RsprS zu § 35 SVwVfG
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Allgemeines

  1. Der durch einen belastenden Verwaltungsakt betroffene Bürger kann seine Klage mit Erfolg auf die sachliche (funktionelle) Unzuständigkeit der den Verwaltungsakt erlassenden Behörde stützen. Diese Rechtsschutzmöglichkeit entfällt nicht deshalb, weil die den Verwaltungsakt erlassende höhere Baurechtsbehörde die Zuständigkeit hierfür durch eine gesetzwidrige bestandskräftige Ersatzvornahmeverfügung gegenüber der Gemeinde an sich zu ziehen versucht. Die höhere Bauaufsichtsbehörde ist gegenüber einer Gemeinde als untere Bauaufsichtsbehörde zur Durchsetzung fachaufsichtlicher Weisungen auf die in der Gemeindeordnung vorgesehenen Mittel kommunaler Rechtsaufsicht beschränkt (§§ 129 Abs.2 S.2, 121-124 BadWürttGO). Will sie mit Hilfe der Rechtsaufsichtsbehörde im Wege der Ersatzvornahme tätig werden (§ 123 BadWürttGO), setzt dies eine vorherige förmliche Anordnung gegenüber der Gemeinde voraus (§ 122 BadWürttGO). Die unbeschränkte Fachaufsicht verleiht der höheren Baurechtsbehörde kein unbeschriebenes Selbsteintrittsrecht gegenüber der Gemeinde als unterer Baurechtsbehörde, auch nicht im Wege der Eilzuständigkeit. Der Rückgriff auf Sonderzuständigkeiten nach dem Poliziegesetz (§§ 51 Abs.2, 53 Abs.1 BadWürttGO) ist der höheren Baurechtsbehörde gegenüber einer Gemeinde als unterer Baurechtsbehörde beim Widerruf einer Abbruchgenehmigung verwehrt. (vgl. VGH Mannh, U 24.02.92 - 1 S 1131/90 - Widerruf Abbruchgenehmigung, NVwZ-RR 92,602 -604 = DÖV 93,537 (L-124) = SörS-AT Nr.92.010)


  2. (LF) Wird von mehreren Grundstückseigentümern nur einer zum Abbruch eines Bauwerks in Anspruch genommen, so ist die polizeiliche Verfügung nicht schon deshalb rechtsunwirksam. Stellt sich nachträglich heraus, daß sich ein Miteigentümer widersetzt, kann das subjektive Unvermögen an der Ausführung des Abbruchs durch eine gegen den Miteigentümer gerichtete Abbruchs- oder zumindest Duldungsverfügung behoben werden. (vgl. OVG Saarl, U 21.11.69 - 2 R 31/69 - Abbruchsanordnung, BRS 22,213 = SörS-AT Nr.69.015)


  3. Wenn die Behörde aufgrund einer rechtmäßigen Ausübung ihres Ermessens zu der Entscheidung kommt, daß einem Einschreiten gegen einen rechtswidrigen Zustand für einen Begrenzten Zeitraum überwiegende Gründe entgegenstehen, kann sie dies durch einen Duldungsverwaltungsakt gegenüber dem Betroffenen verbindlich festlegen. Die ausdrückliche Duldung einer baurechtswidrigen Gebäudenutzung kann die für einen Verwaltungsakt erforderliche Regelungswirkung mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen haben. Eine solche Duldung darf in der Regel nicht uneingeschränkt ausgesprochen werden, weil die Wirkung einer Baugenehmigung gleichkäme und so die für diese geltenden Regelungen umgangen würden. (vgl. HessVGH, B 29.03.93 - 4 UE 470/90 - Duldungsverwaltungsakt, BauR 94,229 = SörS-AT Nr.93.018)


  4. Wollen mit dem Vollzug der Landesbauordnung beauftragte Personen in Ausübung ihres Amtes fremde Grundstücke betreten, so setzt dies regelmäßig einen dahingehenden Verwaltungsakt, nicht aber eine entsprechende richterliche Anordnung voraus.

