RsprS zu § 37 SVwVfG
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  1. Ein Verwaltungsakt ist auch dann hinreichend bestimmt, wenn er nur das Ziel genau vorschreibt, die Wahl der Mittel zur Erreichung dieses Ziels aber dem Betroffenen überläßt. (vgl. VGH BW, U 17.03.71 - 6 496/69 - Intensivhühnerhaltung, ESImSchG-1 = DNr.71.003)


  2. Geht eine Behörde beim Erlaß eines Verwaltungsakts von einem Tatbestand aus, den sie vorher in einer Auskunft verneint hat, so kann sie dadurch dem Einwand der unzulässigen Rechtsausübung aussetzen. Vorausstzung hierfür ist, daß er Inhalt der Auskunft eindeutig nachgewiesen werden kann. (vgl. OVG Kobl, U 18.09.70 - 6 A 11/79 - Auskunft, VRspr 22,578 = DNr.70.004)


  3. Einem Verwaltungsakt fehlt die erforderliche Bestimmtheit, wenn bei einer Untersagung hinter der beispielhaften Aufzählung einiger näher bezeichneter Arbeiten ein "usw" gesetzt wird. (vgl. BVerwG, U 16.01.68 - 1 C 58/65 - Verwaltungsaktä, GewArch 68,161 = DNr.68.001)


  4. (LF) Eine Abbruchsanordnung ist hinreichend bestimmt, wenn der mit den Umständen des konkreten Falles vertraute Empfänger entnehmen kann, was von ihm verlangt wird. Wird in einer Abbruchsanordnung dem Empfänger aufgegeben, das Bauwerk mit dem genehmigten Vorhaben in Einklang zu bringen, so muß dieses nicht als Baugebot, sondern gegebenenfalls dahin verstanden werden, daß gestattet wird, die nicht dem Abbruch unterliegenden, mit der Genehmigung in Einklang stehenden Bauteile zur Errichtung des genehmigten Gebäudes zu verwenden. (vgl. OVG Saarl, U 07.06.72 - 2 R 5/72 - Abbruchsanordnung, BRS 25 Nr.208 = DNr.72.012)


  5. (LF) Eine Baulasteintragung ist von Anfang an ungültig, wenn ihr die notwendige Bestimmtheit fehlt oder wenn die Baulast ihrem Inhalt nach baurechtswidrige Verhältnisse zur Folge hat. (vgl. OVG Münst, U 29.09.78 - 11 A 112/78 - Baulasteintragung, BRS 33,299 = DNr.78.007)


  6. Eine Verfügung, die die Wiederaufforstung eines Grundstücks anordnet, ist nicht mangels Bestimmtheit rechtswidrig, wenn sie keine Angaben über die zu wählende Baumart enthält. (vgl. OVG Lüneb, U 20.10.82 - 14 A 121/81 - Wiederaufforstung, RdL 84,133 = DNr.82.034)


  7. Auflagen sind hinreichend bestimmt nur dann, wenn ihr Entscheidungsgehalt für den Adressaten nach Art und Umfang aus sich heraus erkennbar und verständlich ist. (vgl. BVerwG, U 26.01.90 - 8 C 69/87 -, NVwZ 90,855 = DNr.90.009)


  8. Ein Baugebot ist schon dann hinreichend bestimmt, wenn es die Verpflichtung des Eigentümers ausspricht, innerhalb einer angemessenen Frist die notwendigen Maßnahmen für eine Bebauung seines Grundstücks zu ergreifen, die sich im Rahmen der im jeweiligen Einzelfall zulässigen baulichen Nutzungen hält. Die dem Eigentümer offenstehenden Möglichkeiten, sein Grundstück in Übereinstimmung mit geltendem Baurecht baulich zu nutzen, darf ein Baugebot nicht einschränken. (vgl. BVerwG, U 15.02.90 - 4 C 41/87 - Baugebot-Voraussetzungen, NVwZ 90,658 -663 = NJW 90,2575 (L) = DVBl 90,576 = UPR 90,222 = JuS 91,82 = DNr.90.007)


