RsprS zu § 28 SVwVfG
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  1. Die Angemessenheit der Anhörungsfrist ist nach den Einzelfallumständen zu beurteilen. (vgl. OVG Saarl, E 21.12.84 - 1 W 1309/84 - Anlage (BImSchG) - Pflichtenverstoß - Unzuverlässigkeit -, UPR 85,247 -250 = ESBImSchG § 20-3 = SKZ 85,161/2 (L) = Juris = DNr.84.099)


  2. Gibt die Behörde dem Bürger Gelegenheit, sich vor dem Erlaß einer belastenden Verwaltungsmaßnahme zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern (§ 28 Hess VwVfG ), und setzt sie hierfür im Anhörungsschreiben eine Äußerungsfrist, so kann die grundsätzlich auch schon vor Ablauf der Frist eine Sachentscheidung treffen, wenn der Betroffene auf Grund dieser Anhörungsmitteilung erkennbar abschließend zu den maßgeblichen Umständen noch aus einem entsprechenden Hinweis seine Absicht deutlich wird, sich im Laufe der gesetzten Frist noch einmal zu der angekündigten Maßnahme äußern zu wollen. (vgl. VGH Kassel, B 16.07.90 - 13 TH 1690/90 - Rechtliches Gehör, NVwZ-RR 91,225 = DNr.90.047)


  3. Eine vor dem Erlaß des Verwaltungsakts unterbliebene Anhörung kann nach verfrühter Erhebung einer Untätigkeitsklage jedenfalls noch so lange mit heilender Wirkung nachgeholt werden, bis die Voraussetzungen des § 75 VwGO erfüllt sind. (vgl. OVG Saarl, E 12.05.92 - 2 R 28/90 - Anhörungsfehler, Juris = DNr.92.076)


  4. Eine verfahrensfehlerhaft versäumte Anhörung des Betroffenen vor Erlaß des Verwaltungsaktes kann durch Nachholung der Anhörung geheilt werden, ohne daß es regelmäßig einer besonderen Form der Nachholung bedarf. (vgl. OVG S-H, U 25.10.91 - 4 L 56/91 - Straßen-Umbenennung, Gemeinde-SH 92,122 -124 = DNr.91.000)


  5. Ergeht ein mit Gründen versehener Verwaltungsakt mit einer Belehrung darüber, daß dagegen Widerspruch erhoben werden kann, so wird ein ursprünglicher Verstoß gegen das Anhörungsgebot des § 28 Abs.1 VwVfG in der Regel durch den Erlaß des Widerspruchsbescheids gemäß § 45 Abs.1 Nr.3 geheilt, ohne daß es dazu einer besonderen Maßnahme der Behörde bedarf. (vgl. BVerwG, U 17.08.82 - 1 C 22/81 - Anhörungsfehler-Heilung, DVBl 82,1149 -50 = DNr.82.000)


  6. Eine Umsetzung im Beamtenverhältnis, zu der der betroffene Beamte nicht vorher angehört worden ist, ist rechtswirdig. Eine Umsetzung, die auf einen Sachverhalt gestützt wird, der tatsächlich nicht gegeben ist, ist rechtswirdig. (vgl. OVG NW, B 07.02.86 - 1 A 2777/83 -, ZBR 86,274 = DNr.86.008)


  7. Unterbleibt die - grundsätzlich erforderliche Anhörung des Nachbarn vor Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Baugenehmgigung, so ist dies allein kein Grund, auf einen Antrag nach § 80 Abs.5 VwGO die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuheben oder die aufschiebende Wirkung des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs wiederherzustellen. Bei der Abwägung zwischen dem Interesse des Bauherrn an der sofortigen Vollziehung der Baugenehmigung und dem Interesse des Nachbarn an der auschiebenden Wirkung seines Hauptsacherechtsbehelfs fällt auch eine bei der summarischen Überprüfung ohne weiteres erkennbare, jedoch nachbarrechtlich irrelevante objektive Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung nicht ins Gewicht. (vgl. BayBGH, B 19.09.87 - 26 CS 87/01144 - Vollzugsanordnung, BayVBl 88,369 -371 = DNr.87.018)


