SaDaBa-Rspr-Hinweise-VwGO

[ ¯ ][ LitS-§ 113 ][ H ][ VwGO-§ 113 ][ A ][ Anm-§ 113 ][ ­ ]

Zu § 113 VwGO

Absatz 1 S.1

  1. Der durch einen belastenden Verwaltungsakt betroffene Bürger kann seine Klage mit Erfolg auf die sachliche (funktionelle) Unzuständigkeit der den Verwaltungsakt erlassenden Behörde stützen. Diese Rechtsschutzmöglichkeit entfällt nicht deshalb, weil die den Verwaltungsakt erlassende höhere Baurechtsbehörde die Zuständigkeit hierfür durch eine gesetzwidrige bestandskräftige Ersatzvornahmeverfügung gegenüber der Gemeinde an sich zu ziehen versucht. Die höhere Bauaufsichtsbehörde ist gegenüber einer Gemeinde als untere Bauaufsichtsbehörde zur Durchsetzung fachaufsichtlicher Weisungen auf die in der Gemeindeordnung vorgesehenen Mittel kommunaler Rechtsaufsicht beschränkt (§§ 129 Abs.2 S.2, 121-124 BadWürttGO). Will sie mit Hilfe der Rechtsaufsichtsbehörde im Wege der Ersatzvornahme tätig werden (§ 123 BadWürttGO), setzt dies eine vorherige förmliche Anordnung gegenüber der Gemeinde voraus (§ 122 BadWürttGO). Die unbeschränkte Fachaufsicht verleiht der höheren Baurechtsbehörde kein unbeschriebenes Selbsteintrittsrecht gegenüber der Gemeinde als unterer Baurechtsbehörde, auch nicht im Wege der Eilzuständigkeit. Der Rückgriff auf Sonderzuständigkeiten nach dem Poliziegesetz (§§ 51 Abs.2, 53 Abs.1 BadWürttGO) ist der höheren Baurechtsbehörde gegenüber einer Gemeinde als unterer Baurechtsbehörde beim Widerruf einer Abbruchgenehmigung verwehrt. (vgl. VGH Mannh, U 24.02.92 - 1 S 1131/90 - Widerruf Abbruchgenehmigung, NVwZ-RR 92,602 -604 = DÖV 93,537 (L-124) = DNr.92.033)

  2. Mit der Anfechtungsklage kann ein Grundstücksnachbar die Aufhebungen einer Baugenehmigung nur hinsichtlich der Teile des genehmigten Bauvorhabens erreichen, durch die er in seinen Nachbarrechten verletzt wird, ohne daß es darauf ankommt, ob die Baugenehmigung insoweit auch materiell-rechtlich teilbar und die verbleibende Regelung rechtswidrig ist. (vgl. OVG Berlin, U 22.05.92 - 2 B 22/90 - Personenaufzug, NVwZ 93,593 -594 = DNr.92.079)

  3. Die isolierte Aufhebung der einer Genehmigung beigefügten Auflage setzt voraus, daß die Genehmigung mit einem Inhalt weiter bestehen kann, der der Rechtsordnung entspricht (Weiterführung der Rechtsprechung; vgl BVerwG, Urt 08.02.74 - 4 C 73/72 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr.72 = DÖV 74,380 ). (vgl. BVerwG, U 17.02.84 - 4 C 70/80 - Pipline-Ummantelung, NVwZ 84,366 -67 = DNr.84.015)

  4. Eine modifizierende Auflage bewirkt eine qualitative Änderung der Gewährung in bezug auf den Antragsgegenstand. Eine modifizierende Auflage kann nicht isoliert angefochten und aufgehoben werden. (vgl. BVerwG, U 08.02.74 - 4 C 73/72 - Transportbetonwerk, ESVwGO § 113-2 = DÖV 74,380 = DNr.74.002)

  5. Legt (nur) die Gemeinde, die nicht Baugenehmigungsbehörde ist, Berufung ein, so beschränkt sich die gerichtliche Prüfung auf das Bauplanungsrecht; inbesondere ist bei Werbeanlagen nicht auf Art.13 BayBO abzustellen. (vgl. BayVGH, B 18.08.87 - 20 B 87/01194 - Werbeanlage, DÖV 88,841 -42 = DNr.87.041)

  6. Mit dem AbfG vom 27.08.86 (BGBl I S.1410) und der VerpackV vom 12.06.91 (BGBl I S.1234) hat der Bund die Vermeidung von Verpackungsabfall abschließend geregelt. Nach dieser Regelung, die keinen Raum für landes- oder ortsrechtliche Ergänzungen läßt, war die Verwendung von Einweggeschirr und -besteck nicht verboten. Die Gemeinden waren deshalb nicht befugt, allein zum Zwecke der Abfallvermeidung im Rahmen einer Sondernutzungserlaubnis zu fordern, daß nur Mehrweggeschirr und -besteck verwendet wird. (vgl. BVerwG, U 23.04.97 - 11 C 4/96 - Einweggeschirr, DVBl 97,1118 -19 = DNr.97.150)

