RsprS | zu § 39 | SVwVfG |
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VA: Begründungspflicht
"... Nach § 39 Abs.1 SVwVfG vom 15.12.76 (Amtsbl.76,1151) ist ein schriftlicher Verwaltungsakt schriftlich zu begründen. Zwar sind in Absatz 2 dieser Bestimmung Ausnahmen von dieser Begründungspflicht vorgesehen, unter anderem in Fällen, in denen dem Betroffenen die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne schriftliche Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist (Nr.2), oder wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erläßt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist (Nr.3). Im Hinblick darauf, daß die Begründungspflicht von Verwaltungsakten letztlich auf dem Rechtsstaatsprinzip beruht (vgl Kopp, VwVfG, 1976, § 39 Anm.1 mit Hinweisen; dort wird § 39 Abs.2 VwVfG als "verfassungsrechtlich nicht unbedenklich" bezeichnet; Meyer-Borgs, Kommentar zum VwVfG, 1976, § 39 Rdnr.2), sind die Ausnahmeregelungen eng auszulegen (Kopp aaO, § 39 Abm.4; Meyer-Borgs, aaO Rdnr.19 ). Gerade bei "gleichartigen Verwaltungsakten in größerer Zahl" oder bei "Verwaltungsakten mit Hilfe automatischer Einrichtungen" - einen solchen Verwaltungsakt handelt es sich vorliegend - wird jedenfalls dann, wenn eine Differenzierung ohne technische Schwierigkeiten möglich ist und eine formularmäßige Begründung zum Verständnis ausreicht, das Absehen von einer Begründung nicht gerechtfertigt sein. Zumindest ist aber zu fordern, daß ein solcher Verwaltungsakt aus sich heraus verständlich ist und den Betroffenen in die Lage versetzt, seine Rechte sachgemäß wahrnehmen zu können (vgl Amtliche Begründung des Entwurfs des SVwVfG, Landtagsdrucksache 7/533 vom 28.10.76, Erläuterung zu § 39, Abs.1 - S.77 -); der Gesetzgeber hat den Begründungszwang für die in § 39 Abs.2 SVwVfG angeführten Verwaltungsakte gerade deshalb ausgeschlossen, weil er davon ausging, daß diese "ohne weiteres aus sich heraus verständlich sind" (Landtagsdrucksache aaO S.79 ). Diesen Anforderungen dürfte der Bescheid vom 21.04.80 schwerlich entsprechen. Nicht nur fehlt ein Hinweis darauf, daß eine Gebühr für das von der Landeshauptstadt unterhaltene Vor- und Nachkommando und rechtlich unabhängig davon eine "eigentliche" Abfallbeseitigungsgebühr gefordert werden. Es ist auch nicht erkennbar, wie diese Gebühr selbst berechnet worden ist. ..." (vgl.OVG Saarl, B 12.02.81 - 3 W 11928/80 - Abfallbeseitigung - Gebühr - Vor- und Nachkommando -, SKZ 81,119; 120 = Zitat-Nr.Z-102)
b) Eine formal hinreichend begründete - Vollzugsanordnung gerät nicht allein schon dann zu Fall, wenn sich ihre Begründung ganz oder teilweise als nicht tragend erweist oder die von der Behörde angestellten Erwägungen aus anderen Rechtsgründen ( etwa wegen einer unwirksamen Bezugnahme ) keine Berücksichtigung finden können. (vgl OVG Saarl B 05.10.83- 3 W 1619/83 - Sofortvollzug - Begründung, AS 18,281 = SKZ 84,72 -78 = SKZ 84,101/6 (L) = UPR 85,263 -264 = Juris = DNr.83.068
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