RsprS | zu § 35 | SVwVfG |
---|---|---|
[ « ][ ][ N ][ SVwVfG-§ 35 ][ H ][ » ] |
§§§
(LB) In einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet ist neben der Baugenehmigung eine Genehmigung nach § 15 Abs.2 Nr.3 StBauFG erforderlich. Bei dieser Genehmigung handelt es sich um einen selbständigen Verwaltungsakt. (vgl. VG Saarl, U 17.12.81 - 2 K 1088/79 - Sanierungsgebiet, SKZ 83,18 = SörS-AT Nr.81.065)
Über Verkehrszeichen hinaus sind auch Verkehrseinrichtungen im Sinne von § 43 StVO (hier eine Schranke zur Sperrung einer Straße) als Verwaltungsakte in Form von Allgemeinverfügungen anzusehen, wenn mit ihnen eine selbständig regelnde Wirkung beabsichtigt ist und eine solche von ihnen erkennbar ausgeht. (vgl OVG Saarl, B, 21.05.02, - 9_W_9/02 - Durchgangsstraße-Sperrung - SKZ_02,304/67 (L) = SörS-Nr.02.101)
Die Regelungsbefugnis der Straßenverkehrsbehörden zur Erforschung des Verkehrsgeschehens oder zur Erprobung geplanter verkehrsregelnden Maßnahmen nach § 45 Abs.1 Satz 2 Nr.6 StVO setzt die Eignung und Erforderlichkeit der versuchsweise angeordneten Maßnahme bezogen auf die Erreichung des angestrebten Ermittlungsziels im Sinne der Vorschrift, das heißt bezogen auf eine auf Dauer festzulegende verkehrsregelnde Maßnahme, voraus. Offen bleibt, ob die Befugnis auch das Vorliegen einen konkreten Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Straßenverkehrs im Sinne von § 45 Abs.1 Satz 1 StVO voraussetzt. (vgl OVG Saarl, B, 21.05.02, - 9_W_9/02 - Durchgangsstraße-Sperrung - SKZ_02,304/67 (L) =02.101)
Die Begriffe der Eignung und den Erforderlichkeit im Sinne von § 45 Abs.1 Satz 2 Nr.6 StVO bedingen ein folgerichtiges, systematisches Vorgehen der Straßenverkehrsbehörde. Dazu gehört in der Regel eine sorgfältige Bestandsaufnahme und Bewertung derjenigen Umstände, die die als korrekturbedürftig eingeschätzte Situation begründen und diejenigen verkehrregelnden Maßnahmen aufzeigen, die geeignet und erforderlich sein können, die Situation auf Dauer zu beseitigen oder zu entschärfen. Erst in diesem Stadium der Planung verkehrsrechtlichen Regelung kommt die Durchführung eines Verkehrsversuchs als Voraussetzung für eine endgültige Regelung unten Berücksichtigung der Folgen der veränderten Situation in Betracht. (vgl OVG Saarl, B, 21.05.02, - 9_W_9/02 - Durchgangsstraße-Sperrung - SKZ_02,304/67 (L) = SörS-Nr.02.101)
Zur Frage der Bestimmtheit einer die Durchfahrt durch ein Wohngebiet ermöglichenden Straße durch Teilung der Straße in zwei Sackgassen mit Hilfe einer beidseits mit Durchfahrtsverbotsschildern (Verbotszeichen 250) versehenen Schranke. (vgl OVG Saarl, B, 21.05.02, - 9_W_9/02 - Durchgangsstraße-Sperrung - SKZ_02,304/67 (L) = SörS-Nr.02.101)
§§§
§§§
Auszug: Versiegelung
"... Die Voraussetzungen des Vollzugs des besonderen Verwaltungsakts der Baueinstellung (§ 103 Abs.1 LBO) durch das besondere Vollzugsmittel der Versiegelung sind vielmehr in § 103 Abs.2 LBO abschließend geregelt.
