RsprS | zu § 45 | SVwVfG |
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Auswechseln der Begründung
"...Wie das BVerwG wiederholt ausgesprochen hat, läßt § 45 Abs.1 Nr.2 iVm Abs.2 VwVfG lediglich nicht zu, daß eine entgegen § 39 VwVfG unterbliebene Begründung nach dem Abschluß des Widerspruchsverfahrens mit heilender Wirkung nachgeholt wird, hindert die Behörde aber nicht, die gegebene Begründung des Verwaltungsakts sogar noch während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu ergänzen oder zu ändern (BVerwG, Buchholz 418.02 Tierärzte Nr.2 S.7 f und BVerwG, Buchholz 451.512 MGVO Nr.37, S.162). Das gilt auch für die nachträgliche Angabe einer anderen Rechtsgrundlage. Eine derartige Änderung der Begründung stellt die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids solange nicht in Frage, als dieser durch die Berücksichtigung der geänderten Begründung nicht in seinem Wesen verändert wird (BVerwG 84,356, 358 = NVwZ 82,620; BVerwGE 71,363, 368 = NVwZ 86,305; BVerwG, Buchholz 316 § 45 VwVfG Nr.16). Der Änderung der Begründung sind mithin nicht durch § 45 Abs.1 Nr.2 VwVfG, sondern unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffs in die Identität des Verwaltungsaktes, dh in seinem Regelungsausspruch Grenzen gesetzt. Selbst wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt im Regelungsausspruch als rechtswidrig erweist, kommt noch seine Aufrechterhaltung im Wege der Umdeutung (§ 47 VwVfG) in Betracht. ..." (vgl. BVerwG, B 05.02.93 - 7 B 107/92 - Begründungsauswechslung, NVwZ 93,976 -977, 977 = Zitat-Nr Z-097)
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