zu § 123 VwGO | (R) | |
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Zur Frage der Glaubhaftmachung (§ 123 VwGO) eines Anspruchs auf ein (künftiges) Daueraufenthaltsrecht aus § 35 Abs.1 Satz 1 AuslG einer nach der Bleiberechtregelung vom 20.12.1995 (sogenannte Altfallregelung) befristet aufenthaltsberechtigten Asylbewerberin. (vgl OVG Saarl, B, 12.03.03, - 2_W_17/03 - Altfallregelung - SKZ_03,232/93 (L) )
Zur Frage der Reisefähigkeit eines sich auf Suizidgefahr berufenden Ausländers und der Sicherstellung der Abschiebung unter ärztlicher Begleitung. (vgl OVG Saarl, B, 08.12.03, - 2_W_71/03 - - Abschiebung - SKZ_04,94/77 (L) )
Bei einem Antrag auf Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Kapazitäten ist von dem Studienbewerber zu erwarten, dass er dieses Begehren zu einem Zeitpunkt bei der Universität beantragt, zu dem die Aufnahme eines ordnungsgemäßen Studiums noch möglich ist. Dieser Zeitpunkt wird regelmäßig durch den Beginn der Vorlesungen des Bewerbungssemesters bestimmt. (vgl OVG Saarl, B, 15.12.03, - 2_X_7/03 ua - Numerus-clausus - SKZ_04,89/54 (L) )
Im Hinblick darauf, dass das Bundesverfassungsgericht die hier aufgeworfene Rechtsfrage betreffende Verfassungsbeschwerden als zulässig angesehen und ausgehend von einem offenen Ausgang des Verfahrens mit Beschlüssen vom 4.2.2003 - 1 BvR 89/03 -' NVwZ 2003, 857, vom 5.2.2003 - 1 BvR 109/03 - und vom 15.4.2003 -1 BvR 710/03 - auf der Grundlage von § 32 BVerfGG die Einbeziehung der dortigen Antragsteller in die Prüfung nach § 123 VwGO angeordnet hat, ist indes von der Klärungsbedürftigkeit der Frage in einem Hauptsacheverfahren auszugehen. (vgl OVG Saarl, B, 15.12.03, - 2_X_7/03 ua - Numerus-clausus - SKZ_04,89/54 (L) )
Bei einer Dienstpostenübertragung, mit der noch keine Beförderungsentscheidung verbunden ist, ist eine Überprüfung in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren mangels Anordnungsgrund (§ 123 Abs.1 VwGO) grundsätzlich nicht zulässig. (vgl OVG Saarl, B, 19.11.03, - 1_W_41/03 - Dienstpostenvergabe - SKZ_04,82/20 (L) )
Das Anliegen, ungeachtet der Erledigung des Verfahrens die rechtlich verbindliche Klärung einer in diesem (ursprünglich) aufgeworfenen Rechtsfrage herbeizuführen, lässt sich im Rahmen des einstweiligen Anordnungsverfahrens mit Blick auf den eingeschränkten Streitgegenstand und die daraus folgende beschränkte Rechtskraftwirkung nicht befriedigen. (vgl OVG Saarl, B, 10.11.03, - 1_W_36/03 - Hauptsacheerledigung - SKZ_04,78/3 (L) )
Einstweilige Anordnungen nach § 123 VwGO können gemäß § 173 VwGO in entsprechender Anwendung von §§ 936, 927 ZPO abgeändert werden, wenn veränderte Umstände vorliegen, die auf den Anordnungsgrund oder den Anordnungsanspruch durchschlagen.. (vgl OVG Saarl, B, 21.02.03, - 2_W_4/03 - Abänderungsverfahren - SKZ_03,194/6 (L) )
Bei Abänderung vorangegangener Entscheidungen nach § 123 VwGO ist ausschließlich über die Kosten des isolierten Abänderungsverfahrens zu befinden, wenn alleine die Fortdauer der Rechtmäßigkeit der einstweiligen Anordnung nicht aber der Rechtmäßigkeit selbst Gegenstand des Verfahrens ist und Abänderungsgründe, die von Anfang an bestanden haben, nicht vorliegen. (vgl OVG Saarl, B, 21.02.03, - 2_W_4/03 - Abänderungsverfahrens - SKZ_03,236/119 (L) )
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Zulassung zum Studium setzt das Vorliegen eines streitigen Rechtsverhältnisses voraus. Dazu ist es erforderlich, dass der Studienbewerber sein Begehren mit einem entsprechenden Antrag bei der Universität rechtzeitig geltend gemacht hat. (vgl OVG Saarl, B, 06.03.03, - 2_X_3/03 - Zulassung zum Studium - SKZ_03,226/62 (L) )
