zum VwVG | (R) | |
---|---|---|
[ ] |
zu § 1 VwVG |
---|
Aus §§ 1 und 3 VwVG kann nicht gefolgert werden, daß der Bund öffentlich-rechtliche Geldforderungen gegen den Staatsbürger durch Leistungsbescheid geltend machen kann. (vgl. BVerwG, U 28.06.68 - 7 C 118/66 - Leistungsbescheid, NJW 69,809 = JuS 69,190 = MDR 68,1035 = DÖV 69,394 = JZ 69,69 = VRspr 20,212 = DNr.68.009)
§§§
zu § 3 VwVG |
---|
Einem gegen mehrere Personen gerichteten Leistungsbescheid fehlt die erforderliche Bestimmtheit, wenn nicht eindeutig zum Ausdruck gebracht wird, ob die Adressaten als Gesamtschuldner oder nach Bruchteilen in Anspruch genommen werden (vgl OVG Münster, B 11.12.73 - 8 B 696/73 -, OVGE 29,155 = VRspr.25,756)
Hat sich nach Eintritt der Unanfechtbarkeit eines befehlenden Verwaltungsaktes die Rechtslage derart geändert, daß die Aufrechterhaltung des Verwaltungsaktes rechtswidrig ist, so ist seine Vollstreckung unzulässig. Der entsprechende Einwand des durch den Verwaltungsakt Betroffenen ist in dem über eine Vollstreckungsmaßnahme oder ihre Androhung schwebenden Prozeß zu berücksichtigen. (vgl OVG Münst, U 18.03.65 - 7 A 753/64 - Änderung der Rechtslage, NJW 65,1499 = JuS 65,458 = MDR 65,691 = DÖV 65,537 = DNr.65.000)
Eine Einstellung oder Einschränkung der Vollstreckung einer durch bestandskräftigen Bescheid festgesetzten Geldforderung im Wege einstweiliger Anordnung setzt voraus, daß der Schuldner Gründe dafür, daß er durch eine Vollstreckungsmaßnahme unverhältnismäßig hart getroffen wird, substantiiert vorträgt und glaubhaft macht. (vgl OVG Saarl, E 09.04.92 - 1 W 4/92 - Vollstreckungsmaßnahme, SKZ 92,246/43 (L) = DNr.92.066)
Eine Zwangsmittelandrohung ist rechtswidrig, wenn zu Beginn der Ausführungsfrist ein Vollstreckungshindernis besteht. Solange das Hindernis noch fristgerecht ausgeräumt werden kann, macht es die Androhung nicht fehlerhaft. (vgl OVG Saarl, U 15.06.93 - 2 R 37/91 - Vollstreckungshindernis, SKZ 93,279/65 (L) = Juris = DNr.93.097)
Der nach mehrfachen vergeblichen Vollstreckungsversuchen unter Anordnung der Ersatzvornahme ergangenen Aufforderung, einer seit Jahren bestandskräftigen Beseitigungsanordnung binnen zehn Wochen nachzukommen, kann drohende Obdachlosigkeit im Verfahren betreffend die Aussetzung der Vollziehung nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden. (vgl OVG Saarl, B 11.06.93 - 2 W 17/93 - Obdachlosigkeit, SKZ 93,279/64 (L) = DNr.93.095)
Untersagt die Bauaufsichtsbehörde in Erfüllung eines Nachbaranspruches auf Einschreiten die Fortsetzung einer formell und materiell rechtswidrigen Nutzung, so hat der Pflichtige keinen Anspruch darauf daß ihm ein Übergangszeitraum bis zur Realisierung einer Ersatzlösung zugebilligt wird, die mit erheblichen Unsicherheiten belastet und in zeitlicher Hinsicht nicht annähernd verläßlich abschätzbar ist (hier: beabsichtigter Erwerb eines Grundstückes in einem noch auszuweisenden Gewerbegebiet). (vgl OVG Saarl, B 21.10.96 - 2 W 32/96 - Übergangslösung, SKZ 97,107/31 (L) = DNr.96.096)
Die Vollstreckung ist einzustellen und getroffene Vollstreckungsmaßnahmen sind aufzuheben, wenn der Verwaltungsakt der vollstreckt wird, seinerseits aufgehoben ist. Die Vollstreckung der Grundverfügung ist auch nach Festsetzung des Zwangsgeldes noch nicht beendet, solange die Festsetzungsverfügung nicht bestandskräftig und das Zwangsgeld nicht gezahlt ist. Ist die Grundverfügung aufgehoben, so ist nach Landesrecht eine zu deren Durchsetzung ergangene nicht bestandskräftige Zwangsgeldfestsetzung aufzuheben; damit wird zugleich der Beitreibung des Zwangsgeldes die Grundlage entzogen. Ein bereits beigetriebenes Zwangsgeld ist jedoch nicht mehr zu erstatten. (vgl VGH Kassel, B 12.12.96 - 4 TG 481/96 - Zwangsgeldvollstreckung, NVwZ-RR 98,154 -55 = DNr.96.000)
§§§
zu § 4 VwVG |
---|
Einem gegen mehrere Personen gerichteten Leistungsbescheid fehlt die erforderliche Bestimmtheit, wenn nicht eindeutig zum Ausdruck gebracht wird, ob die Adressaten als Gesamtschuldner oder nach Bruchteilen in Anspruch genommen werden (vgl OVG Münster, B 11.12.73 - 8 B 696/73 -, OVGE 29,155 = VRspr.25,756)
Hat sich nach Eintritt der Unanfechtbarkeit eines befehlenden Verwaltungsaktes die Rechtslage derart geändert, daß die Aufrechterhaltung des Verwaltungsaktes rechtswidrig ist, so ist seine Vollstreckung unzulässig. Der entsprechende Einwand des durch den Verwaltungsakt Betroffenen ist in dem über eine Vollstreckungsmaßnahme oder ihre Androhung schwebenden Prozeß zu berücksichtigen. (vgl. OVG Münst, U 18.03.65 - 7 A 753/64 - Änderung der Rechtslage, NJW 65,1499 = JuS 65,458 = MDR 65,691 = DÖV 65,537 = DNr.65.000)
Eine Einstellung oder Einschränkung der Vollstreckung einer durch bestandskräftigen Bescheid festgesetzten Geldforderung im Wege einstweiliger Anordnung setzt voraus, daß der Schuldner Gründe dafür, daß er durch eine Vollstreckungsmaßnahme unverhältnismäßig hart getroffen wird, substantiiert vorträgt und glaubhaft macht. (vgl. OVG Saarl, E 09.04.92 - 1 W 4/92 - Vollstreckungsmaßnahme, SKZ 92,246/43 (L) = DNr.92.066)
Eine Zwangsmittelandrohung ist rechtswidrig, wenn zu Beginn der Ausführungsfrist ein Vollstreckungshindernis besteht. Solange das Hindernis noch fristgerecht ausgeräumt werden kann, macht es die Androhung nicht fehlerhaft. (vgl. OVG Saarl, U 15.06.93 - 2 R 37/91 - Vollstreckungshindernis, SKZ 93,279/65 (L) = Juris = DNr.93.097)
Der nach mehrfachen vergeblichen Vollstreckungsversuchen unter Anordnung der Ersatzvornahme ergangenen Aufforderung, einer seit Jahren bestandskräftigen Beseitigungsanordnung binnen zehn Wochen nachzukommen, kann drohende Obdachlosigkeit im Verfahren betreffend die Aussetzung der Vollziehung nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden. (vgl. OVG Saarl, B 11.06.93 - 2 W 17/93 - Obdachlosigkeit, SKZ 93,279/64 (L) = DNr.93.095)
