RsprS zu § 48 SVwVfG
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  1. Zur Befugnis der Immissionsschutzbehörde, zum Schutz der Nachbarschaft vor erheblichen Belästigungen durch Luftverunreinigungen nachträglich die Erhöhung des Schornsteins eines bauaufsichtlich genehmigten Wohnhauses anzuordnen. (vgl. BVerwG, B 09.03.88 - 7 B 34/88 - Schornsteinerhöhung, NJW 88,2552 -53 = DVBl 88,541 = ESBImSchG § 24-7 = NuR 89,35 = DNr.88.004)


  2. Die Bestimmungen des Art.96 BayBauO 1974 gehen als Sondervorschriften über die Zurücknahme einer Baugenehmigung den allgemeinen Vorschriften über die Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte in Art.48 BayVwVfG vor. (vgl. BayObLG, U 07.12.88 - 2 Z 32/88 -, NVwZ 89,692 = VN-88.003 = DNr.88.034)


  3. Eine gegenüber dem Beihilfeberechtigten zu dessen Lebzeiten durch Bescheid festgesetzte und zur Auszahlung angewiesene, seinem Konto aber erst nach dem Tode gutgeschriebene Beihilfe ist vererblich und fällt in den Nachlaß. Der Tod des Beihilfeberechtigten führt nicht zur Rechtswidrigkeit und damit zur Rücknehmbarkeit des Festsetzungsbescheids. (vgl. BVerwG, U 22.03.90 - 2 C 49/87 -, DVBl 90,885/21 (L) = DB-90.009 = DNr.90.027)


  4. Rechtsgrundlage für die Rücknahme eines rechtswidrigen Duldungsverwaltungsaktes ist nicht § 101 HBO 1977, sondern § 48 HVwVfG. (vgl. HessVGH, B 29.03.93 - 4 UE 470/90 - Duldungsverwaltungsakt, BauR 94,229 = DNr.93.018)


  5. Eine Jagderlaubnis kann auch nach 48 VwVfG zurückgenommen werden; § 18 BJagdG stellt keine abschließende Regelung der Aufhebung einer Jagderlaubnis dar. Ist eine Jagderlaubnis insbesondere erteilt worden, ohne daß die erforderliche Schießprüfung abgelegt worden war, ist das Ermessen nach § 48 VwVfG auf Null geschrumpft. (vgl. OVG MV, B 22.06.94 - 1 M 94/94 - Jagderlaubnis, DÖV 95,77 = DNr.94.102)


  6. Die Jahresfrist für den Widerruf eines Verwaltungsakts gemäß §§ 48, 49 VwVfG gilt nicht für den Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis nach § 47 Abs.2 S.1 WaffG. (vgl. BVerwG, U 26.03.96 - 1 C 12/95 - Straftaten-getilgte, NJW 97,336 -39 = DVBl 96,1439 -41 = DNr.96.051)


  7. Eine (rechtswidrige) Baugenehmigung darf gemäß § 48 Abs.1 S.1 BadWürttVwVfG während des Verfahrens über einen Nachbarwiderspruch unter den erleichterten Voraussetzungen des § 50 BadWürttVwVfG nur dann zurückgenommen werden, wenn der Widerspruch des Nachbarn nicht unzulässig und auch nicht öffensichtlich unbegründet ist (wie VGH Mannheim, BWVPr 87,89). (vgl. VGH Mannh, U 06.05.96 - 8 S 270/96 - Baugenehmigung-Rücknahme, NVwZ-RR 97,401 -402 = DNr.96.077)

Absatz 1

  1. Eine - teils rückwirkende Aufhebung des für eine längere Dauer bewilligten Urlaubs ohne Dienstbezüge für einzelne - teilweise in der Vergangenheit liegende - Tage ist rechtswidrig und kann nach § 48 Abs.1 SVwVfG wieder rückgängig gemacht werden. (vgl. OVG Saarl, B 14.07.93 - 1 R 127/90 - Fortbildungsmaßnahme, SKZ 94,114/51 (L) = DNr.93.118)


  2. Bei der im Rahmen der Entscheidung über die Rücknahme eines unanfechtbaren belastenden Verwaltungsakts anzustellenden Abwägung zwischen der materiellen Einzelfallgerechtigkeit und dem Allgemeininteresse an Rechtssicherheit und Rechtsfrieden kommt es auf die Schwere und Offensichtlichkeit des Rechtsverstoßes sowie darauf an, weshalb die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erst nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist gerügt wird. (vgl. OVG Saarl, U 24.04.95 - 1 R 39/93 - VA-Rücknahme, SKZ 95,258/55 (L) = DNr.95.051)


  3. Nach langjährigem Bestand des Rangstichtages eines Schornsteinfegermeisters und einer entsprechenden Rangfolge in der Bewerberliste bedarf die Verschlechterung des als rechtswidrig erkannten Rangstichtages einer Ermessensentscheidung._(vgl.OVG Saarl, 12.05.80 - 1 W 11576/80 - Schornsteinfeger - Rangstichtag -, GewArch 81,15 -17 = Juris = DNr.80.027)

Absatz 2 Nr.3

  1. Eine auf eine mündliche Anfrage erteilte unrichtige mündliche Auskunft eines Beamten des Bauaufsichtsamtes, das geplante Vorhaben sei nur anzeigepflichtig, die Anzeige sei hiermit erfolgt, es dürfe wie geplant errichtet werden, begründet kein schutzwürdiges Vertrauen des Betroffenen dahin, die Behörde werde keine Beseitigungsverfügung erlassen. Die Behörde braucht diese Umstände daher auch nicht bei der Betätigung ihres Entschließungsermessens, ob die Beseitigung gefordert werden soll, zu berücksichtigen. (vgl. OVG NW, E 25.09.90 - 11 A 1938/87 -, UPR 91,240 = DNr.90.062)


  2. Absatz 3

  3. Die Amtsträger einer Gemeinde haben die Amtspflicht, bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes den Grundsatz der Trennung von unverträglichen Nutzungen zu beachten. Diese Amtspflicht besteht jedoch nur dann gegenüber einzelnen Betroffenen, wenn diesen bei der Ausübung der im Bebaungsplan vorgesehenen Nutzung nicht zu beseitigende Gefahren für Leben und Gesundheit drohen, die das Wohnen auf dem bertroffenen Grundstück ausschließen. (hier Ausweisung eines Wohngebietes neben einem Asbest verarbeitenden Betrieb ). (vgl. BGH, U 21.12.89 - 3 ZR 49/88 - Wohngebietsausweisung, DVBl 90,355 = UPR 90,144 = DNr.89.065)


  4. Zu den Voraussetzungen, unter denen einer Gemeinde in den neuen Bundesländern Vertrauensschutz gegenüber der Rückforderung zu Unrecht gewährter Zuwendungen (pauschalierter Aufwandsentschädigung für Bedienstete) zustehen kann. (vgl. OVG NW, U 02.07.97 - 12 A 1080/95 - Aufwandsentschädigung, DVBl 97,1286 -87 = DNr.97.187)

Absatz 4

    (LF) Zur Anwendung des § 48 Abs.4 VwVfG bei bewußter Fehlentscheidung durch die Verwaltung. (vgl. OVG Lüneb, U 05.12.89 - 2 A 141/86 -, ZBR 92,121 -122 = DNr.89.056)

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