RsprS | zu § 35 | SVwVfG |
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(LB) In einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet ist neben der Baugenehmigung eine Genehmigung nach § 15 Abs.2 Nr.3 StBauFG erforderlich. Bei dieser Genehmigung handelt es sich um einen selbständigen Verwaltungsakt. (vgl. VG Saarl, U 17.12.81 - 2 K 1088/79 - Sanierungsgebiet, SKZ 83,18 = SörS-AT Nr.81.065)
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Die Versiegelung einer Baustelle nach den Vorschriften der Landesbauordnung ist zulässig, auch wenn der zugrunde liegende Verwaltungsakt weder unanfechtbar noch für sofort vollziehbar erklärt worden ist. (vgl. OVG Saarl, U 21.05.71 - 2 R 10/71 - Baustellenversiegelung, AS 12,148 -152 = BRS 24 Nr.203 = SörS-AT Nr.71.007)
"... Die Voraussetzungen des Vollzugs des besonderen Verwaltungsakts der Baueinstellung (§ 103 Abs.1 LBO) durch das besondere Vollzugsmittel der Versiegelung sind vielmehr in § 103 Abs.2 LBO abschließend geregelt.
Die Analogie (ggfls die ausdehnende Auslegung), die der Auffassung des Verwaltungsgerichts zugrundeliegt, ist nur dann zulässig, wenn eine gesetzliche Regelung eine Lücke aufweist, die eine Ergänzung fordert. Die in § 103 Abs.2 LBO enthaltene Regelung über den Vollzug einer Baueinstellung durch Versiegelung der Baustelle ist jedoch aus sich allein verständlich. Sie ist auch, ohne daß es eines Rückgriffs auf andere Bestimmungen des Vollzugsrechts bedarf, funktionsfähig. Die Versiegelung ist danach stets zulässig, wenn der Bauherr einer "schriftlich oder mündlich verfügten" Baueinstellung zuwiderhandelt. Auch ist diese Regelung nicht etwa deshalb ergänzungsbedürftig, weil sie ohne diese Ergänzung allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Grundsätzen widerspräche. Die in § 6 VwVG enthaltene und vom Verwaltungsgericht zur Ergänzung des § 103 Abs.2 LBO herangezogene Regel, daß der Vollzug eines Verwaltungsaktes nur zulässig ist, wenn er entweder unanfechtbar geworden oder der vorläufige Vollzug angeordnet worden ist, beschränkt sich ausdrücklich auf die Zwangsmittel des § 9 VwVG, also Ersatzvornahme, Zwangsgeld und unmittelbarer Zwang. So wie diese Bestimmung gemäß § 110 LBO in das Landesbaurecht übernommen worden ist, ist ihre Anwendung auf das besondere Zwangsmittel der Versiegelung dem Wortlaut nach jedenfalls ausdrücklich ausgeschlossen. Auch der Text des § 103 Abs.2 LBO spricht gegen die Übernahme des allgemeinen Grundsatzes des § 6 VwVG - genauer gesagt, der Regelung für die allgemeinen oder regelmäßigen Zwangsmittel - in die in § 103 Abs.2 LBO enthaltene Regelung für das besondere Zwangsmittel der Versiegelung. Voraussetzung für die Versiegelung ist danach neben einem Verstoß des Bauherrn gegen die Baueinstellung lediglich die Tatsache, daß eine Baueinstellung "mündlich oder schriftlich verfügt" worden ist.
