zu § 40   VwVfG (R)
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  1. Zur Anwendung des Prioritätengrundsatzes bei der Zuteilung von Genehmigungen für den Kraftdroschkenverkehr. (vgl. BVerwG, U 28.06.63 - 7 C 23/63 - Kraftdroschkenverkehr, DVBl 63,923 = DNr.63.005)

  2. Die widerrufliche und befristete Baugenehmigung sind gebundene Verwaltungsakte; daß die Bauaufsichtsbehörde sie ereilen "kann", begründet keinen Ermessensspielraum. (vgl. OVG Saarl, U 17.05.79 - 2 R 110/78 - Lagerhalle, SKZ 79,238/8 (L) = DNr.79.018)

  3. Hat die zuständige Behörde sowohl den Eigentümer eines durch Arbeiten dem auf Nachbargrundstück baufällig gewordenen Gebäudes als auch den insoweit verantwortlichen Nachbarn vergeblich zur Beseitigung des Bauwerks aufgefordert und es daraufhin im Wege der Ersatzvornahme selbst abreißen lassen, so ist die Anforderung der dafür aufgewandten Kosten allein von dem Gebäudeeigentümer jedenfalls dann nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Beseitigungsanordnung gegenüber dem Nachbarn mangels ordnungsgemäßer Fristsetzung keinen Bestand hat und es daher an einem zweiten Kostenschuldner fehlt. Der Behörde kann in einem solchen Fall angesichts des Gebots zu sparsamer und wirtschaftlicher Verwendung öffentlicher Mittel und des dementsprechenden erheblichen Allgemeininteresses an der Rückerstattung durch behördliche Vollstreckungsmaßnahmen entstandener Kosten auch der Einwand unzulässiger Rechtsausübung jedenfalls dann nicht entgegengehalten werden, wenn nach den Umständen die vorrangige Verantwortlichkeit des Nachbarn für die Baufälligkeit des Gebäudes nicht eindeutig ist und deshalb die Heranziehung des Eigentümers nicht offensichtlich unbillig erscheint. (vgl. OVG Saarl, U 28.05.82 - 2 R 61/81 - Ersatzvornahmekosten, AS 17,328 -339 = BRS 39 Nr.232 = SKZ 83,121 -124 = SKZ 82,298/26 (L) = = DNr.82.030)

  4. Ein zusammenfassender Bericht zur Vorbereitung der Besetzung einer Beamten- (Richter-) stelle gehört nicht zu den Personalakten der einzelnen betroffenen Beamten (Richter). Zur Ermessensentscheidung über die Gewährung von Einsicht in einen Besetzungsbericht. (vgl. BVerwG, U 01.07.83 - 2 C 42/82 - Besetzungsbericht, BVerwGE 67,300 -305 = DNr.83.009)

  5. Ist ein baurechtswidriger Zustand von einem anderen als dem derzeitigen Grundstückseigentümer geschaffen worden und hat der Eigentümer erkennbar kein eigenes Interesse an der baulichen Anlage, dann handelt die Bauaufsichtsbehörde in der Regel ermessensfehlerhaft, wenn sie den Eigentümer als Zustandsstörer anstelle des ihr bekannten Bauherrn in Anspruch nimmt, obwohl dies zur wirksamen und schnellen Gefahrenbeseitigung nicht erforderlich ist. (vgl. OVG Kobl, U 25.01.90 - 1 A 77/87 - Zustand-baurechtswidriger, DÖV 90,844 = BauR 90,345 = AS 23,6 = DNr.90.001)

  6. Es stellt keinen Ermessensfehler dar, wenn die Sicherheitsbehörden im Regelfall von einer Auskunftserteilung absehen und nur bei Geltendmachung besonderer Umstände anders verfahren. Auch bei Fehlen jeglicher Daten dürfen die Sicherheitsbehörden zur Vermeidung einer Ausforschung in einer schematischen Abfolge die Auskunft verweigern, sofern nur auch für diesen Fall die Ausübung des Ermessens sichergestellt ist. Einer besonderen Begründung der Auskunftsverweigerung bedarf es im Regelfall nicht. (vgl. BVerwG, U 20.02.90 - 1 C 29.86 - Kriminalakte, ZAP EN-Nr.432/90 = DVBl 90,721 (L) = Buchholz 402.41 Allgemeines = DNr.86.005)

  7. Es stellt keinen Ermessensfehler dar, wenn die Verfassungsschutzbehörden im Regelfall von einer Auskunftserteilung absehen und nur bei Geltendmachung besonderer Umstände anders verfahren. Einer besonderen Begründung der Auskunftsverweigerung bedarf es im Regelfall nicht. (vgl. BVerwG, U 20.02.90 - 1 C 42/83 -, BVerwGE 84,375 -390 = ZAP EN-Nr.432/90 = DVBl 90,707 -712 = DVBl 90,865 = = DNr.90.014)

  8. Eine auf eine mündliche Anfrage erteilte unrichtige mündliche Auskunft eines Beamten des Bauaufsichtsamtes, das geplante Vorhaben sei nur anzeigepflichtig, die Anzeige sei hiermit erfolgt, es dürfe wie geplant errichtet werden, begründet kein schutzwürdiges Vertrauen des Betroffenen dahin, die Behörde werde keine Beseitigungsverfügung erlassen. Die Behörde braucht diese Umstände daher auch nicht bei der Betätigung ihres Entschließungsermessens, ob die Beseitigung gefordert werden soll, zu berücksichtigen. (vgl. OVG NW, E 25.09.90 - 11 A 1938/87 -, UPR 91,240 = DNr.90.062)

  9. (LB) Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Stillegungsverfügung im Sinne des § 20 Abs.2 BImSchG vor, kommt der Frage der materiellen Genehmigungsfähigkeit der Anlage im Rahmen der Ermessensausübung Bedeutung zu.

    atypischer Fall (Saisonbetrieb)

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