  8. (LB) Erläßt die Genehmigungsbehörde im Rahmen eines Änderungsgenehmigungsverfahrens einen streitentscheidenden Verwaltungsakt bezüglich einer Nebenbestimmung der ursprünglichen Genehmigung, muß sie dazu den Betroffenen gemäß § 28 Abs.1 S.2 SVwVfG hören. (vgl. OVG Saarl, U 08.12.88 - 1 R 430/86 - Rauchgasreinigungsanlage, nicht veröffentlicht = DNr.88.112)


  9. Die Bestimmung des § 28 SVwVfG ist auch vor Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts zu beachten. (vgl. OVG Saarl, E 23.06.92 - 2 R 43/90 - Vorkaufsrecht, SKZ 92,242/8 (L) = Juris = DNr.92.096)


  10. Aus den im Rechtsstaatsprinzip des Art.20 Abs.3 GG enthaltenen Geboten der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes folgt die - vom BayVGH eingehend erörterte - Pflicht zur Anhörung der einzelnen konkurrierenden Programmanbieter (§ 28 BayVwVfG) vor Erlaß eines über die Kanalverteilung entscheidenden Verwaltungsakts. Für eine solche Verpflichtung spricht auch die Tatsache, daß es sich bei der Entscheidung über die Einspeisung in das Kabelnetz um eine weitreichende, die wirtschaftliche Existenz des Programmanbieters berührende Entscheidung handelt. Vor diesem Hintergrund bedeutet die unterlassene Anhörung einen wesentlichen, zur Ungültigkeit der Kanalbelegungssatzung führenden Verfahrensfehler. (vgl. BayVGH, U 22.10.97 - 7 N 96/2071 - Kabelengpässe, K&R 98,71 -79 = DNr.97.261)


  11. Die offensichtliche Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes infolge bisher unterbliebener Anhörung des Adressaten, läßt ungeachtet der noch möglichen Heilung dieses Verfahrensfehlers das öffentliche Vollzugsinteresse zurücktreten. Durch den ohne jede sachliche Stellungnahme (allein zur Fristwahrung) eingelegten Widerspruch wird die unterbliebene Anhörung nicht geheilt. (vgl. OVG Saarl, B 29.05.91 - 1 W 37/91 - Sofortvollzug, SKZ 91,255/42 (L) = DNr.91.077)


  12. Ein nach Durchführung des fernstraßenrechtlichen Erörterungstermins (§ 18 Abs.6 FStrG) eingeholtes Verkehrsgutachten, das maßgebliche Entscheidungsgrundlage für den Planfeststellungsbeschluß ist, muß einem planbetroffenen Grundstückseigentumer zumindest zur Kenntnis gegeben werden, so daß dieser Gelegenheit zu einer sachlichen Stellungnahme hat; andernfalls verletzt die Behörde den durch die grundrechtsschützende Funktion des Verfahrensrechts vermittelten Anspruch des betroffenen Grundstückseigentumers auf "substanztielle" Anhörung. (vgl. OVG Saarl, E 02.10.91 - 1 R 155/88 - Verkehrsgutachten, SKZ 92,111/32 (L) = ZfS 92,252 (L) = DNr.91.146)


  13. Ein Anhörungsmangel kann im vorläufigen Rechtsschutzverfahren vor Heilung unbeachtlich sein, wenn eine ordnungsgemäße Anhörung keine Grundlage für eine Entscheidungsalternative geboten hätte. (vgl. OVG Saarl, B 18.02.94 - 8 W 79/93 - Wurftaubenschießanlage, SKZ 94,256/31 (L1) = Juris (L1+2) = DNr.94.022)


  14. Im Gewerbeuntersagungsverfahren kann sich ein Geschäftsmann nicht auf mangelnde Anhörung berufen, wenn er keinerlei Vorkehrungen für einen Zugang von Geschäftspost getroffen hat und ihn drei einfache Briefe deshalb nicht erreichen. (vgl. OVG Saarl, B 07.06.95 - 8 R 33/93 - Geschäftspost, SKZ 95,255/31 (L) = DNr.95.068)

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