[ ¯ ][ LitS-§ 114 ][ H ][ VwGO-§ 114 ][ A ][ Anm-§ 114 ][ ]
Absatz 1 S.1
Die Behörde ist nicht verpflichtet, in jedem Falle über einen neuen Antrag sachlich zu entscheiden. Sie hat lediglich an Hand des ergangenen Bescheides zu überprüfen, ob sie erneut sachlich entscheiden wolle oder nicht. Diese Ermessensabwägung muß in der Bescheidung des neuen Antrages erkennbar sein. (vgl. BVerwG, U 16.12.64 - 4 C 85/64 - Neubescheidung, NJW 65,602 = DNr.64.005)
Die gegen eine Ermessensentscheidung gerichtete Anfechtungsklage kann - im Sinne der Rüge sachfremder Erwägungen - nicht auf die Mißachtung solcher Rechtsvorschriften gestützt werden, die nur im öffentlichen Interesse bestehen. Wird die Ernennung eines Bemtenbewerbers mit der Maßgabe abgelehnt, daß ihm die Einstellung ins Angestelltenverhältnis angeboten wird, so werden durch eine etwaige Verletzung des Art.33 Abs.4 GG Rechte des Bewerbers nicht verletzt. Denn diese Vorschrift besteht nur im öffentlichen Interesse. (vgl. VGH Mannh, U 18.03.80 - 4 1631/79 - Lehrereinstellung, NJW 80,1868 -1870 = DNr.80.014)
Die Gewährung von Dienstbefreiung für den Rosenmontag steht im Ermessen des Dienstherren. (vgl. OVG NW, B 08.02.91 - 1 B 355/91 -, DVBl 91,649 = DNr.91.019)
Es ist ermessensfehlerhaft, wenn der Dienstherr bei der Besetzung einer Beförderungsstelle nicht die Ergebnisse unmittelbar bevorstehender dienstlicher Beurteilungen abgewartet, sondern die Auswahlentscheidung auf Beurteilungen stützt, die einen weiter zurückliegenden Zeitraum betreffen. (vgl. OVG Bremen, B 09.01.84 - 2 B 123/83 - Stellenbesetzung, DÖD 85,42 -43 = DNr.84.001)
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