RsprS |
zu § 44 |
SVwVfG |
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- Für die Beurteilung, ob der Beschluß einer Personalvertretung nichtig ist, sind die in § 44 VwVfG zum Ausdruck gekommenen Rechtsgrundsätze heranziehen. (vgl. BVerwG, B 13.10.86 - 6 P 14/84 -, NVwZ 87,230 -231 = DNr.86.029)
- Läßt sich die offenkundige Widersprüchlichkeit einer sanierungsrechtlichen Genehmigung, die darin besteht, daß nach dem erklärten Willen ein Kaufvertrag genehmigt werden sollte, es sich bei dem als Genehmigungsgegenstand angeführten Rechtsgeschäft hingegen um eine Auflassung handelt, auch im Wege der Auslegung nicht zuverlässig ausräumen, so ist die betreffende Verwaltungsentscheidung unwirksam. (vgl. OVG Saarl, U 22.02.94 - 2 R 29/93 - Genehmigung-Sanierung, SKZ 94,254/15 (L) = DNr.94.032)
- Eine bauaufsichtsbehördliche Anordnung, mit der dem Grundstückseigentümer die Einstellung genehmigungsabweichend ausgeführter Bauarbeiten auf seinem Anwesen aufgegeben wird, ist nicht deshalb nichtig, weil zugleich eine Baueinstellungsverfügung gegenüber dem Bauherrn ergangen ist. (vgl. OVG Saarl, E 27.08.96 - 2 R 9/96 - Baueinstellung, Juris = DNr.96.167)
- Eine Baugenehmigung ist, sofern sie sich nicht ausnahmsweise auf mehrere selbständige Bauvorhaben bezieht, nicht teilbar und daher auch nicht teilweise zurücknehmbar, weil sie die Feststellung trifft, daß das bestimmte, im Bauantrag und in den Bauvorlagen beschriebene Bauvorhaben den öffentlich-rechtlichen in - ohne die ausgenommenen Bauteile - nicht sinnvoll existenzfähiges (und vom Bauherrn so auch nicht gewolltes) "Teilvorhaben" beschränkt werden kann (hier: Rücknahme der Baugenehmigung für ein siebengeschossiges Gebäude hinsichtlich der Bauteile oberhalb des 4.Obergeschosses). Eine unter Mißachtung der Unteilbarkeit von Baugenehmigungen ausgesprochene Teilrücknahme ist nichtig. (vgl. OVG Saarl, E 22.10.96 - 2 W 30/96 - Baugenehmigung, BauR 97,283 -285 = DNr.96.206)
Absatz 2 Nr.4
- Eine Baugenehmigung, die auf ein Baugesuch zurückgeht, in dem die Größe des Baugrundstücks unrichtig angegeben ist, ist nicht iS von § 44 Abs.2 Nr.4 VwVfG tatsächlich unausführbar oder allein im Hinblick auf die unrichtige Größenangabe mit einem besonders schweren Fehler iS von § 44 Abs.1 VwVfG behaftet. (vgl. BVerwG, U 26.09.91 - 4 C 36/88 - Baugrundstück, DVBl 92,568 = ZfBR 92,147 (L) = DNr.91.053)
Nr.6
- Zur Sittenwidrigkeit von Peep-Shows. (vgl. VG Saarl, E 31.03.95 - 1 K 139/92 - Peep-Show, Juris = DNr.95.044)
Absatz 5
- Eine Bauherrengemeinschaft als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist im Streit um die Wirksamkeit einer ihr erteilten Baugenehmigung beteiligungsfähig. Sie kann die von der Bauaufsichtsbehörde mit Sofortvollzug getroffene Feststellung, die erteilte Baugenehmigung sei wegen fehlender Beteiligungsfähigkeit nichtig, im vorläufigen Rechtsschutzverfahren mit Erfolg angreifen. Ob eine Bauherrengemeinschaft unter einem einheitlichen Namen handeln kann oder ob die Aufführung der Namen der Gesellschafter unter Angabe des bestehenden Gesellschaftsverhältnisses erforderlich ist, berührt nicht ihre Teilnahme am Rechtsverkehr, sondern legt nur fest, wie dieses Auftreten zu erfolgen hat. (vgl. VGH Kasse, B 23.01.97 - 4 TG 4829/96 - Bauherrngemeinschaft, NVwZ 97,922 (L) = NJW 97,1938 = DNr.97.022)
§§§
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