Untersagt die Bauaufsichtsbehörde in Erfüllung eines Nachbaranspruches auf Einschreiten die Fortsetzung einer formell und materiell rechtswidrigen Nutzung, so hat der Pflichtige keinen Anspruch darauf daß ihm ein Übergangszeitraum bis zur Realisierung einer Ersatzlösung zugebilligt wird, die mit erheblichen Unsicherheiten belastet und in zeitlicher Hinsicht nicht annähernd verläßlich abschätzbar ist (hier: beabsichtigter Erwerb eines Grundstückes in einem noch auszuweisenden Gewerbegebiet). (vgl. OVG Saarl, B 21.10.96 - 2 W 32/96 - Übergangslösung, SKZ 97,107/31 (L) = DNr.96.096)
§§§
zu § 5 VwVG |
---|
§ 1 Abs.2 VwGO gilt nicht für das gerichtliche Vollstreckungsverfahren nach § 169 VwGO. Auch bei einer nach § 5 VwVG iV mit § 361 ff RAO zu bewirkenden Zwangsvollstreckung in eine Geldforderung ist zwischen der Pfändung und der Einziehungsermächtigung zu unterscheiden. Solange eine Forderung auf Grund eines vom Vollstreckungsgläubiger bei einem ordentlichen Gericht erwirkten dinglichen Arrest nach § 916 ff ZPO gepfändet ist, bedarf es einer erneuten Pfändung im verwaltungsgerichtlichen Vollstreckungsverfahren - unbeschadet der Frage, ob auch mit den Rechtsbehelfen der VwGO die Wirkungen einer Arrestpfändung erreicht werden können - nicht. (vgl. VGH BW, B 23.01.68 - 5 605/6 - Pfändung, ESCGH 18,181 = DNr.68.000)
Der Eingriff in das Grundrecht aus Art.13 GG ohne vorherige Anhörung des Betroffenen im Wege einer Wohnungsdurchsuchung bei nicht von der Hand zu weisender Wiederholungsgefahr rechtfertigt die Annahme einer Beschwer für die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens auch dann, wenn sich die Hauptsache nach Ergehen der angefochtenen Entscheidung durch die tatsächliche Vornahme der Durchsuchung erledigt hat. Für die Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung zur Vermögensbeschlagnahme nach § 10 VereinsG ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, da es sich dabei um eine Maßnahme des Vollzugs eines Vereinsverbotes nach § 5 VereinsG, handelt und deren Anfechtung sich nach § 6 VereinsG richtet, der ausdrücklich davon ausgeht, daß die Verwaltungsgerichte im Rahmen von Verfahren für den Vollzug von Vereinsverboten zuständig sind. Eines Rückgriffes auf das landesrechtliche Verwaltungsvollstreckungsgesetz, das im Saarland die Amtsgerichte für Wohnungsdurchsuchungen zuständig erklärt (§ 5 Abs.3 S.2 SVwVG), bedarf es angesichts dieser speziellen Rechtswegzuweisung nicht. Eine richterliche Durchsuchungsanordnung im Rahmen von Art.13 Abs.2 GG und § 10 Abs.2 S.2 VereinsG ist in formeller und materieller Hinsicht ein Akt der Rechtsprechung. Die durch eine amtliche Auskunft des Bundesamtes für Verfassungsschutz nachgewiesene konspirative Tätigkeit einer Einzelperson, die nicht dem Vorstand eines verbotenen Vereins angehört, für einen verbotenen Verein, rechtfertigt die Annahme, daß bei ihr Gegenstände des Vereinsvermögens, insbesondere etwa Schriftmaterial Druckwerke, Notiz- und Adreßbücher, vermutet werden können. (vgl. OVG Saarl, B 04.07.94 - 3 W 5/94 - Wohnungsdurchsuchung, SKZ 95,116/38 (L) = Juris = DNr.94.098)
§§§
zu § 6 VwVG |
---|
Erfordert ein gesetzwidriger Zustand - hier: Verseuchung des Grundwassers sofortige Gegenmaßnahmen - hier: Niederbringung eines Abwehrbrunnens -, läßt sich aber nicht sogleich mit letzter Sicherheit der Verantwortliche unter mehreren in Betracht kommenden Störern feststellen, so kann die Behörde durch sofort vollziehbaren Bescheid einen der möglicherweise Pflichtigen in Anspruch nehmen; sie ist angesichts des Gebots sparsamer und wirtschaftlicher Verwendung öffentlicher Mittel nicht darauf verwiesen, die erforderlichen Maßnahmen selbst zu veranlassen und mit den notwendigen Kosten zunächst in Vorlage zu treten. (vgl OVG Saarl, B 21.09.83 - 2 W 1695/83 - Grundwasserverseuchung, AS 18,248 -253 = SKZ 84,177 = SKZ 84,104/28 (L) = UPR 84,172 -173)
Die Versiegelung einer Baustelle nach den Vorschriften der Landesbauordnung ist zulässig, auch wenn der zugrunde liegende Verwaltungsakt weder unanfechtbar noch für sofort vollziehbar erklärt worden ist. (vgl OVG Saarl, U 21.05.71 - 2 R 10/71 - Baustellenversiegelung, AS 12,148 -152 = BRS 24 Nr.203)
Versiegelung
"... Die Voraussetzungen des Vollzugs des besonderen Verwaltungsakts der Baueinstellung (§ 103 Abs.1 LBO) durch das besondere Vollzugsmittel der Versiegelung sind vielmehr in § 103 Abs.2 LBO abschließend geregelt.
Die Analogie (ggfls die ausdehnende Auslegung), die der Auffassung des Verwaltungsgerichts zugrundeliegt, ist nur dann zulässig, wenn eine gesetzliche Regelung eine Lücke aufweist, die eine Ergänzung fordert. Die in § 103 Abs.2 LBO enthaltene Regelung über den Vollzug einer Baueinstellung durch Versiegelung der Baustelle ist jedoch aus sich allein verständlich. Sie ist auch, ohne daß es eines Rückgriffs auf andere Bestimmungen des Vollzugsrechts bedarf, funktionsfähig. Die Versiegelung ist danach stets zulässig, wenn der Bauherr einer "schriftlich oder mündlich verfügten" Baueinstellung zuwiderhandelt. Auch ist diese Regelung nicht etwa deshalb ergänzungsbedürftig, weil sie ohne diese Ergänzung allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Grundsätzen widerspräche. Die in § 6 VwVG enthaltene und vom Verwaltungsgericht zur Ergänzung des § 103 Abs.2 LBO herangezogene Regel, daß der Vollzug eines Verwaltungsaktes nur zulässig ist, wenn er entweder unanfechtbar geworden oder der vorläufige Vollzug angeordnet worden ist, beschränkt sich ausdrücklich auf die Zwangsmittel des § 9 VwVG, also Ersatzvornahme, Zwangsgeld und unmittelbarer Zwang. So wie diese Bestimmung gemäß § 110 LBO in das Landesbaurecht übernommen worden ist, ist ihre Anwendung auf das besondere Zwangsmittel der Versiegelung dem Wortlaut nach jedenfalls ausdrücklich ausgeschlossen. Auch der Text des § 103 Abs.2 LBO spricht gegen die Übernahme des allgemeinen Grundsatzes des § 6 VwVG - genauer gesagt, der Regelung für die allgemeinen oder regelmäßigen Zwangsmittel - in die in § 103 Abs.2 LBO enthaltene Regelung für das besondere Zwangsmittel der Versiegelung. Voraussetzung für die Versiegelung ist danach neben einem Verstoß des Bauherrn gegen die Baueinstellung lediglich die Tatsache, daß eine Baueinstellung "mündlich oder schriftlich verfügt" worden ist.