    (LB) Der Verwaltungsakt hat entsprechend den §§ 1, 9, 28, 35, 37 und 41 SVwVfG die gesetzliche Regelung des § 106 LBO für den betreffenden Einzelfall räumlich, zeitlich und persönlich zu konkretisieren. (vgl OVG Saarl, B, 23.12.77, - 2_W_129/77- SKZ_78,95 = SKZ_78,51/20 (L) = NJW_78,1598 -1599 = BRS_32_Nr.192 = DÖV_78,337/57 (L) = DVBl_79,749/261 (L) = Juris = SörS-Nr.
    77.058)


  5. Die widerrufliche und befristete Baugenehmigung sind gebundene Verwaltungsakte; daß die Bauaufsichtsbehörde sie erteilen "kann", begründet keinen Ermessensspielraum. (vgl OVG Saarl, U, 17.05.79, - 2_R_110/78- SKZ_79,238/8 (L) = SörS-Nr. 79.013)


  6. Die sogenannte erweiterte Feststellungswirkung von Verwaltungsakten, dh die Verbindlichkeit auch von Entscheidungselementen des Verwaltungsakts (tatsächliche Feststellungen oder Beurteilung von Vorfragen) für andere Verfahren, setzt eine besondere dahingehende gesetzliche Bestimmung voraus. (vgl OVG Saarl, U, 11.08.83, - 1_R_243/82- SKZ_84,101/1 (L) = SörS-Nr. 83.053)


  7. (LB) Wird ein Zwangsgeld bedingt festgesetzt, werden mit dem Bedingungseintritt die konkreten Rechtsfolgen ausgelöst, ohne daß ein neuer Verwaltungsakt erlassen werden muß.

    (LB) In diesem Falle kann ohne Mahnung direkt vollstreckt werden.

    (LB) Die Behörde ist allerdings nicht gehindert, den Fälligkeitseintritt durch einen Verwaltungsakt förmlich unter Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung festzustellen und damit losgelöst von einer Vollstreckungsmaßnahme die Frage der Fälligkeit des festgestzten Zwangsgeldes vorab zur Überprüfung - im Widerspruchs- und Klageverfahren - zu ermöglichen. (vgl VG Saarl, U, 04.11.92, - 1_K_295/89- nicht veröffentlicht = SörS-Nr. 92.166)

  8. §§§


Verwaltungsakt bejaht

  1. Fachaufsichtliche Weisungen der staatlichen Aufsichtsbehörden gegenüber den Gemeinden in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises - hier nach dem Recht der bayerischen Gemeindeordnungen - sind in der Regel keine Verwaltungsakte. Ob ein Verwaltungshandeln die Merkmale des bundesrechtlichen Begriffs des Verwaltungsaktes erfüllt, hängt wesentlich von seiner Ausgestaltung durch das zugrunde liegende materielle Recht ab. (vgl. BVerwG, B 27.02.78 - 7 B 36/77 - Fachaufsicht, NJW 78,1820 = BayVBl 78,374 = JuS 78,639 = JZ 78,395 = SörS-AT Nr.78.005)


  2. Eine nach § 37 Abs.2 S.3 BauGB ergehende Entscheidung des zuständigen Bundesministers ist ein von der Gemeinde anfechtbarer Verwaltungsakt. (vgl. BVerwG, U 03.12.92 - 4 C 24/92 - Wohnbauvorhaben-US, RzB Nr.571 = SörS-AT Nr.92.064)


  3. Die Genehmigung eines Bebauungsplans ist ebenso wie die Genehmigungsversagung ein Verwaltungsakt. (vgl. BVerwG, U 12.12.69 - 4 C 105/66 - B-Plan-Genehmigung, BVerwGE 34,301 -312 = DVBl 70,414 -417 = SörS-AT Nr.69.002)


  4. Die Ausübung des Vorkaufsrechts stellt auch im Verhältnis zu dem Erwerber des Grundstücks einen belastenden Verwaltungsakt dar. (vgl. OVG Saarl, E 23.06.92 - 2 R 43/90 - Vorkaufsrecht, SKZ 92,242/8 (L) = Juris = SörS-AT Nr.92.096)


  5. (LB) In einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet ist neben der Baugenehmigung eine Genehmigung nach § 15 Abs.2 Nr.3 StBauFG erforderlich. Bei dieser Genehmigung handelt es sich um einen selbständigen Verwaltungsakt. (vgl. VG Saarl, U 17.12.81 - 2 K 1088/79 - Sanierungsgebiet, SKZ 83,18 = SörS-AT Nr.81.065)



  6. Das nach § 123 Abs.2 BRRG erforderliche Einverständnis des aufnehmenden Dienstherrn mit der Versetzung eines Beamten aus einem anderen Bundesland stellt nicht lediglich ein - von dem seine Versetzung anstrebenden Beamten verwaltungsgerichtlich nicht selbständig einklagbares - Verwaltungsinternum, sondern einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG NW dar. Für die Erteilung bzw Verweigerung des Einverständnisses gelten in prozessualer und materiell-rechtlicher Hinsicht im wesentlichen dieselben Grundsätze wie die Ernennung eines Beamten.(vgl. OVG NW, U 28.05.85 - 6 A 66/84 -, DÖD 85,281 -283 = SörS-AT Nr.85.015)