Die Analogie (ggfls die ausdehnende Auslegung), die der Auffassung des Verwaltungsgerichts zugrundeliegt, ist nur dann zulässig, wenn eine gesetzliche Regelung eine Lücke aufweist, die eine Ergänzung fordert. Die in § 103 Abs.2 LBO enthaltene Regelung über den Vollzug einer Baueinstellung durch Versiegelung der Baustelle ist jedoch aus sich allein verständlich. Sie ist auch, ohne daß es eines Rückgriffs auf andere Bestimmungen des Vollzugsrechts bedarf, funktionsfähig. Die Versiegelung ist danach stets zulässig, wenn der Bauherr einer "schriftlich oder mündlich verfügten" Baueinstellung zuwiderhandelt. Auch ist diese Regelung nicht etwa deshalb ergänzungsbedürftig, weil sie ohne diese Ergänzung allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Grundsätzen widerspräche. Die in § 6 VwVG enthaltene und vom Verwaltungsgericht zur Ergänzung des § 103 Abs.2 LBO herangezogene Regel, daß der Vollzug eines Verwaltungsaktes nur zulässig ist, wenn er entweder unanfechtbar geworden oder der vorläufige Vollzug angeordnet worden ist, beschränkt sich ausdrücklich auf die Zwangsmittel des § 9 VwVG, also Ersatzvornahme, Zwangsgeld und unmittelbarer Zwang. So wie diese Bestimmung gemäß § 110 LBO in das Landesbaurecht übernommen worden ist, ist ihre Anwendung auf das besondere Zwangsmittel der Versiegelung dem Wortlaut nach jedenfalls ausdrücklich ausgeschlossen. Auch der Text des § 103 Abs.2 LBO spricht gegen die Übernahme des allgemeinen Grundsatzes des § 6 VwVG - genauer gesagt, der Regelung für die allgemeinen oder regelmäßigen Zwangsmittel - in die in § 103 Abs.2 LBO enthaltene Regelung für das besondere Zwangsmittel der Versiegelung. Voraussetzung für die Versiegelung ist danach neben einem Verstoß des Bauherrn gegen die Baueinstellung lediglich die Tatsache, daß eine Baueinstellung "mündlich oder schriftlich verfügt" worden ist.
Sinn und Zweck der Einführung der besonderen Vollzugsmaßnahme der Versiegelung einer Baustelle durch die Landesbauordnung verlangen ebenfalls nicht die Übernahme des "Grundsatzes" des § 6 VwVG. Die in dieser Bestimmung enthaltene allgemeine Regelung, die für alle Verwaltungsakte gilt, will grundsätzlich sicherstellen, daß die Behörden im Regelfall keine endgültigen Zustände durch Vollzugsmaßnahmen herbeiführen, ehe der zu vollziehende Verwaltungsakt rechtsbeständig geworden ist. Einen derartigen Regelfall gibt es aber bei dem besonderen Verwaltungsakt der Einstellung unzulässiger Bauarbeiten praktisch nicht. Ihrer Natur nach muß eine Baueinstellung sofort wirksam und auch vollziehbar sein. ..." (vgl. OVG Saarl, U 21.05.71 - 2 R 10/71 - Baustellenversiegelung, AS 12,148 -152 = BRS 24 Nr.203, 149 f = Zitat-Nr Z-101)
Straße: Umbenennung
"... Rechtsgrundlage der angefochtenen Umbenennung ist § 5 Abs.4 iV mit § 2 Abs.1 GO. die hierin begründete Zuständigkeit der Gemeinde zur Benennung der dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen, Wege und Plätze umfaßt grundsätzlich auch die Befugnis, eine bereits benannte Straße umzubenennen. Bei der Entscheidung über das OB und Wie der Umbenennung steht der Gemeinde eine weitgehende, auf dem Selbstverwaltungsrecht beruhende Gestaltungsfreiheit zu, die freilich durch den Zweck der Aufgabenzuweisung und durch die aus Art.20 Abs.3 GG sowie besonderen gesetzlichen Bestimmungen folgenden Grenzen jeder Verwaltungstätigkeit beschränkt