Sinn und Zweck der Einführung der besonderen Vollzugsmaßnahme der Versiegelung einer Baustelle durch die Landesbauordnung verlangen ebenfalls nicht die Übernahme des "Grundsatzes" des § 6 VwVG. Die in dieser Bestimmung enthaltene allgemeine Regelung, die für alle Verwaltungsakte gilt, will grundsätzlich sicherstellen, daß die Behörden im Regelfall keine endgültigen Zustände durch Vollzugsmaßnahmen herbeiführen, ehe der zu vollziehende Verwaltungsakt rechtsbeständig geworden ist. Einen derartigen Regelfall gibt es aber bei dem besonderen Verwaltungsakt der Einstellung unzulässiger Bauarbeiten praktisch nicht. Ihrer Natur nach muß eine Baueinstellung sofort wirksam und auch vollziehbar sein. ..." (vgl OVG Saarl, U 21.05.71 - 2 R 10/71 - Baustellenversiegelung, AS 12,148 -152 = BRS 24 Nr.203, 149 f = Zitat-Nr Z-101)
Der Schulträger ist befugt, das Fahrzeug eines auf dem Schulgelände parkenden Schülers, der dieses entgegen der Hausordnung und vorhandenen Parkkennzeichnung (Bodenmarkierung und Beschilderung) im Bereich einer Feuerwehrzufahrt abgestellt hat, ohne Erlaß eines Verwaltungsaktes im Wege der Ersatzvornahme abschleppen zu lassen. (vgl OVG Saarl, E 17.05.93 - 1 R 95/90 - Feuerwehrzufahrt, SKZ 94,20 -22 = Juris = DNr.93.082)
Wird von mehreren Grundstückseigentümern nur einer zum Abbruch eines Bauwerks in Anspruch genommen, so ist die polizeiliche Verfügung nicht schon deshalb rechtsunwirksam. Stellt sich nachträglich heraus, daß sich ein Miteigentümer widersetzt, kann das subjektive Unvermögen an der Ausführung des Abbruchs durch eine gegen den Miteigentümer gerichtete Abbruchs- oder zumindest Duldungsverfügung behoben werden. Maßgeblich für die Rechtmäßigkeit der Vollstreckung einer Abbruchsanordnung eines mehreren Eigentümern gehörenden Gebäudes ist nicht der Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes, sondern allein der Zeitpunkt der Vollstreckung. (vglOVG Saarl, U 21.11.69 - 2 R 31/69 - UBA - Abbruchsanordnung - mehrere Grundstückseigentümer -, BRS 22,213 = DNr.69.015)
§§§
Absatz 2
Der Schulträger ist befugt, das Fahrzeug eines auf dem Schulgelände parkenden Schülers, der dieses entgegen der Hausordnung und vorhandenen Parkkennzeichnung (Bodenmarkierung und Beschilderung) im Bereich einer Feuerwehrzufahrt abgestellt hat, ohne Erlaß eines Verwaltungsaktes im Wege der Ersatzvornahme abschleppen zu lassen. (vgl OVG Saarl, E 17.05.93 - 1 R 95/90 - Feuerwehrzufahrt, SKZ 94,20 -22 = Juris = DNr.93.082)
Ersatzvornahme: ohne Grundverwaltungsakt
"... Die Ermächtigung in § 21 SVwVG, wonach die Vollstreckungsbehörde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen kann, wenn die Verpflichtung zu einer vertretbaren Handlung nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt wird, beinhaltet zugleich die Befugnis, die anfallenden Kosten durch Verwaltungsakt in Form eines Leistungsbescheids festzusetzen. Vorausgesetzt ist dabei, daß das behördliche Vorgehen, das zum Entstehen der Kosten geführt hat, rechtmäßig war. So liegt der Fall hier. Die Entscheidung des Schulleiters des Technisch-Gewerblichen Berufsbildungszentrums ..., das Fahrzeug des Klägers abschleppen zu lassen, entsprach den sich aus den §§ 18 Abs.2, 19 Abs.1 S.1, 21 SVwVG ergebenden Anforderungen. Danach kann Verwaltungszwang, wozu auch die Ersatzvornahme gehört (§ 13 Abs.1 Nr.2 SVwVG) ohne vorausgehenden Verwaltungsakt und ohne Androhung des Zwangsmittels angewendet werden, wenn der sofortige Vollzug zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr notwendig ist und die Behörde hierbei innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse handelt. ..." (vgl OVG Saarl, U 17.05.93 - 1 R 95/90 - VerwVollstr (Ersatzvornahme) - Abschleppkosten -, SKZ 94,20; 20 = Zitat-Nr.183)
§§§
zu § 7 VwVG |
---|
Die Festsetzung eines wegen Zuwiderhandelns gegen ein behördliches Verbot - hier Einstellung von Bauarbeiten - angedrohten Zwangsgeldes ist nicht deswegen aufzuheben, weil der Betroffene sich nachträglich wohlverhalten hat. (vgl. OVG Saarl, U 04.02.77 - 2 R 102/76 - VerwVollstr (Zwangsgeld) - Wohlverhalten -, SKZ 77,222/13 (L) = DNr.77.008)
§§§
zu § 9 VwVG |
---|
Im Fall der Nichtbeachtung nachbarschützender Bestimmungen des öffentlichen Baurechts hat der betroffene Nachbar vorbehaltlich eines individuellen Rechtsverlustes im Einzelfall regelmäßig einen subjektiven Anspruch auf bauaufsichtsbehördliches Einschreiten gegenüber baurechtswidrigen Anlagen und/oder deren Nutzung (vgl Urteil des Senats vom 22.10.982 - 2 R 209/81 = NVWZ 983,685). Der Anspruch umfaßt regelmäßig auch ein Recht auf gegebenenfalls zwangsweise Realisierung entsprechender Anordnungen im Wege des Verwaltungszwanges, im Einzelfall möglicherweise sogar unter Anwendung eines bestimmten Zwangsmittels (vgl insoweit zur Ersatzvornahme: Beschluß des Senats vom 07.09.88 - 2 R 422/86). Dessen ungeachtet bleibt der Behörde im Vollstreckungsverfahren ein unter Beachtung insbesondere des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des Beugecharakters des Zwangsmittels auszufüllender Ermessensspielraum bei der Anwendung von Verwaltungszwang, der es im Einzelfall - auch gegenüber dem Nachbarn als nicht ermessensfehlerhaft erscheinen lassen kann, wenn die Behörde zu einem bestimmten Zeitpunkt von einer Anwendung von Verwaltungszwang absieht (hier bejaht im Falle eines erkennbar erfüllungsbereiten Pflichtigen einer Nutzungsuntersagung). (vgl. OVG Saarl, B 31.01.95 - 2 W 51/94 - Anspruch auf Einschreiten, SKZ 95,254/28 (L) = DNr.95.011)
