zu § 173 VwGO | (R) | |
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Die Zurechnung des Verschuldens des Prozeßbevollmächtigten gem § 173 VwGO, § 85 Abs.2 ZPO bei der Frage der Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist im verwaltungsgerichtlichen Asylverfahren ist mit dem Grundgesetz, insbesondere mit Art.19 Abs.4 Satz 1 GG, vereinbar. (vgl BVerfG, B, 20.04.82, - 2_BvL_26/81 - Anwaltsverschulden - BVerfGE_60,253 = www.DFR/BVerfGE)
Die über die Verweisung in § 173 VwGO im Verwaltungsprozess entsprechend anwendbare Regelung des § 278 ZPO verpflichtet das Gericht nicht dazu, das Interesse eines Beteiligten an einer ihm günstigen vergleichsweisen Regelung gleichsam mit gerichtlicher Autorität gegenüber einem anderen Verfahrensbeteiligten zu vertreten oder zu fördern. (vgl OVG Saarl, B, 13.02.03, - 2_Q_24/02 - Behördenakten - SKZ_03,193/5 (L) )
Im Verwaltungsrechtsstreit kann eine Aufrechnung mit einer Schadensersatzforderung wegen Amtspflichtverletzung (Art.34, § 839 BGB) auch nach der Neufassung des § 17 GVG bei der Entscheidung über das Klagebegehren nur berücksichtigt werden, wenn diese Forderung rechtskräftig oder bestandkräftig festgestellt oder unbestritten ist (im Anschluß an BVerwGE 77,19 ). (vgl. BVerwG, B 31.03.93 - 7 B 5/93 - Aufrechnung, DVBl 93,885 -86 = DNr.93.040)
Die über § 173 Abs.5 VwG0 entsprechend anwendbare Bestimmung des § 265 Abs.2 ZPO ersetzt zwar bei der Veräußerung der im Streit befangenen Sache die entfallene Sachlegitimation, macht aber nicht die Prüfung der übrigen Sachentscheidungsvoraussetzungen entbehrlich, insbesondere fingiert sie nicht den Fortbestand des Rechtsschutzinteresses. (vgl. OVG Saarl, U 07.11.95 - 2 R 43/93 - Streitbefangene Sache, SKZ 96,119/57 (L) = DNr.95.201)
Ein Antrag nach §§ 173 VwGO, 572 III ZPO kann nur dann statthafterweise beim Beschwerdegericht gestellt werden, wenn eine erstinstanzliche Entscheidung nach §§ 173 VwGO, 572 III ZPO in der Sache selbst ergangen und dagegen ein Rechtsmittel eingelegt worden ist. (vgl. OVG Saarl, B 21.03.97 - 9 Y 3/97 - Gerichtsperson-Ablehnung, SKZ 98,275/47 (L) = DNr.97.030)
Einstweilige Anordnungen nach § 123 VwGO können gemäß § 173 VwGO in entsprechender Anwendung von §§ 936, 927 ZPO abgeändert werden, wenn veränderte Umstände vorliegen, die auf den Anordnungsgrund oder den Anordnungsanspruch durchschlagen.. (vgl OVG Saarl, B, 21.02.03, - 2_W_4/03 - Abänderungsverfahren - SKZ_03,194/6 (L) )
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