zu § 9   VwVfG (R)
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  1. Von der Regelung in § 44a S.1 VwGO (Ausschluß von selbständigen Rechtsbehelfen gegen behördliche Verfahrenshandlungen) ist nicht deshalb eine Ausnahme zu machen, weil es sich um einen (angeblichen) Verfahrensfehler handelt, wegen dessen nach § 46 VwVfG eine Aufhebung des in dem Verfahren letztlich ergehenden Verwaltungsakts nicht beansprucht werden kann. (vgl BVerwG, U, 27.05.81, - 8_C_13/80- NJW_82,120)


  2. Die Gewährung oder Ablehnung von Akteneinsicht im Rahmen eines Verwaltungsverfahres ist lediglich eine unselbständige Verfahrenshandlung (Hilfstätigkeit) und kein Verwaltungsakt. (vgl VGH Münch, U, 05.09.89, - 25_B_88.01631- NVwZ_90,775)

§§§

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