  7. Wenn die Errichtung in der Weise den öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht, daß die materielle Zulässigkeit nur im Wege von Ausnahmen und/oder Befreiung herbeigeführt werden kann, ist die entsprechende Zustimmung ein (von Dritten) anfechtbarer Verwaltungsakt. (vgl. OVG NW, B 26.06.89 - 2 B 47/87 - Antennenträger DBP, DÖV 91,34 = SörS-AT Nr.89.035)


  8. Der Beschluß des Gemeinderats, einen Straßennamen zu ändern, ist ein dinglicher Verwaltungsakt. Bei seinem Erlaß hat die Gemeinde die gegen eine solche Änderung sprechenden Interessen der Anwohner sowie deren Interessen an der Unterscheidbarkeit des neuen Straßennamens von vorhandenen Benennungen im Gemeindegebiet zu berücksichtigen. Inswoweit haben die Anwohner auch ein subjektives Recht auf ermessensfehlerfreie Entschließung (im Anschluß an VGH Mannheim, NJW 79,1670 ). (vgl. VGH Mannh, U 12.05.80 - 1 3964/78 - Straßennamen-Änderung, NJW 81,1749 -80 = SörS-AT Nr.80.000)


  9. Die aus § 42 Abs.1 Satz 3 BBG gestützte Anordnung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen, ist ein Verwaltungakt. (vgl. OVG Lüneb, B 13.06.90 - 5 M 22/90 -, DVBl 90,882 = DB-90.005 = SörS-AT Nr.90.044)


  10. Zur Qualifizierung einer aufsichtlichen Weisung des Landesvermessungsamtes an einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (hier: zur Behebung eines festgestellten Abmarkungsmangels) als Verwaltungsakt. (vgl. VGH Mannh, B 24.02.97 - 5 S 7/97 - Vermessungsingenieur, NVwZ-RR 98,152 -53 = SörS-AT Nr.97.064)


  11. Entscheidungen über die Genehmigung nach GesVO § 3 Abs.8 sind Verwaltungsakte. (vgl. VG Saarl, E 07.10.93 - 1 F 73/93 - Sekundarstufe II, Juris = SörS-AT Nr.93.155)


  12. Die Zulassung eines bergrechtlichen Betriebsplanes durch die Bergbehörde nach § 68 Abs.1 bis 3 ABG stellt einen anfechtbaren Verwaltungsakt dar. (vgl OVG Saarl, B, 18.12.74, - 2_W_51/74- AS_14,176 -186 = Juris = SörS-Nr. 74.028)


  13. 2) Die Verlegung des Standortes einer kommunalen Schule kann als Verwaltungsakt angesehen werden. (vgl OVG Saarl, E, 08.11.89, - 1_W_137/89- JURIS = SörS-Nr. 89.104)


  14. Die Festlegung einer Bushaltestelle stellt einen im Ermessen der Straßenverkehrsbehörde stehenden Verwaltungsakt dar (wie Urteil des 2.Senats vom 18.09.87 - 2_R_168/84 -). (vgl OVG Saarl, B, 02.04.91, - 1_W_197/90- SKZ_91,252/25 (L) = ZfS_92,106 -107 = SörS-Nr. 91.050)


  15. "...Bereits die Mitteilung der Löschungsabsicht nach § 13 Abs.3 HwO, nicht erst die Löschung nach § 13 Abs.1 HwO, ist ein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 SVwVfG (siehe hierzu BVerwG, Beschluß vom 26.11.82 - 5_B_9/81 -, NVwZ_83,673; Siegert/Musielak, Das Recht des Handwerks, Kommentar zur Handwerksordnung, § 13 Rn.9). Sinn des § 13 Abs.3 HwO ist es nämlich, "eine etwaige rechtliche Auseinandersetzung um die von der Handwerkskammer beabsichtigte Löschung der Eintragung in die Handwerksrolle der Löschung selbst vorzuschalten" ... "und dadurch zu verhindern, daß Löschungen, die sich aufgrund von Einwendungen des Betroffenen als fehlerhaft erweisen sollten, wieder rückgängig gemacht werden müssen" (BVerwG, aaO). ..." (vgl VG Saarl, B, 13.09.91, - 1_F_70/91- Orinal-Urteil, S.4 = SörS-Nr.91.132
  16. §§§


Verwaltungsakt verneint

  1. Die Amtsleiter in kommunalen Verwaltungen haben in der Regel keine leitende Funktion als Inhalt ihres Amtes im statusrechtlichen Sinne. Die Übertragung eines anderen Aufgabenbereichs bei demselben Dienstherrn, für den im Stellenplan die gleiche Besoldungsgruppe ausgewiesen ist, stellt in der Regel keinen anfechtbaren Verwaltungakt dar. (vgl. OVG Münst, B 18.07.74 - 12 B 422/74 - Amtsleiter, ZBR 75,51 -53 = SörS-AT Nr.74.009)


