RsprS zu § 38 SVwVfG
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  1. Zu den Vorraussetzungen einer verbindlichen Zusage für eine bestimmte Ausbildung (Verwendung). (Im Anschluß an 1 WB 37/72) Zu den Grenzen der Bindungswirkung einer solchen Zusage für die Zukunft. (vgl. BVerwG, B 13.11.75 - 1 WB 121/75 - Verwendungszusage, DVBl 76,339 -340 = DNr.75.021)


  2. Ein Schreiben der Baubehörde an die Gemeinde, sie sehe sich bei Herstellung des (verweigerten) Einvernehmens in der Lage, die Baugenehmigung zu erteilen, stellt auch dann keine wirksame Zusicherung der Genehmigungserteilung dar, wenn es dem Bauherrn zur Kenntnisnahme übersandt wurde. (vgl. OVG Saarl, U 27.09.94 - 2 R 46/93 - Vollgeschoßbegriff, SKZ 95,113/17 (L4+7) = SKZ 95,113/20 (L5+6) = Juris (L1-7) = DNr.94.144)


  3. Kunstwerke auf Zeit im Stadtraum genießen ebenso wie Denkmale Umgebungsschutz. Der Umfang dieses Schutzes ist im Wege einer Abwägung der betroffenen Rechtsgüter im Einzefall unter Beachtung des Gebots der Rücksichtnahme auf das Kunstwerk und nach dem Grundsatz der Zumutbarkeit zu ermitteln. Die Erteilung einer Baugenehmigung, die den Umgebungsschutz eines Kunstwerks nicht beachtet, kann den Künstler oder Veranstalter in seinem Grundsrecht auf Kunstfreiheit (Art.5 Abs.3 S.1 GG) verletzen. Bei Grundrechtskollisionen konkurrierender Grundrechtsträger ist der Grundsatz der Priorität in Betracht zu ziehen. Eine Bewertung der künstlerischen Bedeutung ist nach Art.5 Abs.3 S.1 GG verboten. (vgl. VG Berlin, B 26.05.95 - 19 A 831/95 - Verhüllter Reichstag, NJW 95,2650 -52 = DNr.95.101)

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