wird. Zweck der Benennung ist es in erster Linie, im Verkehr der Bürger untereinander und zwischen den Bürgern und Behörden das Auffinden von Wohngebäuden, Betrieben, öffentlichen Einrichtungen und Amtsgebäuden zu ermöglichen bzw zu erleichtern (vgl Kodal, StraßenR, S.290). Neben dieser im Vordergrund stehenden Ordnungs- und Erschließungsfunktion können auch die Pflege örtlicher Traditionen und die Ehrung verdienter Bürger legitimer Zwecke der Straßenbenennung sein (Kodal aaO). Bei der Verfolgung dieser Zwecke hat die Gemeinde unter Beachtung der Grundsätze der Erforderlichkeit, Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit die für die Umbenennung sprechenden Gründe mit dem Interesse der Anwohner an der Beibehaltung des bisherigen Straßennamens abzuwägen. Da diese sich auf den Namen eingestellt und ihn zum Anlaß von Dispositionen gemacht haben, führt eine Änderung für sie zu Nachteilen tatsächlicher Art, mittelbar aber auch, wie oben dargelegt, zu rechtlichen Belastungen. Die Anwohner sind damit wesentlich stärker von der Maßnahme betroffen als die Allgemeinheit, die die Straße allenfalls im Rahmen des Gemeingebrauchs nutzt. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, daß die hier in Rede stehenden individuellen Interessen eines bestimmbaren Personenkreises rechtlich in der Weise geschützt sind, daß ihre Berücksichtigung mit Hilfe eines Rechts auf fehlerfreie Ermessensausübung gerichtlich durchsetzbar ist (vgl VGH Mannheim, NJW 79,1670). .." (vgl. VGH Mannh, U 12.05.80 - 1 3964/78 - Straßennamen-Änderung, NJW 81,1749 -80, 1750 = Zitat-Nr Z-049)
Zwangsgeld: Fälligkeitsmitteilung
"... Da nämlich für die Vollstreckung von Zwangsgeldern deren wirksame Festsetzung nach dem SVwVG Voraussetzung ist, hat der Antragsgegner vorliegend bei der Zahlungsaufforderung vom 09.08.85 nicht lediglich eine unanfechtbare bloße "Fälligkeitsmitteilung" erlassen, sondern eine klarstellende Regelung des Inhalts, daß nach seiner Auffassung die Antragsstellerin gegen die Verpflichtung aus Ziffer I.4 der Anordnung vom 18.07.84 verstoßen habe und daher das Zwangsgeld in Höhe von 500,-- DM insoweit verfallen sei. Diese Klarstellung hat den Zweck, der Antragsstellerin die - nach Ansicht des Antragsgegners - Nichtbeachtung ihrer Verpflichtung offenkundig zu machen und ihr den Einwand, eine Zahlungspflicht läge nicht vor, jedenfalls im Verhältnis zum Antragsgegner abzuschneiden. Sie hat damit den Charakter eines feststellenden Verwaltungsaktes ..." (vgl VG Saarl, B, 24.10.85, - 5_F_57/85- Org., S.5 = SörS-Nr.85_
§§§
§§§
Verwaltungsvollstreckung
"Da es sich bei der Feststellung über das Wirksamwerden der Zwangsgeldfestsetzung gleichzeitig um eine Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung im Sinne von §§ 187 Abs.3 VwGO und § 18 AGVwGO handelt ( vgl. Kopp VwGO 5. Auflage § 187 Rdnr.8 ), haben dagegen erhobene Rechtsbehelfe kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung; diese kann das Gericht gemäß § 18 S.2 AGVwGO in Verbindung mit § 80 Abs.5 VwGO anordnen." (vgl VG Saarl, B, 24.10.85, - 5_F_57/85- Org., S.5 = SörS-Nr.
Bescheid: Bestandskraft
§§§
[ « ] | zu § 35 SVwVfG | [ ][ » ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) - Digitales Informationssystem-Recht - © H-G Schmolke 1998-2000
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066,
Email: hg@schmolke.com
§§§