  2. Sehen Gesetze vor, daß eine Baugenehmigung nur mit Zustimmung einer anderen Behörde (obere Naturschutzbehörde usw) erteilt werden darf, so ist die Verweigerung oder Erteilung der Zustimmung eine behördeninterne Maßnahme und kein Verwaltungsakt. (vgl. OVG Saarl, U 15.11.63 - 2 R 26/63 - SBauG-Baugenehmigung, JBl Saar 64,189 -190 = SörS-AT Nr.63.014)


  3. Die Zuweisung eines anderen Dienstpostens bei einer anderen Dienststelle derselben Behörde ohne Änderung des statusrechtlichen Amtes ist Umsetzung, nicht Versetzung. Der Wechsel eines Polizeivollzugsbeamten von einem Polizeirevier zu einem anderen innerhalb des Saarlandes ist keine Versetzung. Eine Umsetzung wird zum Verwaltungsakt nicht allein dadurch, daß sie mit einem dem Beamten zur Last gelegten dienstlichen Fehlverhalten begründet ist. Vorläufigen Rechtsschutz gegen eine beamtenrechtliche Umsetzung gibt es nur auf der Grundlage von VwGO § 123. (vgl. OVG Saarl, B 20.06.85 - 3 W 1284/85 -, AS 19,408 -420 = RiA 85,259 -263 = ZBR 85,315 -318 = PersV 86,335 -341 = = SörS-AT Nr.85.017)


  4. Die Entziehung des Sicherheitsbescheides für einen beim Bundesnachrichtendienst tätigen Soldaten ist kein Verwaltungsakt. Der Soldat kan die Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme nur im Wege der Feststellungsklage geltend machen. (vgl. BVerwG, U 15.02.89 - 6 A 2/87 -, BVerwGE 81,258 -265 = SörS-AT Nr.89.009)


  5. Die Entscheidung über die Fortführung des Verfahrens der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit mit der damit kraft Gesetzes verbundenen Rechtsfolge der Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge ist kein Verwaltungsakt. (vgl. BVerwG, U 27.06.91 - 2 C 26/89 -, BVerwGE 88,332 -337 = SörS-AT Nr.91.041)


  6. Die Gewährung oder Ablehnung von Akteneinsicht im Rahmen eines Verwaltungsverfahres ist lediglich eine unselbständige Verfahrenshandlung (Hilfstätigkeit) und kein Verwaltungsakt. (vgl. VGH Münch, U 05.09.89 - 25 B 88.01631 - Akteneinsicht, NVwZ 90,775 = SörS-AT Nr.89.044)

Allgemeinverfügung

  1. Die Umbenennung einer Gemeindestraße ist eine Allgemeinverfügung im Sinne von Art.35 S.2 BayVwVfG und kann die Anwohner in ihren Rechten verletzen. (vgl. BayVGH, U 19.02.88 - 8 B 86/01328 - Straßen-Umbenennung, DÖV 89,645 (L) = SörS-AT Nr.88.001)


  2. Änderungen einer Hausnummer und eines Straßennamens sind Verwaltungsakte in Gestalt von Allgemeinverfügungen. Im Falle der Änderung eines Straßennamens oder einer Hausnummerierung kann der Bewohner einer von der jeweiligen Änderung betroffenen Wohnung geltend machen, durch die Änderung in seinen Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs.2 VwGO). (vgl. OVG S-H, U 25.10.91 - 4 L 56/91 - Straßen-Umbenennung, Gemeinde-SH 92,122 -124 = SörS-AT Nr.91.000)


  3. Die allgemeine baurechtliche Zulassung von Bauprodukten nach § 22 LBO ist ein sachbezogener Verwaltungsakt in Gestalt einer Allgemeinverfügung (§ 35 S.2 LVwVfG). Sie erfaßt grundsätzlich auch zulassungskonforme Bauprodukte von Drittherstellern. (vgl. VGH BW, U 12.11.93 - 3 S 1449/91 - Bauprodukte-Zulassung, GewArch 94,228 = ESVGH 44,106 = SörS-AT Nr.93.054)

§§§


Einzelfälle

  1. Versiegelung

    Die Versiegelung einer Baustelle nach den Vorschriften der Landesbauordnung ist zulässig, auch wenn der zugrunde liegende Verwaltungsakt weder unanfechtbar noch für sofort vollziehbar erklärt worden ist. (vgl. OVG Saarl, U 21.05.71 - 2 R 10/71 - Baustellenversiegelung, AS 12,148 -152 = BRS 24 Nr.203 = SörS-AT Nr.71.007)



    "... Die Voraussetzungen des Vollzugs des besonderen Verwaltungsakts der Baueinstellung (§ 103 Abs.1 LBO) durch das besondere Vollzugsmittel der Versiegelung sind vielmehr in § 103 Abs.2 LBO abschließend geregelt.