Auch bei einem Antrag auf Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Kapazitäten ist von einem Studienplatzbewerber zu erwarten, dass er dieses Begehren zu einem Zeitpunkt an die Universität herantragt, zu dem die Aufnahme eines ordnungsgemäßen Studiums noch möglich ist. Dies ist regelmäßig der Beginn der Vorlesungen zum Bewerbungssemester. (vgl OVG Saarl, B, 06.03.03, - 2_X_3/03 - Zulassung zum Studium - SKZ_03,226/62 (L) )
Stellt sich die Abschiebung als Vollstreckungsmaßnahme ohne Verwaltungsaktscharakter dar, kann sich der Ausländer im Falle einer rechtskräftigen Abschiebungsandrohung nur unter Berufung auf die Gründe des § 55 Abs.4 AuslG wehren. Über die Abschiebungshindernisse hat die Ausländerbehörde nach Maßgabe pflichtgemäßen Ermessens zu entscheiden, ohne dass dem Ausländer ein Anspruch zusteht. Rechtsschutz ist im Wege einer Feststellungs- oder Unterlassungsklage gegen die Abschiebung beziehungsweise entsprechenden Eilrechtsschutzes nach § 123 VwGO zu gewähren. (vgl OVG Saarl, B, 24.01.03, - 9_W_50/02 - Abschiebung - SKZ_03,230/82 (L) )
Für Vollstreckungsmaßnahmen, die vollzogen worden sind, ergibt sich aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit und Rechtmäßigkeit der Verwaltung gemäß Art.20 Abs.3 GG ein Folgenbeseitigungsanspruch, wenn durch den hoheitlichen Eingriff ein subjektives Recht des Betroffenen verletzt wird, in dessen Folge ein andauernder rechtswidriger Zustand entstanden ist. Dieser Anspruch kann zur Hauptsache mit einer auf Folgenbeseitigung gerichteten Klage geltend gemacht und vorläufig über § 123 VwGO gesichert werden. (vgl OVG Saarl, B, 24.01.03, - 9_W_50/02 - Abschiebung - SKZ_03,230/82 (L) )
Liegen diesbezügliche Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs vor, lässt sich das ursprüngliche Rechtsschutzziel auf Verhinderung der Abschiebung auch noch nach Vollzug der Abschiebung ohne weiteres dadurch erreichen, dass die Abschiebung und ihre Folgen aus § 8 Abs.2 Satz 1 AuslG rückgängig gemacht werden, indem die Ausländerbehörde deren Wiedereinreise in das Bundesgebiet zustimmt und ihnen die Möglichkeit eröffnet, diese auch tatsächlich durchzuführen. In diesen Fällen ist der Antrag regelmäßig auf Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet. (vgl OVG Saarl, B, 24.01.03, - 9_W_50/02 - Abschiebung - SKZ_03,230/82 (L) )
Art.6 Abs.1 GG verpflichtet die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen bestehende familiäre Bindungen zu berücksichtigen. Dabei kann sich eine ausländerbehördlich bewirkte längere Trennung, insbesondere kleiner Kinder von auch nur einem Elternteil als im Sinne von Art.6 Abs.2 GG unzumutbar und unverhältnismäßig erweisen (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 31.8.1999 - 2 BvR 1523/99 -' NVwZ 2000, 59). (vgl OVG Saarl, B, 24.01.03, - 9_W_50/02 - Abschiebung - SKZ_03,230/82 (L) )
Auch wenn ein Kind oder ein Elternteil kein dauerhaft gesichertes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet besitzt, aber feststeht, dass die Zeitdauer der Trennung von Eltern beziehungsweise von einem Elternteil und Kindern, die mit ihnen beziehungsweise ihm in einer Beistandsgemeinschaft zusammenleben, nach Maßgabe des Einzelfalls als unzumutbar lange anzusehen ist, hat die Ausländerbehörde zu prüfen, ob der Abschiebung Hindernisse im Hinblick auf die Belange aus Art. 6 GG entgegenstehen. (vgl OVG Saarl, B, 24.01.03, - 9_W_50/02 - Abschiebung - SKZ_03,230/82 (L) )