  9. Das Erfordernis hinreichender Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes verlangt, daß eine Ordnungsverfügung schon wegen ihrer Titelfunktion aus sich heraus verständlich ist. Von dem Betroffenen kann nicht gefordert werden, daß er unter Hinzuziehung eines Dritten erforscht, was von ihm im einzelnen verlangt wird. Der Erlaß einer wasserrechtlichen Ordnungsverfügung erfordert sowohl die Bestimmtheit des mit ihr verfolgten Ziels als auch die Angabe des Mittels durch die Behörde. Im allgemeinen genügt weder allein die Angabe des Ziels noch kann die Ordnungsbehörde die Bestimmtheit des zur Errichtung des Ziels anzuwendenden Mittels einem Dritten, etwa einem Sachverständigen, oder dem Adressaten selbst überlassen. (vgl. OVG Münst, U 11.06.92 - 20 A 2485/89 - Ordnungsverfügung, NVwZ 93,1000 -1001 = DNr.92.020)


  10. Eine allgemeine Flachdachfestsetzung ohne konkrete Gestaltungsanforderungen über zulässige Dachneigungswinkel kann zu unbestimmt und damit nichtig sein. (vgl. OVG Lüneb, U 21.08.92 - 6 L 119/90 - Flachdachfestsetzung, DÖV 93,258 -259 = DNr.92.043)


  11. Eine Anordnung, wonach die von einem Betrieb ausgehenden Lärmausstrahlungen bestimmte in Ziffer 2.321 der TALärm festgelegte Immissionsrichtwerte mit Rücksicht auf die in der Nachbarschaft wohnenden Personen nicht überschreiten dürfen, ist inhaltlich ausreichend bestimmt (im Anschluß an BVerwG, Urteil vom 24.06.71, 1 C 39/67 in NJW 71,1475 ). (vgl. HessVGH, U 13.01.86 - 8 OE 12/80 -, GewArch 87,352 (LS) = DNr.86.002)


  12. Eine Ordnungsverfügung, die einem Sägewerksbesitzer und Holzhändler "alle lärmverursachenden Arbeiten, insbesondere die Benutzung der Motorsäge auf seinem Holzplatz" während der Zeit von 12.00 bis 15.00 Uhr untersagt, ist nur hinsichtlich der darin genannten konkreten Geräuschquelle genügend bestimmt und als Grundlage für einen Ordnungswidrigkeitsvorwurf nach § 9 Abs.1 ImschG beachtlich. Eine solche Verfügung muß entweder die untersagten Betriebsarbeiten und zur Nutzung verbotenen Geräuschquellen im einzelnen bezeichnen oder einen festen Grenzwert (Immissionswert/Geräuschpegelwert) angeben, der nicht wesentlich überschritten werden darf. (vgl. OVG Köln, U 24.03.71 - Ss 12/71 - Motorsäge, ESImSchG-2 = DNr.71.004)


  13. Meßanordnungen iS des § 26 BImSchG sind inhaltlich hinreichend bestimmt, wenn sie die zu überprüfende Anlage, die festzustellenden Emissionen bzw Immissionen, den Meßbereich und das Meßziel genau bezeichnen. Ein detailliertes Meßprogramm, das die vorzunehmenden Einzelmessungen, die Meßpunkte und Meßzeiten festlegt, braucht ihnen nicht beigefügt zu werden. (vgl. VGH BW, U 27.11.79 - 10 808/79 - Meßanordnung, GewArch 80,393 = ESBImSchG § 26-2 = DNr.79.029)


  14. Eine Baugenehmigung, die die von einem Bauvorhaben ausgehenden Lärmimmissionen zugunsten eines Nachbarn begrenzen will, ist wegen mangelnder inhaltlicher Bestimmtheit rechtswidrig und verletzt den Nachbarn in seinen Rechten, wenn sie aufgrund widersprüchlicher und unklarer Nebenbestimmungen nicht erkennen läßt, welche Lärmimmissionen auf dem Nachbargrundstück gestattet sein sollen. (vgl. OVG Bremen, B 06.01.89 - -, BRS 49 Nr.200 = DNr.89.001)