    Die Analogie (ggfls die ausdehnende Auslegung), die der Auffassung des Verwaltungsgerichts zugrundeliegt, ist nur dann zulässig, wenn eine gesetzliche Regelung eine Lücke aufweist, die eine Ergänzung fordert. Die in § 103 Abs.2 LBO enthaltene Regelung über den Vollzug einer Baueinstellung durch Versiegelung der Baustelle ist jedoch aus sich allein verständlich. Sie ist auch, ohne daß es eines Rückgriffs auf andere Bestimmungen des Vollzugsrechts bedarf, funktionsfähig. Die Versiegelung ist danach stets zulässig, wenn der Bauherr einer "schriftlich oder mündlich verfügten" Baueinstellung zuwiderhandelt. Auch ist diese Regelung nicht etwa deshalb ergänzungsbedürftig, weil sie ohne diese Ergänzung allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Grundsätzen widerspräche. Die in § 6 VwVG enthaltene und vom Verwaltungsgericht zur Ergänzung des § 103 Abs.2 LBO herangezogene Regel, daß der Vollzug eines Verwaltungsaktes nur zulässig ist, wenn er entweder unanfechtbar geworden oder der vorläufige Vollzug angeordnet worden ist, beschränkt sich ausdrücklich auf die Zwangsmittel des § 9 VwVG, also Ersatzvornahme, Zwangsgeld und unmittelbarer Zwang. So wie diese Bestimmung gemäß § 110 LBO in das Landesbaurecht übernommen worden ist, ist ihre Anwendung auf das besondere Zwangsmittel der Versiegelung dem Wortlaut nach jedenfalls ausdrücklich ausgeschlossen. Auch der Text des § 103 Abs.2 LBO spricht gegen die Übernahme des allgemeinen Grundsatzes des § 6 VwVG - genauer gesagt, der Regelung für die allgemeinen oder regelmäßigen Zwangsmittel - in die in § 103 Abs.2 LBO enthaltene Regelung für das besondere Zwangsmittel der Versiegelung. Voraussetzung für die Versiegelung ist danach neben einem Verstoß des Bauherrn gegen die Baueinstellung lediglich die Tatsache, daß eine Baueinstellung "mündlich oder schriftlich verfügt" worden ist.

    Sinn und Zweck der Einführung der besonderen Vollzugsmaßnahme der Versiegelung einer Baustelle durch die Landesbauordnung verlangen ebenfalls nicht die Übernahme des "Grundsatzes" des § 6 VwVG. Die in dieser Bestimmung enthaltene allgemeine Regelung, die für alle Verwaltungsakte gilt, will grundsätzlich sicherstellen, daß die Behörden im Regelfall keine endgültigen Zustände durch Vollzugsmaßnahmen herbeiführen, ehe der zu vollziehende Verwaltungsakt rechtsbeständig geworden ist. Einen derartigen Regelfall gibt es aber bei dem besonderen Verwaltungsakt der Einstellung unzulässiger Bauarbeiten praktisch nicht. Ihrer Natur nach muß eine Baueinstellung sofort wirksam und auch vollziehbar sein. ..." (vgl. OVG Saarl, U 21.05.71 - 2 R 10/71 - Baustellenversiegelung, AS 12,148 -152 = BRS 24 Nr.203, 149 f = Zitat-Nr Z-101)

  2. Die Versiegelung einer Baustelle nach den Vorschriften der Landesbauordnung ist zulässig, auch wenn der zugrunde liegende Verwaltungsakt weder unanfechtbar noch für sofort vollziehbar erklärt worden ist. (vgl OVG Saarl, U, 21.05.71, - 2_R_10/71- AS_12,148 -152 = BRS_24_Nr.203 = SörS-Nr. 71.007)


