zu § 4   VwVfG (R)
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  1. Angestellte im öffentlichen Dienst bedürfen keiner Aussagegenehmigung ihres Dienstherrn, wenn sie im vormundschaftsgerichtlichen Verfahren gem. § 1666 BGB als Auskunfstperson oder Zeuge gehört werden sollen. Das gilt auch für Beamte derjenigen Behörden, die dem Vormundschaftsgericht gegenüber zur Amtshilfe verpflichtet sind, wenn sich ihre Aussage oder Auskunft auf Tatsachen bezieht, von denen sie in Erfüllung dieser Aufgabe Kenntnis erlangt haben. (vgl. BayObLG, B 21.03.90 - 1a Z 1/90 -, NJW 90,1857 = DNr.90.025)

§§§

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