  7. Ermessen des zuständigen Ministers bei der Berufung eines Professors abweichend von der im Berufungsvorschlag der Hochschule angegebenen Reihefolge. (vgl. BVerwG, U 09.05.85 - 2 C 16/83 -, DVBl 85,1233 -1236 = DNr.85.021)



Absatz 1 S.4

  1. Der Übergang zu einem Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 113 Abs.1 S.4 VwGO schließt es aus, gleichzeitig hilfsweise eine Erledigungserklärung nach § 161 Abs.2 VwGO abzugeben. (vgl. VGH Mannh, U 23.08.96 - 8 S 269/96 - Zurückstellung-Bauanfrage, NVwZ-RR 97,395 -397 = DNr.96.169)

  2. Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Einsatzes verdeckter Ermittler kann auch demjenigen zustehen, in dessen Privatspähre die verdeckten Ermittler eingedrungen sind, um Daten zur Absicherung ihrer Legende zu erheben; auf eine diskriminier ende Wirkung des Einsatzes kommt es nicht an. Wer die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Einsatzes verdeckter Ermittler begehrt, um Genugtuung für den mit der Verletzung seiner Privatspähre verbundenen Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht zu erlangen, kann nicht unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität der Feststellungsklage darauf verwiesen werden, die Rechtswidrigkeit des Einsatzes als Vorfrage in einem auf Datenauskunft und -löschung gerichteten Verwaltungsrechtsstreit klären zu lassen. (vgl. BVerwG, U 29.04.97 - 1 C 2/95 - Arbeitskreis Nicaragua, NJW 97,2534 -36 = DNr.97.159)

  3. Die Feststellung, daß die Unterlassung der Erteilung einer Baugenehmigung ab einem bestimmten Zeitpunkt rechtswidrig gewesen ist, kann weder mit der Fortsetzungsfeststellungsklage noch mit der allgemeinen Feststellungsklage begehrt werden. (vgl. OVG Münst, U 03.07.96 - 11 A 2725/93 - Fortsetzungsfeststellungs, NVwZ-RR 97,400 -401 = DNr.96.125)

  4. Trotz der Aufrechnung mit einem Amtshaftungsanspruch kann eine Klage gegen einen Erstattungsbescheid ohne Vorbehalt und Fristsetzung für die Erhebung einer zivilgerichtlichen Amtshaftungsklage als unbegründet abgewiesen werden, wenn der Amtshaftungsanspruch offensichtlich nicht besteht. (vgl. VGH Mannh, U 13.12.89 - 5 S 3807/88 - Aufrechnung, NVwZ 90,684 = DNr.89.060)

  5. Kraft gerichtlicher Entscheidung nach § 113 Abs.1 S.4 VwGO ist nicht mehr der Regelungsgehalt des Verwaltungsakt rechtlich maßgeblich, sondern die Rechtslage, die ohne Geltung des gerichtlich als rechtswidrig festgestellten Verwaltungsaktes besteht. (vgl. BVerwG, U 20.11.97 - 5 C 1/96 - Rechtwidriger VA, NVwZ 98,734 -35 = DNr.97.327)

  6. Die Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens an einen von mehreren Bewerbern ist kein Verwaltungsakt mit Doppelwirkung, gegen den der übergangene Bewerber mit der Anfechtungsklage vorgehen kann. Mit der Übertragung des Dienstpostens an einen Mitbewerber ist das Bewerberverfahren unabhängig von der Beförderung des Mitbewerbers abgeschlossen, so daß sich auch die Zurückweisung einer Bewerbung erledigt. Zu den Erfordernissen des berechtigten Interesses für eine Fortsetzungsfeststellungsklage. (vgl. VG Neust, U 02.07.85 - 6 K 131/84 -, NJW 87,672 -674 = DNr.85.036)

  7. Im Rahmen einer auf eine Verpflichtungsklage in entsprechender Anwendung von § 113 Abs.1 S.4 VwGO erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage kann sowohl die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Ablehnungsbescheids als auch des Bestehens eines Genehmigungsanspruchs im Zeitpunkt des Ablehnungsbescheids begehrt werden. Eine Veränderungssperre kann zusammen mit einem nachfolgenden Bebauungsplan ein - zur Erhebung einer Fortsetzungsfeststellungsklage berechtigendes - erledigendes Ereignis sein. Zur Frage, ob der Betrieb eines sogenanntes McDrive Restaurants im Sinne des § 19 Abs.2 LBO die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs auf einer der Erschließung des Vorhabens dienenden Bundesstraße gefährdet. (vgl. VGH BW, U 06.06.89 - 8 S 480/89 - McDrive Restaurant, UPR 90,37 (L) = DNr.89.034)

 

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