  3. Umbenennung

    "... Rechtsgrundlage der angefochtenen Umbenennung ist § 5 Abs.4 iV mit § 2 Abs.1 GO. die hierin begründete Zuständigkeit der Gemeinde zur Benennung der dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen, Wege und Plätze umfaßt grundsätzlich auch die Befugnis, eine bereits benannte Straße umzubenennen. Bei der Entscheidung über das OB und Wie der Umbenennung steht der Gemeinde eine weitgehende, auf dem Selbstverwaltungsrecht beruhende Gestaltungsfreiheit zu, die freilich durch den Zweck der Aufgabenzuweisung und durch die aus Art.20 Abs.3 GG sowie besonderen gesetzlichen Bestimmungen folgenden Grenzen jeder Verwaltungstätigkeit beschränkt wird. Zweck der Benennung ist es in erster Linie, im Verkehr der Bürger untereinander und zwischen den Bürgern und Behörden das Auffinden von Wohngebäuden, Betrieben, öffentlichen Einrichtungen und Amtsgebäuden zu ermöglichen bzw zu erleichtern (vgl Kodal, StraßenR, S.290). Neben dieser im Vordergrund stehenden Ordnungs- und Erschließungsfunktion können auch die Pflege örtlicher Traditionen und die Ehrung verdienter Bürger legitimer Zwecke der Straßenbenennung sein (Kodal aaO). Bei der Verfolgung dieser Zwecke hat die Gemeinde unter Beachtung der Grundsätze der Erforderlichkeit, Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit die für die Umbenennung sprechenden Gründe mit dem Interesse der Anwohner an der Beibehaltung des bisherigen Straßennamens abzuwägen. Da diese sich auf den Namen eingestellt und ihn zum Anlaß von Dispositionen gemacht haben, führt eine Änderung für sie zu Nachteilen tatsächlicher Art, mittelbar aber auch, wie oben dargelegt, zu rechtlichen Belastungen. Die Anwohner sind damit wesentlich stärker von der Maßnahme betroffen als die Allgemeinheit, die die Straße allenfalls im Rahmen des Gemeingebrauchs nutzt. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, daß die hier in Rede stehenden individuellen Interessen eines bestimmbaren Personenkreises rechtlich in der Weise geschützt sind, daß ihre Berücksichtigung mit Hilfe eines Rechts auf fehlerfreie Ermessensausübung gerichtlich durchsetzbar ist (vgl VGH Mannheim, NJW 79,1670). ..." (vgl. VGH Mannh, U 12.05.80 - 1 3964/78 - Straßennamen-Änderung, NJW 81,1749 -80, 1750 = Zitat-Nr Z-049)



  4. Zustimmungen

    Die Zustimmung der Obersten Naturschutzbehörde zur Erteilung der Ausnahmebaugenehmigung in einem räumlich ausgedehnten Landschaftsschutgebiet gemäß § 79 Abs.4 BauG ist ein selbständiger Verwaltungsakt dieser Behörde. Bei Nichtvorliegen der Zustimmung darf die Baugenehmigung nicht erteilt werden. (vgl. OVG Saarl, U 18.03.60 - 1 T 5/58 - SBauG-Ausnahmegenehmigung, AS 7,423 -429 = DVBl 60,523 -525 = SörS-AT Nr.60.006)



  5. Baueinstellung

    Die Baueinstellung ist ein belastender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Für ihren Erlaß reicht der durch Tatsachen belegte "Anfangsverdacht" eines formellen oder materiellen Rechtsverstoßes der betreffenden Anlage aus. In der Folgezeit muß die Behörde aufgrund der jeweils aktuellen Sach- und Rechtslage von Amts wegen prüfen, ob der Rechtsverstoß tatsächlich vorliegt. Davon hängt die Entscheidung ab, ob die Baueinstellung aufrechterhalten werden darf oder aufzuheben ist. (vgl. VGH BW, B 10.12.93 - 3 S 507/93 - Baueinstellung, VBlBW 94,196 = SörS-AT Nr.93.059)



  6. Vorbescheid

    Vorbescheide nach § 85 BauO Bln 1979 (jetzt: § 59 BauO Bln 1985) stellen für die Dauer ihrer - jetzt auf zwei Jahre befristeten - Geltung das Vorliegen bestimmter rechtlicher Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Bauvorhabens fest. Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen ist bei der Entscheidung für den rechtzeitig gestellten Bauantrag auszugehen, auch wenn sich die Sach- oder Rechtslage inzwischen geändert hat. Vorbescheide dieser Art sind feststellende Verwaltungsakte mit - befristeter - Dauerwirkung. Soweit sie zugleich eine Befreiung enthalten, haben sie ebenfalls befristete - rechtsgestaltende Wirkung. (vgl. OVG Berlin, U 16.07.90 - 2 B 48/87 - Vorbescheid, OVGE 18,265 = SörS-AT Nr.90.029)



  7. Umsetzung

    Eine Umsetzung wird zum Verwaltungsakt nicht allein dadurch, daß sie mit einem dem Beamten zur Last gelegten dienstlichen Fehlverhalten begründet ist. (vgl OVG Saarl, B, 20.06.85, - 3_W_1284/85- AS_19,408 -420 = RiA 85,259 -263 = ZBR 85,315 -318 = PersV 86,335 -341 = NVwZ_86,769 -773 = SKZ_86,289/34 (L) = JURIS = SörS-Nr. 85.047)



