zu § 132   VwGO (R)
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  1. Verwaltungsvorschriften zur einheitlichen Handhabung des vom Gesetz eingeräumten Ermessens dürfen die Ausübung eines die besonderen Umstände des Einzelfalles berücksichtigenden Ermessens nicht beseitigen. Eine Abweichung von den Verwaltungsvorschriften muß daher möglich bleiben, soweit wesentliche Besonderheiten sie rechtfertigen. (vgl. BVerwG, B 01.06.79 - 6 B 33/79 - Verwaltungsvorschrift, NJW 80,75 = DÖV 79,793 = JuS 80,71 = VRspr 31,152 = DNr.79.032)

  2. Landesrecht bestimmt, was Gegenstand der Prüfung im bauordnungsrechtlichen Baugenehmigungsverfahren ist (zur sogenannten Schlußpunkttheorie); Korrektur des Beschlusses vom 15.07.94 - 4 B 109/94 -, Buchholz 406.11 § 34 BauG Nr.170). (vgl. BVerwG, B 25.10.95 - 4 B 216/95 - Schlußpunkttheorie, DÖV 96,172 -73 = DNr.95.191)

  3. Zulassungsgrund: rechtsgrundsätzliche Bedeutung


  4. Zulassungsgrund: Divergenz
  5. "... Eine die Revision gemäß § 132 II Nr.2 VwG0 eröffnende Divergenz ist nur dann iS des § 133 III 3 VwG0 hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechungdes BVerwG aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des BVerwG tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl BVerwG, Buchholz 310 § 133 (nF) VwG0 Nr.18); für die behauptete Abweichung von einer Entscheidung des BVerfG (oder des GMS-OGB) gilt Entsprechendes (vgl BVerwG, Buchholz 442.16 § 15b StVZO Nr.22 = NJW 94,1672 ). Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das BVerwG in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt weder den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenz noch denen einer Grundsatzrüge (vgl BVerwG, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr.342 (S.551). (vgl. BVerwG, B 19.08.97 - 7 B 261/97 - Nichtzulassungsbeschwerde, NJW 97,3328, 3328 = Zitat-Nr Z-212)

  6. Zulassungsgrund: Verfahrensmangel

    "... Ein Verfahrensmangel iS des § 132 II Nr.3 VwG0 schließlich ist nur dann bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl BVerwG, Buchholz 303 § 314 ZPO Nr.5; Weyreuther, Revisionszulassung und Nichtzulassungsbeschwerde in der Rspr. der obersten Bundesgerichte, 1971, Rdnr.222 mw Nachw). Hinsichtlich des von der Beschwerde behaupteten Verstoßes gegen den Arntsermittlungsgrundsatz (§ 86 I VwG0) muß dementsprechend substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muß entweder dargelegt werden, daß bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahrne der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder daß sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Buchholz 310 § 86 I VwG0 Nr.265). Die Rüge, das rechtliche Gehör (Art.103 1 GG, § 108 II VwG0) sei verletzt, erfordert regelmäßig die substantiierte Darlegung dessen, was die Prozeßpartei bei ausreichender Gehörsgewährung noch vorgetragen hätte und inwiefern der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (vgl BVerwG, Buchholz 310 § 104 VwG0 Nr.25 (S.12) = NVwZ-RR 91,587 mw Nachw). (vgl. BVerwG, B 19.08.97 - 7 B 261/97 - Nichtzulassungsbeschwerde, NJW 97,3328, 3328 = Zitat-Nr Z-213)

  1. Beschwerdebegründung: allgemeingültige Anforderungen

    "...Über die vorgenannten Voraussetzungen hinaus sind in der Rechtsprechung des BVerwG weitere allgemeingültige Anforderungen an eine zulässige Beschwerdebegründung entwickelt worden. Sie muß gewissen Mindestanforderungen hinsichtlich ihrer Klarheit, Verständlichkeit und Überschaubarkeit genügen (vgl BVerwG, Buchholz 310 § 133 (nF) VwG0 Nr.20 = NJW 96,1554). Diesen genügt eine Beschwerdebegründung nicht, die keine Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs durch den Rechtsanwalt, der sie unterzeichnet hat, erkennen läßt (vgl BVerwGE 22,38; BVerwG, Buchholz 310 § 67 VwG0 Nr.8 1). Ebensowenig reicht eine pauschale Verweisung auf früheres Vorbringen aus (vgl BVerwG, Buchholz 310 § 133 (nF) VwG0 Nr.13). Im Falle einer mehrfachen, die Entscheidung jeweils selbständig tragenden Begründung des angefochtenen Urteils bedarf es zur Zulässigkeit der Beschwerde in bezug auf jede dieser Begründungen eines geltend gemachten und vorliegenden Zulassungsgrundes (vgl BVerwG, Buchholz 310 § 132 II Nr.1 VwG0 Nr.4 = LKV 95,224 L).

    2. Hinsichtlich keines Zulassungsgrundes wird die Beschwerde den dargelegten Anforderungen auch nur ansatzweise gerecht. Sie rügt "die Verletzung materiellen Rechts und die Verletzung des Verfahrensrechts" und erschöpft sich darin, die Entscheidung des VG als rechtsfehlerhaft anzugreifen. Damit verkennt die Beschwerde den grundsätzlichen Unterschied zwischen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und der Begründung einer Revision.

    Soweit die Beschwerde einen Verstoß gegen Denkgesetze in der Beweiswürdigung bemängelt, woraus sie offenbar einen Verfahrensmangel ableiten will, übersieht sie, daß regelmäßig Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung revisionsrechtlich nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzurechnen sind (vgl BVerwG, Buchholz 310 § 108 VwG0 Nr.266 = NVWZ-RR 96,359 mw Nachw); soweit hiervon Ausnahmen zuzulassen sind (vgl BVerwGE 84,271 = NJW 90,1681; BVerwG, Buchholz 310 § 108 VwG0 Nr.269 = NVwZ 97,389), verlangt auch die Behauptung eines Verstoßes gegen Denkgesetze im Tatsachenbereich die Darlegung, daß das Gericht einen Schluß gezogen hat, der schlechterdings nicht gezogen werden kann (vgl BVerwG, Buchholz 310 § 108 VwG0 Nr.270). Hiervon sind die Darlegungen in der Beschwerdeschrift ebensoweit entfernt wie hinsichtlich der erhobenen Aufklärungsrüge von einer nachvollziehbaren Begründung dafür, was die anwaltlich vertretenen Kl in der mündlichen Verhandlung daran gehindert hat, Anstöße zu ihres Erachtens gebotener weiteren Aufklärung etwa in Form von Anträgen gemäß § 86 II VwG0 zu geben, oder weswegen sich dem Gericht von Amts wegen eine weitere Aufklärung aufdrängen mußte. " (vgl. BVerwG, B 19.08.97 - 7 B 261/97 - Nichtzulassungsbeschwerde, NJW 97,3328, 3328 = Zitat-Nr Z-214)

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