RsprS zu § 21 SVwVfG
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  1. Die Tatsache, daß ein Amtsträger zuvor für die Kontrolle des Betriebes zuständig war, verbietet nicht automatisch seine Federführung in in einem späteren Genehmigungsverfahren. Insbesondere ist aufgrund dieser Tatsache keine Interessenkollisionen gegeben. Diese sind abschließend in § 20 Abs.1 SVwVfG geregelt. § 21 SVwVfG regelt demgegenüber verhaltensbedingte Befangenheitsgründe. Der behauptete Interessekonflikt ist aber nicht auf ein Verhalten des Amtsträgers zurückzuführen, sondern wird subjektiv von der Klägerin aus seiner früheren Tätigkeit geschlossen, was wiederum für § 21 SVwVfG nicht entscheidend ist. (vgl VG Saarl, U, 29.01.92, - 1_K_117/88- nicht veröffentlicht = SörS-Nr. 92.010)


  2. Besorgnis der Befangenheit bedeutet, daß ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen in die unparteiliche Ausübung eines Amtes durch einen Amtsträger zu rechtfertigen. Diese Voraussetzung ist dann gegeben, wenn aufgrund objektiv feststellbarer Tatsachen die subjektiv vernünftigerweise mögliche Besorgnis nicht auszuschließen ist, ein bestimmter Amtsträger werde in der Sache nicht unparteiisch, unvoreingenommen oder unbefangen entscheiden. (vgl VG Saarl, U, 29.01.92, - 1_K_117/88- nicht veröffentlicht = SörS-Nr. 92.010)


  3. Das sachliche Vertreten einer anderen Rechtsauffassung ist kein Grund, der berechtigt auf Voreingenommenheit zu schließen. Das gilt umso mehr wenn die vom Amtsträger geäußerten Auffassungen denjenigen seiner Abteilung entsprechen. (vgl VG Saarl, U, 29.01.92, - 1_K_117/88- nicht veröffentlicht = SörS-Nr. 92.010)


  4. Sieht man einen Beteiligten an einem Verwaltungsverfahren als initiativberechtigt iSd § 21 SVwVfG so hat er lediglich dann einen Anspruch auf Enthaltung des Amtsträgers, wenn die Überprüfung die Besorgnis der Befangenheit ergeben hätte. Hat eine Überprüfung stattgefunden und wurde die Befangenheitsrüge zurückgewiesen, ist das Verfahren nicht zu beanstanden.

    Solange die Vorgesetzten des Amtsträgers noch keine Anordnung zur Enthaltung getroffen haben und objektiv kein Grund für die Besorgnis der Befangenheit vorliegt, ist es auch unschädlich, wenn der Amtsträger zwischen Befangenheitsrüge und Entscheidung über die Befangenheit noch weitere Verfahrenshandlungen vorgenommen hat, da einem Antrag nach § 21 SVwVfG keine "aufschiebende Wirkung" zukommt. (vgl VG Saarl, U, 29.01.92, - 1_K_117/88- nicht veröffentlicht = SörS-Nr. 92.010)

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