Ist in einer Ordnungsverfügung gefordert, eine Tätigkeit zu unterlassen, die gegen die Strafgesetze verstößt oder eine Ordnungswidrigkeit darstellt, bedarf es keiner Fristsetzung für die Erfüllung dieser Verpflichtung gemäß §§ 62, 63 VwVG NW. Die Unterlassung kann "sofort" verlangt werden. (vgl. OVG Münst, U 25.01.67 - 4 A 289/66 - Sofort, DÖV 67,496 = DNr.67.002)
§§§
zu § 10 VwVG |
---|
Im Fall der Nichtbeachtung nachbarschützender Bestimmungen des öffentlichen Baurechts hat der betroffene Nachbar vorbehaltlich eines individuellen Rechtsverlustes im Einzelfall regelmäßig einen subjektiven Anspruch auf bauaufsichtsbehördliches Einschreiten gegenüber baurechtswidrigen Anlagen und/oder deren Nutzung (vgl Urteil des Senats vom 22.10.982 - 2 R 209/81 = NVWZ 983,685). Der Anspruch umfaßt regelmäßig auch ein Recht auf gegebenenfalls zwangsweise Realisierung entsprechender Anordnungen im Wege des Verwaltungszwanges, im Einzelfall möglicherweise sogar unter Anwendung eines bestimmten Zwangsmittels (vgl insoweit zur Ersatzvornahme: Beschluß des Senats vom 07.09.88 - 2 R 422/86). Dessen ungeachtet bleibt der Behörde im Vollstreckungsverfahren ein unter Beachtung insbesondere des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des Beugecharakters des Zwangsmittels auszufüllender Ermessensspielraum bei der Anwendung von Verwaltungszwang, der es im Einzelfall - auch gegenüber dem Nachbarn als nicht ermessensfehlerhaft erscheinen lassen kann, wenn die Behörde zu einem bestimmten Zeitpunkt von einer Anwendung von Verwaltungszwang absieht (hier bejaht im Falle eines erkennbar erfüllungsbereiten Pflichtigen einer Nutzungsuntersagung). (vgl. OVG Saarl, B 31.01.95 - 2 W 51/94 - Anspruch auf Einschreiten, SKZ 95,254/28 (L) = DNr.95.011)
Ist in einer Ordnungsverfügung gefordert, eine Tätigkeit zu unterlassen, die gegen die Strafgesetze verstößt oder eine Ordnungswidrigkeit darstellt, bedarf es keiner Fristsetzung für die Erfüllung dieser Verpflichtung gemäß §§ 62, 63 VwVG NW. Die Unterlassung kann "sofort" verlangt werden. (vgl. OVG Münst, U 25.01.67 - 4 A 289/66 - Sofort, DÖV 67,496 = DNr.67.002)
§§§
zu § 11 VwVG |
---|
Im Fall der Nichtbeachtung nachbarschützender Bestimmungen des öffentlichen Baurechts hat der betroffene Nachbar vorbehaltlich eines individuellen Rechtsverlustes im Einzelfall regelmäßig einen subjektiven Anspruch auf bauaufsichtsbehördliches Einschreiten gegenüber baurechtswidrigen Anlagen und/oder deren Nutzung (vgl Urteil des Senats vom 22.10.982 - 2 R 209/81 = NVWZ 983,685). Der Anspruch umfaßt regelmäßig auch ein Recht auf gegebenenfalls zwangsweise Realisierung entsprechender Anordnungen im Wege des Verwaltungszwanges, im Einzelfall möglicherweise sogar unter Anwendung eines bestimmten Zwangsmittels (vgl insoweit zur Ersatzvornahme: Beschluß des Senats vom 07.09.88 - 2 R 422/86). Dessen ungeachtet bleibt der Behörde im Vollstreckungsverfahren ein unter Beachtung insbesondere des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des Beugecharakters des Zwangsmittels auszufüllender Ermessensspielraum bei der Anwendung von Verwaltungszwang, der es im Einzelfall - auch gegenüber dem Nachbarn als nicht ermessensfehlerhaft erscheinen lassen kann, wenn die Behörde zu einem bestimmten Zeitpunkt von einer Anwendung von Verwaltungszwang absieht (hier bejaht im Falle eines erkennbar erfüllungsbereiten Pflichtigen einer Nutzungsuntersagung). (vgl. OVG Saarl, B 31.01.95 - 2 W 51/94 - Anspruch auf Einschreiten, SKZ 95,254/28 (L) = DNr.95.011)
Ist in einer Ordnungsverfügung gefordert, eine Tätigkeit zu unterlassen, die gegen die Strafgesetze verstößt oder eine Ordnungswidrigkeit darstellt, bedarf es keiner Fristsetzung für die Erfüllung dieser Verpflichtung gemäß §§ 62, 63 VwVG NW. Die Unterlassung kann "sofort" verlangt werden. (vgl. OVG Münst, U 25.01.67 - 4 A 289/66 - Sofort, DÖV 67,496 = DNr.67.002)
§§§
zu § 12 VwVG |
---|
Keine Anwendung des "sofortigen Zwangs" nach § 55 Abs.2 VwVG NW, wenn zwischen Feststellung der drohenden Gefahr und der Anordnung von Maßnahmen zur Beseitigung dieser Gefahr eine Zeitspanne liegt, die ausreicht, um eine Ordnungsverfügung - gegenenfalls mit der Anordnung des sofortigen Vollzugs - zu erlassen und hieraus wirksam zu vollstrecken. (vgl. OVG Münst, B 25.09.63 - 7 B 225/63 - Sofortiger Zwang, VRspr ?/218 = DNr.63.006)
Die Wegnahme einer Sache ist ein Fall der Anwendung unmittelbaren Zwangs. Die Befugnis des Vollstreckungsbeamten zum Betreten und Durchsuchen von Wohnungen, Betriebsräumen oder sonstigem befriedeten Besitztum zum Zwecke der zwangsweisen Durchsetzung eines Verwaltungsaktes kann bei Widerspruch des Betroffenen vom Verwaltungsgericht nur angeordnet werden, wenn die allgemeinen Vollzugsvoraussetzungen vorliegen, also ua das betreffende Zwangsmittel zuvor angedroht worden war. (vgl.OVG Saarl, B 21.12.77 - 2 W 130/77 - VerwVollstr - Vollstreckungsbeamter - Durchsuchen von Wohnungen -, SKZ 78,51/24 (L) = DNr.77.056)
Das Kumulationsverbot nach § 13 Abs.4 SVwVG wird dann nicht verletzt, wenn neben der Androhung der Anwendung unmittelbaren Zwanges zugleich die Ersatzvornahme in der Form der Öffnung von Türen durch einen Schlüsseldienst angedroht wird und sich diese Einordnung als Ersatzvornahme als fehlerhaft erweist, da die Zwangsmaßnahme der Öffnung von Schlössern und Türen durch einen Schlüsseldienst als unmittelbarer Zwang und die Verwendung von Nachschlüsseln oder sonstigen Schlossergeräten als Hilfsmittel der körperlichen Gewalt anzusehen sind. (vgl. OVG Saarl, B 20.01.94 - 3 W 55/93 - Zwangsweise Türöffnung, SKZ 94,261/68 (L) = DNr.94.005)
