 VwVfG (vgl. BVerwG, B 11.12.89 - 9 B 320/89 -, NJW 90,2834 (LS) = NVwZ 90,359 = DNr.89.058)


  4. Es verstößt nicht gegen rechtsstaatliche Grundsätze und die Eigentumsgarantie des Art.14 Abs.1 Satz 1 GG, daß derjenige, der ohne baurechtlich erforderliche Genehmigung baut, nachträgliche Änderungen der Rechtslage in einem gesonderten Verwaltungsverfahren gemäß § 51 Abs.1 Nr.1 VwVfG oder mit einem Antrag auf Erlaß eines ermessensgebundenen Zweitbescheids geltend machen muß. (vgl. BVerwG, B 11.08.92 - 4 B 161/92 - Schwarzbau, NVwZ 93,476 -477 = DNr.92.039)


  5. Nachdem sich der Senat außerstande sieht, weiterhin zweifelsfrei eine Gruppenverfolgung der türkischen Kurden zu verneinen, folgt daraus eine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage im Sinne der § 14 Abs.1 AsylVfG; § 51 Abs.1 Nr.1 VwVfG, die die Beachtlichkeit eines Folgeantrages begründet. (vgl. OVG Saarl, E 31.05.91 - 3 W 289/90 - Gruppenverfolgung, Juris = DNr.91.081)


  6. Nach § 14 Abs.1 AsylVfG ist ein Asylfolgeantrag nur dann beachtlich, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs.1 bis 3 VwVfG vorliegen. Durch diesen Rückgriff des Gesetzgebers auf die allgemeine Regelung für das Wiederaufgreifen des Verfahrens ist der Folgeantrag vor der Prüfung seiner Begründetheit einer Zulässigkeitsprüfung zu unterziehen. Im Rahmen von § 51 Abs.2 VwVfG umfaßt grobes Verschulden auch das grob fahrlässige Unterlassen des Geltendmachens eines neuen Beweismittels im früheren Verfahren. Davon ist auszugehen, wenn die gebotene Verfahrensbehandlung unter Verletzung jeglicher einem ordentlichen Verfahrensbeteiligten obliegenden Sorgfaltspflicht, insbesondere der Verletzung der speziellen Mitwirkungslast des Asylbewerbers nach § 8 Abs.2 AsylVfG, unterbleibt. (vgl. OVG Saarl, E 30.09.91 - 3 W 37/91 - Folgeantrag, NVwZ-RR 92,382 -384 = Juris = DNr.91.143)
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