  8. Fälligkeitsmitteilung

    "... Da nämlich für die Vollstreckung von Zwangsgeldern deren wirksame Festsetzung nach dem SVwVG Voraussetzung ist, hat der Antragsgegner vorliegend bei der Zahlungsaufforderung vom 09.08.85 nicht lediglich eine unanfechtbare bloße "Fälligkeitsmitteilung" erlassen, sondern eine klarstellende Regelung des Inhalts, daß nach seiner Auffassung die Antragsstellerin gegen die Verpflichtung aus Ziffer I.4 der Anordnung vom 18.07.84 verstoßen habe und daher das Zwangsgeld in Höhe von 500,-- DM insoweit verfallen sei. Diese Klarstellung hat den Zweck, der Antragsstellerin die - nach Ansicht des Antragsgegners - Nichtbeachtung ihrer Verpflichtung offenkundig zu machen und ihr den Einwand, eine Zahlungspflicht läge nicht vor, jedenfalls im Verhältnis zum Antragsgegner abzuschneiden. Sie hat damit den Charakter eines feststellenden Verwaltungsaktes ..." (vgl VG Saarl, B, 24.10.85, - 5_F_57/85- Org., S.5 = SörS-Nr.85_

§§§

Rechtsschutz

  1. Bei Verwaltungsakten mit drittbelastender Doppelwirkung wirkt der Suspensiveffekt auch gegenüber dem Begünstigten. Die aufschiebende Wirkung tritt grundsätzlich auch bei Unzulässigkeit der erhobenen Anfechtungsklage ein. Erkennt die Behörde die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen ihr erlassenen Verwaltungsakt nicht an, ist auf Antrag des Betroffenen in entsprechender Anwendung von § 80 Abs.5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage festzustellen. Die Zulassung eines bergrechtlichen Betriebsplanes durch die Bergbehörde nach § 68 Abs.1 bis 3 ABG stellt einen anfechtbaren Verwaltungsakt dar. (vgl. OVG Saarl, B 18.12.74 - 2 W 51/74 - Betriebsplan, AS 14,176 -186 = Juris = SörS-AT Nr.74.028)


  2. Eine vor Abschluß des Eilrechtsschutzverfahrens im Normenkontrollverfahren ergehende Zwischenentscheidung ist nicht etwa statthaft zur Suspendierung zuvor ergangener Verwaltungsakte. (vgl. OVG Saarl, B 13.01.95 - 8 U 1/95 - Zwischenregelung, SKZ 95,258/52 (L) = SörS-AT Nr.95.007)


  3. Die Anfechtung eines den Kläger begünstigenden Verwaltungsaktes ist zulässig, wenn dieser geltend macht, er habe nicht Erlaß des angefochtenen, sondern eines anderen Verwaltungsaktes (hier: Unbedenklichkeitsbescheinigung statt Bodenverkehrsgenehmigung) beantragt. (vgl. VG Saarl, U 02.02.67 - 2 K 238/66 - Begünstigender VA, NJW 67,1338 = DVBl.67,791 (L) = SörS-AT Nr.67.001)


  4. Qualifiziert die mit der Gemeinde nicht identische Widerspruchsbehörde im Widerspruchsbescheid eine Rechnung der Gemeinde als Verwaltungsakt, ist gegen die so (um-)gestaltete Rechnung die Anfechtungsklage statthaft. (vgl. BVerwG, U 26.06.87 - 8 C 21/86 - Rechnung, NVwZ 88,51 = SörS-AT Nr.87.012)


  5. Der Nachbar eines nur der Zustimmung der Obersten Bauaufsichtsbehörde bedürftigen Bauvorhabens der öffentlichen Hand kann seine öffentlich-rechtlichen Abwehrbefugnisse unmittelbar gegenüber dem Bauherrn geltend machen (Hier: Errichtung eines Asylantenwohnheims im Außenbereich). Die besonders in der vorliegenden Situation, daß die Zustimmungsbehörde Teil des öffentlichen Bauherrn ist, problematische Qualifizierbarkeit der Zustimmung als Verwaltungsakt bleibt offen. (vgl. OVG Saarl, B 01.10.90 - 2 W 29/90 - Zustimmungsverfahren, SKZ 91,111/12 (L) = BRS 50 Nr.186 = Juris = SörS-AT Nr.90.112)


  6. Die von der Bauaufsichtsbehörde der Körperschaft, der sie angehört erteilte Baugenehmigung ist ein Verwaltungsakt. Der vorläufige Rechtsschutz gegenüber Baumaßnahmen aufgrund einer Baugenehmgigung erfolgt nach § 80, 80a VwGO. (vgl. OVG NW, B 29.07.91 - 10 B 1128/91 - Aussiedler-Wohnheim, BRS 52 Nr.208 = SörS-AT Nr.91.040)