Unmittelbarer Zwang nach § 49 Abs.2 SPolG ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel und durch Waffen, nicht hingegen die Selbstvornahme einer vertretbaren Handlung, wie etwa der Verpflichtung zur Einlieferung von Hunden in ein Tierheim, die nach dem SPolG als Unterfall der Ersatzvornahme anzusehen ist. (vgl. OVG Saarl, B 17.02.95 - 9 W 7/95 - Bullterrier, SKZ 95,255/34 (L) = DNr.95.020)
§§§
zu § 13 VwVG |
---|
Die Festsetzung eines Zwangsmittels unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Prüfung, soweit sie den Rahmen der bereits vorgenommenen Eingriffsakte (Grundverfügung, Vollzugsanordnung und Zwangsmittelandrohung) überschreitet. Die Bestimmung von § 13 Abs.6 Satz 2 VwVG, nach der eine neue Androhung erst zulässig ist, wenn das zunächst angedrohte Zwangsmittel erfolglos ist, wenn das zunächst angedrohte Zwangsmittel erfolglos ist, zwingt die Behörde nur, den Erfolg einer früheren Androhung abzuwarten, nicht aber, zunächst das früher angedrohte Zwangsmittel festzusetzen und ein festgesetztes Zwangsmittel auch beizutreiben. (vgl. OVG Berli, U 10.11.67 - 2 B 46/66 -, NJW 68,1108 -1109 = DNr.67.013)
Wird die Beseitigung mehrerer getrennter baulicher Anlagen gefordert, so darf für den Fall der Nichtbefolgung dieser Anordnungen nicht ein einheitliches Zwangsgeld angedroht und festgesetzt werden. (vgl. OVG Saarl, U 30.06.83 - 2 R 26/82 - Lagerplatz, SKZ 84,26 -28 = AS 19,215 -221 = DNr.83.040)
Die in einer Zwangsmittelandrohung festgestzte Frist von "einem Monat nach Unanfechtbarkeit" genügt den Bestimmtheitsanforderungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes. Bei vertretbaren Handlungen ist die Ersatzvornahme nicht schon deswegen untunlich, weil sie höhere Kosten verursacht. (vgl. OVG Berli, U 29.07.69 - 2 B 15/68 - Ersatzvornahme, JR 70,277 = DNr.69.006)
(LF) Wird von mehreren Grundstückseigentümern nur einer zum Abbruch eines Bauwerks in Anspruch genommen, so ist die polizeiliche Verfügung nicht schon deshalb rechtsunwirksam. Stellt sich nachträglich heraus, daß sich ein Miteigentümer widersetzt, kann das subjektive Unvermögen an der Ausführung des Abbruchs durch eine gegen den Miteigentümer gerichtete Abbruchs- oder zumindest Duldungsverfügung behoben werden. Maßgeblich für die Rechtmäßigkeit der Vollstreckung einer Abbruchsanordnung eines mehreren Eigentümern gehörenden Gebäudes ist nicht der Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes, sondern allein der Zeitpunkt der Vollstreckung. (vgl. OVG Saarl, U 21.11.69 - 2 R 31/69 - Abbruchsanordnung, BRS 22,213 = DNr.69.015)
Eine Zwangsmittelandrohung wird nicht dadurch rechtswidrig, daß die Befolgungsfrist abläuft, bevor der zwangsmittelbewehrte Verwaltungsakt Bestandskraft erlangt hat. (vgl. OVG Saarl, U 08.12.76 - 2 R 120/76 - Zwangsmittelandrohung, BRS 30 Nr.184 = DNr.76.017)
Eine Frist von 14 Tagen zur Befolgung eines gegen eine Kampfhundezucht ausgesprochenen Nutzungsverbotes ist rechtlich nicht zu beanstanden. (vgl. OVG Saarl, E 22.10.91 - 2 W 33/91 - Kampfhundezucht, Juris = DNr.91.155)
Ein zur Durchsetzung einer Beseitigungsanordnung festgesetztes Zwangsgeld darf nicht mehr beigetrieben werden, wenn der Beugezweck sich erledigt hat. (vgl. OVG Saarl, B 03.05.94 - 2 W 17/94 - Beseitigungsanordnung, SKZ 94,256/26 (L) = DNr.94.065)
Eine Zwangsmittelandrohung ist rechtswidrig, wenn zu Beginn der Ausführungsfrist ein Vollstreckungshindernis besteht. Solange das Hindernis noch fristgerecht ausgeräumt werden kann, macht es die Androhung nicht fehlerhaft. (vgl. OVG Saarl, U 15.06.93 - 2 R 37/91 - Vollstreckungshindernis, SKZ 93,279/65 (L) = Juris = DNr.93.097)
Der nach mehrfachen vergeblichen Vollstreckungsversuchen unter Anordnung der Ersatzvornahme ergangenen Aufforderung, einer seit Jahren bestandskräftigen Beseitigungsanordnung binnen zehn Wochen nachzukommen, kann drohende Obdachlosigkeit im Verfahren betreffend die Aussetzung der Vollziehung nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden. (vgl. OVG Saarl, B 11.06.93 - 2 W 17/93 - Obdachlosigkeit, SKZ 93,279/64 (L) = DNr.93.095)
Untersagt die Bauaufsichtsbehörde in Erfüllung eines Nachbaranspruches auf Einschreiten die Fortsetzung einer formell und materiell rechtswidrigen Nutzung, so hat der Pflichtige keinen Anspruch darauf daß ihm ein Übergangszeitraum bis zur Realisierung einer Ersatzlösung zugebilligt wird, die mit erheblichen Unsicherheiten belastet und in zeitlicher Hinsicht nicht annähernd verläßlich abschätzbar ist (hier: beabsichtigter Erwerb eines Grundstückes in einem noch auszuweisenden Gewerbegebiet). (vgl. OVG Saarl, B 21.10.96 - 2 W 32/96 - Übergangslösung, SKZ 97,107/31 (L) = DNr.96.096)
Eine Zwangsmittelandrohung wird nicht dadurch rechtswidrig, daß die Befolgungsfrist abläuft, bevor der zwangsmittelbewehrte Verwaltungsakt Bestandskraft erlangt hat. (vgl.OVG Saarl, U 08.12.76 - 2 R 120/76 - VerwVollstr - Zwangsmittelandrohung - Befolgungsfrist -, BRS 30 Nr.184 = DNr.76.017)
Ist dem Pflichtigen für die Befolgung eines Verwaltungsakts - hier Beseitigungsverfügung - eine angemessene Frist gesetzt worden, so wird die Zwangsmittelandrohung nicht dadurch fehlerhaft, daß diese Frist verstreicht, ohne daß der Betroffene der Aufforderung nachkommt; fraglich ist lediglich, ob der Verwaltungsakt in einem solchen Fall nach Eintritt seiner Bestandskraft sofort ohne erneute Fristsetzung durchgesetzt werden darf. (vgl. OVG Saarl, U 21.04.77 - 2 R 107/76 - VerwVollstr - Zwangsmittel - Fristsetzung -, SKZ 77,222/12 (L) = RdL 79,244 = Juris = DNr.77.017)
