RsprS zu § 39 SVwVfG
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  1. Anforderung an die Begründung eines Verwaltungsaktes, durch den eine Behörde die Einstellung eines Beamtenbewerbers ablehnt. (vgl. BVerwG, U 07.05.81 - 2 C 42/79 - Einstellung, DÖV 82,76 -77 = DNr.81.018)


  2. Eine im Baugenehmigungsverfahren getroffene, aber schriftlich nicht begründete Ermessensentscheidung leidet nicht an dem Verfahrensmangel einer fehlenden Begründung, wenn mit dieser Entscheidung dem Bauantrag entsprochen wird und wenn dem Nachbarn, der sich durch die Ermessensentscheidung in seinen Rechten verletzt glaubt, die Baugenehmgiung nicht zugestellt werden mußte, weil er gegen das Vorhaben Einwendungen nicht erhoben hatte. Die der Baurechtsbehörde übertragene Befugnis, nach ihrem Ermessen den Anbau einer Grenzgarage an ein auf dem Nachbargrundstück vorhandenes Grenzgebäude zu verlangen, dient allein baugestalterischen Zwecken und räumt dem Nachbarn keinen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung ein. (vgl. VGH BW, U 25.06.81 - 5 S 160/81 - Anbauverlangen, BRS 38 Nr.189 = DNr.81.007)


  3. Die teils knappe, teils unvollständige Begründung der Rücknahme eines Verwaltungsaktes kann im Hinblick auf nähere Mitteilungen aus Anlaß der vorherigen Anhörung unschädlich sein (vgl. OVG Saarl B 28.02.86 - 1 W 1533/85 - Rücknahme - Begründung, SKZ_86,285/3 (L) = DNr. 86.017).


  4. Zur Begründungspflicht von "gleichartigen Verwaltungsakten in größer Zahl" oder Verwaltungsakten, die "mit Hilfe automatischer Einrichtungen" erlassen sind. (vgl.OVG Saarl, B 12.02.81 - 3 W 11928/80 - Abfallbeseitigung - Gebühr - Vor- und Nachkommando -, SKZ 81,119 = SKZ 81,275/3 (L) = DNr.81.005)


  5. VA: Begründungspflicht

    "... Nach § 39 Abs.1 SVwVfG vom 15.12.76 (Amtsbl.76,1151) ist ein schriftlicher Verwaltungsakt schriftlich zu begründen. Zwar sind in Absatz 2 dieser Bestimmung Ausnahmen von dieser Begründungspflicht vorgesehen, unter anderem in Fällen, in denen dem Betroffenen die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne schriftliche Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist (Nr.2), oder wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erläßt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist (Nr.3). Im Hinblick darauf, daß die Begründungspflicht von Verwaltungsakten letztlich auf dem Rechtsstaatsprinzip beruht (vgl Kopp, VwVfG, 1976, § 39 Anm.1 mit Hinweisen; dort wird § 39 Abs.2 VwVfG als "verfassungsrechtlich nicht unbedenklich" bezeichnet; Meyer-Borgs, Kommentar zum VwVfG, 1976, § 39 Rdnr.2), sind die Ausnahmeregelungen eng auszulegen (Kopp aaO, § 39 Abm.4; Meyer-Borgs, aaO Rdnr.19 ). Gerade bei "gleichartigen Verwaltungsakten in größerer Zahl" oder bei "Verwaltungsakten mit Hilfe automatischer Einrichtungen" - einen solchen Verwaltungsakt handelt es sich vorliegend - wird jedenfalls dann, wenn eine Differenzierung ohne technische Schwierigkeiten möglich ist und eine formularmäßige Begründung zum Verständnis ausreicht, das Absehen von einer Begründung nicht gerechtfertigt sein. Zumindest ist aber zu fordern, daß ein solcher Verwaltungsakt aus sich heraus verständlich ist und den Betroffenen in die Lage versetzt, seine Rechte sachgemäß wahrnehmen zu können (vgl Amtliche Begründung des Entwurfs des SVwVfG, Landtagsdrucksache 7/533 vom 28.10.76, Erläuterung zu § 39, Abs.1 - S.77 -); der Gesetzgeber hat den Begründungszwang für die in § 39 Abs.2 SVwVfG angeführten Verwaltungsakte gerade deshalb ausgeschlossen, weil er davon ausging, daß diese "ohne weiteres aus sich heraus verständlich sind" (Landtagsdrucksache aaO S.79 ). Diesen Anforderungen dürfte der Bescheid vom 21.04.80 schwerlich entsprechen. Nicht nur fehlt ein Hinweis darauf, daß eine Gebühr für das von der Landeshauptstadt unterhaltene Vor- und Nachkommando und rechtlich unabhängig davon eine "eigentliche" Abfallbeseitigungsgebühr gefordert werden. Es ist auch nicht erkennbar, wie diese Gebühr selbst berechnet worden ist. ..." (vgl.OVG Saarl, B 12.02.81 - 3 W 11928/80 - Abfallbeseitigung - Gebühr - Vor- und Nachkommando -, SKZ 81,119; 120 = Zitat-Nr.Z-102)



  6. Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs:
    a) Die Bezugnahme auf eine dem Betroffenen bereits vorliegende schriftliche Begründung einer früheren Verwaltungsentscheidung zur inhaltlichen Ausfüllung einer ansonsten inhaltlich unzureichenden, weil formelhaften Begründung des Sofortvollzugs ist generell und auch speziell bei Verwaltungsakten zum Abschluß eines förmlichen Verfahrens (hier: abfallrechtliche Planfeststellung) zulässig (Fortführung der Rspr des 2.Senats, Beschluß vom 11.04.83 - 2 W 46/83 - ).

    b) Eine formal hinreichend begründete - Vollzugsanordnung gerät nicht allein schon dann zu Fall, wenn sich ihre Begründung ganz oder teilweise als nicht tragend erweist oder die von der Behörde angestellten Erwägungen aus anderen Rechtsgründen ( etwa wegen einer unwirksamen Bezugnahme ) keine Berücksichtigung finden können. (vgl OVG Saarl B 05.10.83- 3 W 1619/83 - Sofortvollzug - Begründung, AS 18,281 = SKZ 84,72 -78 = SKZ 84,101/6 (L) = UPR 85,263 -264 = Juris = DNr.83.068

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