  7. Bei Verwaltungsakten mit drittbelastender Doppelwirkung wirkt der Suspensiveffekt auch gegenüber dem Begünstigten. (vgl OVG Saarl, B, 18.12.74, - 2_W_51/74- AS_14,176 -186 = Juris = SörS-Nr. 74.028)


  8. Die aufschiebende Wirkung tritt grundsätzlich auch bei Unzulässigkeit der erhobenen Anfechtungsklage ein. (vgl OVG Saarl, B, 18.12.74, - 2_W_51/74- AS_14,176 -186 = Juris = SörS-Nr. 74.028)


  9. Erkennt die Behörde die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen ihr erlassenen Verwaltungsakt nicht an, ist auf Antrag des Betroffenen in entsprechender Anwendung von § 80 Abs.5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage festzustellen. (vgl OVG Saarl, B, 18.12.74, - 2_W_51/74- AS_14,176 -186 = Juris = SörS-Nr. 74.028)


  10. Die bloße Ankündigung von rechtserheblichen Regelungen, hier der Einstellung von Sozialhilfeleistungen für den Fall der Fortsetzung des Betriebs eines Personenkraftwagens, stellt keinen Verwaltungsakt dar. Eine Anfechtungsklage gegen diese Ankündigung ist folglich nicht statthaft. (vgl OVG Saarl, B, 14.10.82, - 1_W_1823/82- SKZ_83,70/16 (L) = SörS-Nr. 82.058)


  11. § 80 ist auf den Rechtsschutz gegen Nicht-Verwaltungsakte auch nicht entsprechend anwendbar (Anschluß VGH Mannheim, 24.11.80, - 4_S_2054/80 -, ZBR_81,204 ). (vgl OVG Saarl, B, 20.06.85, - 3_W_1284/85- AS_19,408 -420 = RiA 85,259 -263 = ZBR 85,315 -318 = PersV 86,335 -341 = NVwZ_86,769 -773 = SKZ_86,289/34 (L) = JURIS = SörS-Nr. 85.047)


  12. Verwaltungsvollstreckung

    "Da es sich bei der Feststellung über das Wirksamwerden der Zwangsgeldfestsetzung gleichzeitig um eine Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung im Sinne von §§ 187 Abs.3 VwGO und § 18 AGVwGO handelt ( vgl. Kopp VwGO 5. Auflage § 187 Rdnr.8 ), haben dagegen erhobene Rechtsbehelfe kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung; diese kann das Gericht gemäß § 18 S.2 AGVwGO in Verbindung mit § 80 Abs.5 VwGO anordnen." (vgl VG Saarl, B, 24.10.85, - 5_F_57/85- Org., S.5 = SörS-Nr.

    Bescheid: Bestandskraft

  13. "... Die Bestandskraft des Bescheides vom 2.12.88 hat zur Folge, daß der Kammer nunmehr grundsätzlich die Prüfung untersagt ist, ob die in diesem Verwaltungsakt getroffenen Regelungen rechtmäßig sind oder nicht. Denn tragender Grundsatz des Verwaltungsvollstreckungsrechts ist, daß die Wirksamkeit und nicht die Rechtmäßigkeit vorausgegangener Verwaltungsakte Bedingung für die Rechtmäßigkeit der folgenden Akte und letztlich der Anwendung des Zwangsmittels ist ( vgl. BVerwG, Urteil vom 13.04.84, DÖV_84,887 = NJW_84,2591; siehe auch OVG des Saarlandes, Beschluß vom 02.02.81, - 2_R_52/80 - ). ..." (vgl VG Saarl, B, 12.09.89, - 1_F_134/89- Orginal-Urteil, S.3 = SörS-Nr.89.086


  14. (LB) Zum vorläufigen Rechtsschutz gegen die Löschung in der Handwerksrolle je nach dem ob man diese Maßnahme als bloßen Vollzugsakt der Mitteilung der Löschungsabsicht, als eigener selbständiger Verwaltungsakt und als eigener Verwaltungsakt der seinerseits noch des Vollzugs durch den Realakt der Streichung bedarf ansieht. (vgl VG Saarl, B, 13.09.91, - 1_F_70/91- nicht veröffentlicht = SörS-Nr. 91.132)


  15. Eine Zwangsmittelandrohung wird nicht dadurch rechtswidrig, daß die Befolgungsfrist abläuft, bevor der zwangsmittelbewehrte Verwaltungsakt Bestandskraft erlangt hat. (vgl OVG Saarl, U, 08.12.76, - 2_R_120/76- BRS_30_Nr.184 = SörS-Nr. 76.017)

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