Werden in einem Bescheid mehrere Anordnungen getroffen, so sind etwaige Zwangsmittel für jede einzelne dieser Anordnungen anzudrohen; eine auf alle Regelungen bezogene einheitliche Zwangsmittelandrohung ist fehlerhaft. (vgl. OVG Saarl, U 14.10.77 - 2 R 54/77 - VerwVollstr (Zwangsgeld) - mehrere Anordnungen -, SKZ 78,51/23 (L) = DNr.77.040)
Fristsetzung - sofort
"... Gemäß § 19 Abs.1 SVwVG ist dem Pflichtigen mit der Androhung des Zwangsmittels eine angemessene Frist zur Erfüllung seiner Verpflichtungen zu setzen. Das ist vorliegend nicht geschehen, weil die Klägerin aufgefordert worden ist, "sofort" den Betrieb des Getränkehandels einzustellen und das Lagern von Leergut zu unterlassen. Das wäre allenfalls angängig, wenn damit von der Klägerin tatsächlich ein "reines" Unterlassen gefordert würde. So liegt es hier aber nicht, weil die Untersagung der Leergutlagerung bei unvoreingenommener Betrachtung die Aufforderung mitumfaßt, das Grundstück von derartigem Gut zu räumen, und es dem Beklagten also nicht allein darum geht, daß die Klägerin ihren Betrieb "stillegt", sondern daß sie ihn von ihrem Anwesen "entfernt". Das aber läßt sich ersichtlich nicht "sofort" bewerkstelligen, weshalb der Klägerin keine angemessene Frist zur Befolgung des Bescheides vom 03.07.75 gesetzt worden ist, was die Zwangsgeldandrohung fehlerhaft macht. ..." (vgl.OVG Saarl, U 06.11.78 - 2 R 109/77 - Zwangsmittel - Frsitsetzung - sofort -, Orginal-Urteil; 16 = Zitat-Nr.Z-001)
Betrifft eine Baueinstellungsverfügung zwei selbständige Gebäude - hier: Wohnhaus und Garage -, so sind für ihre zwangsweise Durchsetzung entsprechend getrennte Zwangsmittelandrohungen erforderlich; die Androbung nur eines Zwangsgeldes ist fehlerhaft und führt, weil die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit "ins Leere" geht, zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Baueinstellungsverfügung (Fortführung der bisherigen Rechtsprechung, vgl Urteil vom 17.05.77 - 2 R 16/77 und 2 R 57/77 -,SKZ 77,276 = DÖV 78,144 = BRS 32 Nr.183). (vgl. OVG Saarl, B 30.05.83 - 2 W 1611/83 - VerwVollstr - Zwangsmittelandrohungen - Wohnhaus + Garage -, SKZ 83,247/28 (L) = DNr.83.033)
Untersagt die Bauaufsichtsbehörde die Benutzung eines Lageplatzes und fordert sie den Betroffenen auf, die dort gelagerten Gegenstände zu entfernen, so konkretisiert diese Anordnung lediglich das Benutzungsverbot; verlangt sie jedoch ausdrücklich zugleich auch die Beseitigung auf dem Lagerplatz vorhandener baulicher Anlagen, so handelt es sich insoweit um eine selbständige Abrißverfügung. Wird die Beseitigung mehrerer getrennter baulicher Anlagen gefordert, so darf für den Fall der Nichtbefolgung dieser Anordnungen nicht ein einheitliches Zwangsgeld angedroht und festgesetzt werden. (vgl. OVG Saarl, U 30.06.83 - 2 R 26/82 - Anlage (LBO+BBauG) - Lagerplatz für Bauunternehmung -, SKZ 84,26 -28 = AS 19,215 -221 = DNr.83.040)
Die Notwendigkeit, für die betroffene Anlage Ersatzraum anzumieten, läßt die Frist zur teilweisen Beseitigung eines Wohnhauses von sechs Wochen ab Eintritt der Bestandskraft der Abrißverfügung nicht unangemessen erscheinen. (vgl. OVG Saarl, U 30.11.84 - 2 R 332/83 - UBA - Beseitigungsanordnung - Beseitigungsfrist -, SKZ 85,166/43 (L) = DNr.84.090)
Vor der Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen zur Durchsetzung einer Abrißverfügung hat die Behörde zu prüfen, ob Dritte von der Vollstreckung zivilrechtlich mitbetroffen sind und deshalb einem Eingriff in ihre Mitberechtigung widersprechen können. Widerspricht ein mitberechtigter Dritter (z.B. Miteigentümer) einer Vollstreckungsmaßnahme, so führt das Fehlen einer gegen ihn gerichteten Duldungs- oder Beseitigungsverfügung im Regelfall zu einem Vollstreckungshindernis auch gegenüber demjenigen, gegen den bereits eine bestandskräftige Beseitigungsanordnung ergangen ist. (vgl. OVG Saarl, U 26.04.91 - 2 R 30/89 - UBA - Abbruchsanordnung - mitberechtigter Dritter -, SKZ 91,256/52 (L) = DNr.91.065)
Die baubehördliche Duldungsanordnung ist als (privatrecht-)gestaltender Verwaltungsakt keiner Zwangsmittelbewehrung zugänglich. Wird sie gleichwohl zwangsmittelbewehrt, rechtfertigt dieser Umstand allein nicht die Aussetzung ihres Sofortvollzugs (vgl OVG Saarl - E 13.07.90 - 2 W 13/90 - Duldungsanordnung, Juris = DNr.90.078)
Eine Frist von 14 Tagen zur Befolgung eines gegen eine Kampfhundezucht ausgesprochenen Nutzungsverbotes ist rechtlich nicht zu beanstanden. (vgl. OVG Saarl, E 22.10.91 - 2 W 33/91 - ZvB - Nutzungsverbot - Kampfhundezucht - Fristsetzung -, SVwVG § 19 Abs.1 S.2, LBO § § 77 Abs.2 = DNr.91.155)
Eine Zwangsmittelandrohung ist rechtswidrig, wenn zu Beginn der Ausführungsfrist ein Vollstreckungshindernis besteht. Solange das Hindernis noch fristgerecht ausgeräumt werden kann, macht es die Androhung nicht fehlerhaft. (vgl. OVG Saarl, U 15.06.93 - 2 R 37/91 - VerwVollstr - Androhung - Vollstreckungshindernis -, SKZ 93,279/65 (L) = Juris = DNr.93.104)
Der nach mehrfachen vergeblichen Vollstreckungsversuchen unter Anordnung der Ersatzvornahme ergangenen Aufforderung, einer seit Jahren bestandskräftigen Beseitigungsanordnung binnen zehn Wochen nachzukommen, kann drohende Obdachlosigkeit im Verfahren betreffend die Aussetzung der Vollziehung nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden. (vgl. OVG Saarl, B 11.06.93 - 2 W 17/93 - UBA - Abbruchssanordnung - Obdachlosigkeit -, SKZ 93,279/64 (L) = DNr.93.102)
