zu § 138   VwGO (R)
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  1. Ein während der Anhängigkeit des Revisionsverfahrens zustandegekommener Bebauungsplan ist im Revisionsverfahren zu beachten. (vgl. BVerwG, U 01.12.72 - 4 C 6/71 - Außenbereich im Innenbereich, DÖV 73,347 -348 = BauR 73,99 -101 = DNr.72.024)

  2. Ob ein Verwaltungshandeln die Merkmale des bundesrechtlichen Begriffs des Verwaltungsaktes erfüllt, hängt wesentlich von seiner Ausgestaltung durch das zugrunde liegende materielle Recht ab. (vgl. BVerwG, B 27.02.78 - 7 B 36/77 - Fachaufsicht, NJW 78,1820 = BayVBl 78,374 = JuS 78,639 = JZ 78,395 = DNr.78.011)

  3. Das Revisionsgericht hat eine nach Erlaß des Berufungsurteils eingetretene Änderung des Landesrechts zu beachten. Es ist in diesem Fall an der Auslegung und Anwendung des Landesrechts weder durch § 173 VwGO iV mit § 562 ZPO noch durch § 137 Abs.1 VwGO gehindert. Keine Änderung des Landesrechts stellt es dar, wenn neuerlassene Rechtsvorschriften die materielle Rechtslage unverändert lassen. Eine Änderung des Verwendungszwecks gespeicherter personenbezogener Daten iS des § 13 Abs.1 Satz 2 DSG NW 1988 tritt nicht ein, wenn die Polizei entsprechend ihrer doppelten Aufgabenstellung personenbezogene Daten gleichzeitig zur Personenfahndung und zur Gefahrenabwehr erhebt und bereithält und mit der Wiederergreifung des Betroffenen einer der Verwendungszwecke entfällt. Personenbezogene Hinweise über bestimmte aus früheren Verhaltensweisen des Betroffenen gewonnene Erkenntnisse sind keine erkennungsdienstlichen Unterlagen über die körperliche Beschaffenheit einer Person, sondern Wertungen der Polizeibehörde. Die Bereithaltung derartiger Hinweise beruht nicht auf § 81b StPO, sondern auf der allgemeinen polizeilichen Aufgabennorm (in NRW: §§ 15)

  4. Landesrecht bestimmt, was Gegenstand der Prüfung im bauordnungsrechtlichen Baugenehmigungsverfahren ist (zur sogenannten Schlußpunkttheorie); Korrektur des Beschlusses vo 15.07.94 - 4 B 109/94 -, Buchholz 406.11 § 34 BauG Nr.170). (vgl. BVerwG, B 25.10.95 - 4 B 216/95 - Schlußpunkttheorie, DÖV 96,172 -73 = DNr.95.191)

  5. Eine landesrechtliche Verordnung, die sich auf eine bundesrechtliche Ermächtigungsgrundlage stützt, ist im Zweifel bundesrechtskonfrom auszulegen. (vgl. BVerwG, U 23.08.96 - 4 C 13/94 - Altpläne, NVwZ 97,384 -89 = DNr.96.168)

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