RsprS |
zu § 29 |
SVwVfG |
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- Die behördliche Entscheidung über Einsicht in die Akten eines Verwaltungsverfahrens ist eine nach § 44a VwGO nicht selbständig anfechtbare Verfahrenshandlung jedenfalls dann, wenn ein Beteiligter die Einsicht innerhalb des laufenden Verwaltungsverfahrens und für dieses begehrt. (vgl. BVerwG, U 12.04.78 - 8 C 7/77 - Akteneinsicht, NJW 79,177 = BayVbl.78,444 = JuS 79,147 = DNr.78.010)
- Es steht im pflichtgemäßen Ermessen der aktenführenden Behörde, inwieweit sie Personalakten des Beamten seinem Anwalt zur Einsichtnahme in der Kanzlei überläßt. Bei der Ausübung des Ermessens können nach Lage des Einzelfalles auch allgemeine Rücksichten auf den Schutz und die Funktionsfähigkeit der Personalakten bestimmend wirken. (vgl. OVG Münst, U 03.09.79 - 6 A 2223/78 - Akteneinsicht, NJW 80,722 = DÖD 80,143 = DNr.79.022)
- Rechtsanwälte haben aufgrund ihrer Stellung als Organ der Rechtspflege kein eigenes Recht auf Akteneinsicht in Verwaltungsverfahren. (vgl. BVerwG, B 10.02.81 - 7 B 26/81 - Akteneinsicht, NJW 81,2270 = DNr.81.002)
- Das Akteneinsichtsrecht der Verfahrensbeteiligten nach § 29 VwVfG besteht nur während des laufenden Verfahrens. (vgl. BVerwG, U 01.07.83 - 2 C 42/82 - Besetzungsbericht, BVerwGE 67,300 -305 = DNr.83.009)
- Der im Baugenehmigungsverfahren nicht beteiligte Nachbar hat nach Abschluß des Verfahrens Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht in die das Baugenehmigungsverfahren betreffenden Verwaltungsvorgänge, wenn er die Akteneinsicht zur Vorbereitung einer zivilrechtlichen Klage gegen den Bauherrn benötigt. (vgl. OVG Münst, U 22.07.88 - 20 A 1063/87 - Akteneinsicht, NJW 89,544 -45 = DNr.88.014)
- Hat die Kammer einen Antrag auf Anerkennung zum Führen einer Gebietsbezeichnung zunächst abgelehnt und ihm später stattgegeben und legt der Antragsteller glaubhaft dar, daß ihm daraus ein Schaden entstanden ist, hat er in der Regel einen Anspruch darauf, in die Anerkennungsakten Einsicht zu nehmen. Seiner Klage auf Bewilligung von Akteneinsicht fehlt es auch dann nicht am Rechtsschutzbedürfnis, wenn er zwischenzeitlich eine Schadensersatzklage vor den zuständigen Zivilgerichten erhoben hat. (vgl. VGH Mannh, U 31.10.95 - 9 S 1518/94 - Akteneinsicht, NJW 96,613 .14 = DNr.95.189)
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