Untersagt die Bauaufsichtsbehörde in Erfüllung eines Nachbaranspruches auf Einschreiten die Fortsetzung einer formell und materiell rechtswidrigen Nutzung, so hat der Pflichtige keinen Anspruch darauf daß ihm ein Übergangszeitraum bis zur Realisierung einer Ersatzlösung zugebilligt wird, die mit erheblichen Unsicherheiten belastet und in zeitlicher Hinsicht nicht annähernd verläßlich abschätzbar ist (hier: beabsichtigter Erwerb eines Grundstückes in einem noch auszuweisenden Gewerbegebiet). (vgl. OVG Saarl, B 21.10.96 - 2 W 32/96 - Übergangslösung, SKZ 97,107/31 (L) = DNr.96.096)
Ein Zwangsgeld zur Durchsetzung von Unterlassungspflichten darf nach §§ 11, 13 VwVG nicht "für jeden Fall der Zuwiderhandlung" angedroht werden. (vgl. BVerwG, GB 26.06.97 - 1 A 10/95 - Unterlassungspflichten, DVBl 98,230 -31 = DNr.97.000)
Zwangsgeld: für jeden Fall der Zuwiderhandlung
"... Die Frage, ob zur zwangsweisen Durchsetzung von Unterlassungspflichten, wie sie dem Kl durch die Verfügung vom 04.10.94 auferlegt worden sind, ein Zwangsgeld für jeden Fall der Zuwiderhandlung angedroht werden darf, wird unterschiedlich beantwortet.Sie wird vor allem in älteren Stellungnahmen weitgehend bejaht (vgl zB OVG Münster, OVGE 22,144, 146f; Rasch, DVBl 801017, 1020; Fliegauf/Maurer, VwVG Bad-Württ, 1983, § 20 Anm.6e; aber auch Götz, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht 12.Aufl S.142 Rdnr.387), in jüngeren Stellungnahmen dagegen überwiegend verneint (vgl VGH München, NVwZ 87,512; OVG Magdeburg, DÖV 95,385; Engelhardt/App, VwVG-VwZG, 4.Aufl, § 13 VwVG Anm.5b; App Verwaltungsvollstreckungsrecht, 2.Aufl, Rdnr.710; Sadler, VwVG, 3.Aufl, § 13 Rdnr.48; Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, 9.Aufl, § 28 5b, S.536; Schenke, in Steiner, Besonderes Verwaltungsrecht, 5.Aufl, S.311 f; Rudolph, Das Zwangsgeld als Institut des Verwaltungszwangs, 1992, S.55 ff; Altenmüller, BWVPr 77,2, 3f). Der ekrennende Senat folgt der zuletzt genannten Auffassung. Die Rechtsordnung sieht in mehreren Vorschriften im Interesse der Wirksamkeit der Vollstreckung ausdrücklich vor, daß das Zwangsmittel für jeden Fall der Zuwiderhandlung angedroht werden darf (vgl zB § 890 Abs.1 Satz 1 ZPO, § 332 Abs.3 Satz 2 AO), insbesondere ist die frühere Regelung des § 55 Abs.6 Satz 2 PrPVG über die Zulässigkeit einer derartigen Androhung in einige Landesverwaltungsvollstreckungsgesetze ausdrücklich übernommen worden (§ 17 Abs.6 S.2 BremVwVG; § 62 Abs.3 S.2 LVwVG). Ein allgemeiner Grundsatz, der ohne weiteres eine Auslegung des § 13 VwVG dahin ermöglichte, daß trotz Fehlens einer solchen Regelung die Androhung eines Zwangsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung zulässig wäre, liegt darin aber nicht. Danach spricht bereits der Verfassungsgrundsatz des Vorbehalts des Gesetzes gegen die von der Beklagten ihrer Verfügung zugrunde gelegten Auffassung. Diese ist darüber hinaus nicht mit § 13 Abs.6 Satz 2 VwVG vereinbar, wonach eine neue Androhung erst dann zulässig ist, wenn das zunächst angedrohte Zwangsmittel erfolglos geblieben ist. Dabei macht das Gesetz keinen Unterschied zwischen der Vollstreckung von Geboten und von Verboten. Diese Regelung steht einer Androhung "auf Vorrat" entgegen selbständigen Androhung wiederholt und gegebenenfalls gesteigert werden dürfen. Die Androhung der Beklagte umgeht diese Anforderungen.
Die Androhung kann auch nicht in dem Sinne teilweise aufrechterhalten werden, daß sie bei Zuwiderhandlungen jedenfalls eine Zwangsfeldfestsetzung ermöglicht 8vgl Rudolpf, aaO, S.57 f). Denn die verbleibende Androhung wäre nicht hinreichend bestimmt. ..." (vgl. BVerwG, GB 26.06.97 - 1 A 10/95 - Unterlassungspflichten, DVBl 98,230 -31, 231 = Zitat-Nr Z-201)
Absatz 3
§§§
zu § 14 VwVG |
---|
Die Rechtsmittelbelehrung muß nur die im Gesetz ausdrücklich genannten Erfordernisse enthalten. Die Festsetzung der Ersatzvornahme setzt lediglich voraus, daß die in der Androhungsverfügung gesetzte Frist abgelaufen ist, nicht dagegen, daß die Androhungsverfügung rechtsbeständig ist. (vgl. OVG Saarl, B 17.12.71 - 2 W 41/71 - Ersatzvornahme, AS 12,333 -335 = Juris = DNr.71.018)
Die nach § 14 VwVG an sich gebotene Festsetzung des Zwangsmittels der Ersatzvornahme ist ausnahmsweise entbehrlich, wenn der Pflichtige auf die Schutzmöglichkeiten verzichtet, die ihm eine vorherige Festsetzung zu bieten vermag. Dies ist zB der Fall, wenn er ernstlich und endgültig erklärt, daß er der Grundverfügung nicht Folge leisten werde. (vgl. BVerwG, B 21.08.96 - 4 B 100/96 - Ersatzvornahme, DÖV 96,1046 -48 = DNr.96.000)
Die Festsetzung einer Ersatzvornahme gemäß § 64 NWVwVfG genügt ihrer Konkretisierungs-, Warn- und Schutzfunktion nur dann, wenn sie dem Adressaten vor Anwendung des Zwangsmittels bekanntgegeben wird. (vgl. OVG Münst, B 06.12.96 - 5 B 74/95 - Ersatzvornahme, NVwZ-RR 98,155 -56 = DÖV 97,511 = DNr.96.000)
"... Gemäß § 19 Abs.1 SVwVG ist dem Pflichtigen mit der Androhungmit des Zwangsmittels eine angemessene Frist zur Erfüllung seiner Verpflichtungen zu setzen. Das ist vorliegend nicht geschehen, weil die Klägerin aufgefordert worden ist, "sofort" den Betrieb des Getränkehandels einzustellen und das Lagern von Leergut zu unterlassen. Das wäre allenfalls angängig, wenn damit von der Klägerin tatsächlich ein "reines" Unterlassen gefordert würde. So liegt es hier aber nicht, weil die Untersagung der Leergutlagerung bei unvoreingenommener Betrachtung die Aufforderung mitumfaßt, das Grundstück von derartigem Gut zu räumen, und es dem Beklagten also nicht allein darum geht, daß die Klägerin ihren Betrieb "stillegt", sondern daß sie ihn von ihrem Anwesen "entfernt". Das aber läßt sich ersichtlich nicht "sofort" bewerkstelligen, weshalb der Klägerin keine angemessene Frist zur Befolgung des Bescheides vom 03.07.75 gesetzt worden ist, was die Zwangsgeldandrohung fehlerhaft macht. ..." (vgl. OVG Saarl U 06.11.78 2 R 109/77 Zwangsmittel - Frsitsetzung - sofort, nicht veröffentlicht, DNr.78.034)