Sinn und Zweck der Einführung der besonderen Vollzugsmaßnahme der Versiegelung einer Baustelle durch die Landesbauordnung verlangen ebenfalls nicht die Übernahme des "Grundsatzes" des § 6 VwVG. Die in dieser Bestimmung enthaltene allgemeine Regelung, die für alle Verwaltungsakte gilt, will grundsätzlich sicherstellen, daß die Behörden im Regelfall keine endgültigen Zustände durch Vollzugsmaßnahmen herbeiführen, ehe der zu vollziehende Verwaltungsakt rechtsbeständig geworden ist. Einen derartigen Regelfall gibt es aber bei dem besonderen Verwaltungsakt der Einstellung unzulässiger Bauarbeiten praktisch nicht. Ihrer Natur nach muß eine Baueinstellung sofort wirksam und auch vollziehbar sein. ..." (vgl. OVG Saarl, U 21.05.71 - 2 R 10/71 - Baustellenversiegelung, AS 12,148 -152 = BRS 24 Nr.203, 149 f = Zitat-Nr Z-101)
"... Rechtsgrundlage der angefochtenen Umbenennung ist § 5 Abs.4 iV mit § 2 Abs.1 GO. die hierin begründete Zuständigkeit der Gemeinde zur Benennung der dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen, Wege und Plätze umfaßt grundsätzlich auch die Befugnis, eine bereits benannte Straße umzubenennen. Bei der Entscheidung über das OB und Wie der Umbenennung steht der Gemeinde eine weitgehende, auf dem Selbstverwaltungsrecht beruhende Gestaltungsfreiheit zu, die freilich durch den Zweck der Aufgabenzuweisung und durch die aus Art.20 Abs.3 GG sowie besonderen gesetzlichen Bestimmungen folgenden Grenzen jeder Verwaltungstätigkeit beschränkt wird. Zweck der Benennung ist es in erster Linie, im Verkehr der Bürger untereinander und zwischen den Bürgern und Behörden das Auffinden von Wohngebäuden, Betrieben, öffentlichen Einrichtungen und Amtsgebäuden zu ermöglichen bzw zu erleichtern (vgl Kodal, StraßenR, S.290). Neben dieser im Vordergrund stehenden Ordnungs- und Erschließungsfunktion können auch die Pflege örtlicher Traditionen und die Ehrung verdienter Bürger legitimer Zwecke der Straßenbenennung sein (Kodal aaO). Bei der Verfolgung dieser Zwecke hat die Gemeinde unter Beachtung der Grundsätze der Erforderlichkeit, Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit die für die Umbenennung sprechenden Gründe mit dem Interesse der Anwohner an der Beibehaltung des bisherigen Straßennamens abzuwägen. Da diese sich auf den Namen eingestellt und ihn zum Anlaß von Dispositionen gemacht haben, führt eine Änderung für sie zu Nachteilen tatsächlicher Art, mittelbar aber auch, wie oben dargelegt, zu rechtlichen Belastungen. Die Anwohner sind damit wesentlich stärker von der Maßnahme betroffen als die Allgemeinheit, die die Straße allenfalls im Rahmen des Gemeingebrauchs nutzt. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, daß die hier in Rede stehenden individuellen Interessen eines bestimmbaren Personenkreises rechtlich in der Weise geschützt sind, daß ihre Berücksichtigung mit Hilfe eines Rechts auf fehlerfreie Ermessensausübung gerichtlich durchsetzbar ist (vgl VGH Mannheim, NJW 79,1670). ..." (vgl. VGH Mannh, U 12.05.80 - 1 3964/78 - Straßennamen-Änderung, NJW 81,1749 -80, 1750 = Zitat-Nr Z-049)
Die Zustimmung der Obersten Naturschutzbehörde zur Erteilung der Ausnahmebaugenehmigung in einem räumlich ausgedehnten Landschaftsschutgebiet gemäß § 79 Abs.4 BauG ist ein selbständiger Verwaltungsakt dieser Behörde. Bei Nichtvorliegen der Zustimmung darf die Baugenehmigung nicht erteilt werden. (vgl. OVG Saarl, U 18.03.60 - 1 T 5/58 - SBauG-Ausnahmegenehmigung, AS 7,423 -429 = DVBl 60,523 -525 = SörS-AT Nr.60.006)
