zu § 11   VwVfG (R)
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  1. Der nicht rechtsfähige Verein kann als Inhaber der tatsächlichen Gewalt über eine zum Vereinsvermögen gehörende Sache als Ordnungspflichtiger in Anspruch genommen werden. Er ist insoweit fähig, am Verwaltungsverfahren teilzunehmen. (vgl. OVG Lüneb, U 16.03.78 - 1 A 111/76 - Verein, NJW 79,735 = BauR 78,470 = SörS-Nr.78.007)


  2. Eine Bauherrngemeinschaft als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist im Streit um die Wirksamkeit einer ihr erteilten Baugenehmigung beteiligungsfähig. Sie kann die von der Bauaufsichtsbehörde mit Sofortvollzug getroffene Feststellung, die erteilte Baugenehmigung sei wegen fehlender Beteiligungsfähigkeit nichtig, im vorläufigen Rechtsschutzverfahren mit Erfolg angreifen. Ob eine Bauherrengemeinschaft unter einem einheitlichen Namen handeln kann oder ob die Aufführung der Namen der Gesellschafter unter Angabe des bestehenden Gesellschaftsverhältnisses erforderlich ist, berührt nicht ihre Teilnahme am Rechtsverkehr, sondern legt nur fest, wie dieses Auftreten zu erfolgen hat. (vgl. VGH Kasse, B 23.01.97 - 4 TG 4829/96 - Bauherrngemeinschaft, NVwZ 97,922 (L) = NJW 97,1938 = SörS-Nr.97.022)


  3. Eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ist nur in solchen Verwaltungsverfahren ausnahmsweise beteiligtenfähig, die sich auf ein ihr zustehendes Recht oder eine sie treffende Verpflichtung beziehen. (vgl OVG Saarl, B, 25.11.92, - 8_W_108/92- SKZ_93,102/1 (L) = NVwZ_93,902 -903 = NJW_93,2828 (L) = Juris = SörS-Nr. 92.181)


  4. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts "als solche" kann nicht Schuldner eines Baugebührenbescheides und nicht Bauherr sein. Ein Baugebührenbescheid, der sich gleichwohl an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts richtet, ist nur dann rechtmäßig, wenn der Name der Gesellschaft nur als Sammelbezeichnung für die Gesellschafter benutzt worden ist und wenn sich durch Auslegung ermitteln läßt, wer die Gesellschafter sind. (vgl. OVG Bautz, B 02.12.97 - 1 S 32/97 - Bauherrnbegriff, NVwZ 98,656 = SörS-Nr.97.283)

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