Art.6 GG schützt in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht den Zusammenhalt der vorhandenen Eltern zu ihren noch beistandsbedürftigen Kindern und damit den Zusammenhalt der Familie insgesamt als Lebens-, Erziehungs- und Beistandsgemeinschaft, welche die kindliche Entwicklung entscheidend prägt, und daher einen existenziellen Belang jeder Familie darstellt, vor staatlichen Eingriffen, die sich nicht durch ein überwiegendes Interesse rechtfertigen lassen. Wird eine derartige Gemeinschaft durch eine längerfristig zu erwartende Trennung auch nur vorübergehend gestört, drohen sich unter Umständen als irreparabel darstellende, nicht oder nur schwer ausgleichbare Nachteile für die Erziehung und Entwicklung der Kinder (hier insbesondere entschieden für Kinder im Kindergarten- und Grundschulalter). (vgl OVG Saarl, B, 24.01.03, - 9_W_50/02 - Abschiebung - SKZ_03,230/82 (L) )
Entsprechend der Zielsetzung des einstweiligen Verfügungsverfahrens (§ 935 ZPO) zur Sicherung eines vom Verfügungskläger geltend gemachten Anspruchs ist dessen Streitgegenstand nicht der materielle Anspruch als solcher, sondern nur die Zulässigkeit seiner gegebenenfalls erforderlichen zwangsweisen Sicherung. Derartige Anträge führen deshalb nicht zur Rechtshängigkeit des materiellen Anspruchs und Entscheidungen über den Antrag sind von daher insoweit auch nicht mit (materieller) Rechtskraftwirkung verbunden. (vgl OVG Saarl, B, 06.11.03, - 1_W_33/03 - Eilrechtsschutz - SKZ_04,78/2 (L) )
Das im Rahmen von § 123 VwGO grundsätzlich geltende Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache wird im Hinblick auf Art. 19 Abs.4 GG durchbrochen, wenn eine Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes, insbesondere zur Verwirklichung von Grundrechten, schlechterdings notwendig ist, das heißt wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den betroffenen Beteiligten unzumutbar und im Hauptsacheverfahrei-i nicht mehr zu beseitigen wären, und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht. Über das Vorliegen des Zeitmoments hinaus müssen im Einzelfall existenziellen Belangen irreparable Nachteile drohen und dürfen gegenläufige Interessen der Verwaltung nicht überwiegen. (vgl OVG Saarl, B, 24.01.03, - 9_W_50/02 - Vorwegnahme der Hauptsache - SKZ_03,193/2 (L))
Zu der Frage der Zumutbarkeit einer durch Abschiebung eines Teils einer Familie bewirkten Trennung einer Kernfamilie und im Hinblick auf Art.3 GG. (vgl OVG Saarl, B, 21.02.03, - 2_W_4/03 - Kernfamilie - SKZ_03,232/91 (L) )
Für eine einstweilige Anordnung zur vorläufigen Unterbindung von Bauarbeiten besteht keine Dringlichkeit mehr, wenn die betreffende Anlage in für die Betroffenheit des vorläufigen Rechtsschutz begehrenden Nachbarn wesentlicher Hinsicht fertiggestellt ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass ohne die erstrebte vorläufige Regelung bis zur Entscheidung in einem etwaigen Hauptsacheverfahren die unzumutbare Erschwerung oder gar Vereitelung der Rechtsverfolgung des Nachbarn infolge weiteren Baufortschritts droht. (vgl OVG Saarl, B, 17.06.03, - 1_W_12/03 - Baueinstellung - SKZ_03,202/52 (L) )
Vorläufiger Rechtsschutz - hier im Wege der einstweiligen Anordnung - zur Unterbindung von Beeinträchtigungen, die durch die Nutzung einer umstrittenen baulichen Anlage verursacht werden, ist nur dann zu gewähren, wenn die Einwirkungen ganz wesentlich über das im Sinne von § 5 Abs.1 Nr.1 BImSchG Erhebliche hinausgehen und ihre Hinnahme dem Nachbarn daher nicht einmal vorübergehend bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache angesonnen werden kann. (vgl OVG Saarl, B, 12.09.03, - 1_W_22/03 - Anspruch auf Einschreiten - SKZ_04,84/35 (L) )
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