Die Baueinstellung ist ein belastender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Für ihren Erlaß reicht der durch Tatsachen belegte "Anfangsverdacht" eines formellen oder materiellen Rechtsverstoßes der betreffenden Anlage aus. In der Folgezeit muß die Behörde aufgrund der jeweils aktuellen Sach- und Rechtslage von Amts wegen prüfen, ob der Rechtsverstoß tatsächlich vorliegt. Davon hängt die Entscheidung ab, ob die Baueinstellung aufrechterhalten werden darf oder aufzuheben ist. (vgl. VGH BW, B 10.12.93 - 3 S 507/93 - Baueinstellung, VBlBW 94,196 = SörS-AT Nr.93.059)
Vorbescheide nach § 85 BauO Bln 1979 (jetzt: § 59 BauO Bln 1985) stellen für die Dauer ihrer - jetzt auf zwei Jahre befristeten - Geltung das Vorliegen bestimmter rechtlicher Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Bauvorhabens fest. Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen ist bei der Entscheidung für den rechtzeitig gestellten Bauantrag auszugehen, auch wenn sich die Sach- oder Rechtslage inzwischen geändert hat. Vorbescheide dieser Art sind feststellende Verwaltungsakte mit - befristeter - Dauerwirkung. Soweit sie zugleich eine Befreiung enthalten, haben sie ebenfalls befristete - rechtsgestaltende Wirkung. (vgl. OVG Berlin, U 16.07.90 - 2 B 48/87 - Vorbescheid, OVGE 18,265 = SörS-AT Nr.90.029)
Eine Umsetzung wird zum Verwaltungsakt nicht allein dadurch, daß sie mit einem dem Beamten zur Last gelegten dienstlichen Fehlverhalten begründet ist. (vgl OVG Saarl, B, 20.06.85, - 3_W_1284/85- AS_19,408 -420 = RiA 85,259 -263 = ZBR 85,315 -318 = PersV 86,335 -341 = NVwZ_86,769 -773 = SKZ_86,289/34 (L) = JURIS = SörS-Nr. 85.047)
"... Da nämlich für die Vollstreckung von Zwangsgeldern deren wirksame Festsetzung nach dem SVwVG Voraussetzung ist, hat der Antragsgegner vorliegend bei der Zahlungsaufforderung vom 09.08.85 nicht lediglich eine unanfechtbare bloße "Fälligkeitsmitteilung" erlassen, sondern eine klarstellende Regelung des Inhalts, daß nach seiner Auffassung die Antragsstellerin gegen die Verpflichtung aus Ziffer I.4 der Anordnung vom 18.07.84 verstoßen habe und daher das Zwangsgeld in Höhe von 500,-- DM insoweit verfallen sei. Diese Klarstellung hat den Zweck, der Antragsstellerin die - nach Ansicht des Antragsgegners - Nichtbeachtung ihrer Verpflichtung offenkundig zu machen und ihr den Einwand, eine Zahlungspflicht läge nicht vor, jedenfalls im Verhältnis zum Antragsgegner abzuschneiden. Sie hat damit den Charakter eines feststellenden Verwaltungsaktes ..." (vgl VG Saarl, B, 24.10.85, - 5_F_57/85- Org., S.5 = SörS-Nr.85_
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Verwaltungsvollstreckung
"Da es sich bei der Feststellung über das Wirksamwerden der Zwangsgeldfestsetzung gleichzeitig um eine Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung im Sinne von §§ 187 Abs.3 VwGO und § 18 AGVwGO handelt ( vgl. Kopp VwGO 5. Auflage § 187 Rdnr.8 ), haben dagegen erhobene Rechtsbehelfe kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung; diese kann das Gericht gemäß § 18 S.2 AGVwGO in Verbindung mit § 80 Abs.5 VwGO anordnen." (vgl VG Saarl, B, 24.10.85, - 5_F_57/85- Org., S.5 = SörS-Nr.
Bescheid: Bestandskraft
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