RsprS zu § 45 SVwVfG
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  1. Ergeht ein mit Gründen versehener Verwaltungsakt mit einer Belehrung darüber, daß dagegen Widerspruch erhoben werden kann, so wird ein ursprünglicher Verstoß gegen das Anhörungsgebot des § 28 Abs.1 VwVfG in der Regel durch den Erlaß des Widerspruchsbescheids gemäß § 45 Abs.1 Nr.3 geheilt, ohne daß es dazu einer besonderen Maßnahme der Behörde bedarf. (vgl. BVerwG, U 17.08.82 - 1 C 22/81 - Anhörungsfehler-Heilung, DVBl 82,1149 -50 = DNr.82.000)


  2. Ist der Vorstand der Schornsteinfegerinnung vor dem Widerruf einer Bestellung zum Bezirksschornsteingerfegermeister nicht oder nicht ordnungsgemäß angehört worden, kann der Mangel durch Nachholung der erforderlichen Anhörung im Widerspruchsverfahren geheilt werden. Bei der Entscheidung über den Widerruf der Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister steht der Behörde weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum zu. (vgl. BVerwG, B 08.03.91 - 1 B 99/90 -, GewArch 91,271 = DNr.91.020)


  3. Die Behörde wird nicht durch § 45 Abs.1 Nr.2 VwVfG gehindert, den angefochtenen Verwaltungsakt nachträglich mit einer anderen Begründung zu versehen, insebesondere ihn auf eine andere Rechtsgrundlage zu stützen. (vgl. BVerwG, B 05.02.93 - 7 B 107/92 - Begründungsauswechslung, NVwZ 93,976 -977 = DNr.93.005)
  4. Auswechseln der Begründung

    "...Wie das BVerwG wiederholt ausgesprochen hat, läßt § 45 Abs.1 Nr.2 iVm Abs.2 VwVfG lediglich nicht zu, daß eine entgegen § 39 VwVfG unterbliebene Begründung nach dem Abschluß des Widerspruchsverfahrens mit heilender Wirkung nachgeholt wird, hindert die Behörde aber nicht, die gegebene Begründung des Verwaltungsakts sogar noch während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu ergänzen oder zu ändern (BVerwG, Buchholz 418.02 Tierärzte Nr.2 S.7 f und BVerwG, Buchholz 451.512 MGVO Nr.37, S.162). Das gilt auch für die nachträgliche Angabe einer anderen Rechtsgrundlage. Eine derartige Änderung der Begründung stellt die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids solange nicht in Frage, als dieser durch die Berücksichtigung der geänderten Begründung nicht in seinem Wesen verändert wird (BVerwG 84,356, 358 = NVwZ 82,620; BVerwGE 71,363, 368 = NVwZ 86,305; BVerwG, Buchholz 316 § 45 VwVfG Nr.16). Der Änderung der Begründung sind mithin nicht durch § 45 Abs.1 Nr.2 VwVfG, sondern unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffs in die Identität des Verwaltungsaktes, dh in seinem Regelungsausspruch Grenzen gesetzt. Selbst wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt im Regelungsausspruch als rechtswidrig erweist, kommt noch seine Aufrechterhaltung im Wege der Umdeutung (§ 47 VwVfG) in Betracht. ..." (vgl. BVerwG, B 05.02.93 - 7 B 107/92 - Begründungsauswechslung, NVwZ 93,976 -977, 977 = Zitat-Nr Z-097)


  5. Die offensichtliche Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes infolge bisher unterbliebener Anhörung des Adressaten, läßt ungeachtet der noch möglichen Heilung dieses Verfahrensfehlers das öffentliche Vollzugsinteresse zurücktreten. Durch den ohne jede sachliche Stellungnahme (allein zur Fristwahrung) eingelegten Widerspruch wird die unterbliebene Anhörung nicht geheilt. (vgl. OVG Saarl, B 29.05.91 - 1 W 37/91 - Sofortvollzug, SKZ 91,255/42 (L) = DNr.91.077)


  6. Eine vor dem Erlaß des Verwaltungsakts unterbliebene Anhörung kann nach verfrühter Erhebung einer Untätigkeitsklage jedenfalls noch so lange mit heilender Wirkung nachgeholt werden, bis die Voraussetzungen des § 75 VwGO erfüllt sind. (vgl. OVG Saarl, E 12.05.92 - 2 R 28/90 - Anhörungsfehler, Juris = DNr.92.076)

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