RsprS zu § 25 SVwVfG
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  1. Es verletzt nicht das Grundrecht der freien Berufsausübung eines mit ausländerrechtlichen Angelegenheiten befaßten Rechtsanwalts, daß der Senator für Inneres in Berlin seinen Erlaß über die Behandlung von Ausländerangelegenheiten vom 10.03.72 nebst Änderungen und Ergänzungen nicht veröffentlicht hat. Rechtsanwälte haben keinen Rechtsanspruch auf Veröffentlichung dieses Erlasses, ihren Informationsinteressen kann dadurch Rechnung getragen werden, daß aus Anlaß von ihnen zu bearbeitender Einzelfälle Auskünfte über die einschlägigen Regelungen des Erlasses und damit die Verwaltungspraxis erteilt werden. (vgl. BVerwG, U 16.09.80 - 1 C 52/75 - Erlaß, NJW 81,535 = DNr.80.019)


  2. Der Grundsatz von Treu und Glauben gebietet, daß die Behörde den Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens auf Anfrage - vorbehaltlich etwaiger Geheimhaltungspflichten - die für die Rechtsverfolgung nötigen, anders nicht erreichbaren Auskünfte erteilt; hierzu gehört auch die Auskunft über die einschlägigen Ermessensrichtlinien. (vgl. BVerwG, U 16.09.80 - 1 C 89/79 - Geheimhaltungspflicht, BayVBl 81,59 = DNr.80.018)

§§§

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