§§§
zu § 16 VwVG |
---|
Ist ein zur Vornahme einer unvertretbaren Handlung festgesetztes Zwangsgeld nicht beitreibbar, so ist die Festsetzung der Ersatzzwangshaft nicht deshalb unzulässig, weil als "mildere Zwangsmaßnahme" die Anwendung unmittelbaren Zwangs zur Verfügung stünde. (vgl. OVG Bremen, B 15.12.71 - 2 B 122/71 - Ersatzzwangshaft, DÖV 72,391 = VRspr 24,89 = DNr.65.000)
Die Ersatzzwangshaft zur Durchsetzung einer nicht vertretbaren Handlung (Herausgabe eines Führerscheins nach Entziehung der Fahrerlaubnis) darf in der Regel erst dann angeordnet werden, wenn auch der unmittelbare Zwang, soweit er zulässig ist, zu keinem Erfolg geführt hat. (vgl. OVG Berlin, B 08.02.65 - 1 L 13/64 - Ersatzzwangshaft, JR 65,436 = EOVGB 8,87 = DNr.65.000)
Die Anordnung der Zwangshaft steht in keinem angemessenen Verhältnis zum Zweck der Vollstreckung, wenn die zu erzwingende Handlung (Abgabe von Einkommenserklärungen einer Mutter für 1976/1977 wegen Ausbildungsförderung ihres Sohnes) ohne praktische Bedeutung ist (offensichtliehes Fehlen von Ansprüche des Sohnes begründendem Einkommen und Vermögen der Mutter im Bewilligungszeitraum 1978/1980). (vgl. OVG Saarl, B 18.01.82 - 1 W 1874/81 - VerwVollstr (Zwangshaft) - Verhältnismäßigkeit -, SKZ 82,298/24 (L) = DNr.82.003)
Die Anordnung einer Ersatzzwangshaft nach Erledigung der zugrundeliegenden Ordnungsverfügung kommt nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Umstände in Betracht. Ein solcher Ausnahmefall kann gegeben sein, wenn die Androhung des Zwangsmittels der Durchsetzung einer Ordnungsverfügung dient, die den Schutz von Leben und Gesundheit Dritter bezweckt (hier: Aufenthaltsverbot für Drogenhändler). (vgl. OVG NW, B 18.12.96 - 5 E 1035/95 - Ersatzzwangshaft, DÖV 97,511 = DNr.96.000)
§§§
zu § 19 VwVG |
---|
Hat der Vorsitzende des Gerichts des ersten Rechtszuges die Ersatzvornahme zur Vollstreckung zugunsten der öffentlichen Hand festgesetzt und eine Gemeinde mit der Durchführung der Ersatzvornahme beauftragt, richtet sich zwar die Tätigkeit der Gemeinde nach Landesvollstreckungsrecht, für die dem Vorsitzenden verbleibenden Vollstreckungsakte bleibt jedoch das VwVG des Bundes maßgebend. Demgemäß sind Beträge, die bei der Ersatzvornahme an Beauftragte gezahlt werden, nach § 19 VwVG iVm § 344 Abs.1 Nr.8, § 346 Abs.2 AO innerhalb Jahresfirst festzusetzen. (vgl. OVG Lüneb, B 18.10.90 - 9 O 36/90 -, DÖV 91,565 = DNr.90.065)
Die vor Erlaß des Leistungsbescheides ergangene Lohnpfändungsverfügung der Vollstreckungsbehörde ist unzulässig. Sie wird aber für die Zukunft wirksam, wenn nachträglich der Leistungsbescheid ergeht, die Schonfrist von 1 Woche seit Bekanntgabe des Leistungsbescheides verstrichen und die Mahnung entbehrlich ist. Die Mahnung des Schuldners nach § 19 VwVG ist entbehrlich, wenn dieser vor Beginn der Verwaltungsvollstreckung ernsthaft erklärt hat, er werde keinesfalls leisten, und die Mahnung nach der gesamten Sachlage keinen Erfolg verspricht. (vgl. OVG Münst, B 15.07.64 - 2 B 380/64 - Lohnpfändung, OVGE 20,150 = DNr.64.000)
Für die Zustellung eines Bescheides über die Anforderung der Kosten einer polizeilich angeordneten Ersatzvornahme können keine Postgebühren als Auslagen erhoben werden. (vgl. OVG Saarl, U 26.11.81 - 1 R 87/81 - VV - Zustellung - Postgebühren als Auslagen -, SKZ 82,126/22 (L) = DNr.81.055)
Hat die zuständige Behörde sowohl den Eigentümer eines durch Arbeiten dem auf Nachbargrundstück baufällig gewordenen Gebäudes als auch den insoweit verantwortlichen Nachbarn vergeblich zur Beseitigung des Bauwerks aufgefordert und es daraufhin im Wege der Ersatzvornahme selbst abreißen lassen, so ist die Anforderung der dafür aufgewandten Kosten allein von dem Gebäudeeigentümer jedenfalls dann nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Beseitigungsanordnung gegenüber dem Nachbarn mangels ordnungsgemäßer Fristsetzung keinen Bestand hat und es daher an einem zweiten Kostenschuldner fehlt. Der Behörde kann in einem solchen Fall angesichts des Gebots zu sparsamer und wirtschaftlicher Verwendung öffentlicher Mittel und des dementsprechenden erheblichen Allgemeininteresses an der Rückerstattung durch behördliche Vollstreckungsmaßnahmen entstandener Kosten auch der Einwand unzulässiger Rechtsausübung jedenfalls dann nicht entgegengehalten werden, wenn nach den Umständen die vorrangige Verantwortlichkeit des Nachbarn für die Baufälligkeit des Gebäudes nicht eindeutig ist und deshalb die Heranziehung des Eigentümers nicht offensichtlich unbillig erscheint. (vgl. OVG Saarl, U 28.05.82 - 2 R 61/81 - VerwVollstr (Ersatzvornahme) - Kostenanforderung -, AS 17,328 -339 = BRS 39 Nr.232 = SKZ 83,121 -124 = SKZ 82,298/26 (L) = DNr.82.030)
§§§
RsprS zum VwVG | [ ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) - Frisierte Gesetzestexte - © H-G Schmolke 1998-2005
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: hgs@sadaba.de
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de