  15. Auflagen sind hinreichend bestimmt nur dann, wenn ihr Entscheidungsgehalt für den Adressaten nach Art und Umfang aus sich heraus erkennbar und verständlich ist. (vgl. BVerwG, U 26.01.90 - 8 C 69/87 -, NVwZ 90,855 = DNr.90.009)


  16. Bei der Widmung handelt es sich um einen grundstücksbezogenen Verwaltungsakt, der nur dann dem in § 37 VwVfG niedergelegten Bestimmtheitsgebot genügt, wenn das davon betroffene Grundstück eindeutig bezeichnet worden ist. Eine Erstreckung der Widmungsverfügung auf irrtümlich in Anspruch genommene Grundstücksflächen ist daher grundsätzlich nicht zulässig. (Leitsatz der Redaktion) (vgl. OVG Kobl, B 25.10.90 - 1 B 12245/90 -, NVwZ 91,589 = DNr.90.068)


  17. Das Erfordernis hinreichender Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes verlangt, daß eine Ordnungsverfügung schon wegen ihrer Titelfunktion aus sich heraus verständlich ist. Von dem Betroffenen kann nicht gefordert werden, daß er unter Hinzuziehung eines Dritten erforscht, was von ihm im einzelnen verlangt wird. Der Erlaß einer wasserrechtlichen Ordnungsverfügung erfordert sowohl die Bestimmtheit des mit ihr verfolgten Ziels als auch die Angabe des Mittels durch die Behörde. Im allgemeinen genügt weder allein die Angabe des Ziels noch kann die Ordnungsbehörde die Bestimmtheit des zur Errichtung des Ziels anzuwendenden Mittels einem Dritten, etwa einem Sachverständigen, oder dem Adressaten selbst überlassen. (vgl. OVG Münst, U 11.06.92 - 20 A 2485/89 - Ordnungsverfügung, NVwZ 93,1000 -1001 = DNr.92.020)


  18. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts "als solche" kann nicht Schuldner eines Baugebührenbescheides und nicht Bauherr sein. Ein Baugebührenbescheid, der sich gleichwohl an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts richtet, ist nur dann rechtmäßig, wenn der Name der Gesellschaft nur als Sammelbezeichnung für die Gesellschafter benutzt worden ist und wenn sich durch Auslegung ermitteln läßt, wer die Gesellschafter sind. (vgl. OVG Bautz, B 02.12.97 - 1 S 32/97 - Bauherrnbegriff, NVwZ 98,656 = DNr.97.283)


  19. Die in einer Zwangsmittelandrohung festgestzte Frist von "einem Monat nach Unanfechtbarkeit" genügt den Bestimmtheitsanforderungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes. (vgl. OVG Berlin, U 29.07.69 - 2 B 15/68 - Ersatzvornahme, JR 70,277 = DNr.69.006)


  20. Die Aufforderung zum Anschluß eines Wohnhausanwesens an die öffentliche Abwasserkanalisation erfordert unter Bestimmtheitsgesichtspunkten zumindest dann keine inhaltliche Wiedergabe der nach der zugrundeliegenden Satzung beachtlichen technischen Regelwerke (hier: DIN 1986 und 4261), wenn vor Ausführung der Arbeiten eine Genehmigung in einem förmlichen Verfahren einzuholen ist. Die Entwässerung eines bebauten Grundstückes ist auch bei Vorliegen entsprechender Baugenehmigungen nicht als solche bestandsgeschützt, sondern gegebenenfalls geänderten gesetzlichen Anforderungen anzupassen (im Anschluß an BVerwG, Urteil vom 23.06.1967 - VII C 54.66 -, DVBl 68,307 (308)). (vgl. OVG Saarl, U 07.04.94 - 1 R 48/91 - Kanalanschluß, SKZ 94,252/1 (L) = Juris = DNr.94.050)

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