RsprS zu § 36 SVwVfG
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  1. (LF) Der Grundsatz des Planfeststellungsrechts, daß der Kläger keinen Anspruch auf Planaufhebung oder Planergänzung hat, wenn die Planfeststellungsbehörde ihm gegenüber verbindlich erklärt, Schutzvorkehrungen zu seinen Gunsten treffen zu wollen (BVerG, NVwZ 96,906), gilt auch für den baurechtlichen Nachbarschutz. Der Nachbar, der sich gegen ein Vorhaben zur Wehr setzt, hat keinen Anspruch darauf, daß bereits im Zeitpunkt der Erteilung einer die Baumaßnahme noch nicht freigebenden Baugenehmigung abschließend geklärt ist, ob er in seinen Rechten beeinträchtigt wird. (vgl. BVerwG, B 03.01.97 - 4 B 230/96 - Nebenbestimmung, NVwZ-RR 97,521 = DNr.97.003)


  2. Die isolierte Aufhebung der einer Genehmigung beigefügten Auflage setzt voraus, daß die Genehmigung mit einem Inhalt weiter bestehen kann, der der Rechtsordnung entspricht (Weiterführung der Rechtsprechung; vgl BVerwG, Urt 08.02.74 - 4 C 73/72 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr.72 = DÖV 74,380 ). (vgl. BVerwG, U 17.02.84 - 4 C 70/80 - Pipline-Ummantelung, NVwZ 84,366 -67 = DNr.84.010)


  3. (LB) Die Definition eines Begriffs des Genehmigungsbescheides ist selbständig anfechtbar, wenn die Nebenbestimmung nicht in einem untrennbaren Zusammenhang mit dem Genehmigungsinhalt der Genehmigung steht. Das wurde vom Gericht für den streitentscheidenden Begriff Durchsatzmenge bejaht. (vgl. OVG Saarl, U 08.12.88 - 1 R 430/86 - Rauchgasreinigungsanlage, nicht veröffentlicht = DNr.88.112)


  4. (LB) Meßanordnungen (Durchflußmengenmessungen) in immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen, sind selbständig durchsetzbare Nebenpflichten, die als "echte" Auflagen isoliert anfechtbar sind. Auch ihre Anordnung bedarf der vorherigen Anhörung gemäß § 28 Abs.1 SVwVfG. (vgl. OVG Saarl, U 08.12.88 - 1 R 430/86 - Rauchgasreinigungsanlage, nicht veröffentlicht = DNr.88.112)

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